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Urteil

5 K 910/17.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2018:0321.5K910.17.00
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Leitsätze
1. Der Jugendmedienschutz Staatsvertrag (JMStV) geht zunächst von der eigenen Verantwortung des Rundfunkveranstalters für die Einhaltung des Jugendmedienschutzes aus. Hat der Veranstalter sich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen, ist diese Einrichtung auch dann vorrangig für die Kontrolle zuständig, wenn ihr eine Sendung aus Zeitgründen, wie eine Livesendung oder eine tagesaktuelle Berichterstattung, nicht vorab vorgelegt werden konnte (nicht vorlagefähige Sendung; hier bejaht für einen Bericht über die aktuelle Filmpremiere, verbunden mit einer Programmankündigung für den Film Jack the Ripper).(Rn.25) 2. Die rundfunkrechtliche Beanstandung einer Sendung durch die zuständige Landesmedienanstalt kommt auch bei einer nicht vorlagefähigen Sendung nur in Betracht, wenn die Freiwillige Selbstkontrolle versagt.(Rn.28) 3. Der Vorrang der Freiwilligen Selbstkontrolle wird verfahrensrechtlich abgesichert durch § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV (juris: JMStVtr). Unterlässt die Landemedienanstalt die darin vorgeschriebene vorherige Befassung der Freiwilligen Selbstkontrolle, führt das zur formellen Rechtswidrigkeit ihres Beanstandungsbescheids.(Rn.26) (Rn.27)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Jugendmedienschutz Staatsvertrag (JMStV) geht zunächst von der eigenen Verantwortung des Rundfunkveranstalters für die Einhaltung des Jugendmedienschutzes aus. Hat der Veranstalter sich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen, ist diese Einrichtung auch dann vorrangig für die Kontrolle zuständig, wenn ihr eine Sendung aus Zeitgründen, wie eine Livesendung oder eine tagesaktuelle Berichterstattung, nicht vorab vorgelegt werden konnte (nicht vorlagefähige Sendung; hier bejaht für einen Bericht über die aktuelle Filmpremiere, verbunden mit einer Programmankündigung für den Film Jack the Ripper).(Rn.25) 2. Die rundfunkrechtliche Beanstandung einer Sendung durch die zuständige Landesmedienanstalt kommt auch bei einer nicht vorlagefähigen Sendung nur in Betracht, wenn die Freiwillige Selbstkontrolle versagt.(Rn.28) 3. Der Vorrang der Freiwilligen Selbstkontrolle wird verfahrensrechtlich abgesichert durch § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV (juris: JMStVtr). Unterlässt die Landemedienanstalt die darin vorgeschriebene vorherige Befassung der Freiwilligen Selbstkontrolle, führt das zur formellen Rechtswidrigkeit ihres Beanstandungsbescheids.(Rn.26) (Rn.27) Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2017 ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 37 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag – RStV –. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall anwendbar, da die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der Beklagten eine Entscheidung gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 9 RStV getroffen hat, auch wenn diese Entscheidung sich materiell-rechtlich auf die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) stützt. Bei § 37 Abs. 5 RStV handelt es sich um eine im dritten Abschnitt des Staatsvertrags enthaltene Vorschrift für den privaten Rundfunk, die nur bei Maßnahmen gegenüber Anbietern von Telemedien nicht gilt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 – 9 K 507/11 –, juris Rn. 21). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die im Bescheid ausgesprochene rundfunkrechtliche Beanstandung des Beitrags über den SAT.1 Film „Jack the Ripper“ im Rahmen der Sendung „SAT.1 Frühstücksfernsehen“ am 11. November 2016 um 6.22 Uhr liegen nicht vor. Gemäß §§ 20 Abs. 1, Abs. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1 JMStV (hier anwendbar in der ab 1. Oktober 2016 geltenden Fassung vom 6. April 2016) i.V.m. § 27 Abs. 1 Landesmediengesetz – LMG – trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch ihr Organ, die KJM, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber einem Rundfunkanbieter bei einem festgestellten Verstoß gegen die Vorschriften des JMStV. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehört die förmliche Beanstandung des Verstoßes als mildere Maßnahme gegenüber einer vorübergehenden oder dauerhaften Untersagung eines Angebots. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin unstreitig gegen die Vorschrift des § 5 JMStV verstoßen, als sie den beanstandeten Beitrag in ihrem Tagesprogramm, d.h. nach 6:00 Uhr morgens (vgl. § 5 Abs. 4 JMStV), ausgestrahlt hat. Die Beklagte war aber aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, diesen Verstoß förmlich zu beanstanden. Dem Beschluss der KJM durch ihren Prüfausschuss stand nämlich § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV entgegen. Die Vorschrift setzt den im JMStV niedergelegten Vorrang der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle vor einer rundfunkrechtlichen Beanstandungsverfügung der zuständigen Landesmedienanstalt um: Der JMStV geht zunächst von der eigenen Verantwortung des Rundfunkveranstalters für die Einhaltung der in §§ 4 bis 6 JMStV enthaltenen Anforderungen an den Jugendmedienschutz aus, die grundsätzlich schon vor der Ausstrahlung einer Sendung, also präventiv, eingreifen soll. Diese Verantwortung gilt für alle vom Veranstalter verbreiteten Sendungen, unabhängig davon, ob es sich um eine Eigen-, Auftrags- bzw. Co-Produktion oder um eine Fremdproduktion handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 – 6 C 10/15 – juris Rn. 14). Der Rundfunkveranstalter selbst hat die Pflicht, seine Programmgestaltung an den Belangen des Jugendmedienschutzes auszurichten. Hat er sich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle gemäß §§ 19 ff. JMStV angeschlossen, ist diese nach der Konzeption des JMStV vorrangig für die Kontrolle der Einhaltung der Veranstalterpflichten zuständig, wenn ihr eine Sendung vor der Ausstrahlung vorgelegt wird und der Rundfunkveranstalter deren Entscheidung berücksichtigt hat (§ 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV), oder wenn die Sendung nicht vorlagefähig ist (§ 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV). Die Feststellung eines Verstoßes gegen den JMStV durch die KJM bzw. die zuständige Landesmedienanstalt nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 JMStV kommt demgegenüber wegen des Zensurverbots in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nur nachrangig in Betracht, wenn die Freiwillige Selbstkontrolle versagt, weil die Einrichtung ihren Beurteilungsspielraum überschreitet (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13; Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 20 Rdnr. 1, 17ff.). Der Vorrang der Freiwilligen Selbstkontrolle gilt danach ausdrücklich auch für Sendungen, die wegen ihrer Aktualität nicht im Sinne des grundsätzlich präventiven Jugendschutzes vorab einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden können. Auch für den hier immer nur nachträglich möglichen Jugendschutz bleibt die Freiwillige Selbstkontrolle vorrangig berufen. Die in § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV vorgeschriebene Befassung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle durch die KJM vor dem Erlass eigener Maßnahmen stellt diesen Vorrang verfahrensrechtlich sicher. Die Vorschrift normiert ein Verfahrenshindernis für das Tätigwerden der KJM, eine Verletzung des § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV stellt einen die Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des Aufsichtsbescheids begründenden Verfahrensfehler dar (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 18, 23). Für den Veranstalter, der sich – wie die Klägerin – einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen hat, tritt damit auch bei nicht vorlagefähigen Sendungen die „Schutzschildwirkung“ vor einem Eingreifen der Rundfunkaufsicht durch die Landesmedienanstalt ein, solange die Selbstkontrolleinrichtung bei der nachträglichen Prüfung ihren Beurteilungsspielraum nicht überschreitet (vgl. Hahn/Vesting, a.a.O, Rdnr. 1). Durch die strengen Voraussetzungen, die der JMStV an die Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle stellt, insbesondere die zwingende Vorgabe eigener Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den angeschlossenen Veranstaltern (§ 19 Abs. 3 JMStV), und die gesetzlich geregelte Aufsicht über die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle (§ 19 b JMStV) wird ein effektiver Jugendschutz durch das Konzept der sog. „regulierten Selbstregulierung“ gewährleistet, bei dem die Wechselwirkungen zwischen der Rundfunkfreiheit des Veranstalters und dem Jugendmedienschutz wirkungsvoll zum Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 16, 17, 20). Eine primäre bzw. vorrangige Entscheidungs- und Beanstandungsbefugnis steht der Landesmedienanstalt durch die KJM dagegen nach der Konzeption des JMStV nur zu, wenn der Rundfunkveranstalter einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nicht angeschlossen ist, oder er zwar angeschlossen ist, aber eine vorlagefähige Sendung nicht vorgelegt hat; abgesehen davon ist der Vorrang der Freiwilligen Selbstkontrolle gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV nur noch ausgeschlossen bei einer – hier aber nicht in Betracht kommenden - Sendung, die den Tatbestand des § 4 Abs. 1 JMStV erfüllt (vgl. BVerwG, a.a.O., R. 18, 22, 28). Unter der Voraussetzung, dass der streitgegenständliche Beitrag über den Film „Jack the Ripper“ als vorlagefähig anzusehen ist, war die Beklagte bzw. die KJM wegen der unterbliebenen vorherigen Vorlage durch die Klägerin an die FSF zur Prüfung und Beanstandung befugt (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 28). Damit kommt es entscheidend auf die Frage an, ob hier von einem vorlagefähigen Beitrag auszugehen ist, oder nicht. Angesichts des beschriebenen Kontrollsystems ist die Nichtvorlagefähigkeit einer Sendung aus Gründen des effektiven Jugendmedienschutzes nicht aus der Sicht des Rundfunkveranstalters, sondern objektiv zu beurteilen. Das System der regulierten Selbstregulierung würde nämlich unterlaufen, wenn es der Rundfunkveranstalter in der Hand hätte, durch seine Entscheidungen über die Produktion, das Sendekonzept und den Ausstrahlungszeitpunkt eine Vorlagefähigkeit der Sendung auszuschließen und damit die Reichweite der im JMStV angelegten präventiven Maßnahmen der Selbstkontrolle zu bestimmen. Die Kontrolle der Einhaltung der §§ 4 bis 6 JMStV darf nicht der Dispositionsbefugnis des Rundfunkveranstalters unterfallen, weil ansonsten der Jugendmedienschutz und das System der regulierten Selbstregulierung entwertet würde (BVerwG, a.a.O. Rn. 13, 25). Demzufolge ist der Begriff der nicht vorlagefähigen Sendung eng auszulegen. Er ist zweifellos erfüllt bei live ausgestrahlten Sendungen, die ihrer Natur nach nicht vorab einer Freiwilligen Selbstkontrolle unterzogen werden können. Eine nicht live ausgestrahlte Sendung - wie der vorliegende Beitrag, der zwar in eine Live-Sendung („Frühstücksfernsehen“) eingespielt wurde, aber auf einem Trägermedium vorproduziert war - ist nur dann nicht vorlagefähig, wenn zwischen Fertigstellung und Ausstrahlung nach einem objektiven, dem Gedanken des effektiven Jugendmedienschutzes verpflichteten Maßstab keine Zeit mehr für eine Vorlage bei einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle verbleibt, ohne das Sendekonzept des Veranstalters zu vereiteln. Davon umfasst sind insbesondere aktuelle Einspielungen, z. B. in Nachrichtensendungen, deren Ausstrahlung bei einer vorherigen Kontrolle wegen Zeitablaufs überflüssig gemacht würde (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 26, 27). Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei dem von der Beklagten beanstandeten Beitrag über den Film „Jack the Ripper“ im Rahmen der Sendung „SAT.1 Frühstücksfernsehen“ am 11. November 2016 um eine nicht vorlagefähige Sendung im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV. Dabei teilt die Kammer allerdings nicht die Auffassung der Klägerin, wonach eine nicht vorlagefähige Sendung hier schon deshalb vorlag, weil das Sendeformat „SAT.1 Frühstücksfernsehen“, innerhalb dessen der beanstandete Beitrag ausgestrahlt wurde, als Live-Sendung insgesamt nicht vorlagefähig war. Zu prüfen ist hier vielmehr die Vorlagefähigkeit des von der Beklagten beanstandeten Teils dieser Sendung, nämlich des innerhalb der Rubrik „backstage“ gesendeten Beitrags über den Film „Jack the Ripper“. Auch dieser Beitrag erfüllt nämlich die Voraussetzungen einer - vorlagefähigen oder nicht vorlagefähigen - Sendung im Sinne des § 20 Abs. 3 JMStV. Der Begriff der Sendung wird im JMStV nicht selbständig definiert. Der JMStV dient gemäß § 1 JMStV dem einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor allen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien. Angebote sind gemäß § 3 Nr. 1 JMStV Sendungen oder Inhalte von Telemedien. Der Begriff der Sendung wird im RStV definiert als ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. Es ist nicht erkennbar, dass der JMStV von dieser allgemeinen rundfunkrechtlichen Begriffsbestimmung der Sendung abweichen will. Die Merkmale eines inhaltlich zusammenhängenden, geschlossenen und zeitlich begrenzten Teils eines Rundfunkprogramms treffen auf den streitgegenständlichen Bericht über den Film „Jack the Ripper“ und seine Filmpremiere unzweifelhaft zu. Dieser Beitrag war nicht vorlagefähig gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV, da er wesentliche Inhalte umfasste, die durch ihren aktuellen Bezug vor der Ausstrahlung keine Zeit mehr ließen für eine Vorlage des Beitrags bei der FSF, ohne das Sendekonzept der Klägerin zu vereiteln. Die Premierenfeier des Films „Jack the Ripper“, über die in dem Beitrag berichtet wurde, fand am Vorabend vor der Ausstrahlung statt und der Bericht hierüber konnte – unstreitig – nicht mehr vorab der FSF vorgelegt werden, ohne dass seine Aktualität durch Zeitablauf entfallen wäre. Das Bild- und Tonmaterial des Berichts wurde nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin erst in der Nacht vom 10. auf den 11. November 2016 fertiggestellt und an die Klägerin überspielt. Die FSF kann ausweislich ihrer von der Klägerin vorgelegten Auskunft an das VG Berlin vom 19. November 2014 (Bl. 67 GA) die Prüfung nicht derart kurzfristig vornehmen. Der Klägerin war es aus diesen Gründen nicht möglich, eine präventive Jugendschutzkontrolle des Beitrags vornehmen zu lassen. Die tagesaktuelle Berichterstattung über Ereignisse aus dem „Showbusiness“ gehört ersichtlich zu dem Sendekonzept des Formats „SAT.1 Frühstücksfernsehen“ und der dort ausgestrahlten Rubrik „backstage“, sie prägt damit auch den vorliegend streitgegenständlichen Beitrag mit seinem aktuellen Bezug auf die Filmpremiere am Vorabend. Eine Verschiebung des Beitrags auf einen Wochen oder zumindest Tage späteren Zeitpunkt nach erfolgter Vorabkontrolle durch die FSF hätte seinen aktuellen Informationswert zunichtegemacht. Die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erfasst im Rahmen der Rundfunkfreiheit des Veranstalters auch die Verwendung von bereits vorhandenem Bildmaterial oder vorhandenen Filmausschnitten, wie dies beispielsweise bei Einspielungen in aktuellen Nachrichtensendungen nicht selten geschieht, etwa um Hintergrundinformationen zu vermitteln. In gleicher Weise umfasst die Rundfunkfreiheit der Klägerin die inhaltliche Gestaltung ihrer aktuellen Berichterstattung von der Filmpremiere, insbesondere die Entscheidung darüber, mit welchem Bild- und Tonmaterial sie den Bericht ausstattet, untermalt oder mit anderen, auch bereits vorhandenen Sendeelementen ergänzt und verbindet - im konkreten Fall mit weiteren Informationen zum Film, verschiedenen Ausschnitten aus dem Film und einer Programmvorschau. Die Rundfunkfreiheit beinhaltet gerade die Art und Weise der Darstellung in einem Rundfunkbeitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017, a.a.O., Rdnr. 16 m.w.N.). Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kontrolle der Nichtvorlagefähigkeit einer Sendung nach objektiven Maßstäben kann sich deshalb nicht auf das vom Veranstalter im Einzelfall verwendete Bild- und Tonmaterial und die Art und Weise der Darstellung eines Sendungsinhalts beziehen, sondern lediglich auf die Umstände der Produktion und die Ausstrahlung einer Sendung: So ist, um eine Umgehung der präventiven Jugendschutzkontrolle zu vermeiden, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob nicht ein früherer Produktionsbeginn in Betracht kommt, um die Vorlagefähigkeit einer Sendung zu ermöglichen, ob die Ausstrahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, ohne das Sendekonzept des Veranstalters zu vereiteln, und welchen Zeitbedarf die FSF für die Kontrolle benötigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017, a.a.O. Rdnr. 30 ff.). Insoweit hat die Kammer aufgrund der bereits beschriebenen objektiven Umstände keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin hier durch eine bewusste Gestaltung des Herstellungsprozesses des Beitrags oder einen willkürlich konstruierten Bezug zu einer tagesaktuellen Berichterstattung im „SAT. 1 Frühstücksfernsehen“ den präventiven Jugendschutz gezielt unterlaufen hat, um jugendschutzgefährdende Szenen des Films „Jack the Ripper“ ohne Vorabprüfung durch die FSF in ihrem Tagesprogramm ausstrahlen zu können. Demgegenüber kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die von der Klägerin verwendeten jugendschutzgefährdenden Szenen aus dem Film „Jack the Ripper“ hätten schon Wochen zuvor vorgelegen und auch der Rahmen der konkreten Berichterstattung sei planbar gewesen; sie habe deshalb die bekannten Sendeelemente, um ihrer erhöhten Verpflichtung zum effektiven, präventiven Jugendschutz nachzukommen, separat der FSF vorlegen müssen. Die hier in Rede stehenden Bilder, Filmszenen und -sequenzen erfüllen nicht den oben beschriebenen Begriff einer vorlagefähigen Sendung i.S.d. § 3 Nr. 1 JMStV i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 RStV. Ohne die Einbettung in den Gesamtbericht und in die den Zusammenhang herstellende Kommentierung sind die zur Illustrierung des Beitrags herangezogenen Sendeelemente und Bilder aus dem Film „Jack the Ripper“ für sich gesehen kein inhaltlich zusammenhängender und geschlossener Teil des Rundfunkprogramms. Der Bericht kann vielmehr nur in seiner endgültigen Fassung, einschließlich der aktuellen Berichterstattung über die Filmpremiere, als eine einheitliche Rundfunksendung betrachtet werden. Die Vorabkontrolle einzelner, unselbständiger Bestandteile einer Sendung durch die FSF sieht indessen § 20 Abs. 3 JMStV nicht vor. Im Übrigen hat die KJM und nachfolgend die Beklagte in ihrem Bescheid ebenfalls den Beitrag als Ganzes, nicht nur die Filmausschnitte als einzelne Sendeelemente hieraus beanstandet. Dazu würde sie sich in Widerspruch setzen, wenn sie die Frage der Vorlagefähigkeit des Beitrags anhand einzelner Ausschnitte beantworten wollte. Hinzu kommt, dass die jugendschutzgefährdende Wirkung eines Angebots bzw. einer Sendung auch inhaltlich nicht aufgrund einzelner Bilder oder Filmsequenzen, sondern nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontextes einer Sendung und der begleitenden Eindrücke des filmischen Umfelds in ihrer Gesamtwirkung auf Kinder und Jugendliche beurteilt werden kann. Das erschließt sich für das Gericht aus der nachträglich erfolgten Prüfung des Beitrags durch die FSF am 21. Dezember 2016. In dem Prüfbericht der FSF werden nämlich im Rahmen einer Gesamtbewertung ausdrücklich auch entlastende Aspekte der Einbettung der gewalthaltigen Filmausschnitte in die Berichterstattung über „Beziehungsschwierigkeiten mehr oder weniger großer Berühmtheiten“ sowie die Tatsache, dass die Filmbilder weitgehend aus dem Kontext gerissen waren und die Bilder der Premierenvorführung auf die Fiktionalität der vorher gezeigten Gewaltszenen hinwiesen, berücksichtigt. Des Weiteren kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, das von der Klägerin in dem Beitrag eingesetzte Bildmaterial sei bereits vor der Ausstrahlung durch die FSF geprüft und nicht für das Tagesprogramm zugelassen worden, dadurch sei das Material insgesamt „infiziert“ gewesen. Die FSF hat am 4. August 2016 den Gesamtfilm „Jack the Ripper“ geprüft, nicht den vorliegend streitgegenständlichen Beitrag über den Film und die Filmpremiere. Durch die Freigabe des Films für das Abendprogramm hat die FSF nicht über die Zulässigkeit der Ausstrahlung einzelner Bilder oder Szenen des Films im Abend- oder Tagesprogramm entschieden. Auch das ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts daraus, dass die FSF nicht die einzelnen Szenen des Films bewertet hat, sondern den Film in seiner Gesamtwirkung auf Kinder und Jugendliche. Der Film enthält unzweifelhaft auch jugendschutzrechtlich völlig unproblematische Spielszenen, die folglich nicht sämtlich durch die Filmbewertung „infiziert“ sein können. Aus diesem Grund trifft § 10 Abs. 1 JMStV auch für Programmankündigungen eine eigenständige Regelung. In der Konsequenz dieser jeweils eigenständigen Betrachtung jeder Sendung hat die FSF schließlich den hier streitgegenständlichen Beitrag aus Filmvorschau und Premierenbericht selbständig geprüft und nicht auf die bereits erfolgte Filmbewertung verwiesen. Die KJM hat vor dem Beschluss durch den Prüfausschuss am 19. Januar 2017 entgegen § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV die FSF nicht mit der Prüfung des Beitrags befasst. Dass der Beitrag auf anderem Weg, beispielsweise infolge einer Zuschauerbeschwerde, nachträglich einer FSF-Prüfung unterzogen wurde, ist im Rahmen des § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV unerheblich, da die Befassung durch die KJM erfolgen muss, bevor sie eigene Maßnahmen ergreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.2017, a.a.O., Rdnr. 19, 23). Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV dient, wie oben ausgeführt, der verfahrensrechtlichen Absicherung der regulierten Selbstregulierung, nach der die Zuständigkeit der KJM bei nicht vorlagefähigen Sendungen nur dann nachrangig eingreifen kann, wenn die FSF ihren Beurteilungsspielraum überschreitet. Da dies hier nicht der Fall war, bestand kein Raum für eine nachgelagerte jugendschutzrechtliche Beanstandung durch die KJM. Der Verstoß gegen das Verfahrenshindernis aus § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV macht den Bescheid der Beklagten formell rechtswidrig, ohne dass es noch auf die weiteren zwischen den Beteiligten diskutierten Fragen einer ordnungsgemäßen Begründung des Beschlusses des KJM-Prüfungsausschusses sowie deren ordnungsgemäße Besetzung ankommt. Auch die materielle Rechtmäßigkeit einschließlich der Verhältnismäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht mehr entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ff. ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin ist Veranstalterin eines bundesweiten Fernsehprogramms. Sie wendet sich gegen einen rundfunkrechtlichen Beanstandungsbescheid der Beklagten. Die Klägerin sendete am 11. November 2016 im Rahmen des Formats „SAT.1 Frühstücksfernsehen“ um 6:22 Uhr innerhalb eines als „backstage“ bezeichneten Sendungsteils u.a. einen Beitrag über den von ihr produzierten Fernsehfilm „Jack the Ripper“, dessen Filmpremiere am Abend des 10. November 2016 in München stattfand, verbunden mit einer Programmankündigung für den 29. November 2016 im Hauptprogramm der Klägerin. In dem Bericht sind verschiedene Szenen des Films „Jack the Ripper“ zu sehen, die in der Tonspur weitgehend von einem Kommentar zum Inhalt und zur Produktion des Films überlagert sind. Die Filmausschnitte zeigen die weibliche Hauptperson des Films in verschiedenen Szenen, den maskierten Mörder und einige seiner Opfer mit den ihnen beigebrachten Verletzungen. Im zweiten Teil des Berichts wird über die Filmpremiere berichtet mit Bildern von den Auftritten der Stars bei der Premiere und Äußerungen zur Story des Films. Am Schluss des Beitrags werden erneut Filmausschnitte gezeigt mit dem Hinweis auf den Sendetermin im Fernsehen. Die Gesamtlänge des Beitrags beträgt rund eine Minute. Der Fernsehfilm „Jack the Ripper“ wurde durch die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF), der die Klägerin angeschlossen ist, am 4. August 2016 geprüft und für das Hauptprogramm ab 12 Jahren (20:15 Uhr) freigegeben. Für den vorliegend streitgegenständlichen Beitrag gab es vorab keine eigenständige Bewertung durch die FSF. Aufgrund einer Zuschauerbeschwerde wurde die Beklagte eingeschaltet und sah in ihrer Prüfvorlage vom 30. November 2016 an die Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) den Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen § 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Die Prüfgruppe der KJM beschloss am 25. Januar 2017 einstimmig, dass ein solcher Verstoß vorliege und empfahl eine Beanstandung des Beitrags. Die Beklagte hörte die Klägerin unter dem 3. März 2017 hierzu an. In ihrer Äußerung vom 24. März 2017 verwies diese auf ein absolutes Verfahrenshindernis aus § 20 Abs. 3 JMStV, da es sich um eine nicht vorlagefähige Sendung gehandelt habe. Die Sendung „Frühstücksfernsehen“ werde live moderiert und tagesaktuell ausgestrahlt. Das gelte auch für den Beitrag im tagesaktuellen Meinungsblock mit Premierenbildern vom 10. November 2016. In der Sache habe die FSF mittlerweile den Beitrag am 21. Dezember 2016 geprüft und nicht für tagesprogrammtauglich erachtet, was sie, die Klägerin, akzeptiere. In der Beschlussvorlage vom 27. Juni 2017 für den KJM-Prüfungsausschuss blieb die Beklagte bei ihrer Empfehlung, eine rundfunkrechtliche Beanstandung auszusprechen. Der Prüfausschuss der KJM nahm die Prüfung im schriftlichen Verfahren vor, alle drei Ausschussmitglieder stimmten „dem Beschlussvorschlag einschließlich der Begründung der zuständigen Landesmedienanstalt“ durch Faxantworten an die gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten vom 19. Juli 2017 zu. Mit Bescheid vom 26. Juli 2017 stellte die Beklagte fest, mit der Ausstrahlung des Beitrags über den SAT.1 Film „Jack the Ripper“ im Rahmen der Sendung „SAT.1 Frühstücksfernsehen“ am 11. November 2016, um 6:22 Uhr habe die Klägerin gegen § 1 Abs. 2 Landesmediengesetz i.V.m. § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 2 JMStV verstoßen. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Verstoß künftig zu unterlassen. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Beitrag werde unerwartet gewalthaltig eröffnet, die tödlichen Wunden und der Blutverlust seien klar und fokussiert erkennbar und mehrere Gewaltspitzen in dem Beitrag enthalten. Auch wenn der Rest des Beitrags im Anschluss an die Filmszenen als kommentierter Bericht ruhig verlaufe, könne dies nicht zur Relativierung herangezogen werden. Es bestehe auch kein Verfahrenshindernis für das aufsichtsrechtliche Einschreiten. Die Filmszenen hätten dem Veranstalter lange vor der Ausstrahlung vorgelegen und seien auch bereits mehr als drei Monate zuvor durch die FSF beurteilt worden. Damit liege sowohl die Vorlagefähigkeit als auch die tatsächlich erfolgte Befassung der Selbstkontrolleinrichtung vor, die aufsichtsrechtliche Ahndung sei damit wie vorgesehen nachgelagert erfolgt. Die Einbindung der betreffenden Szenen in eine Sendung mit aktuellem Bezug könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin hat nach Zustellung des Bescheids (31. Juli 2017) am 7. August 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Bescheid sei formell rechtswidrig wegen eines bestehenden Verfahrenshindernisses aus § 20 Abs. 3 JMStV. Dieser Vorschrift liege das Konzept der regulierten Selbstregulierung zugrunde, bei dem der Beklagten keine Primärzuständigkeit zukomme. Bei nicht vorlagefähigen Sendungen, wie hier, sei vor Erlass von Maßnahmen durch die KJM die FSF einzuschalten, werde diese Pflicht missachtet, sei die Maßnahme wegen Zuständigkeitsmängeln nichtig. Die Sendung „Frühstücksfernsehen“ sei nicht vorlagefähig, weil es sich dabei um eine Live-Sendung handele. Hilfsweise treffe dies aber auch auf den streitgegenständlichen Beitrag zu, der ebenfalls tagesaktuell produziert worden sei im Hinblick auf die Filmpremiere am Abend zuvor. Das Frühstücksfernsehen insgesamt wie auch der Beitrag „Backstage“ sei eine Auftragsproduktion, die bei der Klägerin vorab gar nicht vorgelegen habe, sondern von der Produktionsgesellschaft im Laufe der Nacht geschnitten und live eingespielt werde. Naturbedingt sei damit der Beitrag erst kurz vor der Sendung fertiggestellt worden. Dieses Konzept der tagesaktuellen Berichterstattung gebe ein zu enges Zeitfenster für eine Vorlage bei der FSF. Demgegenüber könne die Beklagte nicht abstellen auf die Vorlagefähigkeit einzelner Szenen des Beitrags. Auch wenn diese Szenen und das Beitragsumfeld festgestanden hätten, habe dadurch noch nicht von vornherein festgestanden, dass der Beitrag jugendmedienschutzrechtlich die gleiche Relevanz habe wie der Film, der eine gänzlich andere Erzähl- und Wirkweise habe. Die Bilder, die in der Bewertungsentscheidung der FSF zu dem Film angesprochen würden, seien auch nicht identisch mit dem Bildmaterial des streitgegenständlichen Beitrags. Die FSF habe diesen nochmals eigenständig geprüft und nicht auf ihre Prüfentscheidung zum Film verwiesen. Der Bescheid der Beklagten sei widersprüchlich, indem der gesamte Beitrag beanstandet, zur Begründung der Vorlagefähigkeit aber lediglich auf einzelnen Szenen abgehoben werde. Eine Umgehung jugendmedienschutzrechtlicher Vorschriften liege nicht vor. Bei Nichtvorlagefähigkeit der streitgegenständlichen Sendung bestehe kein unzulässiges Defizit jugendschutzrechtlicher Aufsicht, da das etablierte System der regulierten Selbstregulierung greife. Des Weiteren liege ein Begründungsdefizit im Beschluss des KJM-Prüfungsausschusses vor, aus dem die Rechtswidrigkeit des Bescheides folge. Ferner sei der KJM-Prüfungsausschuss nicht ausreichend staatsfern besetzt. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Beanstandung sei nicht erforderlich und verhältnismäßig, wenn der Veranstalter die Verbote des Jugendmedienschutzstaatsvertrags wieder einhalte, was hier der Fall sei. Dies habe sie der Beklagten noch vor Erlass des Bescheids mitgeteilt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV bestehe hier nicht. Die Norm müsse in dem Licht gesehen werden, dass der JMStV einen effektiven und in allererster Linie vorbeugenden Jugendschutz bezwecke. Dementsprechend sei der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV eng zu verstehen. Hier habe eine Vorabprüfung durch die FSF bereits Monate vor der Ausstrahlung des Beitrags stattgefunden. Die Prüfung durch die FSF erstrecke sich infizierend auch auf den Beitrag. Zwar möge die Berichterstattung über die Premierenfeier selbst nicht vorlagefähig sein, dies gelte aber nicht für die hier relevanten Filmszenen. Die Klägerin treffe eine erhöhte Verpflichtung zur Prüfung, ob ein aktueller Beitrag mit dem geprüften und nur für das Abendprogramm zugelassenen Material untermalt werden dürfe. Sie habe dafür sorgen können, dass nicht ausgerechnet derart jugendschutzrelevante Szenen Eingang in den Beitrag finden. Es habe genügend Vorlaufzeit zur Verfügung gestanden, der FSF das vorhandene Material vorzulegen, auch der Gesamtzusammenhang des Beitrags habe sich antizipieren lassen. Was in diesem Sinne planbar sei, müsse auch geplant werden. Die Definition der vorlagefähigen Sendung erfasse auch kleinere Einheiten, z. B. Einspielungen in Nachrichtensendungen. Es dürfe nicht in der Hand des Rundfunkveranstalters liegen, durch seine Entscheidungen über das Sendekonzept die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV herbeizuführen. Ein aktualisiertes Umfeld könne daher nicht zu einer anderen Bewertung führen. Aus der Bezugnahme der Ausschussmitglieder auf die Beschlussvorlage der LMK vom 27. Juni 2017 folge zweifelsfrei, dass der Prüfausschuss sich diese Beschlussvorlage zu Eigen gemacht habe. In der Rechtsprechung sei ferner anerkannt, dass die Zusammensetzung der KJM der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Die Drittelquote greife für den Prüfausschuss nicht ein. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Es sei unstreitig, dass der Beitrag entwicklungsbeeinträchtigend für unter 12-jährige sei. Im Rahmen der Beanstandung sei dem Veranstalter ein Unrechtsbewusstsein im Hinblick auf die Anforderungen des Jugendmedienschutzes zu vermitteln und so weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden. Hinzu komme eine Klarstellung der Rechtslage im Hinblick auf die Reichweite des § 20 Abs. 3 Satz 3 JMStV. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, einschließlich des darin enthaltenen Sendemitschnitts, Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.