Urteil
5 K 1428/17.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2018:0905.5K1428.17.00
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Leitsätze
1. Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gegen einen Abschleppkostenbescheid.(Rn.24)
2. Solange über den Ausspruch der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren noch keine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, kann dem Antrag auf Freistellung von den Kosten des Verfahrensbevollmächtigten nicht entsprochen werden.(Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2017 verpflichtet, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gegen einen Abschleppkostenbescheid.(Rn.24) 2. Solange über den Ausspruch der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren noch keine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, kann dem Antrag auf Freistellung von den Kosten des Verfahrensbevollmächtigten nicht entsprochen werden.(Rn.30) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2017 verpflichtet, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin begehrt, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (dazu 1.). Dagegen ist die Klage unbegründet, soweit die Beklagte verurteilt werden soll, die Kosten gemäß dem Antrag vom 4. Juli 2017 in Höhe von 461,72 € festzusetzen bzw. hilfsweise die Klägerin von den Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 461,72 € freizustellen (dazu 2.). 1. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft. Sie richtet sich gegen die im Bescheid vom 22. September 2017 und im Widerspruchsbescheid vom 15. November 2017 ausgesprochene Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Für-Notwendig-Erklärung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Klage ist auch in der Sache begründet, denn die Entscheidung der Beklagten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, ist rechtlich zu beanstanden und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Entscheidung aus § 19 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO –. § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO bestimmt, dass der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 AGVwGO jedoch nur dann erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten in der Kostenentscheidung für notwendig erklärt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Kostenbescheid vom 18. Februar 2017 hat die Beklagte als erfolgreich bewertet, so dass der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 AGVwGO eröffnet ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Anwalts im Vorverfahren nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Frage der Notwendigkeit ist danach unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass sie die Kosten im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Angelegenheit vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem verfahrensrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Weiter ist zu beachten, dass allgemeine Geschäftskosten von der Partei zu tragen sind, bei der diese Kosten entstanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 ER 103/93 –, juris). Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 19 Abs. 2 AGVwGO notwendig war, ist maßgeblich, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 – 6 B 26/03 –, NVwZ-RR 2004, 5 und Beschluss vom 2. Juli 2014 – 6 B 21.14 –, BeckRS 2014, 54561). Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 20 ZB 16.1870 –, juris). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist derjenige der Hinzuziehung des Rechtsanwalts, d. h. seiner förmlichen Bevollmächtigung. Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Rechtssache ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 6 C 19/01 –, NVwZ-RR 2002, 446). Gemessen daran wird die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für nicht rechtskundige Beteiligte eher die Regel als die Ausnahme sein (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 102 m.w.N.). Gestaltet sich der Sachverhalt dagegen als einfach, z. B. es liegt ein offensichtlicher Irrtum auf Seiten der Behörde vor, so ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig, weil der Betroffene seine Interessen selbst wahrnehmen kann (Oster/Nies, Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, 1998, § 19 Ziffer 6). Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die Kosten für die Rechtsberatung der Klägerin durch Rechtsanwalt H notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO dar. Die Beklagte hatte die Klägerin vor Erlass des Bescheids vom 18. Februar 2017 nicht angehört, obwohl dies gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – erforderlich gewesen wäre. Im Rahmen dieser Anhörung hätten die Ungereimtheiten in Bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt geklärt werden können. Ferner bezog sich die Beklagte in dem Bescheid vom 18. Februar 2017, in dem sie der Klägerin vorhielt, ihr Fahrzeug habe am 1. August 2016 0,65 m vor einem Fußgängerüberweg geparkt, auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung – StVO –. Das Verbot, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor zu halten, war aber zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme nicht mehr in § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO, sondern in § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 66 Spalte 3 der Anlage 2 zu dieser Vorschrift geregelt. Dagegen bestimmt § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO, dass das Halten auf Bahnübergängen unzulässig ist. Die Klägerin musste zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 18. Februar 2017 davon ausgehen, dass sie losgelöst von den in dem Bescheid angegeben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen von der Beklagten wegen des Abschleppvorgangs am 1. August 2016 in Höhe von 203,75 € in Anspruch genommen werden sollte. Es gab aus ihrer Laiensicht daher keinen Grund zu der Annahme, dass auf Seiten der Beklagten in Bezug auf die kostenrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin ein offensichtlicher Irrtum vorlag, nur weil in dem Bescheid vom 18. Februar 2017 ein unzutreffender Sachverhalt wiedergegeben worden war. Insofern ist der Fall nicht zu vergleichen mit der Konstellation, in der z. B. eine Beseitigungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer erlassen wird, der Adressat der Verfügung aber nicht der Grundstückseigentümer ist. Hier ist es dem Betroffenen, da nur eine einfache Sachverhaltsfrage zu klären ist, zuzumuten, ohne Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten die Behörde auf den Fehler hinzuweisen. Vorliegend konnte die Klägerin aber unterstellen, dass die Beklagte – wie später auch geschehen – den geschilderten Sachverhalt richtigstellen und sie als Halterin des abgeschleppten Fahrzeugs dennoch zu den Kosten des Abschleppvorgangs wegen des Vorfalls am 1. August 2016 heranziehen würde. Dann war es ihr, einer Person ohne näheren Rechtskenntnissen, aber nicht zuzumuten, gegen diesen Bescheid ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes vorzugehen, zumal die Frage, wann ein Verantwortlicher die Kosten eines Abschleppvorgangs tragen muss, wenn ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden ist, keine einfach gelagerte Rechtsfrage ist (vgl. dazu aktuell BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 25/16 –, juris). 2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Kosten gemäß dem Antrag vom 4. Juli 2017 in Höhe von 461,72 € festzusetzen bzw. sie hilfsweise von den Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 461,72 € freizustellen, kann die Klage losgelöst von der Frage nach ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg haben. Die Entscheidung nach § 19 Abs. 2 AGVwGO über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist Teil der auf der ersten Stufe zu treffenden Kostenlastentscheidung (auch: Kostengrundentscheidung) nach § 19 Abs. 1 AGVwGO. Diese befindet darüber, ob und gegebenenfalls mit welcher Quote der Widerspruchsführer die Erstattung seiner Kosten verlangen kann, während eine positive Entscheidung nach § 19 Abs. 2 AGVwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten hinsichtlich der Kostenart für erstattungsfähig erklärt. Auf der Grundlage dieser beiden Entscheidungen wird sodann auf der zweiten Stufe die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsbescheid nach § 19 Abs. 3 AGVwGO bestimmt (vgl. Kallerhoff/Keller, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 80 Rn. 2; Oster/Nies, a.a.O., § 19 Ziffer 3). Danach setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; anstelle eines Rechtsausschusses trifft die Festsetzung die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises oder die Stadtverwaltung. Die drei in Form von Verwaltungsakten ergehenden Entscheidungen bauen im Sinne einer stufenweisen Konkretisierung des Erstattungsanspruchs aufeinander auf (Kallerhoff/Keller, a.a.O., § 80 Rn. 3). Unabdingbare Voraussetzung für das Kostenfestsetzungsverfahren ist zunächst die Unanfechtbarkeit der Kostenlastentscheidung (vgl. Dürr, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2014, § 80 Rn. 72). Da über den Ausspruch der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten vorliegend noch keine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, kann dem Antrag auf Erstattung bzw. Freistellung nicht entsprochen werden. Das Gericht braucht daher im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen, ob die von Rechtsanwalt H am 4. Juli 2017 eingereichte Kostennote der Höhe nach berechtigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 923,44 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Er orientiert sich an der Höhe der Rechtsanwaltskosten in dem Festsetzungsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin vom 4. Juli 2017. Da eine objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO) vorliegt, sind die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren (jeweils 461,72 €) zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG; § 167 VwGO i.V. mit § 5 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem Vorverfahren sowie um die Begleichung einer Kostenrechnung. Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... – ... .... Dieses Fahrzeug war am 1. August 2016 um 13:01 Uhr in der W-Straße/Ecke S-Straße 0,65 m vor einem mobilen Haltestellenschild (Zeichen 224) abgestellt, als es abgeschleppt wurde. Das Haltestellenschild war zuvor am 28. Juli 2016 aufgestellt worden. Nachdem die Klägerin weder persönlich an ihrer Wohnadresse in der S-Straße ... in Ludwigshafen angetroffen noch telefonisch erreicht werden konnte, ordnete die Beklagte am 1. August 2016 um 13:01 Uhr die Umsetzung des Fahrzeuges an. Ohne die Klägerin zuvor anzuhören, erließ die Beklagte ihr gegenüber am 18. Februar 2017, der Klägerin zugestellt am 11. März 2017, einen Kostenbescheid in Höhe von 203,75 € mit der Begründung, das Fahrzeug der Klägerin sei am 1. August 2017 um 13:01 Uhr mit einem Abstand von 0,65 m vor einem Fußgängerüberweg geparkt worden, womit ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO begründet worden sei. Da die Störung nicht habe anders beseitigt werden können, habe das Fahrzeug abgeschleppt werden müssen. Dagegen legte die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 30. März 2017 Widerspruch ein und forderte die Übersendung der Verwaltungsakte zwecks Akteneinsicht. Daraufhin vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin am 31. März 2017, dass der Kostenbescheid mit falschem Tatbestand erlassen worden sei und stornierte diesen. Dies teilte die Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2017 mit und informierte ihn darüber, dass ein neuer Kostenbescheid mit richtigem Tatvorwurf ergehen werde. Ebenfalls mit Schreiben vom 6. April 2017 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten die Verwaltungsakte übersandt. Mit Bescheid vom gleichen Tage, der Klägerin zugestellt am 8. April 2017, forderte die Beklagte von der Klägerin die Kosten einer Abschleppmaßnahme in Höhe von insgesamt 203,75 € nunmehr mit der Begründung, das Fahrzeug der Klägerin sei am 1. August 2017 um 13.01 Uhr mit einem Abstand von weniger als 15 m vor einem Haltestellenschild (Zeichen 224) geparkt worden. Das verbotswidrige Parken im Bereich einer Haltestelle hebe den mit der Einrichtung dieser Sonderfläche verfolgten Zweck auf und beeinträchtige die Funktionsfähigkeit, wodurch eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer entstehe. Auch dagegen legte die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 12. April 2017 Widerspruch ein (Aktenzeichen ...). Die Beklagte wies den Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Mai 2017 u.a. darauf hin, das Fahrzeug der Klägerin habe am 1. August 2017 mindestens von 11:33 Uhr bis 13:01 Uhr vor der Ersatzhaltestelle in einem Abstand von nur 0,65 m geparkt. Das Ersatzhaltestellenschild sei bereits am 28. Juli 2016 aufgrund von zeitnah stattfindenden Gleisarbeiten der Schienenfahrzeuge für die Haltestelle S-Straße/W-Straße in der W-Straße aufgestellt worden. Die Abschleppmaßnahme sei am vierten Tag nach der Aufstellung des Schildes durchgeführt worden, nachdem zuvor erfolglos versucht worden sei, die Klägerin zu verständigen. Am 4. Juli 2017 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte eine Kostenrechnung in Höhe von insgesamt 461,72 € und wies am 7. Juli 2017 darauf hin, dass sich die Kostennote auf das Widerspruchsverfahren gegen den Kostenbescheid vom 18. Februar 2017 beziehe. Auf diesen Widerspruch sei der Kostenbescheid storniert worden, so dass eine Abhilfe erfolgt sei und damit ein Anspruch auf Erstattung der Kosten bestehe. Mit Fax vom 25. Juli 2017 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass die Klägerin die geforderten Kosten überwiesen habe und nahm den Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 6. April 2017 zurück. Ferner bat er um Sachstandsmitteilung bezüglich der geltend gemachten Kosten. Daraufhin teilte die Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Bescheid vom 22. September 2017 mit, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für nicht notwendig angesehen werde, da die Klägerin selbst hätte erkennen können, dass der Kostenbescheid von einem unrichtigen Tatvorwurf ausgegangen sei. Dagegen legte die Klägerin am 26. September 2017 Widerspruch ein (Aktenzeichen 17-0439). Diesen wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2017 mit der Begründung zurück, die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren als notwendig sei zu Recht abgelehnt worden. Aufgrund des erkennbar falschen Tatvorwurfes, der der Klägerin auch ohne anwaltliche Hilfe klar gewesen sei, hätte es ausgereicht, wenn sich die Klägerin selbst telefonisch, schriftlich oder persönlich an die Beklagte gewandt und mitgeteilt hätte, dass sie nicht vor einem Fußgängerüberweg geparkt habe. Mithin gehe es im vorliegenden Fall nicht um die Klärung von Rechtsfragen, sondern um einen Lebenssachverhalt, der so, wie im angegriffenen Bescheid dargestellt, nicht vorgelegen habe. Der Klägerin sei eine entsprechende Ortskunde zu unterstellen, da sie in der Nähe der Örtlichkeit, wo sie ihr Fahrzeug abstelle, auch wohne. Die Klägerin hat am 21. Dezember 2017 Klage erhoben. Sie führt aus, die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes hätten vorgelegen. Wie die Beklagte zu der Auffassung gelangen könne, dass die Folgen der nachträglichen Aufstellung mobiler Parkverbotsschilder für den „vernünftigen Bürger“ einfach zu durchdringen sein könnten und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entbehrlich erscheinen lassen könnte, erschließe sich nicht. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass dieser Vorwurf erst mit dem zweiten, bestandskräftigen Bescheid, erhoben worden sei. Die anwaltliche Inanspruchnahme habe eine Maßnahme der zulässigen und angemessenen Rechtsvertretung dargestellt. Es habe sich auch die Frage gestellt, ob sich aus einem falschen Bescheid und einer hieraus resultierenden Umstellung des zum Vorwurf gemachten Lebenssachverhalts prozessuale Konsequenzen ergäben, die einer weiteren Verfolgung im Wege stünden. In entsprechender Anwendung des nemo tenetur Grundsatzes sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, von sich aus und sofort auf die Fehler der Beklagten hinzuweisen und damit die Verfolgungsmöglichkeiten der Beklagten zu verbessern. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2017 zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie die Beklagte zu verurteilen, die Kosten gemäß dem Antrag vom 4. Juli 2017 in Höhe von 461,72 € festzusetzen, hilfsweise die Klägerin von den Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 461,72 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der Beratung.