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Urteil

5 K 971/16.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2017:1205.5K971.16.00
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Leitsätze
1. Für die Anwendbarkeit des § 81 b Alt 2 StPO genügt es, dass der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrundeliegenden Anfangsverdachts sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, sodass trotz der Einstellung nach § 170 Abs 2 StPO Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen bleiben können. Es bedarf insoweit hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene zukünftig eine Straftat begehen wird.(Rn.34) 2. Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen wegen der Befürchtung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (hier verneint).(Rn.36)
Tenor
Der Bescheid vom 3. Juni 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anwendbarkeit des § 81 b Alt 2 StPO genügt es, dass der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrundeliegenden Anfangsverdachts sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, sodass trotz der Einstellung nach § 170 Abs 2 StPO Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen bleiben können. Es bedarf insoweit hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene zukünftig eine Straftat begehen wird.(Rn.34) 2. Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen wegen der Befürchtung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (hier verneint).(Rn.36) Der Bescheid vom 3. Juni 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Die Verfügung des Beklagten vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2016, die nach der Erledigung der Vorladung (Ziff. 2) und der Zwangsmittelandrohung (Ziff. 3) durch Zeitablauf im Widerspruchsverfahren nur noch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung (Ziff. 1) selbst betrifft, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 1. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu dulden, ist § 81 b 2. Alternative Strafprozessordnung - StPO -. Danach können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese nur präventiv-polizeiliche Befugnisse enthaltende Vorschrift ist anwendbar, solange der von der Anordnung Betroffene Beschuldigter in einem polizeilichen bzw. strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist. Zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt – Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2016 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2016, 1 S 275/16, juris, Rn. 6 m.w.N.) - war dies noch der Fall. Das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren ... wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Vergewaltigung war noch nicht abgeschlossen, denn die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal erging erst am 1. August 2017, d.h. nach Erhebung der vorliegenden Klage vom 2. November 2016. Die Verfahrenseinstellung und der damit verbundene Wegfall der Stellung des Klägers als Beschuldigter im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO führt in diesem Stadium nicht mehr zu einer Auswechslung der Rechtsgrundlage. Das ist nur erforderlich, wenn das Ermittlungsverfahren noch während des Verwaltungsverfahrens beendet wird. In diesem Fall ist § 11 Abs.1 Nr. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – die richtige Rechtsgrundlage, wobei aber im Übrigen die rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften inhaltsgleich sind (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005, 12 A 11100/05.OVG, ständige Rechtsprechung). In beiden Fällen kommt es darauf an, ob die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendig ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und weil wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht (so die gegenüber § 81 b 2. Alt. StPO deutlichere Formulierung in § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG). 2. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 1982, NJW 1983, 1338 und Beschluss vom 6. Juli 1988, NJW 1989, 2640) bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei danach, ob der anlässlich gegen den Betroffenen gerichteter Strafverfahren festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten. Dabei unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. im Einzelnen Urteil der Kammer vom 28. April 2015, 5 K 1056/14.NW, juris, Rn 25 m.w.N.). Die behördliche, aber dann auch die gerichtliche Prüfung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgt anhand einer Abwägung, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht oder angezeigt worden ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. April 2015, 10 C 15.304, juris, Rn. 8). Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung kommt es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.), weil die Vollziehung der Anordnung noch bevorsteht (Bayerischer VGH, Urteil vom 12. November 2013, 10 B 12.2078, juris, Rn. 20, m.w.N.). 3. Hiervon ausgehend erweist sich die angefochtene Anordnung im Fall des Klägers als rechtswidrig, denn entgegen der Einschätzung des Beklagten kann die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht bejaht werden. a) Zwar ergibt sich dies nicht bereits aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Kläger wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Vergewaltigung seiner Stieftochter gemäß § 170 Abs. 2 StPO an sich, denn allein daraus folgt nicht zwingend, dass der Straftatverdacht vollständig ausgeräumt ist. Für die Anwendbarkeit des § 81 b 2. Alt. StPO genügt es, dass der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrundeliegenden Anfangsverdachts sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, sodass trotz der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen bleiben können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2015, 7 A 10187/15.OVG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2005, NJW 2006, 1225 f). Es bedarf insoweit hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene zukünftig eine Straftat begehen wird. Deren Feststellung ist einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, Rn. 12, juris). Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Wertungswiderspruch zu der in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zum Ausdruck kommenden Unschuldsvermutung. Weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthalten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Daher hindert die Unschuldsvermutung präventiv-polizeiliche Maßnahmen regelmäßig dann nicht, wenn trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die gegen den Betroffenen gerichteten Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 2012, 7 A 11265/11.OVG m.w.N.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2015, 10 C 15.304, juris, Rn. 7). b) Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls liegen die Voraussetzungen für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen beim Kläger nicht vor. Eine Prognose, dass der Kläger in Zukunft Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen wird, zu deren Aufklärung erkennungsdienstliche Maßnahmen förderlich sein können, erscheint der Kammer nicht gerechtfertigt. Dafür ist ausschlaggebend, dass der für den Beklagten bei Erlass der angefochtenen Bescheide maßgebliche Verdacht der Vergewaltigung der Stieftochter als Anlasstat aufgrund der weiteren Verfahrensentwicklung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erheblich an Gewicht verloren hat. Nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und damit nicht mehr zu erwarten ist, dass im Rahmen einer Hauptverhandlung geklärt wird, ob der Tatvorwurf gegen den Kläger haltbar ist, kann ein fortbestehender Tatverdacht, der die angefochtenen Anordnungen rechtfertigt, nur auf die vor Einstellung des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse gestützt werden. Damit kommt für einen - fortbestehenden - Verdacht einer Sexualstraftat als Anknüpfungspunkt für die präventive Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen die Glaubhaftigkeit der bisher vorliegenden Angaben der Stieftochter als einziger unmittelbarer Zeugin zentrale Bedeutung zu. Die Glaubwürdigkeit kann dabei nur auf der Grundlage der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 1. August 2017 (...), die ihre Beurteilung ausführlich dargelegt hat, bewertet werden. Sie stellt darauf ab, dass eine Gesamtschau aller Umstände keinen hinreichenden Tatverdacht eines sexuellen Missbrauchs bzw. einer Vergewaltigung der Stieftochter durch den Kläger begründet. aa) Die erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage der M.A. stützt die Staatsanwaltschaft auf insgesamt drei Aspekte. Zunächst hält sie die Angaben deshalb für nicht hinreichend glaubhaft, weil die Zeugin den sexuellen Übergriff im Januar 2012 teilweise recht detailarm geschildert habe und auch nicht habe deutlich machen können, wie es dem Kläger gelungen sein solle, sie gleichzeitig an den Handgelenken festzuhalten und sich und sie auszuziehen. Auch die eigentlichen sexuellen Handlungen schildere sie nur sehr kurz und detailarm, weshalb eine Überprüfung ihrer Angaben auf deren Erlebnisbezogenheit anhand der sog. Inhaltsanalyse kaum möglich sei. Weiterhin wird in der Einstellungsverfügung zum Beleg der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben von M.A. auf die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage hingewiesen, denn es zeigten sich insoweit Widersprüche zwischen den Angaben von M. und denen ihrer Freundin D. So habe M. angegeben, der Freundin an Silvester 2012/2013 von dem Vorfall erzählt zu haben, während D. erklärt habe, dies sei erst ein viertel Jahr später gewesen, nachdem M. ihr die Schilderung der eigenen Übergriffe des Klägers am Silvesterabend zunächst überhaupt nicht geglaubt habe. Dass sie ihrer Freundin zunächst keinen Glauben geschenkt habe, erschließe sich nicht, wenn M. tatsächlich Opfer eines sexuellen Übergriffs durch den Kläger im Januar 2012 geworden sei. Darüber hinaus erschien es auch schwer nachvollziehbar, warum M., obwohl sie mindestens seit dem Jahr 2015 von den gegen den Kläger gerichteten Vorwürfen bzgl. sexueller Übergriffe zum Nachteil ihrer Schwester J. gewusst habe, sich zunächst weder der Schwester noch der Mutter, sondern allein ihrer Freundin anvertraut habe, wobei diese die Situation gerade in den wesentlichen Punkten abweichend geschildert habe. Zudem konnte die Staatsanwaltschaft auch ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung des Klägers durch seine Stieftochter benennen. Als Grund für ihre Anzeige im Februar 2016 habe M. nämlich angegeben, dass sie nicht ertragen habe, wie der Kläger mit ihrer Mutter umgegangen sei. Insoweit ergebe sich als denkbares Motiv für eine mögliche Falschbelastung des Klägers, dass M. - in Kenntnis der Vorwürfe ihrer Halbschwester J. - durch eigene Vorwürfe die Vorwürfe der Mutter gegen den Kläger habe bekräftigen wollen. Selbst vor dem Hintergrund der weiteren Ermittlungen gegen den Kläger aufgrund der Angaben der Halbschwester C. und der Freundin D., sah sich die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage, die Aussage von M. als hinreichend glaubhaft zu bewerten. Dass gegen den Kläger mehrere Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe anhängig gewesen seien, reiche nicht aus, so heißt es in der Verfügung vom 1. August 2017, um ihm die konkret zur Last gelegte Tat nachweisen zu können, da sämtliche gegen ihn eingeleiteten Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden seien. Die Erlebnisbezogenheit der Angaben der D.B. zu einem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern habe schon deshalb nicht überprüft werden können, weil diese nicht zu einer förmlichen Vernehmung bereit gewesen sei. Auch zu möglichen sexuellen Übergriffen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau C.A. habe der Tatnachweis nicht erbracht werden können. Was das Verfahren zum Nachteil von C. anbelange, so sei ihre Aussage in zwei unterschiedlichen Vernehmungen voneinander abgewichen. Es habe aufgrund ihrer Angabe, von mindestens vier Partnern der Mutter sexuell missbraucht worden zu sein, nicht ausgeschlossen werden können, dass Erlebnisse aus anderen sexuellen Übergriffen auf den Kläger übertragen worden seien. Die Staatsanwaltschaft stellt fest, dass auch eine Gesamtschau der anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren im Verfahren zum Nachteil von M.A. keinen hinreichenden Tatverdacht begründe. Dazu wird darauf hingewiesen, dass es habe sich nicht um voneinander völlig unabhängige Anzeigen einander unbekannter Personen, sondern um die Ehefrau und die Stieftochter des Beschuldigten sowie die Freundin der Stieftochter des Beschuldigten gehandelt habe. bb) Allerdings verweist auch die Staatsanwaltschaft darauf, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bedeute nicht, dass dadurch alle gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe ausgeräumt seien, dessen Unschuld bewiesen und die M.A. der Lüge überführt wäre. Vielmehr beruhe die Verfahrenseinstellung allein darauf, dass der weiterhin bestehende Anfangsverdacht gegen den Kläger nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht, also einem Tatverdacht, der eine Verurteilung als wahrscheinlich ansehen lässt, erhärtet werden konnte. Auf diese Ausführungen lässt sich die angefochtene Verfügung jedoch nicht stützen. Allein das Fortbestehen des Anfangsverdachts bzw. der Umstand, dass der Kläger Beschuldigter eine Straftat gewesen ist, kann die umstrittenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach obigen Grundsätzen nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte für einen fortbestehenden Restverdacht können sich nur aufgrund einer eingehenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens ergeben (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 – 8 B 1411/16 –, Rn. 27, juris). Solche konkreten Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Da sich, wie dargelegt, eine schematische Betrachtungsweise verbietet, kann nicht allein darauf verwiesen werden, dass Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Neigungsdelikte sind, die Persönlichkeitsdefizite nahelegen, sodass schon die einmalige Verfehlung weitere Taten ähnlicher Ausführung befürchten lässt. Auch der Hinweis im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. September 2016 auf die Wiederholungsgefahr bei pädophil veranlagten Menschen führt nicht weiter, da das in Rede stehende staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine pädophile Veranlagung des Klägers bzw. für eine Neigung zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ergeben hat und anderweitige konkrete Erkenntnisse seitens der Polizeibehörde fehlen. Nachdem sich der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs bzw. der Vergewaltigung der Stieftochter M. mangels Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auch im Zusammenhang gegen die Beschuldigungen der Mutter, der Halbschwester und der Freundin der Stieftochter nach dem Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens als nicht hinreichend tragfähig für die Annahme einer Wiederholungsgefahr herausgestellt hat, lässt sich die Befürchtung, der Kläger könnte zukünftig Straftaten begehen, um seinen Sexualtrieb zu befriedigen, nicht mehr auf hinreichend konkrete Umstände stützen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu bedenken, dass sich die Gefahr solcher Straftaten außerhalb einer naher Beziehungssituation realisieren müsste, damit für die Aufklärung die umstrittenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen notwendig erscheinen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss I. Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird dem Kläger gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt W. in … L. beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO). Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Der Beklagte hörte ihn mit Schreiben vom 9. Mai 2016 zu einer beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung an und verwies auf ein gegen den Kläger geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs seiner damals 13jährigen Stieftochter M. Der Kläger antwortete mit Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2016, er habe sich bisher im Strafverfahren zur Sache nicht geäußert und berufe sich auf das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht. Die Vorwürfe seien allerdings haltlos und würden von ihm auf das Entschiedenste bestritten. Aufgrund des familiären Bereichs bestehe im Übrigen keine Wiederholungsgefahr. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an, erließ eine Vorladung für den 11. Juli 2016 und drohte für den Fall des Nichtbefolgens ein Zwangsgeld von 250 € an. Dazu wurde ausgeführt, die Anordnung solle eine Personenbeschreibung, Bilder und Abdrücke von Fingern und Hand umfassen. Die Maßnahmen seien notwendig im Sinne von § 81b 2. Alt. StPO, denn neben dem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs der M.A. werde der Kläger auch beschuldigt, seine Ehefrau sexuell genötigt zu haben. Außerdem solle er die Freundin der Stieftochter, die damals 13jährige D.B., an Silvester 2012/2013 sexuell missbraucht haben. Angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der in Rede stehenden Straftat sei auch Wiederholungsgefahr anzunehmen, da Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Neigungsdelikte seien, die Persönlichkeitsdefizite nahelegten. Schon die einmalige Verfehlung lasse weitere Taten ähnlicher Ausführung befürchten. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich auch hinsichtlich der Ausführung der Tat, deren der Kläger verdächtig sei, denn er solle die Geschädigte M. über einen längeren Zeitraum sexuell angegangen sein. Der Kläger legte mit Schreiben vom 7. Juli 2016 Widerspruch ein und erklärte, er könne im vorliegenden Verfahren keine weitere ausführliche Stellungnahme abgeben, da sonst sein strafrechtliches Schweigerecht konterkariert würde. Da ein früher - aufgrund der Initiative der Halbschwester von M.A. (J.C.) - geführtes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Regensburg mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, müsse er als vollkommen unbelastet gelten. Wie es mit dem jetzt geführten Verfahren weitergehe, sei offen. Im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens sei es vor dem Amtsgericht zu einer einvernehmlichen Regelung gekommen. Dazu legte er das Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Frankenthal im Verfahren ... vom 6. Juni 2016 vor, wonach sich der Kläger und M.A. wechselseitig verpflichteten, von dem jeweils anderen künftig einen gebührenden Abstand einzuhalten und auch in keiner Weise Kontakt aufzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 stellte der Beklagte das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung wegen Erledigung ein und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Er stellte darauf ab, die Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung lägen vor und begründete dies mit dem Verdacht der Vergewaltigung der M.A.. Der Kläger solle sie in der Folge über zwei Jahre hinweg immer wieder sexuell bedrängt und versucht haben sie anzufassen. Die Unschuldsvermutung spreche dabei nicht gegen die Anordnung, denn diese sei als präventiv-polizeiliche Maßnahme nur von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht abhängig. Es sei eine Wiederholungsgefahr gegeben, was bei einem Sexualdelikt eines pädophil veranlagten Menschen schon bei einmaliger Begehung der Fall sein könne. Der Kläger werde weiter beschuldigt, D. Sch. sexuell missbraucht zu haben und zudem sei durch J. J. eine weitere Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs gestellt worden. Zwar sei dieses Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, was aber nicht bedeute, dass der Kläger die Tat nicht begangen haben könne. Ein Restverdacht sei verblieben. Er werde insgesamt von vier Opfern beschuldigt, insofern sei die Vermutung, dass es sich um einen frei erfundenen Tatvorwurf handeln könne, als unrealistisch zurückzuweisen. Der beigezogenen Akte ... der Staatsanwaltschaft Frankenthal lässt sich zum Ermittlungsverfahren Folgendes entnehmen: Am 20. Februar 2016 wurde bei dem Beklagten die Strafanzeige der am 26. Februar 1998 geborenen M.A. aufgenommen, die den Kläger der Vergewaltigung bzw. des sexuellen Missbrauchs beschuldigte. Die sie begleitende Mutter, C.A., gab an, mit ihrem Ehemann am Abend zuvor wegen der bevorstehenden Trennung in Streit geraten und von ihm sexuell genötigt worden zu sein. Als sie am Morgen mit der Tochter darüber gesprochen habe, habe diese ihr erzählt, sie sei vom Stiefvater vergewaltigt worden. Eine ausführliche Vernehmung von M. fand am 21. März 2016 statt. Sie schilderte, dass der Kläger sie im Januar 2012 vergewaltigt habe. Anschließend habe er weiterhin versucht sie anzufassen, was sie aber abgewehrt habe. Dies sei bis Ende 2014 gegangen. Aufgrund der Angaben von M. wurde am 21. März 2016 außerdem D. Sch. zu dem Vorfall an Silvester 2012/2013 telefonisch befragt. Sie gab an, bei der Silvesterfeier in der Wohnung des Klägers von diesem angefasst worden zu sein, er habe auch versucht, sie zu küssen. Nachdem sie es M. erzählt habe, habe diese ihr zunächst nicht geglaubt. Ein viertel Jahr später habe M. gemeint, dass sie ihr glaube und dass ihr auch schon etwas passiert sei. J. habe sie auch angefasst und auch vergewaltigt. M. habe nie Details erzählt. Sie (B) habe ihr geglaubt, aber auch Misstrauen gehabt, da M. erst zu ihr gemeint habe, dass sie lüge. Weiter erklärte D.B., sie wolle dazu vor Gericht keine Aussage machen. Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte äußerte sich der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 9. Juni 2017 und machte geltend, aus Sicht der Verteidigung seien die Angaben zum Vorwurf der Vergewaltigung eher vage und ließen Details vermissen. Auch die angegebenen Jahresdaten - sexuelle Belästigung bis Ende 2014 - passten nicht mit den Wohnsitzen der Familie bzw. dem Aufenthaltsort des Klägers zusammen, der sei nämlich erstmals schon 2014 ausgezogen. Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal mit Verfügung vom 1. August 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der ausführlichen Begründung wurde darauf abgestellt, dass eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Vergewaltigung nicht wahrscheinlich sei, weil der schweigenden Einlassung des Klägers allein die belastende Aussage der einzigen unmittelbaren Zeugin gegenüberstehe. Deren Schilderungen seien nicht hinreichend glaubhaft, weil sie den sexuellen Übergriff im Januar 2012 teilweise recht detailarm geschildert habe und aus ihren Angaben insbesondere nicht ausreichend deutlich werde, wie es dem Kläger gelungen sein solle, sie gleichzeitig an den Handgelenken festzuhalten und sich und sie auszuziehen. Auch die eigentlichen sexuellen Handlungen schildere sie nur sehr kurz und detailarm, weshalb eine Überprüfung ihrer Angaben auf deren Erlebnisbezogenheit anhand der sog. Inhaltsanalyse kaum möglich sei. Auch zur Entstehungsgeschichte ihrer Aussage gebe es Widersprüche zwischen den Angaben von M. und denen ihrer Freundin D. So habe M. angegeben, der Freundin an Silvester 2012/2013 von dem Vorfall erzählt zu haben, während D. erklärt habe, dies sei erst ein viertel Jahr später gewesen, nachdem M. ihr die Schilderung der eigenen Übergriffe des Klägers am Silvesterabend zunächst auch überhaupt nicht geglaubt habe. Weiter heißt es: „Sollte die M.A. tatsächlich Opfer eines sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten im Januar 2012 geworden sein, so erschließt sich jedoch nicht, dass sie ihrer Freundin D.B., als diese ihr zeitlich später von einem sexuellen Übergriff des Beschuldigten berichtete, zunächst keinen Glauben schenkte“. Auch der Umstand, dass gegen den Kläger mehrere Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe anhängig gewesen seien, reiche nicht aus, um ihm die konkret zur Last gelegte Tat nachweisen zu können, da sämtliche gegen ihn eingeleiteten Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden seien. Was den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der D.B. anbelange, so habe die Erlebnisbezogenheit ihrer Angaben nicht überprüft werden können, da sie nicht zu einer förmlichen Vernehmung bereit gewesen sei. Auch zu möglichen sexuellen Übergriffen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau C.A. habe der Tatnachweis nicht erbracht werden können. Was das Verfahren zum Nachteil von J. J. anbelange, so sei ihre Aussage in zwei unterschiedlichen Vernehmungen voneinander abgewichen. Es habe aufgrund ihrer Angabe, von mindestens vier Partnern der Mutter sexuell missbraucht worden zu sein, nicht ausgeschlossen werden können, dass Erlebnisse aus anderen sexuellen Übergriffen auf den Kläger übertragen worden seien. Weiter heißt es: „Auch eine Gesamtschau aller Umstände des hiesigen und sämtlicher anhängig gewesener Ermittlungsverfahren begründet für hiesiges Verfahren keinen hinreichenden Tatverdacht. So handelte es sich nämlich nicht um voneinander völlig unabhängige Anzeigen einander unbekannter Personen, die unabhängig voneinander den Beschuldigten beanzeigten, sondern um die Ehefrau und die Stieftochter des Beschuldigten sowie die Freundin der Stieftochter des Beschuldigten“. Obwohl M. mindestens seit dem Jahr 2015 von den gegen den Kläger gerichteten Vorwürfen bzgl. sexueller Übergriffe zum Nachteil ihrer Schwester C. gewusst habe, habe sie sich zunächst weder der Schwester noch der Mutter, sondern allein ihrer Freundin anvertraut, wobei diese die Situation gerade in den wesentlichen Punkten abweichend geschildert habe. Als Grund für ihre Anzeige im Februar 2016 habe M. angegeben, dass sie nicht ertragen habe, wie der Kläger mit ihrer Mutter umgegangen sei. Insoweit ergebe sich als denkbares Motiv für eine mögliche Falschbelastung des Klägers, dass M. - in Kenntnis der Vorwürfe der C. - durch eigene Vorwürfe die Vorwürfe der Mutter bekräftigen wollte. Schließlich heißt es: „Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere, dass bzgl. der diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorwürfe außer der recht detailarmen Aussage der M.A. keine weiteren - insbesondere objektiven - Beweismittel zur Verfügung stehen, ist eine Verurteilung des Beschuldigten wegen eines im Jahr 2012, mithin vor mehr als fünf Jahren begangenen sexuellen Missbrauchs bzw. einer Vergewaltigung, nicht wahrscheinlich. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bedeutet jedoch mitnichten, dass dadurch alle gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe ausgeräumt, dessen Unschuld bewiesen und die M.A. der Lüge überführt wäre. Die Verfahrenseinstellung beruht vielmehr allein darauf, dass der weiterhin bestehende Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht, also einem Tatverdacht, der eine Verurteilung als wahrscheinlich ansehen lässt, erhärtet werden konnte.“ Zuvor, und zwar am 2. November 2016 hat der Kläger gegen die Bescheide des Beklagten Klage erhoben. Er macht geltend, eine präventiv-polizeiliche erkennungsdienstliche Maßnahme sei nicht angezeigt gewesen, bevor eine rechtskräftige Schuldfeststellung erfolgt sei. Es handele sich offenbar um eine familiär motivierte Auseinandersetzung, die bereits mehrfach das Familiengericht Frankenthal beschäftigt habe. Nachdem das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, sei dem vorliegenden Verfahren die Grundlage entzogen, da sich der Vorwurf gegen ihn in keiner Weise bestätigen konnte. Als reine Vorratsmaßnahme sei die Anordnung mit den Grundsätzen der informationellen Selbstbestimmung des Klägers und seiner Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Er habe Anspruch auf volle Rehabilitation. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält auch nach der Verfahrenseinstellung an der angefochtenen Verfügung fest. Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft lasse die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt, soweit unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Tatverdacht nicht vollständig entfallen sei, sondern ein hinreichender Restverdacht fortbestehe. Sofern nach Abschluss des Strafermittlungsverfahrens noch tragfähige Anhaltspunkte, die aus Beweisgründen zwar nicht für eine Verurteilung ausreichten, vorhanden seien und somit eine Gefahr für ein hohes Schutzgut (Sexualdelikte gegenüber Minderjährigen) bestehe, überwiege das öffentliche Interesse, ermittlungsfördernde Unterlagen über den Kläger zu erhalten. Dabei sei eine unzutreffende Prognose, nämlich, dass der Kläger nicht mehr in Erscheinung treten werde, nachträglich nicht mehr korrigierbar. In der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 1. August 2017 sei ausdrücklich dargelegt, dass die Einstellung des Verfahrens nicht bedeute, dass alle gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe ausgeräumt, dessen Unschuld bewiesen und die Geschädigte der Lüge überführt wäre. Die Verfahrenseinstellung beruhe vielmehr allein darauf, dass die Ermittlungen nicht genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gäben, weil der Tatverdacht nicht soweit erhärtet werden konnte, dass eine Verurteilung wahrscheinlich wäre. Die Verdachtsmomente blieben aus Sicht des Beklagten dennoch weiter bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungs- und Widerspruchsakte sowie auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2017 gewesen.