Urteil
4 K 271/17.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2017:0621.4K271.17.00
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Leitsätze
Zur baurechtlichen Zulässigkeit einer Werbeanlage in der Nähe eines Friedhofes.(Rn.19)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2017 verpflichtet, die von der Klägerin am 14. Juni 2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an dem Anwesen Friedhofstraße ... in Elmstein zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur baurechtlichen Zulässigkeit einer Werbeanlage in der Nähe eines Friedhofes.(Rn.19) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2017 verpflichtet, die von der Klägerin am 14. Juni 2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an dem Anwesen Friedhofstraße ... in Elmstein zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Verpflichtungsklage ist auch ansonsten zulässig. Sie war ursprünglich als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben worden, nachdem der Beklagte mehr als drei Monate nach dem Antrag der Klägerin vom 14. Juni 2016 auf Erteilung einer Baugenehmigung untätig geblieben war. Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten u.a. seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Hier war die Frist von drei Monaten bereits seit Mitte September 2017 abgelaufen, ohne dass es einen sachlichen Grund für die Nichtbescheidung des Antrags gab. Die somit zulässigerweise erhobene Klage blieb auch zulässig ungeachtet dessen, dass der Beklagte die Klägerin nach Klageerhebung am 7. März 2017 ablehnend beschieden und die Klägerin insoweit Widerspruch nicht erhoben hat. Denn das angerufene Gericht hat dem Beklagten keine Frist nach § 75 Satz 3 VwGO wegen eines zureichenden Grundes gesetzt und das Verfahren auch nicht ausgesetzt. Nur bei einer ablehnenden Bescheidung innerhalb einer vom Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO bestimmten Frist wäre die gerichtliche Sachentscheidung erst nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 3 C 24/94 –, NVwZ 1997, 179 m.w.N.). Die Klägerin konnte somit den nachträglich ergangenen ablehnenden Bescheid vom 7. März 2017 ohne Durchführung eines Vorverfahrens in das anhängige Klageverfahren einbeziehen (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 75 Rn. 72 m.w.N.). II. Die Verpflichtungsklage ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1 und 66 Abs. 4 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –, da die geplante Werbeanlage sowohl bauplanungsrechtlich (1.) als auch bauordnungsrechtlich (2.) zulässig ist. 1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB –, weil sich das in Aussicht genommene Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. 1.1. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Baunutzungsverordnung – BauNVO – zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach den beim Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnissen einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Als zur planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens maßgeblicher näherer Umgebung ist dabei die beiderseitige Bebauung der Hauptstraße im Bereich zwischen dem Ortseingang und der Verschwenkung der Hauptstraße heranzuziehen. Dagegen hat mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück-Nr. … und des Friedhofgrundstücks Flurstück-Nr. …, die beide auch der Hauptstraße zugewandt sind, die beiderseitige Bebauung entlang der Friedhofstraße außer Betracht zu bleiben. Die so bestimmte nähere Umgebung weist Wohnnutzung, aber auch einen nicht unerheblichen Grad sonstiger nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässiger Nutzung auf (Gärtnerei und Blumengeschäft, Bäckerei, Haustechnikgeschäft, Massage- und Kosmetikstudio, momentan aufgegebenes Schuhgeschäft). Hier stehen Wohnen und Gewerbe in einem § 6 BauNVO entsprechendem Mischverhältnis, ohne dass eine Nutzung die andere Nutzung mischgebietsunverträglich überwiegt. Insoweit ist es ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, NJW 1988, 3168). Eine Werbeanlage, die – wie hier – Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung in Form einer nicht störenden gewerblichen Nutzung dar (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27/91 –, NVwZ 1993, 983). Insoweit hält sich die beantragte geplante Werbetafel im Euroformat innerhalb des vorgegebenen Rahmens der näheren Umgebung. Angesichts der sich dort ebenfalls befindlichen gewerblichen Nutzungen ist nicht erkennbar, dass die Errichtung des Bauvorhabens unzulässige bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen würde. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die fehlende Beleuchtung der Plakatwand. Gerade deswegen kommt der Werbeanlage keine Störwirkung auf die in der Umgebung vorhandene Bebauung zu. Bei der Werbetafel handelt es sich um einen im innerstädtischen Bereich typischen Anblick, so dass auch eine Ortsbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nicht zu befürchten ist. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass das Ortsbild in dem betreffenden Bereich der Hauptstraße eine besondere Wertigkeit für die Allgemeinheit hätte. Einer solchen stehen bereits die gewerblichen Nutzungen, mit denen die Wohnnutzung in Konkurrenz tritt, entgegen. Davon abgesehen stellt die das Ortsbild schützende bundesrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB auf einen größeren maßstabsbildenden Bereich als auf die für das Einfügungsgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Es kommt insoweit auf das Ortsbild als auch auf das Erscheinungsbild – zumindest eines größeren Bereichs der jeweiligen Gemeinde bzw. deren Ortsteil – an (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 – 4 C 14/98 –, NVwZ 2000, 1169; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08 –, DVBl 2009, 67). Das sog. „große Ortsbild“ wird durch das Bauvorhaben nicht berührt. Zu berücksichtigen gilt es insoweit auch, dass die Zweckbestimmung von Werbeanlagen gerade darin liegt, auf ihre Werbebotschaft aufmerksam zu machen. Werbeanlagen liegen mithin regelmäßig der Tendenz zugrunde, aus ihrer Umgebung in gewisser Weise hervorzustechen. Hieraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie deshalb per se in einem auffälligen Kontrast zu ihrer Umgebung stehen. Dass die unbeleuchtete Werbeanlage im Euroformat insoweit einen auffälligen Fremdkörper zu ihrer Umgebung darstellen würde, ist für das Gericht – auch nach den beim Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnissen – nicht erkennbar. 1.2. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich die geplante Werbeanlage in die Eigenart ihrer näheren Umgebung ein. Großflächige Werbetafeln für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art liegen allgemein von der Flächengröße durchweg in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb vom Maß der baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19/93 –, NVwZ 1995, 897). 1.3. Die Werbetafel verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in räumlicher Nähe zum örtlichen Friedhof errichtet werden soll. Das Rücksichtnahmegebot ist bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB der von der in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisung mit umfassten Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO zu entnehmen und ist ansonsten in dem Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB verankert. Um rücksichtslos zu sein, müsste die Werbetafel nach Nutzungsart, Größe, Lage und Umfang die Nutzung des angrenzenden Friedhofs durch die Friedhofsbesucher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar beeinträchtigen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar gehört zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Nutzung eines Friedhofs auch die gesellschaftlich anerkannte würdevolle Ausübung des Totengedenkens (s. VG Neustadt, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 3 L 121/17.NW –, juris). Das Recht auf Totenfürsorge der Hinterbliebenen, das u.a. Grabpflege und Totengedenken umfasst, ist verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (s. BVerfG, Beschluss vom 25. Dezember 2016 – 1 BvR 1380/11 –, juris). Gemäß § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz RhPf – BestG – sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten. Der Schutz des Totengedenkens fordert daher Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14/10 –, NVwZ 2012, 825). Da Friedhöfe üblicherweise Orte der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen sind, bedarf es gegenüber der unmittelbaren Nachbarschaft eines Friedhofs eines besonderen Schutzes vor mit der Wohn- oder gewerblichen Nutzung einhergehenden Alltagsbeschäftigungen der Grundstücksnachbarn, die mit dem Totengedenken und dem Pietätsgefühlen der Trauernden nicht im Einklang stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 8 S 507/11 –, juris). Soweit die Beigeladene befürchtet, der Schutz des Totengedenkens und des Pietätsgefühls der Hinterbliebenen sei infolge der Errichtung einer Werbetafel an der besagten Stelle in Gefahr, kann dem nicht gefolgt werden. Die Friedhofsbesucher sind, wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat, während ihres Aufenthalts auf dem Friedhof der Werbeanlage der Klägerin gerade nicht unmittelbar ausgesetzt. Auf dem gesamten Friedhofsgelände ist die Werbeanlage nicht wahrnehmbar. Dass die Friedhofsbesucher auf dem Weg zum Friedhof an der Werbeanlage vorbeikommen, stellt keine Beeinträchtigung von einigem Gewicht dar, die es rechtfertigen könnte, von einer besonderen Rücksichtslosigkeit auszugehen. 2. Die Werbeanlage verstößt auch nicht gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 LBauO. Danach sind Werbeanlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten und deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf Kultur- und Naturdenkmäler und auf andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist besondere Rücksicht zu nehmen. 2.1. Die genannten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind hier anwendbar. Zwar wird für Werbeanlagen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9 LBauO lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt mit der Folge, dass gemäß § 66 Abs. 4 LBauO bauordnungsrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht zu prüfen sind. § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO bestimmt aber ausdrücklich, dass die Vorschrift des § 52 LBauO Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist. 2.2. Die Beigeladene hat auch diesbezüglich moniert, der geplante Standort der Werbeanlage befinde sich wegen der Nähe zum Friedhof von Elmstein in einem sensiblen Bereich; die Besucher des Friedhofs würden durch den Anblick der Werbetafel in ihrem Pietätsempfinden gestört. Nach Auffassung der Kammer greift dieser Einwand jedoch ebenso wenig durch wie bei der Prüfung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Verunstaltung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 LBauO bedeutet nicht bereits jede Störung der architektonischen Harmonie, also nicht jede Unschönheit, sondern nur einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Maßgeblich ist dabei, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst und als belastend sowie Unlust erregend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 – 4 B 70/95 –, NJW 1995, 2648; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 1988 – 1 A 82.86.OVG –, BRS 48 Nr. 111; Jeromin in Jeromion, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 5 Rn. 24). Das Verunstaltungsverbot bezweckt, krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete durch das Hinzutreten störender baulicher Anlagen abzuwehren. Ob eine Werbeanlage in diesem Sinne verunstaltend wirkt und welcher Umgriff dabei mit einzubeziehen ist, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des Standorts der Anlage, der Art und Struktur der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude, Straßenzüge und Landschaftsteile zu beurteilen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08 –, BauR 2009, 799; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2016 – 2 A 202/15 –, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Werbeanlage an ihrem vorgesehenen Aufstellungsort das Straßen- Orts- und Landschaftsbild in diesem Bereich verunstalten könnte. Nach Einnahme des Augenscheins ist das Gericht vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass von der geplanten Werbeanlage keine Wirkung ausgehen wird, die das ästhetische Empfinden eines maßgeblichen Teils der Passanten und Friedhofsbesucher – und damit des sog. gebildeten Durchschnittsbetrachters – beeinträchtigen oder verletzen wird. Zwar befindet sich der Aufstellungsort der Werbeanlage in räumlicher Nähe zum Haupteingang des örtlichen Friedhofs und somit nicht an einem für eine Werbeanlage – zumal solcher Größe – prädestinierten Aufstellungsort. Allerdings wird aufgrund der Entfernung von ca. 20 m zum Friedhofszugang der Bezug zum Friedhof in einer eine pietätlose Wirkung ausschließenden Weise relativiert. Die zwischen dem Friedhofszugang und der streitgegenständlichen Werbeanlage befindliche Friedhofstraße bewirkt, dass die Werbeanlage aus den wesentlichen Blickwinkeln für die Mehrzahl der Betrachter tendenziell der Hauptstraße zugeordnet erscheint, einem für solche Werbeanlagen im innerstädtischen Bereich nicht unüblichem Standort. Soweit der Betrachter den Friedhofszugang auf einer Sichtachse von 180° und somit direkt vor sich hat, tritt die Werbeanlage kaum noch in Erscheinung. Folglich verstößt die streitgegenständliche Werbeanlage trotz ihrer mittelbaren Friedhofsnähe nicht gegen das Verunstaltungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBauO. 2.3. Dem Vorhaben steht nach Auffassung der Kammer auch nicht § 5 Abs. 2 Satz 2 LBauO entgegen. Hiernach ist auf Kulturdenkmäler – worunter auch das Ehrenmal auf dem Friedhofsgelände sowie das neugotische Friedhofskreuz aus dem Jahre 1896 vor dem Friedhof fallen – besondere Rücksicht zu nehmen. Bei der Beurteilung, ob die geforderte „besondere Rücksichtnahme“ vorliegt, ist nicht von dem Urteil eines geschulten Betrachters, sondern von dem Empfinden des sog. gebildeten Durchschnittsmenschen auszugehen. Denn anders als bei der Frage der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks, deren Beantwortung ein gewisses Vertrautsein mit dem Beurteilungsgegenstand voraussetzt, kommt es bei der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 LBauO mehr auf die Bewertung der möglichen ästhetischen Beeinträchtigung eines Denkmals an. Von einer relevanten Beeinträchtigung des Denkmalschutzes im Sinne dieser Vorschrift und damit von einer Verletzung der besonderen Rücksichtnahme wird man indessen nicht ausgehen können, wenn der freie Blick auf das Denkmal oder dessen optisches Gewicht durch das betreffende Vorhaben lediglich unwesentlich verändert werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 1 A 12520/92.OVG –). Die Ortsbesichtigung hat nicht ergeben, dass das Vorhaben der Klägerin die in § 5 Abs. 2 Satz 2 LBauO geforderte besondere Rücksichtnahme auf die in Rede stehenden Kulturdenkmäler vermissen lässt. Während das Ehrenmal auf dem Friedhof vom Standort der Werbeanlage nicht zu sehen ist, wird der freie Blick auf das vor dem Friedhof stehende neugotische Friedhofskreuz nicht beeinträchtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Aufstellung einer Plakatanschlagtafel vor dem Gebäude auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Elmstein, Friedhofstraße ... . Das genannte Grundstück, das mit einem Versorgungsgebäude der Telekom AG bebaut ist, liegt im unbeplanten Innenbereich von Elmstein. Es grenzt im Süden an die Hauptstraße und im Osten an die Friedhofstraße an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Friedhofstraße befindet sich etwa 20 m vom Versorgungsgebäude der Telekom AG entfernt der Haupteingang zum Friedhof von Elmstein. Dieser ist rund 200 m lang und bis zu 40 m breit; neben Gräbern befinden sich darauf eine Friedhofshalle und ein Ehrenmal. Vor dem Friedhof steht ein neugotisches Friedhofskreuz aus dem Jahre 1896, das ebenso wie das Ehrenmal in der Denkmaltopographie des Landkreises Bad Dürkheim als Kulturdenkmal eingetragen ist. Westlich der Friedhofstraße stehen ausschließlich Wohngebäude. Auf der Hauptstraße östlich des Anwesens Friedhofstraße ... befinden sich beidseits der Straße Wohngebäude und gewerbliche Betriebe (Gärtnerei mit Blumengeschäft, Backhaus, Installateurbetrieb, Kosmetikstudio). In westlicher Richtung verschwenkt die Hauptstraße nach rechts; die Bebauung beidseits der Straße besteht aus Wohngebäuden und Gewerbebetrieben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan sowie die Niederschrift über den Ortstermin am 21. Juni 2017 mit den dort angefertigten Lichtbildern verwiesen. Die Klägerin stellte am 14. Juni 2016 einen Antrag auf Genehmigung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel im Euroformat (ca. 3,8 m x 2,8 m) auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Elmstein, Friedhofstraße ..., dessen Eigentümer mit der Errichtung der Werbetafel einverstanden ist. Die Werbeanlage soll unmittelbar an der Wand des Versorgungsgebäudes der Telekom AG angebracht werden, so dass sie insbesondere von den aus Osten kommenden Kraftfahrzeugführern wahrgenommen werden kann. Der Beklagte beteiligte die Beigeladene an dem Baugenehmigungsverfahren, die am 23. Juni 2016 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagte. Daraufhin lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 7. März 2017 unter Bezugnahme auf die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene ab. Es handele sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, in das sich die Anlage zur gewerblichen Fremdwerbung nicht einfüge. Im allgemeinen Wohngebiet seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Bereits zuvor hatte die Klägerin am 6. März 2016 Untätigkeitsklage erhoben. Sie führt aus, sie habe einen durch Art. 14 Grundgesetz – GG – geschützten Anspruch auf Erteilung einer Bauerlaubnis, wenn dem Vorhaben keine von der Behörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Vorliegend seien Versagungsgründe nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2017 zu verpflichten, die am 14. Juni 2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an dem Anwesen Friedhofstraße … in Elmstein zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid und weist darauf hin, dass sich vor und auf dem Friedhof der Beigeladenen zwei Kulturdenkmäler befänden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, der geplante Standort der Werbeanlage befinde sich wegen der Nähe zum Friedhof in einem sensiblen Bereich. Die Besucher des Friedhofs würden durch den Anblick der Werbetafel in ihrem Pietätsempfinden gestört. Der Einzelrichter hat über die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 21. Juni 2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Beklagten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.