Urteil
5 K 566/16.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2017:0509.5K566.16.00
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Leitsätze
Das wegen Gesundheitsgefahren für Anwohner erforderliche schnelle Entfernen von Nestern bzw. Gespinsten des Eichenprozessionsspinners kann, wenn Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar sind oder zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nicht in der Lage sind, im Wege der unmittelbaren Ausführung gem. § 6 POG (juris: PolG RP) veranlasst werden, indem unverzüglich eine Fachfirma beauftragt wird. Der Zustandsverantwortliche ist dann zum Kostenersatz verpflichtet.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das wegen Gesundheitsgefahren für Anwohner erforderliche schnelle Entfernen von Nestern bzw. Gespinsten des Eichenprozessionsspinners kann, wenn Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar sind oder zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nicht in der Lage sind, im Wege der unmittelbaren Ausführung gem. § 6 POG (juris: PolG RP) veranlasst werden, indem unverzüglich eine Fachfirma beauftragt wird. Der Zustandsverantwortliche ist dann zum Kostenersatz verpflichtet.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Kostenbescheide vom 7. Oktober 2015, mit denen die Kläger wegen der Maßnahme am 3. und am 7. Juli 2015 zu Kosten in Höhe von insgesamt 1.672,90 € herangezogen wurden, und der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenbescheide vom 7. Oktober 2015 finden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Nach § 6 Abs. 2 POG sind die nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen (Satz 1). Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (Satz 2). § 6 Abs. 1 POG bestimmt, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen können, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem sog. gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d. h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend ggf. im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 6 A 10540/09.OVG –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 7 LA 130/09 –, juris). Ist der Verantwortliche – wie hier – nicht (rechtzeitig) erreichbar, kommt nur eine unmittelbare Ausführung in Betracht. Eine Qualifizierung der Maßnahme als sofortiger Vollzug i. S. des § 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – dürfte demgegenüber ausscheiden. Nach dieser Bestimmung können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. § 61 Abs. 2 LVwVG ist für Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren). Die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung und sofortigem Vollzug erfolgt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nach einer Auffassung soll darauf abgestellt werden, ob mit der Maßnahme ein entgegenstehender Wille oder Widerstand des Betroffenen überwunden werden soll oder nicht (so z. B. VG Koblenz, Beschluss vom 1. März 2010 – 1 K 1213/09.KO –, juris; VG Trier, Urteil vom 10. März 2009 – 1 K 451/09.TR –). Nach anderer Auffassung soll ein sofortiger Vollzug nur dann angenommen werden können, wenn der Pflichtige präsent oder erreichbar ist (so. z. B. Wetzel, Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, 2009, Seite 160 m. w. N.) bzw. es wird darüber hinaus verlangt, dass der anwesende Adressat für die Grundverfügung handlungsunfähig ist (so Beckmann/Gast, LVwVG, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, April 2002, § 61 Erläuterung zu Abs. 2). Schließlich wird auch die Auffassung vertreten, dass im Gefahrenabwehrrecht auf den sofortigen Vollzug zu verzichten ist und die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung als polizei- und ordnungsrechtliche Spezialregelung anzusehen sind (so Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2010, § 6 VwVG, Rn. 50; Schoch, Jus 1995, 312). Dieser – letzten – Auffassung ist im Hinblick auf deren Abgrenzungsklarheit der Vorzug zu geben. Der Umstand, dass die Behörde ihre Kostenbescheide auf § 61 Abs. 2 LVwVG gestützt hat und auch der Kreisrechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid von dieser Rechtsgrundlage ausgegangen ist, ist unschädlich, da die – im Übrigen im Wesentlichen identischen – Voraussetzungen des § 6 POG vorliegen und bei beiden Vorschriften vergleichbare Erwägungen anzustellen sind. Vorliegend hat die Beklagte rechtlich einwandfrei eine Maßnahme unmittelbar gem. § 6 Abs. 1 POG ausgeführt, weshalb die Kläger als nach § 5 POG Verantwortliche zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet sind. Die hierfür erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit war gegeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u. a. bedeutende Individualrechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit sowie Sachgüter. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit muss konkret sein. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Fortgang des Lebenssachverhalts in überschaubarer Zukunft ein Schaden an den genannten Schutzgütern droht oder der Schaden bereits eingetreten ist und noch andauert. Die Feststellung einer konkreten Gefahr ist eine Prognoseentscheidung, die grundsätzlich objektiv aus der Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Bediensteten zu beurteilen ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten am 3. Juli 2015 konnte die Beklagte bei verständiger Würdigung vom Vorliegen einer das polizeiliche Einschreiten rechtfertigenden Gefahrenlage ausgehen. Am 3. Juli 2015 wurden von der Feuerwehr der Beklagten an mehreren Eichen in einem Waldgrundstück im Bereich R-Straße/Krankenhaus Gespinste bzw. Nester des Eichenprozessionsspinners festgestellt. Bei dem fraglichen Waldgrundstück handelte es sich um das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück mit der Flurstück-Nr. …., welches zum damaligen Zeitpunkt entgegen der ersten Behauptungen der Klägerin zu 1) auch mit mehreren Eichen bestückt war. Ausweislich der Rechnung der Firma H. vom 8. Juli 2015 fanden sich insgesamt 50 Nester des Eichenprozessionsspinners an mehreren Eichen. Von diesen Nestern ging eine Gesundheitsgefahr aus. Die Brennhaare der Raupen des Eichenprozessionsspinners brechen leicht und werden bei günstiger Witterung durch Luftströmungen über weite Strecken getragen. Die alten Larvenhäute bleiben nach der Häutung in den Nestern hängen, weshalb die Konzentration an Brennhaaren oft sehr hoch ist. Alte Gespinstnester, ob am Baum haftend oder am Boden liegend, sind eine anhaltende Gefahrenquelle. Die Raupenhaare sind lange haltbar und reichern sich über mehrere Jahre in der Umgebung an, besonders im Unterholz und im Bodenbewuchs. Für den Menschen gefährlich sind die Haare des dritten Larvenstadiums (Mai/Juni) des Eichenprozessionsspinners. Sie halten sich auch an Kleidern und Schuhen und lösen bei Berührungen stets neue toxische Reaktionen aus. Die (fast unsichtbaren) Brennhaare dringen leicht in die Haut und Schleimhaut ein und setzen sich dort mit ihren Häkchen fest. Die durch sie ausgelöste Raupendermatitis kann sich hierbei in drei verschiedenen klinischen Erscheinungsbildern zeigen, nämlich in Quaddeln, Hautentzündung und anhaltenden Papeln (Knötchen), die an Insektenstichreaktionen erinnern. Die Hautreaktionen halten (unbehandelt) oft ein bis zwei Wochen an. Des Weiteren können Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut durch Einatmen der Haare zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma führen. Begleitend treten Allgemeinsymptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündung auf. In Einzelfällen neigen überempfindliche Personen zu allergischen Schockreaktionen (aus: Wikipedia, die freie Enzyklopädie). Mithin bestand am 3. Juli 2015 eine erhebliche Gesundheitsgefahr für die Anwohner sowie für sonstige Personen, die sich in dem fraglichen Gebiet im Freien aufgehalten haben. Eine der Anwohnerinnen hatte sich an diesem Tage auch bereits an den Bauhof der Beklagten gewandt und geltend gemacht, dass sie und ihre Tochter unter Hautreizungen, geröteten Augen und Luftmangel litten. Der Zweck der Maßnahme konnte nicht durch Verantwortliche i. S. der §§ 4, 5 POG erreicht werden. Zweck der Maßnahme war es, die von den Nestern des Eichenprozessionsspinners ausgehende Gefahr abzuwehren, indem die Nester von einer Fachfirma entfernt wurden; die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners kann wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Belastung und der erforderlichen speziellen Arbeitstechnik nur von Fachleuten durchgeführt werden. Verantwortlich i. S. dieser Vorschrift waren die Kläger, da sie Eigentümer des Grundstücks sind, von welchem die Gefahr ausgegangen ist (Zustandsverantwortlichkeit). Der Zweck der Maßnahme konnte durch Inanspruchnahme der Kläger nicht rechtzeitig erreicht werden. Im Zeitpunkt der Feststellung der Gefahr, nämlich am 3. Juli 2015, war für den Wehrleiter der Feuerwehr, der die Fachfirma beauftragt hat, nicht feststellbar, wer Eigentümer des Grundstücks war. Dies war nicht bekannt und konnte wegen einer externen dienstlichen Veranstaltung der Beklagten an diesem Tag auch nicht – z. B. durch Einsicht in das Melderegister o. ä. – ermittelt werden. Demgegenüber war ein unverzügliches Handeln zur Gefahrenabwehr geboten, da sich die Spiegelhaare des Eichenprozessionsspinners bei günstiger Witterung durch Luftströmungen über weite Strecken unkontrolliert verbreiten und bereits zwei Personen über Gesundheitsbeeinträchtigungen geklagt hatten. Der Wehrleiter der Feuerwehr durfte mithin als Bediensteter der Beklagten, welche gem. § 89 Abs. 1 POG als örtliche Ordnungsbehörde zuständig gewesen ist, die erforderliche Maßnahme, nämlich die Beauftragung einer Fachfirma, in die Wege leiten. Die Feuerwehr selbst verfügte weder über die geeigneten Schutzanzüge noch über entsprechend geschulte Einsatzkräfte. Diesen Auftrag hat der Leiter der Feuerwehr am 3. Juli 2015 an die Firma H. erteilt, welche die Arbeiten danach am 3. und am 7. Juli 2015 ausgeführt hat. Eine erneute Beauftragung für den 7. Juli 2015 ist demgegenüber nicht erfolgt. Ohne dass es rechtlich hierauf ankäme, schließt sich das Gericht im Übrigen der Einschätzung des Kreisrechtsausschusses an, wonach es unrealistisch erscheine, dass selbst dann, wenn man die Kläger noch an dem fraglichen Freitag erreicht hätte, es diesen möglich gewesen wäre, aufgrund der Entfernung ihres Wohnortes eine Inaugenscheinnahme vorzunehmen und auch noch entsprechend unverzüglich eine Fachfirma mit der Beseitigung zu beauftragen. Des Weiteren hat der Kreisrechtsausschuss ausgeführt, dass nach den Recherchen der Beklagten die Telefonnummern der Kläger nicht verzeichnet gewesen wären, so dass eine briefliche Kontaktaufnahme hätte stattfinden müssen, welche viel zu lange gedauert hätte. Die eingeleitete Maßnahme war auch verhältnismäßig, insbesondere zur Gefahrenabwehr geeignet. Sie war zudem erforderlich, da eine mildere, gleich effektive Maßnahme nicht ersichtlich war. Die Maßnahme war auch angemessen, da sie die Rechte der Kläger unter Abwägung der drohenden Gefahren für die Gesundheit von Personen nicht unverhältnismäßig beschränkt hat. Die Kläger sind mithin gem. § 6 Abs. 2 POG als nach § 5 POG Verantwortliche zum Ersatz der entstandenen Kosten als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.672,90 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kläger begehren die Aufhebung eines Kostenbescheides über insgesamt 1.672,90 €. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. … in K., welches bewaldet ist und an die Bebauung angrenzt. Bei der Bebauung handelt es sich zum einen um Wohnhäuser, zum anderen an der südlichen Grundstücksgrenze um Gebäude des Krankenhauses. Am 3. Juli 2015, einem Freitag, wandte sich eine der Anwohnerinnen an den Bauhof der Beklagten und machte geltend, dass sie und ihre Tochter unter Hautreizungen, geröteten Augen und Luftmangel litten. Sie müssten die Fenster geschlossen halten, da sich auf dem Grundstück der Kläger Nester der Raupen des Eichenprozessionsspinners befänden, deren Haare durch Luftverwehungen auch auf ihr Grundstück und in ihre Wohnräume gelangten. Daraufhin wurde u. a. die Feuerwehr der Beklagten informiert, welche ausweislich ihres Hilfeleistungsberichts ca. 20 Gespinste des Eichenprozessionsspinners an mehreren Eichen im Bereich R-Straße/Krankenhaus feststellte. Die Wehrleiter der Feuerwehr beauftragte daraufhin nach Rücksprache mit dem Leiter des Bauhofs eine Fachfirma mit der Entfernung der Nester aus den Eichen. Die Firma entfernte noch am gleichen Tag, dem 3. Juli 2015, 23 Nester und am 7. Juli 2015, einem Dienstag, weitere 27 Nester aus mehreren Eichen. Hierfür fielen ausweislich der Rechnung der Firma H. vom 8. Juli 2017 Kosten in Höhe von 1.666,00 € an. Mit Schreiben vom 10. bzw. 22. Juli 2015 teilte die Beklagte den Klägern den Vorfall mit. Sie habe die Beseitigung der Nester veranlasst, da niemand die Eigentümer gekannt habe und diese auch nicht hätten ermittelt werden können. Die Klägerin zu 1) wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2015 an die Beklagte und führte aus, dass es ihr unverständlich sei, wieso sie nicht habe ermittelt werden können. Sie werde jedes Jahr von der Verbandsgemeinde zur Grundsteuer veranlagt. Ein Telefonanruf hätte genügt, um sie zu verständigen. Da sie den Einsatz nicht angefordert habe, müssten auch keine Kosten übernommen werden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1) mit, dass die Eigentümer am 3. Juli 2015 nicht hätten ermittelt werden können, da die Verwaltung wegen einer externen betrieblichen Veranstaltung geschlossen gewesen sei. Erst am Montag hätte sie als Eigentümerin ermittelt werden können. Auch ein einfacher Telefonanruf sei nicht möglich gewesen, da sie im Telefonbuch nicht verzeichnet sei und man keine Telefonnummer gehabt habe. Die Nester des Eichenprozessionsspinners hätten aus Gründen der Gesundheitsgefährdung der Anwohner und der Patienten des Krankenhauses unverzüglich beseitigt werden müssen. Die Anwohner der R-Straße ... hätten kein Fenster öffnen können, ohne dass die Spiegelhaare der Raupen in die Wohnung eingedrungen wären. Die gleiche Gefahr hätte auch für den OP-Trakt des Krankenhauses bestanden. Die Raupen des Eichenprozessionsspinners verfügten über sog. „Spiegelhaare“, welche Auslöser von Überempfindlichkeitsreaktionen des Immunsystems beim Menschen sein könnten. Zielorgane seien die Haut und die Schleimhäute von Augen und Lungen. In seltenen Fällen könnten Allgemeinsymptome bis hin zu einer allergischen Schockreaktion vorkommen. Daher sei der Kontakt mit den Spiegelhaaren der Raupen und deren Nestern unbedingt zu vermeiden. Eine Absperrung des Waldgebietes hätte wegen der Nähe zur Wohnbebauung und zum Krankenhaus keinen Erfolg versprochen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 trug die Klägerin zu 1) weiter vor, dass ihr Grundstück kein Waldgrundstück, sondern mit Obstbäumen bepflanzt sei. Es treffe auch nicht zu, dass sie nicht telefonisch zu ermitteln gewesen wäre. Ein Anruf bei der Auskunft der Telekom hätte genügt, um ihre Telefonnummer in Erfahrung zu bringen. Sie hätte dann die nötigen Schritte selbst einleiten können. Im Übrigen habe sich niemand außer Frau Z. beklagt, weshalb ihr die behaupteten Gesundheitsgefährdungen unverständlich seien. Auch habe keine Gefahr für den OP-Trakt des Krankenhauses bestanden. Der OP-Bereich eines Krankenhauses sei mehrfach gefiltert, so dass von außen nichts Schädliches eindringen könne. Mit Bescheiden vom 7. Oktober 2015 wurden beide Kläger jeweils als Gesamtschuldner zu den Kosten in Höhe von 1.666,00 € zuzüglich Auslagen von 6,90 € (insgesamt 1.672,90 €) herangezogen. Zur Begründung wurde u. a. angegeben, dass die Eigentümer nicht hätten ermittelt werden können, da die Verbandsgemeindeverwaltung geschlossen gewesen sei. Deshalb habe keine Eigentümerabfrage erfolgen können. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2015 jeweils Widerspruch. Zur Begründung wurde am 20. November 2015 ausgeführt, dass die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise als rechtswidrig angesehen werde. Es müsse zunächst bestritten werden, dass die betreffenden Arbeiten auf dem Grundstück der Kläger ausgeführt worden seien. Auf dem den Klägern gehörenden Grundstück befänden sich ausschließlich Obstbäume (…). Die vorgelegten Lichtbilder würden auch nicht belegen, an welchen Orten diese gefertigt worden seien. Selbst wenn aber das Grundstück der Kläger betroffen gewesen sei, so könne nicht von einer erheblichen bzw. nennenswerten Gefährdung ausgegangen werden. Eichenprozessionsspinnerraupen seien in Süddeutschland und Südwestdeutschland weit verbreitet. Die Vermeidung unmittelbarer Kontakte mit den Raupen bereite regelmäßig keine Schwierigkeiten. Im Übrigen sei das Betreten des Grundstücks fremden Personen auch nicht erlaubt. Es sei auch nicht verlässlich geklärt worden, auf welche Umstände die geschilderten Hautreizungen zurückzuführen seien. Die Kläger seien zudem in aller Regel fernmündlich erreichbar. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten zumindest entsprechende Nachrichten auf dem Anrufbeantworter hinterlassen werden. Vor der Einleitung der Ersatzvornahme hätte den Klägern Gelegenheit gegeben werden müssen, die tatsächlichen Verhältnisse in Augenschein zu nehmen und ihrerseits für Abhilfe zu sorgen. Den Klägern seien mehrere in unmittelbarer Umgebung lebende Personen bekannt, die bereit gewesen wären, befallene Bäume zu fällen und zu beseitigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016, zugestellt am 30. Juni 2016, wies der Kreisrechtsausschuss die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung gab er an, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei und seine Rechtsgrundlage in den §§ 61 Abs. 2, 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 5 Abs. 2 POG finde. Gemäß § 61 Abs. 2 LVwVG könne ein Zwangsmittel mit Ausnahme des Zwangsgeldes ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sei und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handele. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben gewesen, da eine Gesundheitsgefährdung bei den Anwohnern bereits eingetreten sei. Es sei um eine Gesundheitsgefährdung durch die mit den Nestern des Eichenprozessionsspinners befallenen Bäume auf dem Grundstück der Kläger gegangen. Die Kläger seien im Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme nicht bekannt und auch nicht erreichbar gewesen. Bei dem Grundstück handele es sich um ein Waldgrundstück. Die Beklagte habe an dem betreffenden Tag infolge einer externen Veranstaltung geschlossen gehabt, so dass kein Mitarbeiter anwesend gewesen sei, der Einsicht in das Melderegister hätte nehmen können. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn die Kläger rechtzeitig hätten erreicht werden können, ein unmittelbares Handeln geboten gewesen, da die Spiegelhaare des Eichenprozessionsspinners sich über Stunden weiter verbreitet und zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung bei den Anwohnern geführt hätten. Die Kläger hätten ihren Wohnsitz ca. 125 bzw. 170 km entfernt. Es sei daher unrealistisch, dass es diesen an einem Freitag möglich gewesen wäre, zum einen eine Inaugenscheinnahme vorzunehmen und sodann entsprechend unverzüglich eine Fachfirma mit der Beseitigung zu beauftragen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie als Zustandsstörer zum einen nicht erreichbar und zum anderen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr auch nicht in der Lage gewesen wären. Auch seien die Telefonnummern der Kläger nicht verzeichnet gewesen, so dass eine briefliche Kontaktaufnahme viel zu lange gedauert hätte. Die Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt sei daher zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen. Die Beklagte habe auch innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse gehandelt. Die Klägerin zu 1) hat am 18. Juli 2016, der Kläger zu 2) am 14. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage werden die bisherigen Ausführungen vertieft. Ergänzend wird vorgetragen, dass ein Mitarbeiter des Bauhofs die Fachfirma beauftragt habe. Diese sei nicht nur am 3. Juli 2015 tätig gewesen, sondern auch noch vier Tage später, obwohl die Eigentümer des Grundstücks zuvor unschwer zu ermitteln gewesen wären. Diese Beauftragung stelle sich als rechtswidrig dar. Der Mitarbeiter des Bauhofs sei nicht befugt gewesen, den Auftrag zu vergeben. Auch eine unmittelbar drohende Gefahr habe nicht vorgelegen. Seitens anderer in unmittelbarer Nähe des Grundstücks lebender Personen sei nie von Beschwerden bzw. allergischen Reaktionen berichtet worden. Im Übrigen hätte die Beklagte die Kläger vor der Vergabe des Auftrages kontaktieren müssen. Dies sei auf jeden Fall nach dem Tag des Betriebsausflugs möglich gewesen. Die am 7. Juli 2015 erfolgte erneute Beauftragung der Firma H. sei mithin ersichtlich unter bewusster Umgehung der Eigentümer erfolgt. Die Kläger beantragen, die Kostenbescheide vom 7. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die bisher angegebenen Gründe und führt klarstellend aus, dass die Maßnahme durch den Wehrleiter ihrer Feuerwehr eingeleitet worden sei und nicht durch einen Mitarbeiter des Bauhofs. Da die Feuerwehr keine geeigneten Schutzanzüge und Einsatzkräfte gehabt habe, habe der Wehrleiter am 3. Juli 2015 die dafür geeignete Firma H. beauftragt, welche die Arbeiten dann ausgeführt habe. Eine erneute Beauftragung sei nicht erfolgt. Das Verfahren des Klägers zu 2) wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen 5 K 564/16.NW geführt. Mit Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2016 wurden die beiden Klageverfahren der Kläger zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden und unter dem jetzigen Aktenzeichen weitergeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten (3 Bände) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.