Urteil
5 K 379/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2018:1204.5K379.18.00
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Leitsätze
1. In einer Naturschutzgebietsverordnung muss keine bestimmte zu schützende Tier oder Pflanzenart genannt werden. Es reicht aus, dass im Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebietes die zu schützenden Arten von Anfang an angesprochen wurden und mit der Grund für die Ausweisung des Naturschutzgebietes waren. (Rn.56)
2. Zum Bauverbot in einer Naturschutzgebietsverordnung. (Rn.68)
3. Allein die Lage eines Grundstücks im Randbereich eines Naturschutzgebietes begründet keine grundstücksbezogene Atypik, die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist. (Rn.78)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer Naturschutzgebietsverordnung muss keine bestimmte zu schützende Tier oder Pflanzenart genannt werden. Es reicht aus, dass im Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebietes die zu schützenden Arten von Anfang an angesprochen wurden und mit der Grund für die Ausweisung des Naturschutzgebietes waren. (Rn.56) 2. Zum Bauverbot in einer Naturschutzgebietsverordnung. (Rn.68) 3. Allein die Lage eines Grundstücks im Randbereich eines Naturschutzgebietes begründet keine grundstücksbezogene Atypik, die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist. (Rn.78) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger unter deklaratorischer Aufhebung des Bescheids vom 26. Juni 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2018 die Feststellung begehrt, dass zur Realisierung seines Bauvorhabens eine Befreiung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Naturschutzgebietsverordnung „Haardtrand-Hinkelberg“ vom 30. November 1990 – NSGRVO –, u.a. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, nicht erforderlich ist, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Hauptantrag ist als kombinierte Feststellungs- (a.) und Anfechtungsklage (b.) zulässig. a. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. aa. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Der Kläger begehrt hier die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Unter einem solchen Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 43 Rn. 11 m.w.N.). Er begehrt die Feststellung, dass er keiner Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Beschränkungen der NSGRVO bedarf, weil er die Rechtsverordnung für unwirksam hält und zielt damit auf die Klärung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ab. Mit der vorliegenden Feststellungsklage soll auch nicht ein – hier im Übrigen unzulässiges, weil gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 195 Abs. 7 VwGO verfristetes – Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO umgangen werden. Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag u.a. über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Zwar hängt der Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich davon ab, ob die NSGRVO, auf die sich der Beklagte beruft, geltendes Recht darstellt oder ob sie unwirksam ist und dem Begehren des Klägers daher nicht entgegengehalten werden kann mit der Folge, dass dieser keiner Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG bedarf. § 47 VwGO entfaltet gegenüber der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage keine Sperrwirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02 –, NVwZ 2006, 922; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 – 11 C 13/99 –, NJW 2000, 3584). bb. Der Kläger besitzt auch das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Ein solches ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 – 6 A 3/16 –, NVwZ 2018, 1476). Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist und die zuständige Behörde anderer Auffassung ist als der Kläger, dieser sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will und er etwa der Meinung ist, dass er für eine bestimmte Tätigkeit keine behördliche Erlaubnis benötigt, die Behörde jedoch insoweit anderer Auffassung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1981 – 7 C 77.80 –, NJW 1983, 2584). So verhält es sich hier. Der Kläger kann sein Bauvorhaben nicht realisieren, solange der Beklagte vom Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Befreiung ausgeht und die Erteilung einer solchen nach dem BNatSchG ablehnt. cc. Dem Kläger steht auch die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu. Diese ist gegeben, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, und zwar entweder, weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen. Dies ist hier der Fall. dd. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Eine solche Unzulässigkeit bestünde nur dann, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage (insbesondere eine Anfechtungsklage) oder eine Leistungsklage (Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage) ebenso gut oder besser verfolgen könnte oder hätte verfolgen können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vorliegend steht der Kläger in erster Linie auf dem Standpunkt, dass er zur Realisierung seines Bauvorhabens keine naturschutzrechtliche Befreiung bedarf, da er die zugrundeliegende Rechtsverordnung für unwirksam hält. Nur hilfsweise behauptet er, einen Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu haben. Damit kommt vom Rechtsstandpunkt des Klägers eine allein auf Befreiungserteilung gerichtete Verpflichtungsklage nicht in Frage. Mit der alleinigen Erhebung einer Verpflichtungsklage müsste der Kläger nämlich seinen Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht das Vorhaben des Klägers ebenfalls für befreiungsfrei hielte und somit die Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs abweisen würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 126/09 – juris; VG München, Urteil vom 10. Juli 2017 – M 8 K 16.1426 –, juris; VG Koblenz, Urteil vom 06. März 2007 – 7 K 572/06.KO –, juris). Mit dem Feststellungs- und dem nur hilfsweise zur Entscheidung gestellten Verpflichtungsbegehren verfolgt der Kläger mithin unterschiedliche Ziele; dies ist prozessual nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1962 – VII C 240.59 –, BVerwGE 14, 202; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Juni 2007 – 3 L 368/04 –, LKV 2008, 422; Nieders. OVG, Urteil vom 18. November 2004 – 1 LB 337/03 – juris Rn. 46 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage § 43 Rn. 29 mwN.). b. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Zwar könnte die beantragte Feststellung auch ohne Aufhebung der Bescheide des Beklagten getroffen werden; der Beklagte wäre dann an das Feststellungsurteil gebunden (s. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 – I C 33.68 –, NJW 1972, 784). Bei einer Beschränkung auf die Feststellungsklage würde der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2017 aber dennoch formal bestandskräftig werden und hätte die Kostentragungspflicht des Klägers in Höhe von 884.40,00 € zur Folge. Für den Fall des Obsiegens des Klägers mit seinem Feststellungsbegehren ist es daher sachgerecht, den durch den Bescheid vom 26. Juni 2017 gesetzten Rechtsschein der naturschutzrechtlichen Befreiungsnotwendigkeit hinsichtlich der Realisierung des Bauvorhabens des Klägers zu beseitigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2016 – 11 A 1828/13 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 23. Mai 2018 – 7 A 2110/16 –, juris; VG Halle/Saale, Urteil vom 11. November 2010 – 3 A 158/09 –, juris). 2. Der Hauptantrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist unbegründet, denn der Kläger bedarf für die Verwirklichung seines Bauvorhabens einer Befreiung (a.). Da die NSGRVO wirksam und daher eine Befreiung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 1 NSGRVO erforderlich ist, war der Beklagte auch berechtigt, einen Verwaltungsakt in dieser Sache zu treffen. Daher ist auch die Anfechtungsklage abzuweisen (b.). a. Vorliegend ist eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG nötig. Nach dieser Vorschrift kann u.a. von den Verboten in einer Rechtsverordnung nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Der Kläger benötigt eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG, denn gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 NSGRVO ist es verboten, im Naturschutzgebiet bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen. Die genannte NSGRVO ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam, denn sie fußt auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (aa.) und ist sowohl formell (bb.) als auch materiell (cc.) rechtmäßig. aa. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der NSGRVO ist § 21 Landespflegegesetz in der Fassung vom 05. Februar 1979 – LPflG – i.V.m. § 53 Abs. 1 LNatSchG vom 28. September 2005 i.V.m. § 39 Abs. 1 LNatSchG vom 06. Oktober 2015. Gemäß § 21 Abs. 1 LPflG sind Naturschutzgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. bb. Die NSGRVO ist formell rechtmäßig. Sie wurde von der gemäß § 21 Abs. 3 LPflG für den Erlass zuständigen oberen Landespflegebehörde erlassen. An der ordnungsgemäßen Ausfertigung der NSGRVO bestehen keine Zweifel. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen („Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, BVerwG, Urteil vom 05. Februar 2009 – 7 CN 1/08 –, Rn. 23, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2018 – 8 A 11799/17.OVG –). In den Verwaltungsvorgängen findet sich das ausgefertigte Original der NSGRVO zwar nicht. Auf der letzten Seite der bekanntgemachten Verordnung steht „Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz – Dr. S“ an der Stelle, an der sich dessen Unterschrift befinden sollte. Der Beklagte erklärte diesen Umstand damit, dass es zur Zeit des Erlasses der NSGRVO zum standardisierten Ablauf gehörte, die Rechtsverordnungen mit den Originalunterschriften zur Veröffentlichung an den Staatsanzeiger zu senden. Die Originale seien nicht mehr zurückgeschickt worden. Die Kammer hat jedoch keine Bedenken dahingehend, dass die NSGRVO tatsächlich von Herrn Bezirksregierungspräsidenten Dr. S wie angegeben am 30. November 1990 und damit vor der öffentlichen Bekanntmachung am 21. Januar 1991 unterzeichnet worden ist. Auch hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 04. Dezember 2018 ihre ursprünglich geäußerten Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung nicht mehr aufrechterhalten. cc. Die NSGRVO ist auch materiell rechtmäßig. Sie ist bestimmt genug (aaa.), die Ausweisung des Naturschutzgebietes war und ist erforderlich und die Einbeziehung der Grundstücke des Klägers erfolgte rechtmäßig (bbb.), die Rechtsverordnung ist nicht funktionslos (ccc.), sie hebelt sich nicht selbst aus (ddd.) und greift nicht unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG ein (eee.). aaa. Gemäß § 3 NSGRVO verfolgt die Unterschutzstellung des Gebietes als Naturschutzgebiet mehrere Schutzzwecke. Es geht dem Normgeber demnach um die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergterrassen charakterisierten Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten sowie aus landeskundlichen Gründen und wegen seiner besonderen Eigenart. Diese Schutzzweckbestimmung ist bestimmt genug. Der Normgeber findet demnach ein Gebiet vor, das durch ein vielfältiges Nutzungsmuster charakterisiert ist und das einerseits schützenswert ist, weil es seltenen Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und seltenen, teils bestandsbedrohten Tierarten als Lebensraum dient und andererseits aus landeskundlichen Gründen und wegen seiner besonderen Eigenart. In der Verordnung muss entgegen der Auffassung des Klägers keine bestimmte zu schützende Tier- oder Pflanzenart genannt werden. Es reicht aus, dass im Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebietes insbesondere die Zaunammer von Anfang an angesprochen wurde und mit der Grund für die Ausweisung des Naturschutzgebietes war. Ebenso wenig muss in die Verordnung selbst die Begründung dafür aufgenommen werden, dass gerade dieses Gebiet unter Schutz gestellt wird. Es reicht, wenn die Beweggründe im Normgebungsprozess nachvollziehbar sind. bbb. Die Einbeziehung der heute dem Kläger gehörenden Grundstücke in den Geltungsbereich der NSGRVO erfolgte rechtmäßig, weil sie zum schutzwürdigen Gebiet zählen. Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes setzt voraus, dass es die gesetzlichen Merkmale aufweist und zur Verwirklichung der damit verknüpften Schutzziele geeignet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 – OVG 11 A 7.05 –, Rn. 59 juris). Die Schutzwürdigkeit des Gebietes ergibt sich hier einerseits aus landeskundliches Gründen und wegen der besonderen Eigenart der Landschaft, die sich durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergterrassen auszeichnet, das es zu erhalten gilt. In einer Ausarbeitung der Landes- Lehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau vom 19. Dezember 1986 (Bl. 69 ff. der Verwaltungsvorgänge zur Rechtsverordnung) wird dargestellt, dass der Rebstock, teilweise auf Terrassen angebaut, am Haardtrand das Landschaftsbild prägt und zur Entwicklung einer typischen Pflanzen- und Tierwelt geführt hat. Der Erhalt dieser Kulturlandschaft wird begrüßt und sodann auf Chancen und Risiken für den Weinbau eingegangen. Auch in einem undatierten Erläuterungsbericht zur Ausweisung (Bl. 46 der Verwaltungsvorgänge zur Rechtsverordnung) wird darauf hingewiesen, dass der Haardtrand aufgrund seiner Lage sowie der topographischen und klimatischen Besonderheiten eine besondere Stellung im Naturhaushalt einnehme. Infolge der Klimagunst habe sich mit dem Weinbau eine besondere Nutzungsart entwickelt, wobei die damit verbundene Hangterrassierung der Landschaft ein besonderes Gepräge gegeben habe. Dass die fraglichen Weinbauflächen unmittelbar westlich der alten Ortslage von Weyer nicht zu diesem vielfältigen Nutzungsmuster gehören, ist in keiner Weise ersichtlich. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Unterschutzstellung auf der streitgegenständlichen Parzelle kein durch vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergterrassen charakterisiertes Gebiet vorhanden war, braucht insoweit auch nicht nachgegangen zu werden, weil sich das vielfältige Nutzungsmuster denklogisch nicht auf jeder einzelnen Parzelle befinden kann, sondern jede Parzelle mit ihrer eigenen Nutzung zum vielfältigen Nutzungsmuster beiträgt. Da Schutzzweck der Rechtsverordnung schon der Erhalt eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergterrassen charakterisierten Gebietes ist und die Grundstücke des Klägers zu diesem Gebiet zählen, kommt es nicht mehr darauf an, ob gerade auch auf seinen Grundstücken Lebensgemeinschaften/-stätten seltener wildlebender Tier- und Pflanzenarten vorhanden waren bzw. sind. Deshalb war auch dem ebenfalls gestellten Hilfsbeweisantrag, dass im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bzw. zum heutigen Zeitpunkt auf der streitgegenständlichen Parzelle keine vom Schutzzweck der Rechtsverordnung Haardtrand-Hinkelberg erfassten Lebensgemeinschaften/-stätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten vorhanden waren bzw. sind und Auswirkungen auf diese durch Bebauung in dem vom Kläger geplanten Ausmaß auch nicht zu erwarten sind, insbesondere dem Zaunammer, nicht nachzugehen, zumal auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Schutzausweisung als „Pufferzone“ in Betracht kommt. Selbst wenn die gefährdete Zaunammer, wie vom Kläger behauptet, vornehmlich im Waldrandgebiet nistet, ist die Schutzausweisung als „Pufferzone“ und vor allem auch zu Entwicklungszwecken möglich. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 05. Februar 2009 (Aktenzeichen: 7 CN 1/08, Rn. 30 - 33, juris): Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebietes, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) gelten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt sind als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer zu erlassenden Verordnung kann es deshalb erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, das Schutzgebiet als "Pufferzone" zu sichern (so bereits Beschluss vom 13. August 1996 – 4 NB 4.96 –). Mit der am 04. April 2002 in Kraft getretenen Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BNatSchG wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass in ein Schutzgebiet auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden kann. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der seit dem 04. April 2002 geltenden Fassung gehört auch die Entwicklung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu den zulässigen Schutzzwecken eines Naturschutzgebietes. Für eine "Entwicklung" im Sinne dieser Vorschrift kommen alle Flächen in Betracht, die sich nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, sich aber dazu entwickeln bzw. dahin entwickelt werden können. Eine Verbesserung durch Entwicklung kann sowohl qualitativ (Zustandsverbesserung) als auch quantitativ (Flächenvergrößerung) erfolgen (vgl. Amtliche Begründung, BT-Drucks. 14/6378 S. 51). Naturschutzgebiete kommen damit auch zur Schaffung biogenetischer Reservate in Betracht (vgl. BT-Drucks. 14/6378 a.a.O.). Entwicklungsflächen können Flächen, die einen guten Erhaltungszustand von Biotopen und Biozönosen aufweisen, ergänzen. So kann eine Flächenvergrößerung erreicht werden mit dem Ziel, durch Schaffung ausreichend großer Areale die Erhaltung überlebensfähiger Populationen zu gewährleisten (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, § 23 Rn. 22). Zur Schaffung einer "Pufferzone" oder zur "Entwicklung" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen und naturferne Forste in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden. Dem Verordnungsgeber steht dabei ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 4 CN 10.02 – ). ccc. Die NSGRVO ist auch nicht funktionslos geworden. Soweit der Kläger geltend macht, es gebe einige Parzellen, auf denen kein Weinbau mehr betrieben werde, sondern die nunmehr verwahrlosten und der natürlichen Sukzession preisgegeben seien, mag dies zwar zutreffen, hat aber nicht die von ihm postulierten Auswirkungen. Veränderungen in der Landschaft haben die Einhaltung der Schutzzwecke der Verordnung nicht automatisch unmöglich gemacht. Im Gegenteil sind Gebüsch- und Saumbiotope auch ausdrücklich in das vielfältige Nutzungsmuster aufgenommen. Soweit sich die Nutzung einzelner Grundstücke etwa durch Aufgabe der Landwirtschaft ändert, stellt dies das vielfältige Nutzungsmuster der Landschaft, um deren Erhalt es geht, nicht in Frage. Insoweit kommt es auf den hilfsweise gestellten Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass zum heutigen Zeitpunkt auf der streitgegenständlichen Parzelle kein durch vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergterrassen charakterisiertes Gebiet vorhanden ist, nicht an. Zudem gilt auch hier, dass sich das vielfältige Nutzungsmuster denklogisch nicht auf jeder einzelnen Parzelle befinden kann, sondern jede Parzelle mit ihrer eigenen Nutzung zum vielfältigen Nutzungsmuster beiträgt. ddd. Die NSGRVO hebelt sich auch nicht, wie der Kläger meint, selbst aus. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGRVO ist vorgesehen, dass mit einer entsprechenden Genehmigung im Naturschutzgebiet geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchgeführt werden können. Diese Möglichkeit führt nicht dazu, dass der Schutzzweck der NSGRVO vereitelt wird. Die Untersuchungen sind gerade nur mit Genehmigung im Einzelfall möglich und nicht die Regel. Zudem sind mit den Untersuchungen keine Veränderungen im Gebiet verbunden. Der vom Kläger befürchtete Substanzeingriff durch eine sich anschließende Rohstoffförderung hat mit der Ausnahme in § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGRVO nichts zu tun und ist nach den Regelungen der NSGRVO auch nicht möglich. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 NSGRVO sind die Verbote des § 4 NSGRVO nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. Auch hierin liegt kein unauflöslicher Widerspruch zum Schutzzweck. Gemäß § 37 Abs. 2 BNatSchG bleibt das Jagdrecht vom Naturschutzrecht unberührt. Die Rechtsverordnung muss also die Ausnahme für die Jagd vorsehen, weil sie gegen die bundesgesetzliche Vorgabe aufgrund der Normenhierarchie nicht verstoßen darf. Sofern das Jagdrecht bestimmte Handlungen erlaubt, kann das Naturschutzrecht nicht das Gegenteil anordnen. eee. Letztlich greift die NSGRVO nicht unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein, sondern enthält rechtmäßige Inhaltsbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beschränkungen, also unter anderem auch das Bauverbot sind grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums – fallbezogen der Belegenheit des Grundstücks in einem in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders schützenswerten und schutzbedürftigen Teil von Natur und Landschaft – und damit als Ausdruck der Sozialbindung hinzunehmen. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen Nutzungsverbote oder -beschränkungen sich nur dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Dabei ist seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist. Hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Dabei fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums. Ein Anspruch auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen, lässt sich hingegen aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums nicht herleiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 – OVG 11 A 7.05 –, Rn. 64, juris). Gemessen an diesen Kriterien sind die Vorschriften der NSGRVO nicht zu beanstanden. Das Bauverbot gilt umfassend für alle Eigentümer von Grundstücken im Naturschutzgebiet. Die Grundstücke wurden schon vor Inkrafttreten der NSGRVO landwirtschaftlich zum Weinbau genutzt. § 5 Abs. 1 Nr. 1 NSGRVO sieht ausdrücklich vor, dass diese Nutzung auch weiterhin möglich ist. Auch die Verfügungsbefugnis der Grundstückseigentümer bleibt unberührt. Letztlich ist auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt, weil Ausnahmen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich sind. Da der Kläger damit für die Realisierung seines Bauvorhabens wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 NSGRVO einer Befreiung bedarf, ist die Feststellungsklage unbegründet. b. Aus diesem Grund bleibt auch die Anfechtungsklage ohne Erfolg, soweit mit dieser der durch den Bescheid vom 26. Juni 2017 gesetzten Rechtsschein der naturschutzrechtlichen Befreiungsnotwendigkeit hinsichtlich der Realisierung des Bauvorhabens des Klägers beseitigt werden sollte. II. Der Hilfsantrag ist zulässig, in der Sache aber ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von den Beschränkungen der NSGRVO. Der Bescheid vom 26. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anspruchsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG sind nicht gegeben. Danach kann u.a. von den Verboten in einer Rechtsverordnung nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Vorliegend stellt das Bauverbot für den Kläger nach Auffassung der Kammer bereits keine unzumutbare Belastung dar. Das wäre nur der Fall, wenn der Sachverhalt, der zur Entscheidung steht, in tatsächlicher Hinsicht „aus der Regel fällt“. Der Normgeber darf den Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt haben oder nicht erkennen können und der Betroffene muss mit dem einschlägigen Verbot unzumutbar benachteiligt werden (Lau in Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage 2016, § 67 Rn. 4; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 09. Februar 2017 – 3 L 121/17.NW –, NuR 2017, 356; VG Köln, Urteil vom 18. Juni 2013 – 14 K 2114/11 –, Rn. 40 juris). Eine Befreiung kommt nur in Betracht bei einem atypischen Ausnahmefall, wobei eine grundstücksbezogene Atypik vorliegen muss (VG Köln, Urteil vom 18. Juni 2013 – 14 K 2114/11 –, Rn. 44 juris). Die naturschutzrechtliche Befreiung dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130/92 -, Rn. 5 juris; VG Köln, Urteil vom 18. Juni 2013 – 14 K 2114/11 –, Rn. 38 juris). Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es hier an einer unzumutbaren Belastung für den Kläger. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet allein die Lage am Rand des Naturschutzgebietes keine grundstücksbezogene Atypik. Gerade auch das Bauverbot des § 4 Abs. 1 Nr. 1 NSGRVO soll generell gelten. Es vermittelt im gesamten Gebiet denselben Schutz. Ein Naturschutzgebiet ist logischerweise umgeben von Randbereichen. Auch dass jetzt bereits Störungen durch den Betrieb stattfinden, senkt nicht das Schutzniveau in grundstücksbezogener Art und Weise. Der Weinbau ist von der NSGRVO selbst ausdrücklich erlaubt, weil er das Gebiet mit charakterisiert. Störungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen, gehören also hier von vorneherein dazu und senken nicht das Schutzniveau. Überdies dringt der Kläger auch nicht mit dem wirtschaftlichen Argument durch, dass die Halle nah bei den zu bewirtschaftenden Flächen liegen müsse. Das hat nichts mit der Beschaffenheit der zu bebauenden Grundstücke zu tun. Ganz im Gegenteil ist die Situation vor Ort gerade typisch für Landwirte, die eine innerörtliche Hofstelle unterhalten, die sie aus unterschiedlichen Gründen nicht verändern können. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge zum Erlass der NSGRVO war es gerade eines der Ziele, den Haardtrand von jeglicher Bebauung freizuhalten, d.h. auch von landwirtschaftlich genutzten Bauten. Nur so kann der Schutzzweck auch erfüllt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation des Klägers von der anderer Landwirte bzw. Bauwilliger mit Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet unterscheidet. Die Kammer vermag keine Umstände festzustellen, denen zufolge die Verbotsnorm zwar dem Wortlaut nach eingreift, vom Sinn des Verbotes her jedoch "nicht passt", so dass der Normgeber das Verbot in Kenntnis der Besonderheiten des Falles nicht ausgesprochen hätte. Speziell mit Bauverboten beabsichtigt der Normgeber, die bauliche Nutzung des geschützten Bereichs generell auszuschließen, die Situation ist mithin geradezu typisch und gilt für alle Landwirte, die - wie der Kläger - ihre Hofstelle im Ortsbereich haben und sich dort nicht wunschgemäß verändern oder vergrößern können. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Standort alternativlos sein soll. Der Kläger könnte die Halle auch auf anderen Grundstücken errichten, führt hiergegen jedoch wirtschaftliche Argumente an. Dabei ist zu bedenken, dass Betriebserweiterungen immer Investitionen erfordern. Vorliegend kommt noch zu Lasten des Klägers hinzu, dass er die Grundstücke erst vor einigen Jahren in Kenntnis ihrer Belegenheit im Naturschutzgebiet und dem damit einhergehenden Bauverbot erworben hat. Er musste also von Anfang an wissen, dass diese Grundstücke für eine bauliche Betriebserweiterung nicht in Frage kommen. Aber selbst, wenn der Standort aktuell alternativlos sein sollte, muss dem Kläger zugemutet werden, sich weiter um den Erwerb geeigneter Grundstücke zu bemühen, auf denen das Bauen erlaubt ist, sei es in A-Dorf oder einer der umliegenden Gemeinden. Sollte das im Außenbereich nicht gelingen, muss eine andere Lösung gefunden werden. Der Eingriff in das Naturschutzgebiet bleibt jedoch auch dann ausgeschlossen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 14. September 2015 – 5 K 1057/14.NW –, Rn. 43, juris). Dass der Kläger Inhaber eines Winzerbetriebs ist und die Aussiedlung im Außenbereich bauplanungsrechtlich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als sog. privilegiertes Vorhaben einzuordnen wäre, hat im vorliegenden Zusammenhang rechtlich keine Bedeutung, weil die Bauverbotsnorm in § 4 Abs. 1 Nr. 1 NSGRVO nicht zwischen privilegierten und nichtprivilegierten Bauvorhaben unterscheidet. Die bei Anwendung des § 67 BNatSchG vorzunehmende Abwägung der Belange und Interessen des Klägers mit den der Verordnung zugrunde liegenden naturschutzrechtlichen Belangen führt daher eindeutig zum Vorrang der naturschutzrechtlichen Belange. Wenn dem Kläger letztlich nur aufgrund des Umstands, dass er dort Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen ist, eine Befreiung erteilt würde, würde der Bau einer Aussiedlung an dieser attraktiven Stelle auch den Wunsch anderer Eigentümer nach sich ziehen, dort in Nachbarschaft zum Vorhaben der Klägerin selbst landwirtschaftliche Gebäude ähnlicher Art zu errichten. Unter vergleichbaren Umständen könnten weitere Befreiungen dann nicht versagt werden. Es liegt auf der Hand, dass damit das Ende des Naturschutzgebiets gekommen wäre, weil dann seine Schutzzwecke alsbald nicht mehr erreichbar wären. Das Landschaftsbild, die Vegetation und damit auch der Lebensraum für wildlebende Pflanzen und Tiere würden sich vollkommen verändern (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 14. September 2015 – 5 K 1057/14.NW –, Rn. 41 - 42, juris). Auf die hilfsweise gestellten Beweisanträge zum Beweis der Tatsache, dass die geplante Bebauung auf der streitgegenständlichen Parzelle keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Lebensraum geschützter Tier- und Pflanzenarten hat und zum Beweis der Tatsache, dass das geplante Vorhaben keine Auswirkungen auf die das Naturschutzgebiet ausmachende landeskundliche Bedeutung bzw. besondere Eigenart haben wird, kam es demnach nicht mehr an, weil sie die Frage betreffen, ob die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist, die sich hier nicht mehr stellt, weil schon keine unzumutbare Belastung gegeben ist. Es besteht auch kein öffentliches Interesse an der Errichtung der Halle. Dieses ergibt sich insbesondere nicht allein deshalb, weil der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb hat und Arbeitgeber ist. Das ist auch jetzt schon der Fall. Zudem ist die Landwirtschaft auch jetzt möglich und von der NSGRVO auch ausdrücklich zugelassen. Der Kläger möchte seinen Betrieb vergrößern, was nachvollziehbar ist. Daran besteht aber kein öffentliches Interesse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – zur Errichtung einer Lagerhalle für seinen Weinbaubetrieb nicht erforderlich ist. Sollte sie erforderlich sein, begehrt er die Verpflichtung des Beklagten, die Befreiung zu gewähren. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke mit den Flurstücknummern ... – ... liegen im Außenbereich am Ortsrand von A-Dorf. Sie liegen gegenüber der Hofstelle des Klägers im Naturschutzgebiet „Haardtrand-Hinkelberg“. Es findet aktuell bereits eine betriebliche Nutzung der Grundstücke als Wende- und Zufahrtsweg statt. Diese Nutzung wurde 2006 bauaufsichtlich genehmigt. Geplant ist eine ca. 25 m x 30 m große Halle mit einer Traufhöhe von 5,20 m und einer Dachneigung von 10°, die zum Lagern der erzeugten Weine und als Maschinenhalle dienen soll. Der Hang soll teilweise abgetragen und die Halle „in den Hang hinein geschoben“ werden. Die Dachfläche soll extensiv begrünt werden. Der Kläger stellte für die geplante Halle bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides und am 28. Januar 2016 einen Antrag auf Befreiung von den Verboten der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Haardtrand-Hinkelberg“ nach § 67 BNatSchG beim Beklagten. Zur Begründung führte er an, sein Weinbaubetrieb habe sich in den letzten fünf Jahren um sechs Hektar ausgedehnt und es seien weitere Vergrößerungen geplant. Seine Söhne würden den Betrieb weiterführen. Daher steige der Gebäudebedarf. Die Hofstelle habe die Kapazitätsgrenze erreicht und sei nicht mehr entwicklungsfähig. Es fänden schon jetzt Mehrfach- und Parallelnutzungen statt. Wenn er die Halle nicht errichten könne, sei die Existenz des Weinbaubetriebes gefährdet, weil er an dem Standort nicht mehr zukunftsfähig wäre. An einem anderen Standort sei die Halle nicht realisierbar. Er nehme für den Bau keine ökologisch wertvollen Flächen in Anspruch. Die Grundstücke würden ohnehin nur weinbaulich genutzt. Zudem sei er auch bereit, kompensierende Eingrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Am 09. März 2016 nahm die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße nach Aufforderung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde im Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids Stellung zu dem geplanten Vorhaben und führte aus, die Bauvoranfrage sei abzulehnen, weil dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegenstünden. Es liege im Geltungsbereich der Naturschutzverordnung „Haardtrand-Hinkelberg“, die ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen ausspreche und im Geltungsbereich der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzer Wald“. Hier sei der westliche Teil von A-Dorf als Pflegezone ausgewiesen. In der Pflegezone sei der typische Kulturlandschaftscharakter zu erhalten und die Bebauung würde den Kulturlandschaftscharakter zerstören, insbesondere aufgrund des Eingriffs in die Geländemorphologie. Der Bereich sei dem Vogelschutzgebiet „Haardtrand“ vorgelagert und als Teillebensraum von Bedeutung, vor allem für die gefährdete Zaunammer. Das Gebiet solle als Pufferzone zum Vogelschutzgebiet von Störungen frei bleiben. Der Beklagte beteiligte im naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahren zehn durch das Land Rheinland-Pfalz anerkannte Naturschutzvereinigungen, mit denen das Vorhaben erörtert wurde. In einem Besprechungstermin am 21. Juni 2016 wurde das Vorhaben seitens der Landwirtschaftskammer vorgestellt und Realisierungsmöglichkeiten besprochen. Im Ergebnis sah man die Bedingungen für eine Befreiung vom Bauverbot der Naturschutzverordnungen nicht als erfüllt an. Mit Bescheid vom 26. Juni 2017 lehnte der Beklagte eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von den Verboten der Naturschutzverordnung „Haardtrand-Hinkelberg“ ab. Zur Begründung führte er aus, die Ausweisung als Naturschutzgebiet sei die strengste Schutzkategorie, die das Bundesnaturschutzgesetz vorsehe. Lediglich 2 % der Fläche des Landes Rheinland-Pfalz sei als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Eine Befreiung komme nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. Die atypische Situation müsse grundstücksbezogen betrachtet werden. Persönliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte seien nicht zu berücksichtigen. Hier liege kein solcher Ausnahmefall vor. Speziell mit den Bauverboten beabsichtige der Normgeber, die bauliche Nutzung des geschützten Bereichs generell auszuschließen. Die Situation sei gerade typisch für alle Landwirte, die ihre Hofstelle in einem Ort nicht verändern könnten. Es liege auch keine unzumutbare Belastung des Klägers vor. Die Halle müsse nicht zwingend im Naturschutzgebiet errichtet werden, da der Standort nicht alternativlos sei. Der Betrieb habe sich in den letzten 10 Jahren auf 16 Hektar vergrößert, was zeige, dass eine Flächenakquise möglich sei. Der Erwerb der Grundstücke sei bereits vor 5 Jahren erfolgt in Kenntnis ihrer Belegenheit im Naturschutzgebiet. Die Grundstücke des Klägers „Im Spring“ seien als Alternativstandorte geeignet. Sie seien 18 m breit und fast 60 m lang. Die geplanten Hallen könnten hintereinander statt nebeneinander angeordnet werden. Die Privilegierung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs.1 Baugesetzbuch – BauGB – wirke sich nicht auf die Beurteilung aus. Die Befreiung hätte Präzedenzwirkung und eine Abweichung von den Schutzbestimmungen sei zudem nicht möglich, weil das Vorhaben mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege nicht zu vereinbaren sei. Eine Vielzahl von Vogelarten hätten in dem betroffenen Weinbergbereich ihren Nahrungs- und Lebens- oder Aktionsraum; insbesondere die gefährdete Zaunammer. Aber selbst, wenn das aktuell nicht der Fall wäre, widerspräche es dem Entwicklungsgebot im Schutzzweck der Rechtsverordnung, das Bauvorhaben zu realisieren, weil die Entwicklungsmöglichkeiten dort zerstört würden. Es finde schon jetzt eine permanente Störung und Beunruhigung durch den betrieblichen Verkehr und insbesondere auch durch eine stattfindende Wohnmobilnutzung auf dem genehmigten Wendeplatz statt. Gegen die Ablehnung legte der Kläger am 20. Juli 2017 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Haardtrand-Hinkelberg“ schon unwirksam sei. Sie sei zu unbestimmt im Hinblick auf die Schutzgüter, weil die Umschreibung in § 3 der Rechtsverordnung auf viele Gebiete passe. Es werde nicht ausreichend deutlich, wieso gerade hier die Natur schutzwürdig sei. Die Bezeichnungen „seltene Pflanzenarten“, „Pflanzengesellschaften“ und „bestandsbedrohte Tierarten“ seien derart allgemein gefasst, dass keine bestimmten Schutzgüter erkennbar seien. Es bedürfe gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG einer näheren Konkretisierung, insbesondere auch der Nennung von Arten. Es sei auch nicht konkretisiert, warum das Gebiet aus „landeskundlichen Gründen“ und seiner „besonderen Eigenart“ schützenswert sei. Es handele sich hier um eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Die Ausweisung sei nicht erforderlich, weil eine Unterschutzstellung aufgrund der Unbestimmtheit der Schutzgüter nicht begründet sei. Zumal regelmäßig angenommen werde, dass sich landwirtschaftliche Flächen negativ auf angrenzende Biotope auswirkten. Es sei nicht klar, wieso ausgerechnet die Rebflächen des Klägers einen besonderen Biotopwert besäßen und nicht etwa Rebflächen östlich von A-Dorf. Das hätte im Aufstellungsverfahren geprüft werden müssen, sei aber nicht geprüft worden. Die Grenze des Naturschutzgebietes sei fehlerhaft gezogen, weil es nur als „Pufferzone“ eingerichtet worden sei. Tatsächlich schützenswert sei nur das Waldgebiet. Bestimmte Bereiche, die vorher als Rebfläche genutzt worden, seien verwildert oder zur Wiesen- oder Waldfläche geworden, weshalb sich die Frage der Funktionslosigkeit der Rechtsverordnung stelle. Der Schutzzweck der Rechtsverordnung werde durch sie selbst ausgehebelt, weil Untersuchungen zur Lagerung von Rohstoffen erlaubt seien. Es sei davon auszugehen, dass auch die Rohstoffgewinnung nicht auszuschließen sei. Der Schutzstatus als Naturschutzgebiet sei dann aber nicht gerechtfertigt. Die Rechtsverordnung enthalte zudem das Verbot, wildlebende Tiere zu stören und zu töten; das Jagen sei aber erlaubt. Werde die Jagd aber ausgeübt, würden die Bestimmungen der Rechtsverordnung sicher verletzt. Letztlich greife die Rechtsverordnung unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Grundgesetz – GG – ein, weil sie zur Bewirtschaftung der Rebflächen zwinge, was mit erheblichen Investitionskosten verbunden sei. Die Verpflichtung, ein landwirtschaftliches Gewerbe auf eine ganz bestimmte Art und Weise auszuüben, greife in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Eingriff sei unverhältnismäßig, weil keine Ausnahme enthalten sei, die persönliche und wirtschaftliche Gründe der Betroffenen berücksichtige. Sollte die Rechtsverordnung wirksam sein, habe der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Befreiung, weil es hier durchaus grundstücksbezogene Besonderheiten gebe und es eine unbillige Härte darstellen würde, dürfte er die Lagerhalle nicht bauen. Für die Bewirtschaftung der Rebflächen seien Maschinen und Lagermöglichkeiten nötig, die – um wirtschaftlich arbeiten zu können – möglichst nahe an den zu bewirtschaftenden Flächen liegen sollten. Dem Kläger sei im vorderen Bereich der Grundstücke zudem auch schon ein Wendeplatz genehmigt worden. Die Flächen befänden sich in der Randlage des Naturschutzgebietes und ragten nur ca. 50 m in die etwa 200 m breite Schutzzone hinein. Beim Bau der Halle verbleibe daher noch ausreichend „Puffer“ zum Waldgebiet. Im Randbereich könne das Schutzregime nicht so streng sein wie im inneren Bereich des Naturschutzgebiets. Die Flächen lägen ohnehin in unmittelbarer Nähe des Betriebes, sodass es auch jetzt schon zu Störungen komme. Es gebe keine Alternativgrundstücke für sein Vorhaben. Bei der Prüfung könne es auch auf die Kriterien der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen. Andere Flächen im seinem Eigentum kämen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht in Betracht, weil entweder die Wege zu weit seien oder die Erschließung zu teuer. Überdies bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Befreiung, weil das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit diene. An der Erhaltung und Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebe bestehe ein öffentliches Interesse. Die Landwirtschaft diene der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln. Letztlich sei es ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte den Ausnahmetatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht geprüft habe. Nach Durchsicht der Verwaltungsakte sei der Eindruck entstanden, dass die Befreiung insbesondere wegen des Widerstands der Naturschutzverbände nicht erteilt worden ist. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2018 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Rechtsverordnung wirksam sei und der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der Befreiung habe. Die Schutzziele der Rechtsverordnung seien ausreichend bestimmt. Es müssten keine bestimmten Arten in der Rechtsverordnung genannt werden. Für das Naturschutzgebiet sei das vielfältige Nutzungsmuster charakteristisch, zu dem gerade auch die Rebflächen gehörten. Diese Gebietsstruktur sei von besonderer Bedeutung für die nachgewiesenen, zum Teil bestandsbedrohten Arten wie etwa die Leitart Zaunammer. Das Gebiet sei auch aus landeskundlichen Gründen ausgewiesen, was insbesondere bei Kulturlandschaften wie Weinbergterrassen in Frage komme. Die Ausweisung sei auch erforderlich gewesen. Die Rebflächen seien ausdrücklich als Schutzgut aufgeführt, da sie einen wichtigen Bestandteil des vielfältigen Nutzungsmusters darstellten. Der Rebstock präge das Landschaftsbild und habe zur Entwicklung einer typischen Pflanzen- und Tierwelt geführt. Das vielfältige Nutzungsmuster bilde den Lebensraum für wildlebende Arten, insbesondere die Zaunammer. Die Rechtsverordnung sei auch nicht funktionslos geworden wegen einer natürlichen Sukzession einzelner ehemaliger Rebflächen zu Wiesen- und Waldflächen. Die Rechtsverordnung umfasse gerade auch Gebüsch- und Saumbiotope, Wald- und Waldrandflächen. Es handele sich auch nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, sondern um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Die Regelung sei Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und der Situationsgebundenheit des Grundeigentums. Die Eigentumsgarantie garantiere gerade nicht die Nutzung, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspreche. Es sei auch die Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Bauverbot der Rechtsverordnung lägen nicht vor. Das Bauverbot stelle keine unzumutbare Belastung dar. Es spiele keine Rolle, dass die Grundstücke des Klägers im Randbereich des Naturschutzgebietes lägen. Das Bauverbot gelte im gesamten Gebiet gleichermaßen. Der Kläger hat am 26. März 2018 Klage erhoben und ergänzt seinen Vortrag dahingehend, dass die Rechtsverordnung auch aus formellen Gründen unwirksam sei. Sie sei nicht ausgefertigt worden. Zudem trägt er vor, dass die geschützte Zaunammer im Naturschutzgebiet „Haardtrand-Hinkelberg“ nicht in einer Populationsdichte vorkomme, die eine Ausweisung als Naturschutzgebiet rechtfertige. Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens habe er mehrere Anfragen an andere Winzer, Gemeinden und Kirchen gestellt, ob Bereitschaft zum Verkauf oder Tausch von Flächen bestehe, die alle negativ ausgefallen seien. Er beantragt, 1. unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juni 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2018 festzustellen, dass eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung Haardtrand-Hinkelberg vom 30. November 1990 nicht erforderlich ist, hilfsweise a) zum Beweis der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bzw. zum heutigen Zeitpunkt auf der streitgegenständlichen Parzelle keine vom Schutzzweck der Rechtsverordnung Haardtrand-Hinkelberg erfassten Lebensgemeinschaften/-stätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten vorhanden waren bzw. sind und Auswirkungen auf diese durch Bebauung in dem vom Kläger geplanten Ausmaß auch nicht zu erwarten sind; dies gilt insbesondere für den Zaunammer, ein Sachverständigengutachten einzuholen b) zum Beweis der Tatsache, dass sich im Zeitpunkt der Unterschutzstellung auf der streitgegenständlichen Parzelle kein durch vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergterrassen charakterisiertes Gebiet vorhanden war, ein Sachverständigengutachten einzuholen c) zum Beweis der Tatsache, dass zum heutigen Zeitpunkt auf der streitgegenständlichen Parzelle kein durch vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergterrassen charakterisiertes Gebiet vorhanden ist, eine Ortbesichtigung vorzunehmen sowie ferner hilfsweise 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juni 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2018 zu verpflichten, die am 28. Januar 2016 beantragte Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung Haardtrand-Hinkelberg vom 30. November 1990 zu erteilen, sowie hilfsweise a) zum Beweis der Tatsache, dass die geplante Bebauung auf der streitgegenständlichen Parzelle keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Lebensraum geschützter Tier- und Pflanzenarten hat ein Sachverständigengutachten einzuholen, b) zum Beweis der Tatsache, dass das geplante Vorhaben keine Auswirkungen auf die das Naturschutzgebiet ausmachende landeskundliche Bedeutung bzw. besondere Eigenart – laut Erläuterungsbericht ist hiermit wohl die Hangterrassierung gemeint – haben wird eine Ortsbesichtigung vorzunehmen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung im Bescheid und im Widerspruchsbescheid und trägt weiter vor, dass man auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz stellen könne, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufwiesen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen. Er meint, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil sie nicht statthaft sei. Die Rechtsverordnung sei wirksam und der Kläger begehre eine Befreiung, die er nur mit einer Verpflichtungsklage erreichen könne. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.