Beschluss
4 L 101/17.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2017:0221.4L101.17.NW.0A
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Leitsätze
1. Vor Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts hat grundsätzlich eine Anhörung zu erfolgen, wenn der Begünstigung eine belastende Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs 2 VwVfG beigefügt wird.(Rn.10)
2. Zum Verhältnis von gaststättenrechtlichem Betretungsverbot nach § 5 Abs. 1 GastG und Beschäftigungsverbot nach § 21 GastG.(Rn.16)
3. Der Umstand, dass die Vollstreckung des Restes einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist noch kein zwingender Anhaltspunkt für die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Vorbestraften. Das Wohlverhalten, das ein Vorbestrafter während der Bewährungszeit an den Tag gelegt hat, ist allerdings auch nicht von vornherein bedeutungslos.(Rn.25)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 31. Januar 2017 gegen das in der Gaststättenerlaubnis vom 12. Januar 2017 unter Nr. 3 c) der Auflagen ausgesprochene Betretungsverbot gegen den Antragsteller zu 2) für die Gaststätte „…“, A-Straße …, 67433 Neustadt a.d. Weinstraße, wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Betrag 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts hat grundsätzlich eine Anhörung zu erfolgen, wenn der Begünstigung eine belastende Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs 2 VwVfG beigefügt wird.(Rn.10) 2. Zum Verhältnis von gaststättenrechtlichem Betretungsverbot nach § 5 Abs. 1 GastG und Beschäftigungsverbot nach § 21 GastG.(Rn.16) 3. Der Umstand, dass die Vollstreckung des Restes einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist noch kein zwingender Anhaltspunkt für die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Vorbestraften. Das Wohlverhalten, das ein Vorbestrafter während der Bewährungszeit an den Tag gelegt hat, ist allerdings auch nicht von vornherein bedeutungslos.(Rn.25) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 31. Januar 2017 gegen das in der Gaststättenerlaubnis vom 12. Januar 2017 unter Nr. 3 c) der Auflagen ausgesprochene Betretungsverbot gegen den Antragsteller zu 2) für die Gaststätte „…“, A-Straße …, 67433 Neustadt a.d. Weinstraße, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Betrag 2.500 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, mit dem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die in Nr. 3 c) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2017 angeordnete gaststättenrechtliche Auflage begehrt, mit der gegenüber dem Antragsteller zu 1) dem Antragsteller zu 2) verboten wurde, die Gaststätte „…“, A-Straße …, 67433 Neustadt a.d. Weinstraße zu betreten, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere konnten die Antragsteller wirksam Widerspruch gegen das angeordnete Betretungsverbot einlegen, denn dabei handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung i. S. von § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Gaststättenerlaubnis in Form einer Auflage nach § 5 Gaststättengesetz – GastG – ausgesprochen werden konnte (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 22 ZB 07.3428 –, NVwZ-RR 2009, 19). Die Antragsteller sind auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Für den Antragsteller zu 1) folgt dies aus dem Umstand, dass er Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist. Aber auch der Antragsteller zu 2) ist als Nichtadressat des Bescheids vom 12. Januar 2017 von dem Betretungsverbot unmittelbar betroffen und damit zur Anfechtung des Verbots berechtigt (vgl. Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, 12. Auflage 1995, § 21 Rn. 6 zum Beschäftigungsverbot; VG Köln, Beschluss vom 29. September 1980 – 1 L 443/80 –, GewArch 1981, 230). Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 1. Allerdings hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 3 c) der Auflagen zur Gaststättenerlaubnis vom 12. Januar 2017 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle sicherstellen, dass der Antragsteller zu 2) auch während eines eventuell von dem Antragsteller zu 1) angestrengten Rechtsschutzverfahrens vom Gaststättenbetrieb ausgeschlossen werde. Zwar werde dem Antragsteller zu 1) durch die getroffene Entscheidung die Möglichkeit genommen, den Antragsteller zu 2) zu beschäftigen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller zu 2) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Gaststättenführung nehme. So seien gerade Gaststätten Hauptumschlagsplätze für Drogen. So sei es auch bei der Straftat des Antragstellers zu 2) gewesen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 3 c) der Auflagen zur Gaststättenerlaubnis vom 12. Januar 2017 ist jedoch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen das für sofort vollziehbar erklärte Betretungsverbot das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung. Denn diese erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig. Außerdem fehlt es an einem besonderen Vollzugsinteresse. 2.1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die gaststättenrechtliche Auflage nicht aus formellen Gründen wegen eines Verstoßes gegen die Anhörungspflicht in Bezug auf den Antragsteller zu 2) rechtswidrig. 2.1.1. Vor Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts wie der Gaststättenerlaubnis hat eine Anhörung nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG zu erfolgen, wenn der Begünstigung eine belastende Nebenbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 36 Abs. 2 VwVfG beigefügt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, § 28 Rn. 25 und Ritgen in: Knack, VwVfG Kommentar, 10. Auflage 2010, § 28 Rn. 25). Diese Vorschrift hat die Antragsgegnerin hier in Bezug auf den Antragsteller zu 1) beachtet, denn dieser wurde mit Schreiben vom 30. November 2016 angehört. 2.1.2. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Antragsgegnerin vor Erlass des an den Antragsteller zu 1) gerichteten Bescheids vom 12. Januar 2017 auch den Antragsteller zu 2) als formal nur Drittbetroffenen hätte anhören müssen (vgl. dazu näher Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 32 Rn. 32). Jedenfalls hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller als Reaktion auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 30. November 2016 zu dem beabsichtigten Betretungsverbot in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2016 auch ausführlich für den Antragsteller zu 2) Stellung genommen, so dass ein eventueller Anhörungsverstoß in Bezug auf den Antragsteller zu 2) unbeachtlich ist. Die Kammer braucht daher nicht darauf einzugehen, ob der Verfahrensfehler einer fehlenden Anhörung vorliegend möglicherweise auch dadurch geheilt worden ist, dass die Antragsgegnerin im Eilverfahren dazu Stellung genommen hat (zum Meinungsstand näher s. den Beschluss der Kammer vom 14. Juni 2016 – 4 L 403/16.NW –, GewArch 2016, 353). 2.2. In materieller Hinsicht kann bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das in Nr. 3 c) der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 12. Januar 2017 angeordnete Betretungsverbot für den Antragsteller zu 2) rechtmäßig ist. 2.2.1. Rechtsgrundlage für das Zutrittsverbot zur Gaststätte ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz – GastG –. Danach darf die Antragsgegnerin als zuständige Erlaubnisbehörde zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 GastG Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leib, Gesundheit und Sittlichkeit erteilen. Die Vorschrift setzt eine konkrete Gefahr bzw. ein konkretes Vorkommnis voraus, welches Anlass zu einer Befürchtung der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Gäste gibt (Guckelberger, LKV 2008, 385, 387 m. w. N.) und ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von Auflagen nicht nur zur Verhinderung unmittelbarer Lebens- und Leibesgefahr (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2 GastG), sondern ermöglicht auch Auflagen, die geeignet sind, Gäste, Beschäftigte, Nachbarn und die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG). Hierzu zählt auch die Auflage an den Inhaber der Gaststättenerlaubnis, das Betreten der Gaststätte durch Personen, die unzuverlässig sind, zu unterbinden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 1991 – Bs VI 47/91 –, GewArch 1991, 439). In Bezug auf in einem Gaststättenbetrieb Beschäftigte enthält allerdings § 21 GastG eine dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG grundsätzlich als lex specialis vorgehende Sonderregelung (vgl. Michel/Kienzle, Kommentar zum Gaststättengesetz, 12. Auflage 1995, § 5 Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1993 – 14 S 2576/92 –, GewArch 1993, 388). Danach kann die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die beschäftigte Person die für ihre konkrete Tätigkeit im konkreten Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (näher dazu s. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2012 – 22 CS 11.3014 –, GewArch 2012, 454). Das Beschäftigungsverbot dient der Aufrechterhaltung geordneter und sauberer Verhältnisse im Gaststättengewerbe und ermöglicht gezielte Maßnahmen gegen Beschäftigte, ohne zum härteren Mittel des Erlaubniswiderrufs greifen zu müssen. Zu den Beschäftigten gehören alle in der Gaststätte tätigen Personen ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Ausgestaltung. Sind Missstände auf das Verhalten des Personals zurückzuführen, so kann der Betriebsinhaber verpflichtet werden, die betreffende Person nicht weiter zu beschäftigen. Eine entsprechende Verfügung zwingt den Inhaber der Gaststätte zur außerordentlichen Kündigung der betreffenden Person aus wichtigem Grunde nach Maßgabe des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (vgl. Schönleiter, Gaststättengesetz, 1. Auflage 2012, § 21 Rn 1). Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG kommen primär Anordnungen in Bezug auf Personen in Betracht, die nicht unter § 21 GastG fallen (Michel/Kinzle, a.a.O., § 5 Rn. 5). Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen eine Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG als milderes Mittel gegenüber dem Beschäftigungsverbot aus Verhältnismäßigkeitsgründen vorrangig sein kann (vgl. Lenski, GewArch 2008, 388). Jedenfalls erschöpft sich in Bezug auf Beschäftigte die Funktion des Beschäftigungsverbots nach § 21 GastG nicht in der Spezialnormierung eines Teilregelungsgehalts von § 5 GastG (Lenski, GewArch 2008, 388). Beide Maßnahmen unterscheiden sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Denn während § 21 GastG ganz allgemein die Unzuverlässigkeit des im Gaststättenbetrieb Beschäftigten als einzige Tatbestandsvoraussetzung normiert, muss bei einer Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG die Maßnahme dem Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit dienen. Die Auflage setzt insofern eine konkrete Gefahr für die genannten Güter voraus (Lenski, GewArch 2008, 388). Einer solchen konkreten Gefahr in Hinblick auf die Gäste bedarf es jedoch zumindest auf Tatbestandsebene für die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes nicht. § 21 GastG erlaubt auch dann Maßnahmen, wenn sich die fehlende Zuverlässigkeit überhaupt nicht in einer Gefährdung der Gäste, sondern in anderen, das Einschreiten der Behörde rechtfertigenden Missständen äußert. In diesem Sinne stellt § 21 GastG daher nicht nur eine Spezialregelung gegenüber dem allgemeinen Auflagenvorbehalt des § 5 GastG dar, sondern erweitert zugleich auch die Ermächtigung zu ordnungsbehördlichem Einschreiten, steht also zu diesem auch in einem Stufenverhältnis (Lenski, GewArch 2008, 388). Im Einzelfall können beide Bestimmungen auch nebeneinander anwendbar sein. So kann nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall neben einem Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GastG auch ein Zutrittsverbot zu den Betriebsräumen der Gaststätte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG ausgesprochen werden, um eine Umgehung des Beschäftigungsverbotes zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1993 – 14 S 2576/92 –, GewArch 1993, 388; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 1991 – Bs VI 47/91 –, GewArch 1991, 439; VG Augsburg, Urteil vom 24. Oktober 2007 – Au 4 K 07.693 –, juris; Michel/Kienzle, a. a. O., § 5 Rn. 5). Insoweit genügt allerdings nicht schon der bloße Erlass des Beschäftigungsverbots, um die Voraussetzungen für ein (zusätzliches) Zutrittsverbot bejahen zu können. Vielmehr müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, die befürchten lassen, dass das Beschäftigungsverbot auch tatsächlich umgangen werden soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1993 – 14 S 2576/92 –, GewArch 1993, 388). Ist etwa konkret zu befürchten, dass der für seine Tätigkeit in dem Betrieb unzuverlässige Beschäftigte auch als „Gast“ fortlaufend erheblichen Einfluss auf den Betriebsablauf nehmen wird, ist es Sinn und Zweck des zusätzlichen Betretungsverbots, sicherzustellen, dass der Beschäftigte den Einfluss auch tatsächlich nicht mehr ausübt. 2.2.2. Hiervon ausgehend neigt die Kammer dazu, den Erlass eines isolierten Betretungsverbots für den Antragsteller zu 2) für nicht ausreichend zu halten. Dieser steht seit Eröffnung des Restaurants im November 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Antragsteller zu 1). Der Antragsteller zu 2) übernimmt primär die Bewirtung der Gäste im Gastraum; er steht also in ständigem Kundenkontakt und nimmt damit als Betriebsangehöriger fortlaufend maßgeblichen Einfluss auf den Betriebsablauf. Nach dem oben Gesagten dürfte daher der Erlass eines (zusätzlichen) Beschäftigungsverbots erforderlich sein. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung hält die Kammer eine Umdeutung des Betretungsverbots in ein Beschäftigungsverbot nicht für möglich. Auch enthält das Betretungsverbot nach Auffassung des Gerichts nicht als Minus ein Beschäftigungsverbot. 2.2.3. Letztlich braucht diese Rechtsfrage in dem vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt zu werden. Denn selbst wenn man den Erlass eines Betretungsverbots ohne gleichzeitiges Beschäftigungsverbot vorliegend als ausreichend ansehen würde, ist nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Auflage Nr. 3 c) in dem Bescheid vom 12. Januar 2017 auszugehen. Denn die Antragsgegnerin hat nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend dargetan, dass es dem Antragsteller zu 2) an der für seine konkrete Tätigkeit im Restaurant des Antragstellers zu 1) erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt und das Betretungsverbot daher dem Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit dienen. Der Antragsteller zu 2) wurde mit Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 26. November 2013 – … Js ... – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts Landau in der Pfalz in dem Urteil verkaufte der Antragsteller zu 2) spätestens seit September 2012 zur Aufbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zuvor erworbenes Kokain und Marihuana. Zu diesem Zeitpunkt war er Pächter des Restaurants „…“ … in B-Dorf, wo er auch wohnte. Die Drogenkäufe fanden in den meisten Fällen in seiner Wohnung oberhalb der Pizzeria in B-Dorf sowie in der Pizzeria selbst statt (s. Seite 7 und 8 des Urteilsumdrucks). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang in der Antragsschrift vom 30. Januar 2017 monieren, die Feststellung des Landgerichts Landau in der Pfalz in dem Urteil, der Antragsteller zu 2) habe auch in der Pizzeria selbst Drogen angekauft, sei unrichtig, können sie damit allerdings nicht gehört werden. Sowohl Behörde als auch Gericht brauchen nur in Ausnahmefällen eigene Ermittlungen zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts anzustellen (vgl.BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 242; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 19 CS 06.2210 –, juris). Hier haben die Antragsteller aber keine diesbezüglichen Besonderheiten vorgetragen. Daher darf die Kammer von den strafgerichtlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz ausgehen. Im Übrigen spielt es keine entscheidende Rolle für die Frage der gaststättenrechtlichen (Un-)zuverlässigkeit, ob der Antragsteller zu 2) auch innerhalb der Gasträume des „…“ oder „nur“ in der über der Gaststätte gelegenen Wohnung Drogen an- und gegebenenfalls auch verkauft hat. Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts Landau in der Pfalz in seinem Urteil vom 26. November 2013 – … Js ... – ist es offensichtlich, dass der mit Betäubungsmitteln handelnde Antragsteller zu 2) zum Zeitpunkt des Betreibens der Gaststätte „…“ in B-Dorf gaststättenrechtlich unzuverlässig war. Vorliegend geht es aber um die gaststättenrechtliche (Un-)zuverlässigkeit des Antragstellers zu 2) als im Gastraum des Restaurants „…“ in Neustadt eingesetzte Servicekraft zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also im Februar 2017 (vgl. dazu, dass der Begriff der Zuverlässigkeit in § 21 GastG dem Zulässigkeitsbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG entspricht Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 22 ZB 10.1305 –, juris; Michel/Kienzle, a.a.O., § 21 Rn. 4; Lenski, GewArch 2008, 388). Zu diesem Zeitpunkt kann die Kammer eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu 2) jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsteller zu 2) war vom 10. Juni 2013 bis zum 26. November 2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in Frankenthal. Nach Verurteilung durch das Landgericht Landau in der Pfalz zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 26. November 2013 trat er am 22. Mai 2014 die Haft an. Ab dem 8. Oktober 2014 befand er sich im offenen Vollzug und arbeitete ab November 2014 in dem Restaurant „…“ in Neustadt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2016 – … – setzte das Landgericht Frankenthal – Kleine Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung aus und ordnete eine Bewährungszeit von zwei Jahren an. Das Landgericht Frankenthal – dessen Beschluss die Kammer im vorliegenden Eilverfahren von Amts wegen angefordert hat (vgl. dazu, dass sich der Amtsermittlungsgrundsatz auch auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erstreckt OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. September 1998 – 2 M 94/98 –, NordÖR 1999, 72; VG Neustadt, Beschluss vom 9. März 2009 – 4 L 100/09.NW –, juris; Breunig in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand Januar 2017, § 86 Rn. 12) – unterstellte den Antragsteller zu 2) der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfestelle und wies ihn an, Wohnung in Neustadt, A-Straße …, zu nehmen sowie die Tätigkeit als Restaurantleiter im … in Neustadt fortzusetzen. In den Gründen des Beschlusses vom 22. Juli 2016 heißt es u.a., die Justizvollzugsanstalt und die Sozialarbeiterin E... hätten sich für eine vorzeitige Entlassung des Antragstellers zu 2) ausgesprochen. Auch nach dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dipl.-Psych. M…, vom 8. Juni 2016 sei davon auszugehen, dass bei dem Verurteilten insgesamt eine positive Entwicklung durch die Inhaftierung eingetreten sei und eine reelle Chance bestehe, dass er sich aus den kriminellen Strukturen lösen und künftig ein straffreies Leben führen könne. Zwar seien noch Tendenzen zur Bagatellisierung seiner Taten und seines Drogenkonsums vor der Inhaftierung erkennbar. Als positiv zu bewerten seien aber der günstige soziale Empfangsraum und der Umstand, dass er sich während der Haft angepasst und zuverlässig verhalten habe. Zur Minimierung des noch bestehenden Rückfallrisikos sei erforderlich, den Verurteilten der Bewährungshilfe zu unterstellen, ihn regelmäßigen Drogenscreenings zu unterziehen und ihm weiterhin Unterstützung bei der Entschuldung an die Hand zu geben. Zudem könne ein (kriminal-)therapeutisch ausgerichtetes Angebot hilfreich sein, da er bislang wenig Bedürfnis entwickelt habe, sich mit seinen Taten, seinem Drogenkonsum und seinem Lebenswandel vor der Inhaftierung auseinanderzusetzen. Bei Umsetzung dieser Risikomanagement-Strategien sei von einer positiven Legalprognose auszugehen. Das Landgericht Frankenthal kam aufgrund dessen zu dem Schluss, dem Antragsteller zu 2) sei eine positive Prognose zu stellen. Dieser habe sich nach dem Bericht der Justizvollzugsanstalt im Vollzug beanstandungsfrei geführt und habe nach kürzester Zeit in den offenen Vollzug verlegt werden können. Dabei sei es in 21 Monaten zu keinerlei Vorfällen gekommen. Er weise eine feste Arbeitsstelle sowie stabile soziale Bindungen auf. Es bestehe im Ergebnis nach Ansicht der Kammer zwar keine Gewissheit, aber die erforderliche naheliegende Chance, dass sich der Verurteilte künftig straffrei führen werde. Der Verurteilte müsse sich darüber im Klaren sein, dass die Bewährungsaussetzung widerrufen und der noch offene Strafrest vollstreckt werde, wenn er in der Bewährungszeit eine Straftat begehe. Ferner hat der Bewährungshelfer des Antragstellers zu 2), Herr F…, in seiner Stellungnahme zu dem angeordneten Betretungsverbot vom 26. Januar 2017 ausgeführt, der Antragsteller zu 2) habe im offenen Vollzug als Kellner und „Mädchen für alles“ in der Gaststätte „…“ gearbeitet. Da sämtliche Urinkontrollen zum Nachweis der Drogenfreiheit seit Beginn des offenen Vollzuges negativ gewesen seien, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 2) betäubungsmittelfrei lebe. Dieser lebe in festen sozialen Verhältnissen, habe eine langjährige Partnerin, die im Mai 2017 von ihm ein Kind erwarte, und mache einen verantwortungsvollen Eindruck. Für den Probanden könne nach wie vor eine durchweg positive Prognose gestellt werden. Es wäre für ihn ein herber Rückschlag, wenn er seine Arbeitsstelle durch ein Betretungsverbot verlöre. Zwar ist der Umstand, dass die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz im November 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe des Antragstellers zu 2) inzwischen zur Bewährung ausgesetzt worden ist, noch kein zwingender Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller zu 2) gaststättenrechtlich wieder als zuverlässig anzusehen ist. Allerdings ist das Wohlverhalten, das ein Vorbestrafter während der Bewährungszeit an den Tag legt, auch nicht von vornherein bedeutungslos. Bei seiner Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass das Wohlverhalten durch den Druck des Strafverfahrens bzw. der ausgesetzten Strafvollstreckung bedingt sein kann. Dieser Gesichtspunkt tritt freilich desto mehr zurück, je länger eine solche Drucksituation, während der der Betroffene sein Wohlverhalten durchhält, andauert. Außerdem kann sich ein – vom Zeitablauf unabhängiger – Anhalt für eine dem Betroffenen günstige Prognose gerade aus der strafgerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Strafgesetzbuch – StGB –) oder der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung (§§ 57 Abs. 1, Abs. 3, 56a StGB, 454, 462a Strafprozessordnung – StPO –) ergeben. Diese Entscheidung ist für die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zwar nicht bindend. Doch ist eine näher begründete Prognose des Strafrichters für die Verwaltungsbehörde und für die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht (s. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, GewArch 1987, 351;Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, GewArch 2004, 416). Hiervon ausgehend ist die Kammer im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts Frankenthal in seinem Beschluss vom 22. Juli 2016 und die positiven Prognose des Bewährungshelfers des Antragstellers zu 2) sowie den Umstand, dass seit Aufnahme der Arbeitsstelle im Restaurant „…“ im November 2014 der Antragsteller zu 2) offenkundig nicht strafrechtlich auffällig geworden ist, der Meinung, dass von einer (fortdauernden) gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu 2) nicht mit ausreichender Gewissheit gesprochen werden kann und daher die Auflage Nr. 3 c) in dem Bescheid vom 12. Januar 2017 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht als offensichtlich rechtmäßig bezeichnet werden kann. Eine endgültige Klärung der Frage, ob der Antragsteller zu 2) gaststättenrechtlich unzuverlässig ist, muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In diesem wird dann unter Umständen auch zu klären sein, ob der Antragsteller zu 2), wie von der Antragsgegnerin vermutet, der eigentliche Betreiber der Gaststätte ist und möglicherweise ein Strohmannverhältnis vorliegt (vgl. dazu, dass ein Beschäftigungs- bzw. Betretungsverbot bezüglich selbständiger Gewerbetreibender nicht in Betracht kommt Lenski, GewArch 2008, 388). 2.3. Die vorzunehmende (reine) Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus. Zwar wurde der Antragsteller zu 2) wegen eines Verbrechens verurteilt, das besonders verwerflich war, weil er sich an der Sucht Anderer versucht hat zu bereichern. Auch muss zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass gerade Gaststätten und ihr Umfeld vielfältige Möglichkeiten bieten, Kontakt zu potenziellen Kunden aufzubauen, was unter allen Umständen verhindert werden muss. Zu Gunsten des Antragstellers zu 2) ist aber zu beachten, dass dieser – auch auf Weisung der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal – seit über zwei Jahren beanstandungsfrei in der Gaststätte des Antragstellers zu 1) als leitende Servicekraft arbeitet und in diesem Zeitraum nichts über eventuelle Tätigkeiten des Antragstellers zu 2) im Zusammenhang mit Drogen bekannt geworden ist. Sowohl die Justizvollzugsanstalt Frankenthal als auch die Sozialarbeiterin E… und der Sachverständige Dipl.-Psych. M… und diesen folgend die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal stellen dem Antragsteller zu 2) ebenso wie dessen Bewährungshelfer eine günstige Prognose aus. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller zu 2) bis zum voraussichtlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin der Bewährungsaufsicht unterliegt, geht die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Einbeziehung der positiven Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers zu 2) davon aus, dass kein besonderes Vollzugsinteresse an der Aufrechterhaltung des Betretungsverbots besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58). Bei einem gaststättenrechtlichen Betretungsverbot nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG legt die Kammer den Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Dieser ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens zu halbieren (s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 4 B 1049/16 –, juris).