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Urteil

3 K 1046/16.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2017:0717.3K1046.16.00
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Leitsätze
Bei der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge wegen der nicht erfolgten Anrechnung eines Sachbezugs hat die Behörde in ihre Billigkeitsentscheidung einzustellen, dass der Grund für die Überzahlung ganz überwiegend in ihrem Verantwortungsbereich liegt.(Rn.34)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge wegen der nicht erfolgten Anrechnung eines Sachbezugs hat die Behörde in ihre Billigkeitsentscheidung einzustellen, dass der Grund für die Überzahlung ganz überwiegend in ihrem Verantwortungsbereich liegt.(Rn.34) Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten – Dienststelle Süd – vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten – Dienststelle Süd Der Leiter – vom 27. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Der Kläger hat im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 Sachbezüge erhalten, indem ihm die private Nutzung eines Poolfahrzeugs gestattet worden war. Der Begriff des Sachbezugs umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährten Zuwendungen wirtschaftlicher Vorteile durch den Dienstherrn an den Beamten. Mit der dem Kläger genehmigten privaten Nutzung des Poolfahrzeugs floß ihm als Beamter im Zusammenhang mit seinem Amt ein wirtschaftlicher Vorteil zu, denn er ersparte Aufwendungen für ein ansonsten von ihm angeschafftes Privatfahrzeug. Der Kläger hat diesen Sachbezug aufgrund eigener Entschließung ausweislich der von ihm unterzeichneten „Genehmigung zur Nutzung eines Poolfahrzeugs“ entgegengenommen. Gemäß Kapitel 01 Abs. 3 der Konzern-Rahmenrichtlinie „Lohnsteuerliche Behandlung arbeitgeberseitiger überlassener Fahrzeuge, Modul Poolfahrzeuge“ i. V. m. § 10 BBesG sollte ihm dieser Sachbezug nicht unentgeltlich zufließen, sondern auf seine Besoldung angerechnet werden. Die Beklagte hat es jedoch im hier streitgegenständlichen Zeitraum versäumt, in den monatlichen Bezügemitteilungen an den Kläger diesen Sachbezug gemäß Kapitel 01 Abs. 3 der Konzern-Rahmenrichtlinie i. V. m. § 10 BBesG auf seine monatliche Besoldung anzurechnen. Aufgrund der im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgten, in § 10 BBesG gesetzlich aber vorgesehenen Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung hat der Kläger rechtsgrundlos eine um 1.337,00 € zu hohe Besoldung erhalten. Die in den Bezügemitteilungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum jeweils in der Rubrik „Zu versteuernde Nebeneinkünfte (DB AG) Geldwerter Vorteil Poolfahrzeug“ ausgewiesene Versteuerung des Sachbezugs ersetzt die nach § 10 BBesG gesetzlich vorgesehene Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung nicht, da es sich jeweils um rechtlich selbständige Entscheidungen des Dienstherrn handelt (s. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: April 2017, § 10 BBesG Rnr. 24). Die von der Beklagten bei der Geltendmachung der Rückforderung vorgenommene Berechnung des geldwerten Vorteils des Sachbezugs entsprechend der 1 %-Regelung im Steuerrecht (vgl. § 8 Abs. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) begegnet keinen Bedenken und ist rechtlich anerkannt (VG Hannover, Urteil vom 24. April 2001 – 13 A 2985/00 –). Der Kläger hat insoweit keine Einwände vorgebracht. Es kann hier ohne weitere Sachverhaltsaufklärung davon ausgegangen werden, dass der Kläger gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Dies folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997 (GMBl. 1997, 314), da hier die monatlichen Überzahlungen von 191,00 € brutto über dem in Nr. 12.2.12 der genannten Höchstbetrag von 300,00 DM (= 153,39 €) liegen. Der ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Mai 2012 insgesamt zu viel gezahlte Betrag von 1.337,00 € kann aber als im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht angenommen werden. Dem Kläger ist dabei zugute zu halten, dass er – wie sich aus seinen den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Bezügemitteilungen entnehmen lässt – verheiratet ist und in seinem Haushalt zwei noch in Ausbildung befindliche Kinder leben, somit nach der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass seine Familie im hier streitgegenständlichen Zeitraum zum Bestreiten des Lebensunterhaltes auf seine Einkünfte angewiesen war. Allerdings kann sich der Kläger gegenüber dem Rückforderungsverlangen der Beklagten nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil er verschärft haftet. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB tritt die verschärfte, sich nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtende und eine Berufung auf den Entreicherungstatbestand in § 818 Abs. 3 BGB ausschließende Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Dann ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Für die Frage, ob der Beamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an; von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/1 –, juris) liegt Offensichtlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist; nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, a. a. O., juris Rnr. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, juris und vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, juris m. w. N.; st. Rspr.). So gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zu den Sorgfaltspflichten des Beamten, seine Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 195 – 2 C 31/82 –, a. a. O., vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, juris m. w. N. und vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris). Er ist gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 31/82 –, a. a. O.). Den Kläger trifft als Beamter in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 in Bezug auf die Überprüfung die ihm zufließenden Bezüge mithin eine Sorgfaltspflicht. Er war daher auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum gehalten, seine Bezügemitteilungen zu prüfen sowie auf Überzahlungen zu achten. Bei den Bezügemitteilungen handelt es sich im Übrigen entgegen der Ansicht des Klägers nicht um rechtsmittelfähige Bescheide i. S. v. § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, die einer Bestandskraft zugänglich wären. Dem Kläger hätte im hier streitgegenständlichen Zeitraum bei der ihm obliegenden Überprüfung seiner Bezügemitteilungen die Nichtanrechnung des Sachbezugs (private Nutzung des Poolfahrzeugs) auf seine Bezüge auffallen müssen. So hätte er bei einfacher rechnerischer Nachvollziehung dieser Bezügemitteilungen leicht erkennen können, dass die nach § 10 BBesG vorgeschriebene Sachbezugsanrechnung jeweils nicht erfolgt war und lediglich jeweils nur die Versteuerung des Sachbezugs „geldwerter Vorteil Poolfahrzeug“ in den Bezügemitteilungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum ausgewiesen war. Soweit der Kläger vortrug, er habe sich nach Erhalt der ersten Bezügemitteilung bei der Beklagten erkundigt, ob die Berechnung rechtens sei und habe damals von Herrn W. von der Besoldungsbuchhaltung die Bestätigung erhalten, die Bezügemitteilung sei richtig, kann er sich damit bezüglich der verschärften Haftung nicht exkulpieren, da er zum einen nicht nachweislich dargelegt hat, ob Gegenstand des zwischen ihm und Herrn W. offensichtlich – mangels eines schriftlichen Belegs – persönlich oder fernmündlich geführten Gesprächs tatsächlich die Frage der Anrechnung des überlassenen Poolfahrzeugs als Sachbezug nach § 10 BBesG auf die Besoldung war. Auch dürfte eine Zeugenvernahme des nicht mehr im Dienst der Beklagten stehenden Herrn W. mit Sicherheit keine weitere Aufklärung mehr bringen, da es hier um Massenverwaltung geht und es daher zweifelhaft ist, ob sich Herr W. noch an die konkrete Nachfrage des Klägers und deren Inhalt erinnern könnte. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger außerdem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in der er auch persönlich anwesend war, nicht gestellt. Nach alledem unterliegt der Kläger der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB. Der Rückforderungsbescheid vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2016 ist aber dennoch rechtswidrig, weil die Beklagte die von ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG im Rahmen einer Rückforderung zwingend zu treffende Billigkeitsentscheidung nicht ordnungsgemäß getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die von der Behörde zu treffende Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten als Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin vom gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung – wie vorliegend – von Bedeutung. Dabei ist zwar nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Dabei ist auch ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005, juris und Urteil vom 27. Januar 1994, BVerwGE 95, 94 und juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08 –, juris Rn. 33). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012, juris) ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund der Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint für diese Fälle ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages als in der Regel angemessen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat der Beklagte in die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Billigkeitsentscheidung auch einzustellen, ob der Grund für die Überzahlung (auch) in seinem Verantwortungsbereich liegt und muss im Rahmen der Rückforderung auch prüfen, ob er im konkreten Fall – zumindest teilweise – von einer Rückforderung absieht. Vorliegend hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer ausgeführt, im hier der Rückforderung zugrunde liegenden Zeitraum (Januar 2012 bis Juli 2012) seien die Besoldungsstelle und die Stelle für die Anrechnung des Sachbezugs nicht identisch gewesen. Es habe sich um zwei verschiedene Stellen gehandelt. Eine Meldung des Sachbezugs an die Besoldungsstelle sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht regelmäßig automatisch erfolgt. Heute würde stets eine direkte Anrechnung des Sachbezugs in der Bezügemitteilung des Beamten erfolgen. Dies sei im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht der Fall gewesen. Heute melde die zuständige Organisationseinheit den Sachbezug an die Besoldungsstelle und der Sachbezug werde dann dort abgezogen. Aufgrund dieser Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zu der Überzahlung der Besoldung des Klägers im hier streitgegenständlichen Zeitraum deshalb gekommen ist, weil aufgrund der damaligen behördlichen Organisationsstruktur eine Meldung des Sachbezugs der dafür zuständigen Organisationseinheit an die Besoldungsstelle nicht erfolgt ist und deshalb dem Kläger seine Bezüge ohne die in § 10 BBesG gesetzlich vorgesehene Anrechnung des Sachbezugs ausgezahlt wurden. Es ist mithin dem selbst verantworteten Risikobereich des Beklagten zuzurechnen, dass er entgegen dem klaren Wortlaut des § 10 BBesG, wonach Sachbezüge auf die Besoldung anzurechnen sind, nicht dafür Sorge getragen hat, dass im Falle des Erhalts eines Sachbezugs dieser automatisch von der zuständigen Organisationseinheit an die Besoldungsstelle gemeldet und dort durch ein entsprechendes Computersystem in die Bezügemitteilung eingerechnet wird. Der Beklagte muss sich hier vorhalten lassen, dass er über einen gewissen Zeitraum, jedenfalls auch in dem hier streitgegenständlichen, davon abgesehen hat, Sorge dafür zu tragen, dass die Vorgabe des § 10 BBesG auch in den Bezügemitteilungen umgesetzt wird. Der Beklagte hat dieses seiner Sphäre zuzurechnende Organisationsverschulden in die von ihm zu treffende Billigkeitserwägung im Rahmen seiner Ermessenserwägungen einzubeziehen. Bei zutreffender Gewichtung im Rahmen seiner Billigkeitserwägungen hätte der Beklagte nach alledem im Hinblick auf die bei ihm im hier streitgegenständlichen Zeitraum bestehende, nicht den Vorgaben des § 10 BBesG genügende Organisationsstruktur überlegen müssen, ob die Rückforderungssumme zu reduzieren wäre. Diesbezügliche Überlegungen hat der Beklagte aber bei der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Rückforderung überhaupt nicht angestellt. Der Rückforderungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides war hier in Folge der unterlassenen Billigkeitserwägung in voller Höhe aufzuheben. In welcher Höhe die Rückforderung wegen des Organisationsverschuldens des Beklagten gegenüber dem Kläger zu erlassen ist, kann nicht das Gericht entscheiden. Das Gericht darf nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG setzen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08 –, a. a. O. Rnr. 38). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.337,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Der Kläger wendet sich gegen einen Rückforderungsbescheid des Beklagten. Der Kläger ist Bundesbeamter in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12. Er war im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 bei der DB Projekt Bau GmbH, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde ihm für diesen Zeitraum ein Poolfahrzeug (VW .P. TDI, inländischer Bruttolistenpreis zum Tag der Erstzulassung: … €) auch zur privaten Nutzung (nicht nur gelegentlich) sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen. In der von ihm unterschriebenen „Genehmigung zur Nutzung eines Poolfahrzeugs“ erklärte er die ausdrückliche Anerkennung der Nutzungsbedingungen der Konzern-Rahmenrichtlinie „Lohnsteuerliche Behandlung arbeitgeberseitig überlassener Fahrzeuge, Modul Poolfahrzeuge“, die in Kapitel 01 Abs. 3 ausdrücklich den Hinweis enthält, dass die Regelungen der Konzern-Rahmenrichtlinie für die zugewiesenen Beamten unter Berücksichtigung des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – gelten. Mit Rückforderungsbescheid vom 14. Dezember 2015 rechnete der Beklagte – Dienststelle Süd – aufgrund der Privatnutzung des Poolfahrzeugs dem Kläger gemäß § 10 BBesG für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 Sachbezüge in Höhe von 4.144,70 € an und forderte von ihm diesen Betrag zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Bescheides. Zur Begründung wurde ausgeführt, die dem Kläger genehmigte private Nutzung des Poolfahrzeugs sei gemäß § 10 BBesG als Sachbezug unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf seine Besoldung anzurechnen. Bei der Ermittlung der Höhe des als geldwerten Vorteil (Sachbezug) anzurechnenden Betrages seien die steuerrechtlichen Regelungen zugrunde gelegt worden. Dem Kläger sei in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 die Besoldung ohne Abzug des Sachbezugs für die private Nutzung des Poolfahrzeugs gezahlt worden. Dadurch sei eine Überzahlung von Dienstbezügen für diese Zeit eingetreten. Die Überzahlung habe der Kläger zurückzuzahlen. Steuerlich sei die Nutzung des Poolfahrzeugs bereits berücksichtigt worden. Der Rückforderungsbetrag werde in monatlichen Raten zu 500,00 € beginnend mit dem auf die Bestandskraft des Bescheides folgenden Monat von der Besoldung des Klägers einbehalten. Es seien keine Gründe ersichtlich, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Dem Billigkeitserfordernis werde durch die Gewährung der ratenweisen Rückzahlung hinreichend Rechnung getragen. Dem Rückforderungsbescheid war als Anlage die Berechnung des geldwerten Vorteils (Sachbezug) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 4.144,70 € beigefügt. Der Kläger erhob am 21. Dezember 2015 gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, es fehle bereits an den Rückforderungsvoraussetzungen und zudem habe die Rückforderung zu Unrecht auch die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte berücksichtigt. So habe er während seiner Tätigkeit bei der DB Projekt Bau GmbH im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. November 2012 nachweislich Einsatzwechseltätigkeit ausgeführt. Deshalb sei ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 2.807,70 € bereits gar nicht in Ansatz zu bringen. Der Rückforderungsbescheid sei aber auch rechtswidrig, soweit darin die Anrechnung eines geldwerten Vorteils für die rein private Poolfahrzeugnutzung in Höhe von 1.337,00 € erfolge. In seinen Bezügemitteilungen sei eindeutig eine Position „geldwerter Vorteil Poolfahrzeug“ angegeben gewesen. Es handele sich um wirksame Bescheide. Damit sei eine „Überzahlung“ ausgeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten – Dienststelle Süd, der Leiter – vom 27. Oktober 2016 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als die mit dem Poolfahrzeug vom Kläger durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als geldwerter Vorteil i. S. v. § 10 BBesG berücksichtigt wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der auf die Besoldung anzurechnende Sachbezug für die rein private Nutzung des Poolfahrzeugs im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 1.337,00 € habe der Kläger als zu viel erhaltene Besoldung zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Rückforderungsbescheides zurückzuzahlen. Die Rückforderung basiere auf § 12 Abs. 2 BBesG, da der Kläger zusätzlich zu seiner Besoldung Bezüge in Form von Sachbezügen erhalten habe und damit überzahlt worden sei. Die private Nutzung des Poolfahrzeugs durch den Kläger sei ein auf die Besoldung anzurechnender Sachbezug i. S. v. § 10 BBesG. Aus den Bezügemitteilungen gehe eindeutig hervor, dass es sich bei der Position „geldwerter Vorteil Poolfahrzeug“ um einen steuerpflichtigen Bezug handele, aus dem die Steuern abgeführt worden seien. Eine Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung sei in den den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Bezügemitteilungen nicht erfolgt. Der Kläger habe die Nutzungsbedingungen der Konzern-Rahmenrichtlinie „Lohnsteuerrechtliche Behandlung arbeitgeberseitig überlassener Fahrzeuge, Modul Poolfahrzeuge“ schriftlich in der von ihm unterschriebenen „Genehmigung zur Nutzung eines Poolfahrzeugs“ anerkannt. In dieser Konzern-Rahmenrichtlinie werde unter Kapitel 01 Abs. 3 darauf hingewiesen, dass die Regelungen dieser Richtlinie für zugewiesene Beamte unter Berücksichtigung des Bundesbesoldungsgesetzes gelten. Durch die private Nutzung eines Poolfahrzeugs habe der Kläger einen gemäß § 10 BBesG auf die Besoldung anzurechnenden Sachbezug erhalten. Wegen der in den Bezügemitteilungen nicht erfolgten Anrechnung des Sachbezugs habe der Kläger eine höhere Besoldung als im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehen erhalten. Aufgrund der dem Beamten obliegenden Treuepflicht sei der Kläger verpflichtet, seine Bezügemitteilungen hinsichtlich einer rechtsgrundlosen Überzahlung einschließlich des durch die Kfz-Nutzung erlangten Vorteils auf Richtigkeit zu überprüfen. Dies habe der Kläger versäumt und auch keine Zweifel durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse angemeldet. Solche grundsätzlichen Pflichten müssten einem Beamten im gehobenen Dienst aber bekannt sein. Damit habe der Kläger i. S. v. § 12 Abs. 2 BBesG grob fahrlässig gehandelt. Ein Mitverschulden des Dienstherrn sei nicht zu erkennen. Es bestehe folglich keine Veranlassung, aus Billigkeitsgründen den Rückforderungsbetrag weiter zu reduzieren bzw. ganz von der Rückforderung abzusehen. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes eines Sachbezugs mit einem Handelspreis könnten steuerrechtliche Regelungen zugrunde gelegt werden (VG Hannover, Urteil vom 24. April 2001 – 13 A 2985/00 –), wie dies auch vorliegend erfolgt sei. Angemessen als Anrechnungsbetrag sei der Betrag, den der Beamte von seiner Besoldung her für das gleiche Gut hätte aufbringen müssen. Nach § 8 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz – EstG – i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, es sei denn, das privat überlassene Kraftfahrzeug werde aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich und für nicht mehr als nur fünf Kalendertage im Kalendermonat privat überlassen, was durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Vielmehr sei dem Kläger die Privatnutzung des Fahrzeugs unbegrenzt und nicht nur für maximal fünf Kalendertage im Monat genehmigt worden. Bei der Berechnung der Höhe des auf die Besoldung anzurechnenden Sachbezugs für die private Nutzung des Fahrzeugs seien die geldwerten Vorteile, die auch steuerrechtlich relevant seien, zu berücksichtigen. Dies seien hier für den streitgegenständlichen Nutzungszeitraum des Poolfahrzeugs unter Zugrundelegung der steuerrechtlichen 1 %-Regelung 191,00 € je Monat, mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 1.337,00 €. Die monatlichen Raten von je 500,00 €, die unter dem monatlichen pfändbaren Betrag (957,46 €) lägen, seien unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers festgelegt worden. Dem Widerspruchsbescheid war als Anlage die Berechnung des geldwerten Vorteils (Sachbezug) auf der Grundlage des Steuerrechts beigefügt. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. November 2016 zugestellt. Der Kläger hat am 15. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Der Kläger könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Nach § 818 Abs. 3 BGB sei die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen sei. So sei auf jeden Fall ein Wegfall der Bereicherung eingetreten. Ohne nähere Prüfung sei von einem Wegfall der Bereicherung dann auszugehen, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrages – höchstens 300,00 DM – nicht übersteigen. So sei es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesGVwV – vom 11. Juli 1997 geregelt. Ungeachtet dessen habe der Beklagte gegen den Kläger keinen Rückforderungsanspruch. Der Beklagte könne sich nicht auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG berufen. Eine Rückforderung komme nur in Betracht, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkannt oder nur deswegen nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im außergewöhnlichen Maße außer Acht gelassen habe. Er habe sich nach Erhalt der ersten Bezügemitteilung bei der Beklagten erkundigt, ob die Berechnung rechtens sei. Er habe damals mit Herrn W.. von der Besoldungsbuchhaltung gesprochen und dieser habe ihm die Richtigkeit der Bezügemitteilung bestätigt. Aus der Bezügemitteilung habe sich für ihn ergeben, dass zum einen seine normalen regulären Bezüge berücksichtigt worden seien. Zum anderen seien auch die beiden geldwerten Vorteile aufgeführt und versteuert worden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG habe der Beklagte eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen. Dies sei nicht geschehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 – 11.01 Pb – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2016 – L 1.101 Pb – aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Rückforderungsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 BBesG. Für den Beklagten habe kein Anlass bestanden, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abzusehen. Da für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Anrechnung des Sachbezugs unterblieben sei, sei der Kläger besoldungsrechtlich überzahlt worden. Er habe damit ohne rechtlichen Grund eine höhere Besoldung erhalten als ihm nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugestanden habe. Der Kläger verkenne, dass er gemäß § 819 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – verschärft hafte. Die verschärfte Haftung nach § 819 BGB setze grundsätzlich die positive Kenntnis des Empfängers vom fehlenden Rechtsgrund für die erlangte Leistung voraus oder aber, dass der Fehler so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Schon in der einschlägigen Konzern-Rahmenrichtlinie „Lohnsteuerliche Behandlung arbeitgeberseitig überlassener Fahrzeuge, Modul Poolfahrzeuge“ sei in Kapitel 01 Abs. 3 eine ausdrückliche Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz enthalten. Da sich der Kläger als Beamter im Rahmen des Zumutbaren über einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu informieren habe, hätte er sich insbesondere auch über die Regelung des § 10 BBesG informieren müssen. Den Bezügemitteilungen des Klägers sei eindeutig zu entnehmen gewesen, dass es sich bei der Position „geldwerter Vorteil“ um Bezüge handele, aus denen zwar Steuern abgeführt worden seien, jedoch eine Anrechnung auf die Besoldung nicht vorgenommen worden sei. Die Versteuerung eines unentgeltlich gewährten Sachbezugs ersetze nicht die nach § 10 BBesG vorgesehene Anrechnung auf die Besoldung. Es handele sich insoweit um zwei rechtlich eigenständige Entscheidungen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, er habe bei der Besoldungsbuchhaltung nachgefragt und durch Herrn W. die Antwort erhalten, dass die Bezügemitteilungen richtig seien, könne dies nicht nachvollzogen werden. Der als Sachbearbeiter für Laufbahnangelegenheiten zuständige Herr W. sei mittlerweile nicht mehr im Dienst des Beklagten und könne damit zu dem Sachverhalt nicht mehr gehört werden. Eine schriftliche Auskunft des Herrn W. liege offensichtlich nicht vor. Im Übrigen sei es fraglich, ob Gegenstand eines persönlichen oder fernmündlichen Gesprächs zwischen dem Kläger und Herrn W. tatsächlich die Frage der Anrechnung des überlassenen Poolfahrzeugs als Sachbezug gemäß § 10 BBesG auf die Besoldung gewesen sei. Der Kläger habe nicht entkräftet, dass er grob fahrlässig i. S. v. § 12 Abs. 2 BBesG gehandelt habe. Auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997, dort Nr. 12.2.12, könne sich der Kläger nicht berufen, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe (s. Nr. 12.2.14 BBesGVwV). Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch im Widerspruchsverfahren keine erneute Billigkeitsprüfung angezeigt gewesen. Für den Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 BBesG seien die Bruttobeträge anzusetzen. Für die Beklagte habe auch kein Anlass bestanden, von der hier gebotenen Rückforderung ganz oder zum Teil aus Billigkeitsgründen abzusehen. Dies würde voraussetzen, dass der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Für die Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung sei es ausreichend, dass dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 500,00 € eingeräumt worden sei. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei insoweit berücksichtigt worden. In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer hat die Beklagten-Vertreterin noch ausgeführt, in dem hier der Rückforderung zugrunde liegenden Zeitraum (Januar 2012 bis Juli 2012) seien die Besoldungsstelle und die Stelle für die Anrechnung des Sachbezugs nicht identisch gewesen. Es habe sich um zwei verschiedene Stellen gehandelt. Eine Meldung des Sachbezugs an die Besoldungsstelle sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht regelmäßig automatisch erfolgt. Heute würde stets eine direkte Anrechnung des Sachbezugs in der Bezügemitteilung des Beamten erfolgen, indem die zuständige Organisationseinheit den Sachbezug an die Besoldungsstelle melde und diese den Sachbezug dann berücksichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Juli 2017 Bezug genommen.