Urteil
4 K 751/17.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2018:0208.4K751.17.00
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Leitsätze
1. Die Ermittlung eines wiederkehrenden Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung anhand der möglichen Abflussfläche entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 7 Abs 2 S 5 KAG (juris: KAG RP), wonach Beiträge nach den Vorteilen zu berechnen sind. Denn dieser Maßstab bringt es mit sich, dass der Umfang der bauplanungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks und damit in hinreichendem Umfang auch die Vorteilsmöglichkeit erfasst wird, die dem jeweils beitragspflichtigen Grundstück durch die Entwässerungseinrichtung für die Niederschlagswasserbeseitigung vermittelt wird.(Rn.18)
2. Die Anwendung einer sogenannten Tiefenbegrenzung ist grundsätzlich ebensowenig zu beanstanden wie die Regelung, wonach bei bebauten und/oder befestigten und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,4, berücksichtigt werden.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermittlung eines wiederkehrenden Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung anhand der möglichen Abflussfläche entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 7 Abs 2 S 5 KAG (juris: KAG RP), wonach Beiträge nach den Vorteilen zu berechnen sind. Denn dieser Maßstab bringt es mit sich, dass der Umfang der bauplanungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks und damit in hinreichendem Umfang auch die Vorteilsmöglichkeit erfasst wird, die dem jeweils beitragspflichtigen Grundstück durch die Entwässerungseinrichtung für die Niederschlagswasserbeseitigung vermittelt wird.(Rn.18) 2. Die Anwendung einer sogenannten Tiefenbegrenzung ist grundsätzlich ebensowenig zu beanstanden wie die Regelung, wonach bei bebauten und/oder befestigten und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,4, berücksichtigt werden.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet, denn der Feststellungsbescheid vom 30. Juni 2016 (I.) und die darauf beruhende Erhebung eines wiederkehrenden Niederschlagswasserbeitrags in Höhe von 246,75 € für das Grundstück des Klägers Flurstück-Nr. ... (II.) sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. I. Der Feststellungsbescheid, mit dem die Beklagte für das Grundstück des Klägers die Grundlagen für die Erhebung wiederkehrender Niederschlagswasserbeiträge festgesetzt hat, findet seine Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 2 Nr. 8, 7 Abs. 2 Satz 5 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. §§ 17 Abs. 2, 13 Abs. 3, 6 und 5 Abs. 3 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten - ESA -. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid feststellen, soweit die Satzung dies vorsieht. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in § 17 Abs. 2 ESA für die wiederkehrenden Beiträge Gebrauch gemacht. Dementsprechend hat die die Beklagte für das Grundstück des Klägers die beitragspflichtige Abflussfläche für die Erhebung wiederkehrender Niederschlagswasserbeiträge gemäß §§ 13 Abs. 3, 6 und 5 Abs. 3 ESA auf 705 m² festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn der angewandte Beitragsmaßstab verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (1.) und auch seine Anwendung im vorliegenden Fall begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (2.). 1. Gemäß § 13 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 ESA dient als Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung die gewichtete Grundstücksfläche, wobei die nach § 5 Abs. 3 Nrn. 1,2,3,5,6,7 und 8 ESA ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach § 6 Abs. 2 ESA oder den Werten nach § 6 Abs. 3 ESA vervielfacht wird. Diese so vermittelte mögliche Abflussfläche entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu berechnen sind. Denn dieser Maßstab bringt es mit sich, dass der Umfang der bauplanungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks und damit in hinreichendem Umfang auch die Vorteilsmöglichkeit erfasst wird, die dem jeweils beitragspflichtigen Grundstück durch die Entwässerungseinrichtung für die Niederschlagswasserbeseitigung vermittelt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2002 - 12 A 11153/01.OVG - ESOVG, m.w.N.). Auch die Regelung in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ESA, wonach als Grundstücksfläche im Sinne des § 5 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 ESA bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gemäß § 34 Baugesetzbuch - BauGB -liegen und die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Grundstücksfläche von der Grundstücksseite, an der der Anschluss erfolgt ist, bis zu einer Tiefe von 40 m berücksichtigt wird, ist nicht zu beanstanden. Die Anwendung einer solchen Tiefenbegrenzung, die nichts daran ändert, dass das so genannte Buchgrundstück Grundlage der Beitragsbemessung ist, trägt den Schwierigkeiten Rechnung, die sich aus der auch im Anschlussbeitragsrecht bestehenden Notwendigkeit ergeben, in unbeplanten Gebieten den Übergang eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB in den Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB metrisch festzulegen. Die Tiefenbegrenzung begründet insoweit die widerlegliche Vermutung, dass die Teilflächen unbeplanter Grundstücke, die jenseits der Tiefengrenze liegen, dem bevorteilten Bauland im Sinne des § 34 BauGB nicht mehr zuzurechnen sind. Eine solche Regelung soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausschließen, in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück Baulandqualität besitzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2002, a.a.O.). Schließlich begegnet auch die Regelung in §§ 6 Abs. 5, 5 Abs. 3 Nr. 3 ESA, wonach bei bebauten und/oder befestigten und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,4, berücksichtigt werden, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berücksichtigung von angeschlossenen Außenbereichsflächen ist grundsätzlich vorteilsgerecht, weil auch diese Flächen in die Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern. Dies gilt darüber hinaus aber auch, soweit die mit Baulichkeiten versehenen Flächen durch 0,4 geteilt und damit letztlich vergrößert werden, denn auch dies wird den Anforderungen an die Beitragsgerechtigkeit bei der Heranziehung von Innen- und Außenbereichsgrundstücken hinreichend gerecht. Bei Innenbereichsgrundstücken ist prinzipiell die Fläche des Buchgrundstücks legitimer Anknüpfungspunkt der Vorteilsbemessung, weil dort - anders als im Außenbereich - regelmäßig das gesamte Grundstück einer baulichen Nutzung zugänglich ist. Praktisch folgt daraus, dass auch bei Innenbereichsgrundstücken - ungeachtet etwaiger Tiefenbegrenzungen im unbeplanten Innenbereich - über die tatsächlich bebaute oder rechtlich überbaubare Fläche hinaus eine "Umlandfläche" in Höhe der Differenz zur Gesamtfläche des Grundstücks beitragspflichtig ist. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der nicht überbaubare Anteil eines Innenbereichsgrundstücks typischerweise - wie etwa Gärten und Grünflächen - anlässlich der bestimmungsgemäßen baulichen Nutzung, z.B. zum Wohnen, mitgenutzt wird. Die Größe dieser "Umlandfläche" richtet sich dabei nach der jeweiligen Gebietsart und dem davon abhängigen Ausmaß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Dieser Methodik der Vorteilsbemessung für Innenbereichsgrundstücke folgt auch der vorliegende Beitragsmaßstab für Außenbereichsgrundstücke bzw. für im Außenbereich liegende Grundstücksteile. Seine Intention besteht erkennbar darin, die Beitragserhebung bei bebauten und angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken bzw. -grundstücksteilen unter Berücksichtigung der prinzipiellen Unbebaubarkeit des Außenbereichs derjenigen bei Grundstücken in vergleichbaren Baugebieten pauschalierend und typisierend anzunähern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2003 – 8 A 10263/03.OVG – juris). Dass hierbei die Beklagte ausweislich des gewählten Divisors eine Vergleichbarkeit mit reinen bzw. allgemeinen Wohngebieten und Ferienhausgebieten (s. die Grundflächenzahl für diese Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO) angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. 2. Auch die Anwendung dieser Beitragsmaßstabregelungen auf das Grundstück des Klägers begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat nämlich die Tiefenbegrenzung satzungskonform angewandt (a.) und die jenseits dieser Tiefenbegrenzung gelegenen und angeschlossenen Baulichkeiten in nicht zu beanstandender Weise bei der Ermittlung der Grundstücksfläche berücksichtigt (b.). a. Zu Recht hat die Beklagte bei der Ermittlung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Grundstücksfläche § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ESA angewandt, wonach bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gemäß § 34 Baugesetzbuch - BauGB - liegen und die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Grundstücksfläche von der Grundstücksseite, an der der Anschluss erfolgt ist, bis zu einer Tiefe von 40 m berücksichtigt wird. Das Grundstück des Klägers Flurstück-Nr. ... liegt nämlich nicht nur im Innenbereich, sondern grenzt auch an die Hauptstraße, denn es hat mit dieser Verkehrsanlage ein ca. 8 m lange gemeinsame Grenze. Auch die konkrete Anwendung dieser Tiefenbegrenzungsregelung mit dem Ergebnis, dass 1602 m² dem bebaubaren Innenbereich zuzurechnen sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere zu Recht die Tiefenbegrenzung von der südlichen Grundstücksseite aus parallel zum Verlauf der Hauptstraße berechnet, denn von dieser Grundstücksseite aus erfolgt der Anschluss an die Entwässerungseinrichtung in dieser Verkehrsanlage. Die maßgebliche Tiefenbegrenzungslinie ergibt sich daher aus der Verlängerung der jeweiligen Abstandsgeraden zwischen dieser südlichen Grundstücksgrenze und der Hauptstraße auf eine Länge von 40 m. Da nämlich die Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ESA sachlich an die Abgrenzung zwischen bebaubarem und damit bevorteiltem Vorderland und nicht baulich nutzbarem und damit auch nicht bevorteiltem Hinterland anknüpft und somit zugleich an die für die bauliche Nutzung des Grundstücks maßgebliche Erschließungssituation, kann sich die 40 m-Tiefenbegrenzungslinie nur auf den Abstand zur Anbaustraße beziehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2002, a.a.O.). Dass dabei auch der etwa 11 m breite und 72 m lange westliche Grundstücksbereich, der als Zuwegung von der Hauptstraße zum Wohnhaus dient, als beitragsfähige Grundstücksfläche Berücksichtigung findet, entspricht dem durch die Entwässerungseinrichtung der Beklagten vermittelten Vorteil, da dieser Grundstücksteil als notwendige Zufahrt baulich genutzt wird und die Möglichkeit der Einleitung des dort anfallenden Niederschlagswassers in die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht. b. Schließlich begegnet auch Vergrößerung der an Hand der Tiefenbegrenzung ermittelten Grundstücksfläche von 1602 m² um weitere 162 m² keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn diese Vergrößerung ergibt sich aus der Anwendung der §§ 6 Abs. 5 und 5 Abs. 3 Nr. 3 ESA, wonach bei bebauten und/oder befestigten und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,4, berücksichtigt werden. Demzufolge hat die Beklagte zu Recht die Fläche der jenseits der Tiefenbegrenzungslinie gelegenen angeschlossenen Baulichkeiten von 65 m² durch 0,4 geteilt und zu der innerhalb der Tiefenbegrenzung gelegenen Fläche addiert. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anwendung dieser Regelung neben der Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ESA nicht vorteilswidrig, denn das Wohnhaus des Klägers, das zum größeren Teil außerhalb der Tiefenbegrenzungslinie liegt, und dessen bebaubares Umfeld können das dort anfallende Niederschlagswasser der Entwässerungseinrichtung der Beklagten zuleiten. Im Übrigen würde sich nach Auffassung der Kammer auch im Falle der Nichtanwendung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 ESA keine kleinere Abflussfläche ergeben. Wie bereits oben ausgeführt, begründet nämlich die Tiefenbegrenzungsregelung (nur) die widerlegliche Vermutung, dass die Teilflächen unbeplanter Grundstücke, die jenseits der Tiefengrenze liegen, dem bevorteilten Bauland im Sinne des § 34 BauGB nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit liegt vorliegend die Annahme nahe, dass mit der Bebauung des rückwärtigen Teils des Grundstücks Flurstück-Nr. .... das dortige gesamte Wohnhaus und eine entsprechende Umlandfläche Teil der Ortslage von A. wurden. Auch diese Überlegung lässt die festgestellte mögliche Abflussfläche von 705 m² als vorteilsgerecht erscheinen. II. Auf Grundlage des Feststellungsbescheids vom 30. Juni 2016 muss auch die Klage gegen die Erhebung eines wiederkehrenden Niederschlagswasserbeitrags in Höhe von 246,75 € für das Grundstück des Klägers Flurstück-Nr. ... für das Jahr 2015 erfolglos bleiben. Gemäß §§ 179 Abs. 1, 182 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - ist der Feststellungsbescheid für die nachfolgenden Folgebescheide bindend, so dass der Festsetzung wiederkehrender Niederschlagswasserbeiträge die im Grundlagenbescheid festgesetzte Abflussfläche zugrunde zu legen ist. Da sonstige Bedenken gegen die angefochtene Beitragserhebung weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und nicht auf § 161 Abs. 3 VwGO, weil der Kläger die Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Ausgangsbescheide erhoben und diese Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolglos weitergeführt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rdnr. 42, m.w.N.). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1480,50 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Dabei hat die Kammer den Grundlagenbescheid mit dem fünffachen Jahresbeitrag berücksichtigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 12 E 10877/02.OVG -). Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung und gegen den zugrundeliegenden Feststellungsbescheid der Beklagten. Er ist Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße 56, FlurSt-Nr. ..., mit einer Gesamtfläche von 2562 m² in der Gemeinde A. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Wohngebäude befindet sich hinter den Anwesen Hauptstraße 52 (Flurstück-Nr. ...), Hauptstraße 54 (Flurstück-Nr. ...), Hauptstraße 60 (Flurstück-Nr. ...) und Hauptstraße 62 (Flurstück-Nr. ...) in zweiter Reihe und hat einen Abstand zur Hauptstraße von ca. 37 bis 47 m. Die Zuwegung zum Wohnhaus erfolgt von der Hauptstraße über einen etwa 11 m breiten und 72 m langen Grundstücksbereich, der westlich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... an die Hauptstraße grenzt und dann quer hinter den Grundstücken Flurstück-Nrn. ... und ... in nordöstlicher Richtung zum Wohnhaus des Klägers führt. Mit Feststellungsbescheid vom 30. Juni 2016 setzte die Beklagte betreffend das Grundstück des Klägers Flurstück-Nr. ... die beitragspflichtige Abflussfläche für die Erhebung wiederkehrender Niederschlagswasserbeiträge auf 705 m² fest. Dabei legte sie eine Grundstücksfläche von 1764 m² zugrunde und multiplizierte diese mit einem Abflussbeiwert von 0,4. Die Grundstücksfläche ergab sich aus der Anwendung einer Tiefenbegrenzung von 40 m zuzüglich der Berücksichtigung der jenseits der tiefenmäßigen Begrenzung bebauten Fläche. Basierend auf diesem Feststellungsbescheid setzte die Beklagte mit Abgabenbescheid vom 30. Juni 2016 für das Abrechnungsjahr 2015 einen wiederkehrenden Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 246,75 € fest. Dabei multiplizierte sie die beitragspflichtige Abflussfläche von 705 m² mit dem Beitragssatz von 0,35 €/m² Abflussfläche. Der Kläger legte gegen den Feststellungsbescheid vom 30. Oktober 2016 und die darauf beruhende Erhebung eines wiederkehrenden Niederschlagswasserbeitrags jeweils fristgerecht Widerspruch ein und hat am 26. Juni 2017 Untätigkeitsklage erhoben, in die er den am 17. November 2017 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Südwestpfalz einbezogen hat. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er rüge die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Abwasserentgeltsatzung der Beklagten - AES -, weshalb eine Beitragspflicht für sein Grundstück nicht bzw. nur zu einem kleinen Teil entstanden sei. Der Verteilungsmaßstab dieser Satzung gewährleiste keine dem Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit entsprechende Bemessung des Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung. Mangels Rechtsgrundlage seien die angefochtenen Bescheide daher aufzuheben. Unabhängig davon habe die Beklage auch die Satzungsregelung zur Tiefenbegrenzung falsch ausgeführt. Insoweit rüge er insbesondere, dass die Beklagte den Anknüpfungspunkt, von dem aus die Tiefenberechnung erfolgt sei, rechtswidrig ausgewählt habe. Statt eine generelle 40-Meter Zone parallel zur Straßenlinie auszuweisen, hätte die Beklagte die Tiefe für jedes Grundstück anhand eines Anschlusspunktes ermitteln müssen. Die Verfahrensweise der Beklagten führe für ihn zu einer unangemessenen Benachteiligung. Zudem kumuliere die Beklagte in unzulässiger Weise die Regelungen in § 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AES. Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 30. Juni 2016 und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Juni 2016, diesen allerdings nur soweit ein wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 246,75 € erhoben wurde, sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. November 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Satzung und deren Anwendung auf das Grundstück des Klägers für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.