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Urteil

3 K 818/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2016:0418.3K818.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Zur örtlichen Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord aufgrund der Dienstanweisung betreffend die örtliche Zuständigkeit der Regionalstellen Gewerbeaufsicht der SGD Nord und Süd.(Rn.80) 2. Zur Frage schädlicher Umwelteinwirkungen auf in einem Pferdehof eingestellte Pferde.(Rn.93) 3. Zur Inanspruchnahme eines Wirtschaftsweges: Unter Berücksichtigung der zu erwartenden geringen Zunahme des landwirtschaftlichen Verkehrs auf einem Wirtschaftsweg, dem bisherigen landwirtschaftlichen Verkehr über diesen Weg und dem Umstand, dass der Außenbereich, in dem sowohl das klägerische Anwesen als auch die geplante Biogasanlage gelegen sind, gerade der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist, lässt sich zur Überzeugung der Kammer ohne Einholung eines Lärmgutachtens bzw. Erstellung einer Lärmprognose feststellen, dass der durch den Betrieb der Biogasanlage verursachte Verkehrslärm landwirtschaftlicher Fahrzeuge keine für die Kläger nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird.(Rn.101) 4. Der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich objektiv unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks (s. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999, 4 B 38/99, NVwZ 2000, 552).(Rn.111) 5. Ein im Außenbereich mit einem nach § 35 Abs 1 BauGB privilegierten Vorhaben Ansässiger kann sich als Nachbar nicht auf ein fehlendes oder fehlerhaft erteiltes Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB, zu einem Vorhaben im Außenbereich berufen.(Rn.115) 6. Zur Frage des Umfangs der Dokumentationspflicht des § 3c S 6 UVPG.(Rn.122) 7. Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ist nicht das zu leisten, was Gegenstand einer UVP wäre, sondern zu klären, ob eine UVP überhaupt erforderlich ist. Den Behörden steht grundsätzlich eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Frage zu, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen eine geeignete Grundlage bieten, um unverzüglich aufgrund überschlägiger Prüfung über die UVP Pflichtigkeit des Vorhabens entscheiden zu können.(Rn.128)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur örtlichen Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord aufgrund der Dienstanweisung betreffend die örtliche Zuständigkeit der Regionalstellen Gewerbeaufsicht der SGD Nord und Süd.(Rn.80) 2. Zur Frage schädlicher Umwelteinwirkungen auf in einem Pferdehof eingestellte Pferde.(Rn.93) 3. Zur Inanspruchnahme eines Wirtschaftsweges: Unter Berücksichtigung der zu erwartenden geringen Zunahme des landwirtschaftlichen Verkehrs auf einem Wirtschaftsweg, dem bisherigen landwirtschaftlichen Verkehr über diesen Weg und dem Umstand, dass der Außenbereich, in dem sowohl das klägerische Anwesen als auch die geplante Biogasanlage gelegen sind, gerade der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist, lässt sich zur Überzeugung der Kammer ohne Einholung eines Lärmgutachtens bzw. Erstellung einer Lärmprognose feststellen, dass der durch den Betrieb der Biogasanlage verursachte Verkehrslärm landwirtschaftlicher Fahrzeuge keine für die Kläger nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird.(Rn.101) 4. Der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich objektiv unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks (s. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999, 4 B 38/99, NVwZ 2000, 552).(Rn.111) 5. Ein im Außenbereich mit einem nach § 35 Abs 1 BauGB privilegierten Vorhaben Ansässiger kann sich als Nachbar nicht auf ein fehlendes oder fehlerhaft erteiltes Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB, zu einem Vorhaben im Außenbereich berufen.(Rn.115) 6. Zur Frage des Umfangs der Dokumentationspflicht des § 3c S 6 UVPG.(Rn.122) 7. Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ist nicht das zu leisten, was Gegenstand einer UVP wäre, sondern zu klären, ob eine UVP überhaupt erforderlich ist. Den Behörden steht grundsätzlich eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Frage zu, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen eine geeignete Grundlage bieten, um unverzüglich aufgrund überschlägiger Prüfung über die UVP Pflichtigkeit des Vorhabens entscheiden zu können.(Rn.128) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klagen sind zulässig (I.). Der Haupt- und die Hilfsanträge sind aber unbegründet (II.). I. Die Klagen sind zulässig. Die Kläger sind insbesondere klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es erscheint nach ihrem Vortrag zumindest möglich, dass sie durch den streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für die von dem Beigeladenen geplante Biogasanlage in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), verletzt sein könnten. Als Adressat der Kostenbescheide vom 14. August 2014 sind sie ebenfalls klagebefugt. II. Die Klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25. März 2014 sind jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. August 2014 verletzt die Kläger nicht in subjektiven Rechten, auf die allein sie sich berufen können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger können weder mit Erfolg geltend machen, es habe mit dem Beklagten eine örtlich unzuständige Behörde gehandelt (1.), noch dass sie in nachbarschützenden Rechten verletzt sind (2.) noch haben sie einen Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG (3.). 1. Die Kläger können nicht geltend machen, die SGD Nord sei für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht zuständig gewesen. Nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die in Bezug genommene Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfasst den Fall der örtlichen Unzuständigkeit bei besonderer Ortsgebundenheit von Verwaltungsakten. Darum geht es hier. Zuständigkeitsvorschriften dienen aber nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (so VGH BW, Beschluss vom 25. April 2006 - 3 S 547/06 -, juris, Rn. 5). Verfahrensvorschriften sind den Interessen des Drittbetroffenen nur dann zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berühren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 42 Rn. 95). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition. Im Übrigen ist die SGD Nord hier zuständig. Zwar wäre nach § 8 Abs. 2 Satz 2 VwORG die SGD Süd grundsätzlich für den Kreis Kusel, in dem der Standort der geplanten Biogasanlage liegt, zuständig. Es greift aber § 15 VwORG ein. Danach kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt werden, die nach dem 31. Dezember 1999 erlassen werden. Dies ist hier der Fall. Nach der „Dienstanweisung betreffend die örtliche Zuständigkeit der Regionalstellen Gewerbeaufsicht der SGD Nord und Süd“ des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 10. Dezember 1999, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit erlassen wurde, wurde hier die Zuständigkeit der SGD Nord begründet. Diese Verwaltungsvorschrift wurde nach dem 31. Dezember 1999 erlassen. Denn mit dem Begriff des Erlasses ist der gesamte Vorgang der Willensäußerung eines Hoheitsträgers in dem dafür vorgesehenen Verfahren und der dafür vorgesehenen Form mit Einschluss der Bekanntgabe gemeint (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 9 Rn. 95), worauf auch die Kläger hingewiesen haben. Danach gehört die Bekanntgabe zum „Erlass“ einer Vorschrift. Die Dienstanweisung wurde im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2000, S. 3, bekannt gemacht und damit nach dem 31. Dezember 1999. 2. Der streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid ist in Bezug auf drittschützende Rechte der Kläger rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist in einem öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit wie dem vorliegenden nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr kann eine Nachbarklage nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die gerade den klagenden Nachbarn schützen sollen. Die Kläger können sich weder auf eine Verletzung des nachbarschützenden § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (a.) noch darauf berufen, dass die genehmigte Anlage nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert sei (b.), noch auf das Gebot der Rücksichtnahme (c.) noch können sie einen Verstoß gegen § 36 BauGB (d.) geltend machen. a. Die Kläger sind weder schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen (aa.) noch durch Gerüche (bb.) oder anderen Umwelteinwirkungen (cc.) ausgesetzt. Nachbarschutz in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe der vorbezeichneten Grundsätze vermitteln die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach können Nachbarn immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anfechten, die für sie schädliche Umwelteinwirkungen zur Folge haben. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind u. a. Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG unter anderem auf Menschen und Tiere einwirkende Luftverunreinigungen und die damit verbundenen Geräusche sowie Gerüche. Die Kläger machen geltend, der mit dem Betrieb der Biogasanlage einhergehende Fahrzeugverkehr auf der L 352 und insbesondere dem Z... Weg sowie die intensive Düngung von Nachbarflächen und Geruchsimmissionen hätten erhebliche Auswirkungen auf die Grundstücke des Klägers und die im Betrieb der Klägerin einstehenden Pferde. aa. Die Kläger sind keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch verkehrsbedingte Lärmimmissionen ausgesetzt, wobei sie insbesondere für die im Betrieb der Klägerin eingestellten Pferde eine nicht hinnehmbare Lärmbeeinträchtigung durch von der Biogasanlage ausgelösten zusätzlichen Verkehrslärm befürchten. Einer Anlage - hier der Biogasanlage - ist der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 m.w.N.). Im Zusammenhang damit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass die TA-Lärm für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem solchen anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen brauchbare Anhaltspunkte bietet.Die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer genehmigten Anlage stehen, regelt die TA-Lärm in Nr. 7.4 Abs. 1 bis 3. Auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm können sich die Kläger hinsichtlich des über die L 352 und vor allem den Z... Weg - dessen Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche im Hinblick auf die im Jahr 2013 im Interesse des klägerischen Betriebs installierten Sperrschranken jedenfalls fraglich ist - geplanten Zu- und Abgangsverkehrs zur genehmigten Biogasanlage nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Verwaltungsvorschrift sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f TA- Lärm unter näher bestimmten Voraussetzungen "durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich" vermindert werden. aaa. Da die L 352 in einem Abstand von ca. 70 m an dem Wohngebäude der Kläger und auf Höhe des klägerischen Wohngebäudes jedenfalls in einer Entfernung von 500 m von der geplanten Biogasanlage vorbeiführt, ist die Voraussetzung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm (geringerer Abstand als 500 m von dem Betriebsgrundstück) hier nicht gegeben. Da für das im Außenbereich gelegene klägerische Wohngebäude die nach Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm in einem Dorf- und Mischgebiet geltenden Werte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) maßgeblich sind, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich durch den Betrieb der genehmigten Biogasanlage der Verkehr und damit die Lärmimmissionen auf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt der L 352 entlang des klägerischen Anwesens maßgeblich erhöhen würde. Bei der L 352 handelt es sich zudem um eine öffentliche Landesstraße im Sinne des § 3 Nr. 1 LStrG. Landesstraßen bilden innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz und dienen dem überörtlichen Durchgangsverkehr, zumindest sind sie hierzu bestimmt. So führt die L 352 hier als Verbindungsstraße u. a. von Krottelbach nach A. und weist ein entsprechendes Verkehrsaufkommen auf. Diese Landesstraße stellt im Übrigen die Erschließungsstraße für den Betrieb der Klägerin dar. Neben dieser Bedeutung der Landesstraße und dem im Vergleich zu Gemeinde- oder Kreisstraßen höheren Verkehrsaufkommen ist hier unter Berücksichtigung der Lage der Anbauflächen der nachwachsenden Rohstoffe für die geplante Biogasanlage festzustellen, dass von den östlich der L 352 gelegenen Anbauflächen aus Richtung W. nur eine vergleichsweise kleine Anbaufläche von dem Beigeladenen über die L 352 angefahren werden muss. Aus der Übersicht der Anbauflächen (Bl. 106 der Genehmigungsunterlagen) ergibt sich, dass lediglich für Fahrten zu den in dem genannten Bereich gelegenen Pachtflächen, wenn überhaupt, die L 352 genutzt werden muss. Hierbei ist aber zu beachten, dass bereits bisher diese Flächen zwecks Bewirtschaftung über die L 352 anzufahren sind, so dass eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die Bewirtschaftung dieser Flächen für die Biogasanlage nicht zu erwarten ist. Jedenfalls ist angesichts der Bedeutung der L 352 als Landesstraße ein - möglicherweise - zu erwartender zusätzlicher Verkehr zur Biogasanlage zu und von den östlich der L 352 gelegenen Pachtflächen über die L 352 nicht erheblich. bbb. Die Klägerin macht auch hauptsächlich schädliche Umwelteinwirkungen für die in ihrem Betrieb eingestellten Pferde geltend, soweit ein Zu- und Abgangsverkehr zur Biogasanlage über den Z... Weg über eine Strecke von ca. 1 km an dem Pferdehof entlang stattfinden werde. Dieser Verkehrslärm würde sich - so die Kläger - insbesondere auf die auf dem Reitplatz befindlichen Pferde auswirken, da dieser Platz nahe am Z... Weg liege. Hinsichtlich des nördlich des klägerischen Betriebs verlaufenden Z... Wegs gilt Folgendes: Bei dem Z... Weg handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, der bereits von landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt werden darf und tatsächlich genutzt wird, auch wenn der Weg im Interesse der Kläger durch Wegschranken „gesichert“ ist. Die zwischen dem Z... Weg bis zu dessen Einmündung in die L 352 und der K 11 im Norden sowie die südlich des Z... Wegs gelegenen landwirtschaftlichen Flächen werden bereits gegenwärtig über den Z... Weg mit landwirtschaftlichen Maschinen angefahren. Insofern ist eine Zunahme des landwirtschaftlichen Verkehrs über den Z... Weg nicht zu erwarten. Der Verkehr auf dem Z... Weg dürfte sich aber durch Fahrten zu und von den um das Segelfluggelände L... (nördlich der L 307/K 11) gelegenen Anbauflächen für die nachwachsenden Rohstoffe für die Biogasanlage erhöhen. Die Erhöhung des hier in Rede stehenden Verkehrsaufkommens wird sich insoweit ausgehend von dem zu erwartenden Gesamt-Fahrzeugaufkommen von allen für den Betrieb der Biogasanlage zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Flächen zur geplanten Biogasanlage (Bl. 104 f. der Genehmigungsunterlagen) voraussichtlich wie folgt darstellen: Mit dem größten Gesamt-Fahrzeugaufkommen ist im Juni eines Jahres zur rechnen mit 592 Fahrten (Zu- und Rückfahrten) zur Einbringung der Ernte von allen betrieblichen Anbauflächen des Beigeladenen in die Biogasanlage. Die Fahrten zur Ausbringung von Gärresten werden im März/April den Höchststand mit jeweils 544 Fahrten (Zu- und Rückfahrten) erreichen. Jedoch wird nicht dieses gesamte Verkehrsaufkommen über den Z... Weg entlang dem von der Klägerin betriebenen L. abgewickelt werden. Lediglich der Grünertrag aus insgesamt 34 ha um das Segelfluggelände L... sowie nördlich der Abzweigung des Z... Wegs von der L 307/K 11 und dem südlich des Z... Wegs und westlich des L.s gelegenen Pachtland sowie die zur Düngung dieser Flächen bestimmten Gärreste aus der Biogasanlage würden über den Z... Weg entlang der Pferdekoppeln der Klägerin transportiert werden. Setzt man diese Flächen (34 ha) zu der für den Betrieb der Biogasanlage zu bewirtschaftenden Gesamtfläche (230 ha) ins Verhältnis, so beträgt diese Fläche aufgerundet 15 Prozent der gesamten Anbaufläche. Folglich wäre der Ertrag aus dieser Anbaufläche bei Zugrundelegen von 20 Werktagen im Monat Juni mit vier bis fünf Fahrten (Hin- und Rückfahrt) täglich zur Biogasanlage zu verbringen. Das Ausbringen der Gärreste zur Düngung auf die beschriebenen Flächen würde im Monat März/April bei Zugrundelegen von 20 Werktagen pro Monat ebenfalls rund vier Fahrten (Hin- und Rückfahrt) erforderlich machen. In den übrigen Monaten fielen täglich weniger Fahrten an. In den Monaten Januar, Februar, November und Dezember würden weder Fahrten zur Befüllung der Biogasanlage noch Fahrten zur Ausbringung der Gärreste gemacht (s. Bl. 104 und 105 der Genehmigungsunterlagen). Angesichts dieser zu erwartenden geringen Zunahme des landwirtschaftlichen Verkehrs auf einem Wirtschaftsweg, dem bisherigen landwirtschaftlichen Verkehr über diesen weg und unter Berücksichtigung, dass der Außenbereich, in dem sowohl das klägerische Anwesen als auch die geplante Biogasanlage gelegen sind, gerade der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich zur Überzeugung der Kammer auch ohne Einholung eines Lärmgutachtens bzw. Erstellung einer Lärmprognose feststellen, dass der durch den Betrieb der Biogasanlage verursachte Verkehrslärm landwirtschaftlicher Fahrzeuge keine für die Kläger nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird. ccc. Schädliche Lärmeinwirkungen befürchten die Kläger auch vor allem im Hinblick auf die im Betrieb der Klägerin einstehenden Pferde und eben nicht in erster Linie für die auf dem Hof lebenden Menschen. Es besteht aber keine ausreichende Grundlage, um eine entsprechende Beeinträchtigung hier annehmen zu können. Pferde reagieren auf Reize, die ungefährlich und nicht mit negativen Auswirkungen verbunden sind, mit rascher Gewöhnung, da es biologisch betrachtet, Energieverschwendung ist, auf immer wiederkehrende, aber ungefährliche Reize mit Erschrecken oder Flucht zu reagieren. Dies gilt jedenfalls bei fachgerechter Pferdehaltung. Das Umfeld eines Pferdes weist normalerweise eine Fülle von Reizen auf, die lauter, greller, unvorhersehbarer und plötzlicher sind als die hier in Rede stehenden Verkehrsgeräusche durch landwirtschaftliche Fahrzeuge (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 22 ZB 12.548 -, juris, Rn. 3; siehe zu einem Reiterhof in einem Gewerbegebiet und neben einer Bahnstrecke mit Güterverkehr: OVG RP, Urteil vom 18. November 2015 - 8 C 10421/15.OVG -, juris, Rn. 64). In dem Urteil des VG Ansbach vom 25. Januar 2012 - AN 11 K 11.1921 - (S. 26 bis 28) wird basierend auf einer gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt: „Bei den verschiedenen Haltungsformen von Pferden gelte, sobald diese etwas Neues, Fremdes in ihrer Umgebung als ungefährlich erkannt haben, gingen sie zur Tagesordnung über. Voraussetzung sei, dass man den Pferden die Gelegenheit gibt, die Erscheinung mit allen Sinnen zu prüfen. Falls in solchen Zusammenhängen der Mensch der Sozialpartner ist, müsse dieser unter allen Umständen vermeiden, selbst Unsicherheit zu zeigen. Diese würde sich nämlich sofort auf das Pferd übertragen. Der Mensch bedeute Sicherheit, wenn er dem Pferd Zeit lasse, den erregenden Gegenstand, das neue Geräusch oder den fremden Geruch zu prüfen….Zusammenfassend wurde das Pferd als vorsichtiges Steppentier mit hoher Fluchtbereitschaft charakterisiert. Seine Sinneswahrnehmungen seien im optischen Bereich mit denen des Menschen vergleichbar und im akustischen Bereich sei die Hörschwelle beim Pferd leistungsfähiger als beim Menschen. Pferde zeigten bei ungewohnten und besonders bei plötzlich einsetzenden Reizen verschiedene schadensvermeidende Reaktionen von Aufmerken bis Durchgehen. Pferde gelten als lernfähig und zeigten meist schnelle Gewöhnung an neue Umgebungsreize.“ Gesichtspunkte, die hier eine andere Beurteilung der Auswirkungen des durch die geplante Biogasanlage auf dem Z... Weg zusätzlich zu erwartenden landwirtschaftlichen Verkehrs rechtfertigen könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Denn es ist von einer fachkundigen Betreuung der Pferde auf dem von der Klägerin betriebenen Pferdehof auszugehen. Die Pferde werden zudem nach dem klägerischen Vortrag zuerst in der halb offenen Reithalle, dann auf dem Reitplatz und anschließend im Gelände ausgebildet, so dass die Pferde allmählich Umwelteinwirkungen ausgesetzt werden und somit Zeit zur Anpassung haben. Im Übrigen können die Pferde entsprechenden Umwelteinwirkungen (Geräusche, Gerüche) auch anlässlich von Ausritten in der durch Landwirtschaft geprägten Umgebung ausgesetzt sein und diesen nicht ausweichen. bb. Dass auch andere nicht mehr hinzunehmende schädliche Umwelteinwirkungen wie Gerüche von der genehmigten Biogasanlage auf das in mehr 500 m Entfernung von dem vorgesehenen Standort der Biogasanlage befindliche Wohngebäude der Kläger einwirken, ist unter Berücksichtigung der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen (IV. Nr. 2) nicht zu erwarten. Denn es wird sich um geschlossene und gasdichte Systeme handeln, so dass von den Gärbehältern der Anlage keine unzumutbaren Gerüche ausgehen werden (vgl. Nebenbestimmungen IV. Nr. 2.10 und 2.11). Im Übrigen enthält die angefochtene Genehmigung in ihren Nebenbestimmungen unter IV. Nr. 2.1 weitere immissionsschutzrechtliche Auflagen für die Abgaswerte der Anlage in Bezug auf Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Schwefeldioxid und Formaldehyd sowie für die Kontrolle dieser Werte. Laut IV. Nr. 2.8 der Nebenbestimmungen dürfen außerhalb der luftdicht abgeschlossenen Silos keine geruchsintensiven Lagergüter wie Silage oder Gärreste aufbewahrt werden. Soweit durch Siloanschnittsflächen und die Lagerung der Gärreste Gerüche verursacht werden sollten, ist zu berücksichtigen, dass die Anlage in einem durch Landwirtschaft geprägten Gebiet und im grundsätzlich der Landwirtschaft vorbehaltenen Außenbereich errichtet werden soll. Dies gilt auch hinsichtlich der durch Düngung der den Pferdehof umgebenden landwirtschaftlichen Nutzflächen verursachten Gerüche. cc. Schädliche Umwelteinwirkungen für den klägerischen Pferdebetrieb sind auch nicht durch das Ausbringen und insbesondere Einarbeiten der im Betrieb der Biogasanlage anfallenden rein pflanzlichen Wirtschaftsdünger - Gärreste (vgl. IV. Nr. 10.1 der Genehmigung) in sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Beigeladenen zu befürchten - weder Gülle noch Festmist werden in der Biogasanlage eingesetzt (vgl. S. 40 der Genehmigung) -. Es ist nicht ersichtlich und nicht substantiiert dargelegt, wie und welche Auswirkungen die auf den westlich und südlich des Z... Wegs im unmittelbaren Anschluss an die klägerischen Grünflächen sowie auf die nördlich des Z... Wegs gelegenen Flächen des Beigeladenen ausgebrachten und vor allem eingearbeiteten Gärreste auf die klägerischen Grünflächen haben sollen. Die Genehmigung vom 25. März 2014 enthält nämlich für die landwirtschaftliche Verwertung der Gärreste in ihren Nebenbestimmungen unter IV. Nr. 10 düngerechtliche Hinweise, die insbesondere auf die Düngemittelverordnung verweisen. Dass dessen ungeachtet ein Eintrag von Gärresten oder in ihnen enthaltenen Stoffen auf klägerischen Flächen durch Regenwasser zu erwarten wäre und damit u. a. die Erzeugung von Bioerzeugnissen durch die Kläger für die unter Allergien leidenden Pferde auf dem Pferdehof nicht mehr möglich wäre, ist nicht zu besorgen. Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Außenbereich die Landwirtschaft grundsätzlich Vorrang hat, da diese Nutzung im Außenbereich quasi durch das Baugesetzbuch geplant ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44/13 -, juris, Rn. 4). Der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung rechnen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende, vor allem landwirtschaftliche, Nutzung stattfindet, da der Außenbereich, wie § 35 BauGB zeigt, einer baulichen Nutzung mit entsprechenden Emissionen nicht gänzlich entzogen ist. b. Die Kläger können nicht rügen, bei der genehmigten Biogasanlage handele es sich um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 -, NVwZ 2000, 552) hat der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs weder einen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen im Außenbereich objektiv unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks. Die mit einer Änderung möglicherweise verbundene Verschärfung der Immissionsanforderungen kann nur dann einen Abwehranspruch begründen, wenn die Baugenehmigung gegen das in § 35 BauGB, speziell in dessen Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (s. hierzu obige Ausführungen unter a. und b.). Einen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs für privilegierte Betriebe gibt es deshalb grundsätzlich ebenso wenig wie einen Anspruch auf eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung einer Genehmigung nicht. c. Die Kläger können sich auch nicht auf eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist als ungeschriebener sonstiger öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB angelegt und für Außenbereichsvorhaben zu beachten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im baurechtlichen Nachbarschaftsverhältnis begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Es kommt dabei auf die sachgerechte Abwägung der wechselseitigen Zumutbarkeits- und Rücksichtnahmepflichten an. Das Rücksichtnahmegebot wird durch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfassten schädlichen Umwelteinwirkungen zwar konkretisiert, aber nicht umfassend ausgefüllt. Das Rücksichtnahmegebot erstreckt sich vielmehr auch auf sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens, zu denen auch Belastungen psychischer Art, wie z. B. die erdrückende oder erschlagende Wirkung baulicher Anlagen auf Nachbargrundstücke gehören können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 D 72/06 -, NVwZ 2007, 336 m. w. Nachw.). Mithin ist die Wirkung der streitbefangenen Biogas-Anlage auf das klägerische Grundstück insgesamt zu beurteilen und nicht nur hinsichtlich der von dort verursachten Immissionen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht zu erkennen, unter welchen Aspekten außer den bereits erörterten (Verkehrsemissionen, Gerüche, Düngung) die Kläger durch die genehmigte Biogasanlage des Beigeladenen, die in mehr als 500 m Entfernung zu ihrem Wohngebäude betrieben werden soll, in geschützten Rechten verletzt sein sollen. d. Die im Außenbereich ansässigen Kläger können sich als Nachbarn auch nicht auf fehlendes oder fehlerhaft erteiltes Einvernehmen der beigeladenen Gemeinde zu dem Vorhaben des Beigeladenen berufen. Die Vorschrift des § 36 BauGB betrifft ausschließlich das Verhältnis einer Gemeinde zur zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die Mitwirkung der Gemeinde nach § 36 BauGB sichert die gemeindliche Planungshoheit als Teil des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG). Die Gemeinde bedarf dieses Schutzes, wenn sie nicht mit der Bauaufsichtsbehörde identisch ist, um der Gefahr zu begegnen, dass Bauvorhaben über ihren Kopf hinweg genehmigt werden. So hat das BVerwG in seinem Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 – (BVerwGE 28, 268; s. auch OVG Berlin-Bbrg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 -, juris, Rn. 24) entschieden: „Denn § 36 Abs. 1 BBauG dient nicht - auch nicht neben anderen Zwecken - dem Interesse des Bürgers, räumt ihm mithin keine Verfahrensrechte ein und gibt ihm damit nicht die Möglichkeit, einen etwa vorliegenden Verstoß gegen die aus § 36 Abs. 1 BBauG folgenden Beteiligungspflichten mit Erfolg zu rügen.“ 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG. Sie können nach diesen Vorschriften zwar eine Überprüfung der Vorprüfung verlangen (a.). Die durchgeführte Vorprüfung genügt aber der Dokumentationspflicht des § 3c Satz 6 UVPG (b.), ist inhaltlich nachvollziehbar und entspricht damit dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG (c.). a. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG anwendbar, weil der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid eine Entscheidung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG darstellt und nach Nr. 1.11.1.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine, nicht nur eine standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß §§ 3a, 3c UVPG durchzuführen war. Da der Beklagte eine Vorprüfung durchgeführt und dies im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2013 bekannt gemacht hat (§ 3 Satz 2 Hs. 2 UVPG), ist § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG anzuwenden. Danach kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Hier scheitert ein auf § 4 Abs. 1 i. V. m.Abs. 3 UmwRG beruhender Aufhebungsanspruch der Kläger nicht bereits daran, dass diese die Verletzung von Vorschriften rügen, welche allein dem Schutz der Umwelt, nicht aber der Gewährleistung eigener materieller subjektiver Rechte der Kläger zu dienen bestimmt sind. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 UmwRG können Beteiligte im Sinne von § 61 Nr. 1, 2 VwGO die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 UmwRG bereits dann verlangen, wenn unter anderem eine auf Grundlage des § 3c UmwRG durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf Antrag eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15/13 -, vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 - und vom 10. Dezember 2011 - 9 A 30/10 -; VGH BW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, alle in juris veröffentlicht). b. Im vorliegenden Fall ist der Dokumentationspflicht des § 3c Satz 6 UVPG genügt. Nach dieser Vorschrift sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Diese Regelung soll den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975 Rn. 49) gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (so BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12 -, juris, Rn. 15). Die entsprechenden Ausführungen in dem hier angefochtenen Genehmigungsbescheid geben zwar nur das Ergebnis der Vorprüfung in einer kurzen Zusammenfassung wieder. So heißt es auf Seite 42 des Bescheides, dass die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG ergeben habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht durchgeführt werden musste. Denn unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die beantragte Anlage zu befürchten. Diese Entscheidung wird aber durch eine bei den Verwaltungsakten befindliche Zusammenfassung aus Dezember 2013, die diese Angaben zur Vorprüfung - wenn auch nur stichwortartig - dokumentiert. Die Vorprüfung umfasste entsprechend der Anlage 2 zum UVPG die Kriterien Standort des Vorhabens (2.1 Nutzungskriterien, 2.1.1 Bestehende Nutzung, 2.1.2 Verkehr, 2.1.3 Ver- und Entsorgung; 2.2 Qualitätskriterien, 2.2.1 Wasser, 2.2.2 Boden [mit Verweis auf Kap. 4 des naturschutzrechtlichen Fachbeitrags], 2.2.3 Natur und Landschaft; 2.3 Schutzkriterien) sowie Merkmale der möglichen Auswirkungen (3.1 Ausmaß der Auswirkungen, 3.1.1 Geruchsemissionen, 3.1.2 Luftemission, 3.1.3 Verkehr, 3.1.4 Versiegelung; 3.2 Grenzüberschreitender Charakter; 3.3. Schwere Komplexität der Auswirkungen; 3.4 Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen; 3.5 Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen). Zusätzlich ist zu beachten, dass dem Beklagten zur Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorlag eine vereinfachte raumordnerische Prüfung (§ 18 LPlG) zur Planung einer Biomethananlage südlich der Gemeinde Krottelbach des Ingenieurzentrums Rücken & Partner, Meppen, aus 2010, ein Fachbeitrag Naturschutz (landschaftspflegerischer Begleitplan) vom 30. September 2013 und ein Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - Avifauna (Brutvögel) vom 9. September 2013 jeweils erstellt von dem Büro für Landschaftsökologie GbR Flottmann & Flottmann, St. Wendel, sowie ein naturschutzrechtlicher Fachbeitrag aus Juni 2012 erstellt von ISU - Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung -, Bitburg; diese Unterlagen waren ebenfalls Grundlage der naturschutzfachlichen Stellungnahme der SGD Süd. Unter Berücksichtigung dieser in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen stellt die Zusammenfassung aus dem Dezember 2013 eine noch ausreichende Dokumentation der Prüfergebnisse dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12 -, juris, Rn. 15). c. Die nach der Vorprüfung getroffene Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist von der Kammer im Rahmen ihrer Überprüfungskompetenz (aa.) rechtlich nicht zu beanstanden (bb.). aa. Die auf Grund der Vorprüfung getroffene behördliche Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist. Die Prüfung des Verwaltungsgerichts hat sich m.a.W. darauf zu beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (st. Rspr. des BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27). Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (zusammenfassend vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 22 CS 15.686 -, juris, Rn. 40, und Beschluss vom 17. November 2014 - 22 ZB 14.1035 -, juris, Rn. 16f.). bb. Die von dem Beklagten durchgeführte (standortbezogene) Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit der zur Genehmigung gestellten Biogasanlage genügt den Anforderungen des § 3c Satz 1 UVPG an eine allgemeine Vorprüfung, ist für die Kammer inhaltlich nachvollziehbar und entspricht damit dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. In der Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 -, NVwZ 2015, 1223) sind die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere der rechtliche Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung konkretisiert worden. Danach liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Im Rahmen der Vorprüfung hat die Behörde auf der ersten Stufe anhand der Anlage 2 zum UVPG zu ermitteln, ob das Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und welche Merkmale diese aufweisen (s. Landmann/Rohmer, Bd. 1, § 3c UVPG Rn. 17). Ob die ermittelten Umweltauswirkungen aufgrund ihrer spezifischen Merkmale als „unerheblich“ anzusehen sind, ist auf der zweiten Stufe der Vorprüfung zu entscheiden. Gemessen an den dargelegten Maßstäben ist im vorliegenden Fall das Ergebnis der Vorprüfung, dass das Vorhaben des Beigeladenen unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, für die Kammer plausibel. aaa. Ausweislich des Ergebnisvermerks über die UVP-Einzelfallprüfung wurde eine Vorprüfung vorgenommen, in die sämtliche Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zum UVPG - wie bereits auf S. 37 unter 3. b. dargelegt - einbezogen wurden, und die der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG entspricht. Es wurde also entgegen der Bezeichnung in der Verfahrensakte nicht nur eine standortbezogene, sondern die erforderliche allgemeine Vorprüfung (A) durchgeführt und damit die Kriterien der Anlage 2 zum UVPG angewandt. Der Beklagte gelangte auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben des Beigeladenen keine Umwelteinwirkungen zu erwarten seien, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten, und veröffentlichte diese Entscheidung - wie § 3a Satz 2 Hs. 2 UVPG es verlangt - im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2013. bbb. Die von dem Beklagten im Rahmen der Vorprüfung herangezogenen Unterlagen (Fachbeiträge, Stellungnahmen der Fachbehörden aus 2012 und 2013; s. hierzu S. 37 des Urteils) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Kläger hält die Kammer diese Unterlagen nicht für überholt, weil veraltet. Für die Frage, nach welchem Zeitraum Unterlagen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verwertet werden können, gibt es keine allgemeingültigen Regeln. Nicht zu beanstanden ist es, wenn die Behörde sich im Regelfall an der Geltungsdauer einer Baugenehmigung von vier Jahren orientiert (vgl. § 74 Abs. 1 LBauO), es sei denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Verhältnisse während dieses Zeitraums geändert haben. Im vorliegenden Fall stammt die älteste von dem Beklagten zur Vorprüfung herangezogene Unterlage aus dem Jahr 2010 - vereinfachte raumordnerische Prüfung aus dem Jahr 2010 - und war damit vier Jahre alt. Diese vereinfachte raumordnerische Prüfung wurde aber zum einen durch Unterlagen aus den Jahren 2012 und 2013 ergänzt und zum anderen ist eine Veränderung der zu beurteilenden örtlichen Verhältnisse in diesem Zeitraum den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu entnehmen und wird auch von keinem Beteiligten geltend gemacht. ccc. Mit ihrer Rüge einer Verletzung des § 44 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen der Vorprüfung dringen die Kläger nicht durch. Dies gilt für den klägerischen Einwand, in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid sei die Ausgleichsfläche, insbesondere im Hinblick auf die Feldlerche, nicht ausreichend dimensioniert. In Erwiderung hierauf weist die SGD Süd als obere Naturschutzbehörde (s. Schriftsatz vom 23. April 2016, Bl. 153 bis 155 GA) darauf hin, „dass zum einen zwischen dem eigentlichen Revier und dem Bruthabitat unterschieden werden muss. Die Feldlerche benötigt offene Habitate ohne Vertikalstrukturen und lockere abwechslungsreiche Vegetationsstrukturen. Es reicht daher als CEF-Maßnahme aus, wenn Brut- und Nahrungshabitate in geeigneten Revierbereichen etabliert werden, d.h. z.B. auf einer 1,0 ha großen Ackerfläche stellenweise optimale Brutstandorte geschaffen werden („Lerchenfenster“). Ergänzend weist die obere Naturschutzbehörde der SGD Süd darauf hin, dass in der Literatur (BAUER et al.) die durchschnittliche Reviergröße für Deutschland mit 0,5 bis 0,79 ha angegeben wird; eine Aufwertung auf mind. 0,8 ha ist in den Planunterlagen vorgesehen. Im vorliegenden Fall wird – neben den 0,8 ha – eine zusätzliche Fläche von 0,3 ha in gleicher Weise zur Kompensation der Neuversiegelung aufgewertet. Der Art stehen also insgesamt 1,1 ha „aufgewerteter“ Bereich als Brut- und Nahrungshabitat zur Verfügung, was ausreichend ist. Auch ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass nicht das Revier in Gänze für die Art(en) verloren geht, sondern nur ein Teillebensraum. Bei BEZZEL (1993) werden pro 10 ha von 2-3 mosaikartigen Ausgleichsflächen von je 1.500 qm als Brachebewirtschaftung als zielführend erachtet. Insoweit erweist sich die festgesetzte Ausgleichsfläche als ausreichend. Dagegen werden die von der Klägervertretung vorgetragenen Reviergrößen unter Bezugnahme auf andere Bundesländer (Schleswig-Holstein) oder die Schweiz für den konkreten Fall als nicht anwendbar erachtet, da die örtlichen Verhältnisse in anderen Bundesländern oder der Schweiz i.d.R. nicht vergleichbar sind.“ An diesen (durch Zitatangaben belegten) Ausführungen der Fachbehörde zu zweifeln, hat die Kammer keinen Anlass. Auch die Kläger ließen vortragen, dass eine durchschnittliche Reviergröße für die Feldlerche (in Schleswig-Holstein) zwischen 1 ha und 1,4 ha liege. Im vorliegenden Fall wird diese Größe mit insgesamt 1,1 ha „aufgewertetem“ Brut- und Nahrungshabitat gewahrt. Das Ergebnis der Vorprüfung aus naturschutzrechtlicher Sicht ist für die Kammer damit plausibel im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG. ddd. Vor dem Hintergrund der Ausführungen auf den Seiten 26 bis 32 des Urteils ist unter Würdigung der gesamten zur Verfügung stehenden Unterlagen und Erkenntnisse (s. S. 37/38) sowie der erläuternden Ausführungen des Beklagten hierzu vor allem auf den Seiten 7/8 des Schriftsatzes vom 15. Januar 2016 (zur Geruchsbelästigung; Bl. 127 GA) die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums und des Umstandes, dass es sich bei der Vorprüfung um eine überschlägige Vorausschau handelt, zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und plausibel. III. Die Klagen gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühren in Höhe von 303,10 € in dem Widerspruchsverfahren mit Bescheiden vom 14. August 2014 können bereits mangels durchgeführter Vorverfahren keinen Erfolg haben. Im Übrigen haben die Kläger Gründe für die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Gebühren in dieser Höhe weder vorgetragen noch sind für die Kammer solche Gründe zu erkennen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -). Das Gericht orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an Nr. 19.2 i. V. m. 2.2.1 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58). Da die Klägerin als Betreiberin eines Pferdehofs wegen Existenzgefährdung klagt, war gemäß Nr. 2.2.2 insoweit von einem Streitwert in Höhe von 15.000,-- auszugehen. Der Kläger klagt aufgrund seines Grundeigentums, so dass Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs einschlägig ist, wobei der Wertverlust und die von dem Kläger befürchteten Pachteinnahmeverluste auf 15.000,-- € geschätzt werden. Die Kläger begehren die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25. März 2013 zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Flurst.-Nrn. ... (bebaute Fläche mit Hauptstallung und Wohnhaus), … und ... (Koppel entlang des Z... Wegs) sowie ...06 (Koppel und Heuwiese, bebaut mit Reithalle und kleinem Stall) in der Gemeinde F... Die Klägerin betreibt auf den von dem Kläger gepachteten Grundstücken das „Pferdeparadies L.“, einen bio-zertifizierten landwirtschaftlichen Betrieb. Der Betrieb bietet neben Pensionsplätzen für Pferde in naturnaher Herdenhaltung auch Unterricht in den Bereichen „Natural Horsemanship & Reiten“ sowie weitere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an. Auf dem Flurstück ...06 sowie auf weiteren Pachtflächen westlich dieses Flurstücks entlang des Z... Wegs wird das Futterheu für die Pferde in ökologischer Landwirtschaft angebaut. Der Beigeladene betreibt in Krottelbach einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 120 ha landwirtschaftlicher Fläche und weiteren 120 ha in Form einer Betriebsgemeinschaft. Er beantragte mit Schreiben vom 14. Mai 2013 durch die Firma e. GmbH, O... Str. 16 in T. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Biogas einschließlich Verbrennungsmotoranlage (BHKW mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1,996 MW) zur Erzeugung von Strom und Wärme aus Biogas in 66909 Krottelbach, Gemarkung Krottelbach, Flurstück ... In der Biogasanlage sollen keine tierischen Nebenprodukte zum Einsatz kommen. Die Kapazität der Biogasanlage beträgt 2.238.865 Nm3 Rohgas. Die Planunterlagen wurden mehrfach, zuletzt am 28. Februar 2014 für den Landesbetrieb Mobilität K. ergänzt. Mit den Planunterlagen wurde ein von dem Büro für Landschaftsökologie GbR H.-J. F... erstellter Fachbeitrag Naturschutz (Landschaftspflegerischer Begleitplan) sowie ein Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - Avifauna (Brutvögel) - vorgelegt. Der Beklagte führte zu dem geplanten Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung - BlmSchV - i. V. m. Nr. 1.15 Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durch. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte eine UVP-Vorprüfung des Einzelfalls unter Zugrundelegung der für die allgemeine Vorprüfung vorgesehenen Kriterien nach Anlage 2 des Anhangs zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -. Die UVP-Vorprüfung wurde als standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.11.1.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG bezeichnet. Die Vorprüfung ergab, dass unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des Anhangs zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien durch die Anlage keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu besorgen seien. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens haben die Fachbehörden und sonstigen Stellen, deren Belange durch das Verfahren berührt sind, zu den von ihnen vertretenen Belangen Stellungnahmen abgegeben und dem Vorhaben unter Nebenbestimmungen zugestimmt. Im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2013 wurde bekanntgegeben, dass die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG ergeben habe, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die geplante Anlage zu besorgen seien. Die Prüfung der Antrags- und Planunterlagen durch die Genehmigungsbehörde ergab, dass die Genehmigungsvoraussetzungen in Verbindung mit den von den Fachbehörden benannten Nebenbestimmungen erfüllt seien. Daraufhin erteilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 25. März 2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Biogas einschließlich Verbrennungsmotoranlage (BHKW mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1,996 MW) zur Erzeugung von Strom und Wärme aus Biogas. Bestandteil der Genehmigung ist zugleich die Baugenehmigung für die Biogasanlage nach § 70 der Landesbauordnung (LBauO). Die Kreisverwaltung Kusel - Untere Bauaufsichtsbehörde - sah die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch - BauGB - hinsichtlich des geforderten räumlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen Biogasanlage und landwirtschaftlichem Betrieb als erfüllt an, sobald die am Standort genehmigte Maschinenhalle errichtet worden sei. Deshalb wurde in den Genehmigungsbescheid eine bauplanungsrechtliche Bedingung aufgenommen, wonach die Baugenehmigung zur Errichtung der Biogasanlage erst dann wirksam werde, wenn das von der unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bauschein vom 3. Januar 2013 genehmigte landwirtschaftliche Nutzgebäude - Getreidelager, Unterstellhalle und Reparaturbereich für Betriebsfahrzeuge nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf dem Grundstück, Gemarkung Krottelbach, Flurst.-Nr…, errichtet worden sei. Darüber hinaus ist in dieser Genehmigung die Erlaubnis für zwei straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungen im Sinne der §§ 41 ff des Landesstraßengesetzes - LStrG - enthalten. Die Zufahrt aus Richtung H.-P. soll von der L 350 an der freien Strecke über den B. Weg und einen neuen Schotterweg direkt zum Plangebiet erfolgen. Aus Richtung O. dürften keine Anlieferungen erfolgen. Die Zufahrt aus Richtung Westen habe von der L 352 an der freien Strecke über den bestehenden Wirtschaftsweg zu erfolgen. Hierbei handele es sich um erlaubnispflichtige Sondernutzungen. Diese würden seitens des Landesbetriebs Mobilität K. unter der Voraussetzung erteilt, dass die hierzu erlassenen straßenverkehrsrechtlichen Auflagen eingehalten würden. Mit Schreiben vom 21. April 2014 legten die Kläger gegen den Genehmigungsbescheid vom 25. März 2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. August 2014 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren wurden mit Kostenfestsetzungsbescheiden vom 14. August 2014 gemäß §§ 1, 2, 3, 9,10,13 und 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz - LGebG - auf insgesamt 303,10 € festgesetzt. Gegen die am 15. August 2014 zugestellten Widerspruchsbescheide, die Genehmigung vom 25. März 2014 und die Kostenbescheide haben die Kläger am 12. September 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Das betriebliche Konzept des L. spreche gezielt eine Klientel an, die ausdrücklich eine naturnahe Haltung und einen der Natur des Pferdes entsprechenden Umgang wünsche. Die naturnahe Haltung umfasse dabei insbesondere eine Haltung in der Herde mit großer Bewegungsfläche und nicht chemisch gedüngten Futtermitteln sowie den möglichst weitgehenden Ausschluss von äußeren Einflüssen wie Lärm, Gerüchen und Stress. Pferde, die in einer solchen Umgebung in Herdenhaltung leben würden, seien erfahrungsgemäß deutlich ausgeglichener als konventionell gehaltene Pferde, so dass plötzliche und unerwünschte Sprints (Speeds), welche enorm belastend für den Sehnen-Band-Apparat der Tiere seien, kaum mehr vorkommen würden. Einzige Ausnahme seien insofern unkontrollierbare Schreckreaktionen der Pferde, die aus diesem Grunde auf dem L. auf ein Mindestmaß reduziert würden. Die Kunden, die ihre Tiere in der Pferdepension unterbringen würden, sowie die Kursteilnehmer, Schüler und Berittkunden würden den L. in aller Regel aufgrund dieser Faktoren und der reizarmen Umgebung auswählen. Daraus ergebe sich eine besondere Lernatmosphäre, die insbesondere die Eigentümer unausgebildeter Jungpferde sowie von „Problempferden" anspreche und auf die diese Pferde ganz besonders angewiesen seien, da sie erst nach und nach an lärmende Maschinen o.ä. herangeführt würden bzw. - im Falle der „Problempferde" - durch ein vorsichtiges Korrekturtraining zu vollwertigen und von äußeren Einflüssen unabhängigen Partnern ihrer Eigentümer gemacht werden müssten. Diese reizarme Atmosphäre sei bereits im Frühjahr 2014 durch die Ausbringung von Düngemitteln durch den Beigeladenen auf die den L. umgebenden Flächen, vor allem gegenüber der Reithalle auf der anderen Seite der L 352, empfindlich gestört worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich Emissionen aus der unmittelbaren Umgebung zum L. aufgrund seiner Höhenlage besonders stark auf den Betrieb auswirken würden. Insbesondere der Reitplatz liege nahe am Z... Weg, so dass sich dort entstehender Lärm erheblich auf den Unterricht mit den Pferden auswirke. Denn ein integraler Bestandteil der ganzheitlichen Ausbildung von Reiter und Pferd auf dem L. sei es, das Pferd erst in der (bewusst) halb offenen Reithalle, dann auf dem Reitplatz und anschließend im Gelände auszubilden, um es so schrittweise an den Umgang mit dem Menschen im offenen Gelände und unter äußeren Einflüssen zu gewöhnen. Dieses gestufte Verfahren diene der Sicherheit der Kunden vor Schreckreaktionen des Pferdes und sich daraus ergebenden Verletzungsrisiken. Da Pferde über ein besonders empfindliches Gehör verfügten und z.B. zehnmal besser hören würden als Hunde, würden sie besonders sensibel auf äußere Geräuscheinflüsse reagieren. Solche negativen Einflüsse könnten insbesondere von einer Zunahme des Verkehrs entlang der Grundstücksgrenzen des L. ausgehen. Die absehbaren Folgen von plötzlich auftretenden Lärmereignissen seien vermehrtes Scheuen und Aufruhr im Herdenverband. Bevor der Z... Weg im Herbst 2013 durch eine Schranke verkehrsberuhigt worden sei, sei es immer wieder vorgekommen, dass vorbeifahrende Pkw die Pferde erschreckt, den passierenden Reitern den Durchgang erschwert und das Verletzungsrisiko der Pferde aufgrund von Schreckreaktionen erheblich erhöht hätten. Die Kunden des L. hätten es daher sehr begrüßt, dass dieser Stressfaktor durch die im Herbst 2013 errichtete Schranke entfallen sei. Gegenüber den Antragsunterlagen (Anlage 3, Seite 9 und 10; Blatt 53 und 54 der Antragsunterlagen), die der angefochtenen Genehmigung zugrunde lägen, sei zunächst klarzustellen, dass die nordöstliche Grenze des Grundstücks des Klägers und die dortigen Pferdekoppeln von dem Betriebsgrundstück der genehmigten Biogasanlage nicht 500 m, sondern lediglich ca. 250 bis 300 m entfernt seien. Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers sowie des auf diesem Grundstück geführten Betriebes der Klägerin seien insbesondere aufgrund des Transportverkehrs von und zu der genehmigten Biogasanlage zu besorgen. Gemäß der Nebenbestimmung in Nr. 7 der Genehmigung sei das Zufahrtskonzept so umzusetzen, dass Fahrten aus westlicher Richtung zum Betriebsgrundstück ausschließlich über den Feldwirtschaftsweg „Z... Weg" zu erfolgen hätten. Dieser Weg grenze nördlich auf einer Länge von ca. 1 km an das von der Klägerin gepachtete Flurstück ... und die dortige Sommerkoppel an. Mit der Nebenbestimmung in Nr. 7 komme der Beklagte einer Forderung der Ortsgemeinde Krottelbach nach. Diese habe in der Ratssitzung gefordert, eine Nebenbestimmung zur Verkehrsführung in die Genehmigung einzufügen, um den Transportverkehr von der Ortslage der Gemeinde Krottelbach fernzuhalten. Die Verlagerung des An- und Abtransports aus Richtung Westen auf den Feldwirtschaftsweg „Z... Weg" habe zur Folge, dass nicht nur der Zu- und Abfahrtsverkehr aus Richtung Süden über die L 352, sondern auch der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr aus Richtung Westen unmittelbar an der Grundstücksgrenze des L.s vorbei geführt werde. Dieser zusätzliche Verkehr würde dort zu erheblichen Lärmimmissionen führen und angesichts der Länge der betroffenen Grundstücke von ca. 1 km die für Ausritte erforderliche Außenfläche optisch wie akustisch bedrängen. Erkennbar sei der Beklagte der Forderung der Ortsgemeinde Krottelbach nachgekommen, ohne die mit dieser Verkehrsverlagerung einhergehenden Beeinträchtigungen der Kläger in den Blick zu nehmen. Weder in den Antragsunterlagen noch in der Genehmigung fänden sich Aussagen dazu. Es würden nicht nur Angaben zu den zusätzlich zu erwartenden Verkehren im Bereich des Grundstücks des Klägers und des Betriebes der Klägerin fehlen, sondern auch eine gutachterliche Betrachtung der sich daraus ergebenden Immissionen. Ebenso defizitär seien die Antrags- und Genehmigungsunterlagen mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes auf dem L.. Diese ergebe sich zunächst aus dem Umstand, dass dieser Betrieb - wie eingangs dargelegt - auf eine besonders reiz- und vor allem geräuscharme Umgebung angewiesen sei. Denn das Alleinstellungsmerkmal einer naturnahen Haltung und eines der Natur des Pferdes entsprechenden Umgangs sei davon abhängig, dass die Pferde möglichst ungestört von äußeren Umwelteinflüssen und damit stressfrei gehalten und ausgebildet werden könnten. Darüber hinaus sei der Betrieb nicht nur auf eine besonders geräuscharme Umgebung angewiesen, sondern reagiere auch empfindlich auf die im genehmigten Anlagenbetrieb vorgesehene Ausbringung der anfallenden Flüssig- bzw. Feststoffdünger in einer Größenordnung von 161 t p.a. Eine unkontrollierte Ausbringung dieser Düngemittel auf den in unmittelbarer Nähe zum L. gelegenen Flächen, insbesondere den Flurstücken ...02 und ...06, würde dort zu einer Überdüngung führen. Diese wiederum stelle das biologische Betriebskonzept des L... in Frage, da Düngemittel über das Regenwasser oder den Wind von den benachbarten Flächen auf die Flächen des Klägers und die von der Klägerin gepachteten Flächen getragen würden. Der dortige pferdewirtschaftliche Betrieb habe im laufenden Jahr einige allergische Pferde im Bestand, die bereits auf „normale" Umweltreize wie vermehrte Pollenbelastung durch ein zu trockenes Frühjahr mit chronischem Husten reagieren würden. Die uneingeschränkte Düngung der Nachbarflächen lasse besorgen, dass Pflanzengifte, Gülle oder Nitrate in das Heu gelangen und die Einsteller darauf reagieren würden. Dies würde ebenfalls unweigerlich zum Verlust von Kunden führen, die maßgeblich wegen der Höhenlage des L... und der damit einhergehenden sauberen Luft sowie des sauberen Biofutters dort ihre Pferde untergebracht hätten. Des Weiteren rügen die Kläger die örtliche Unzuständigkeit des Beklagten. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung des Beklagten komme es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz - VwOrG - nicht auf das Inkrafttreten der abweichenden Regelung, sondern auf deren Erlass an. Unter dem Begriff des Inkrafttretens werde der zeitliche Beginn der Wirksamkeit einer Norm verstanden. Mit dem Begriff des Erlasses sei demgegenüber der gesamte Vorgang der Willensäußerung eines Hoheitsträgers in dem dafür vorgesehenen Verfahren und der dafür vorgesehenen Form mit Einschluss der Bekanntgabe gemeint. Der Erlass bezeichne damit einen anderen und in der Regel früheren Zeitpunkt als das Inkrafttreten. § 15 VwORG stelle allein auf den Erlass ab und verlange, dass abweichende Regelungen der örtlichen Zuständigkeit nach dem 31. Dezember 1999 erlassen worden seien; auf das Inkrafttreten komme es nicht an. Diese zwingende gesetzliche Voraussetzung erfülle der Erlass vom 10. Dezember 1999 nicht, weil er vor dem 31. Dezember 1999 erlassen worden sei. Rechtsfolge des § 44 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - sei die Nichtigkeit der erteilten Genehmigung. Darüber hinaus sei die angefochtene Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - rechtswidrig und aufzuheben, weil die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung nicht den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG genüge und aufgrund von Ermittlungsdefiziten im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Auf die Verletzung dieser Vorschriften könne sich gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch ein privater Kläger berufen, ohne dass es darüber hinaus der Feststellung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedürfe. Denn § 4 Abs.1 Satz 1 und 2 UmwRG treffe unter anderem für den Fall einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung in der Form, dass ein solcher Fehler erheblich sei, ohne dass es darauf ankomme, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts diene und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Auch dies verkenne der Beklagte in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid. Die Vorprüfung des Beklagten genüge nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Nachvollziehbarkeit im Sinne von § 3a Satz4 UVPG bedeute, dass das Ergebnis der aufgrund überschlägiger Prüfung erfolgten behördlichen Einschätzung durch ein Gericht auf Plausibilität zu überprüfen sei. Zunächst leide die durchgeführte Vorprüfung an dem durchschlagenden Mangel, dass ausweislich der Verwaltungsakte (Blatt 17 ff. der Beteiligungsakte) die nachteiligen Auswirkungen durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, das sich zu Lasten der Kläger aus dem genehmigten Vorhaben ergeben würde, nicht ermittelt und berücksichtigt worden seien. Unter Nr. 3.1.3 der Vorprüfung heiße es in diesem Zusammenhang lediglich, „Beeinträchtigungen durch ein wesentlich erhöhtes Verkehrsaufkommen in den benachbarten Ortschaften [seien] nicht zu erwarten", da das Verkehrskonzept vorsehe, „dass der Transportverkehr über die vorhandenen Wirtschaftswege südlich der Ortslage geführt" werde. Der Beklagte betrachte damit zutreffend die vorhabenbedingte Verkehrszunahme als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung im Sinne des § 3c Satz 2 UVPG, verkenne aber zugleich, dass mit der verbindlich vorgeschriebenen Verkehrsführung diese Auswirkungen nicht gemäß § 3c Satz 2 UVPG vermieden, sondern lediglich einseitig zum Nachteil der Kläger an einen anderen Ort, nämlich in Richtung L., verlagert würden. Darüber hinaus sei die Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung auch insoweit nicht plausibel, als sie sich nicht - nicht einmal im Wege einer im Rahmen der Vorprüfung geforderten „überschlägigen Vorausschau" - zu den Auswirkungen des Vorhabens auf möglicherweise besonders oder streng geschützte Arten verhalte. Hierzu hätte Anlass bestanden, nachdem bereits die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz - LPIG - zu der ursprünglich geplanten Biomethananlage am gleichen Standort im Jahre 2010 auf Seite 35 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - nicht auszuschließen sei (Blatt 210 der Antragsunterlagen). Vor dem Hintergrund dieses Befundes sei es naturschutzfachlich nicht vertretbar, bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung zur Vorhabensgenehmigung von fehlenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten auszugehen. Dieses Ergebnis könnte allenfalls das Ergebnis einer durchgeführten und hier zu Unrecht unterlassenen UVP sein. Das genehmigte Vorhaben verstoße zudem gegen die nachbarschützende Norm des § 5 Abs.1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BlmSchG -. Danach seien genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden könnten. Nur wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung sichergestellt sei, dürfe die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG erteilt werden. Nach der Systematik des BlmSchG obliege es dabei dem Betreiber einer Anlage, den Nachweis zu erbringen, dass seine Anlage den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genüge. Es sei nicht sichergestellt, dass das Vorhaben nicht mit unzumutbaren Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen einhergehe. Die Antragsunterlagen würden dazu keinerlei belastbare Aussagen enthalten. In Anlage 8 „Emissionen Geruch - Schall" heiße es dazu lediglich: „Auf Grund der Abstände zu lärm- und geruchsrelevanten baulichen Anlagen des Biokraftwerkes und der nächstgelegenen Wohnbebauung, werden keine Überschreitungen von Immissionsrichtwerten erwartet". Diese pauschale und nicht überprüfbare Aussage genüge nicht, um die Einhaltung der Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG „sicherzustellen". Mit Blick auf Lärmimmissionen sei neben der 16. BImSchV insofern insbesondere Nr. 7.4 Abs. 4 der TA-Lärm zu beachten. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorlägen. Die Prüfung, ob dies der Fall sei, setze gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA-Lärm eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche aufträten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs voraus. Da die Antragsunterlagen zur Lärmbelastung des Grundstücks der Kläger und des dortigen landwirtschaftlichen Betriebes eine solche Prognose noch nicht einmal ansatzweise enthalten würden und insofern bestehende Zweifel ohne Weiteres zu Lasten des Beigeladenen gingen, wäre die Genehmigung schon aus diesem Grunde abzulehnen gewesen. Gleiches gelte für Geruchsimmissionen. Es sei nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass von der Anlage für die Kläger keine unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgehen würden. Zur Beurteilung dieser Frage sei die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Hilfsmittel heranzuziehen. Die GIRL enthalte ein Berechnungsmodell zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, das einen Immissionswert als Quotienten der Geruchswahrnehmungsstunden bezogen auf die Jahresgesamtstunden ergebe. Dem so ermittelten Immissionswert stelle die GIRL in Nr. 3.1 bestimmte Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietstypen gegenüber. Nach Nr. 4.2 und 4.5 der GIRL sei im Genehmigungsverfahren zunächst die vorhandene Belastung zu ermitteln und sodann sei die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung entsprechend Nr. 1 mit dem in Anhang 3 der TA-Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Geruch zu ermitteln. Eine diesen Grundsätzen entsprechende Geruchsimmissionsprognose sei ebenfalls nicht Teil der Antragsunterlagen gewesen. Dieses grundlegende Ermittlungsdefizit könne nicht unter Verweis auf die pauschalen Aussagen in Anlage 8 der Antragsunterlagen kompensiert werden. Das ergebe sich nicht nur aus der fehlenden Überprüfbarkelt der dortigen Behauptungen, sondern auch aus dem Umstand, dass die Antragsunterlagen erkennbar von einem falschen oder zumindest unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgingen. Bereits die Angaben zur Entfernung des L.s und der dortigen Nutzungen von der genehmigten Biogasanlage seien irreführend. Darüber hinaus würden die gesamten Antragsunterlagen keine Aussagen zu den Auswirkungen der verkehrsbedingten Immissionen sowie der Geruchsbeeinträchtigungen auf die besondere Schutzbedürftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes enthalten. Erst recht finde sich keine Prüfung, die den Anforderungen der TA-Lärm oder der GIRL i. V. m. der TA-Luft gerecht werde. Darüber hinaus verletze die angegriffene Genehmigung auch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 1, 3 BauGB das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Auch bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlich normierten Grenzwerte könne sich aus dem Rücksichtnahmegebot zugunsten eines im Außenbereich genehmigten Betriebs aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit ein Abwehranspruch gegen ein anderes Vorhaben im Außenbereich ergeben. Bei der damit erforderlichen Prüfung der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kläger sei die Wirkung der streitbefangenen Biogasanlage auf das Grundstück der Kläger insgesamt zu beurteilen. In die Abwägung sei auch einzustellen, ob dem Bauherrn nach Lage der Dinge angesonnen werden könne, dem Bauvorhaben einen anderen, für den Nachbarn weniger lästigen Standort zu geben. Zwar habe die Genehmigungsbehörde bei privilegierten Vorhaben keine Standortalternativen zu prüfen. Sie sei aber gehalten, das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu prüfen, wenn sich, wie hier, Nachbarkonflikte geradezu aufdrängen würden und dabei sei die Unausweichlichkeit des konkreten Standortes in die Abwägung der nachbarlichen Belange einzubeziehen. Der Betrieb der Klägerin mit seinem besonderen Betriebskonzept werde durch die genehmigte Biogasanlage in seiner Existenz gefährdet (siehe obige Ausführungen). Um die Pachtzahlungen leisten und den Regelbetrieb bestreiten zu können, sei der L. dauerhaft auf mindestens 25 zahlende Einsteller angewiesen. Um unvorhergesehene sowie regelmäßig wiederkehrende Investitionen tätigen zu können, sei ein Bestand von 31 Einstellern betriebswirtschaftlich notwendig. Das Erreichen dieser Zahlen sei auch deshalb besonders anspruchsvoll, weil in einer Herdenhaltung die Pferde nicht wahllos in einem Betrieb gemeinsam gehalten werden könnten, sondern eine strenge Selektion erforderlich sei. Sowohl Bestands- als auch Neukunden würden dabei besonders auf eine harmonische Zusammensetzung der Herde achten. Für den L. würden sie sich maßgeblich deshalb als Standort entscheiden, weil sie das dortige ganzheitliche und ökologische Betriebskonzept sowie die besondere Ruhe und die Abwesenheit störender Lärm- und Geruchsimmissionen auf dem Grundstück schätzen würden. Gerade aus dieser Ruhe, d. h. der Abwesenheit von störenden, plötzlich auftretenden Geräuschen, ergebe sich eine Gelassenheit der Pferde, die für die Kunden des Betriebes ein maßgebliches Auswahlkriterium für die Unterbringung ihrer Tiere darstelle. Die Erhaltung der Existenzgrundlage in Form einer wirtschaftlichen Führung des auf dem L. ausgeübten Betriebes sei mit dem ihr zukommenden, durch Art. 12 und 14 Grundgesetz - GG - geschützten Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei müssten auch die Investitionen in den Kauf des Grundstücks sowie die Errichtung der Gebäude und Anlagen berücksichtigt werden. Da der Kläger auf die Pachtzahlungen aus einem wirtschaftlichen Betrieb des L. angewiesen sei, sei nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Kläger das erheblich erhöhte Risiko eines Kundenrückgangs aufgrund der vom Betrieb der Biogasanlage ausgehenden Einwirkungen nicht zumutbar. Diese würden darüber hinaus absehbar zu einem erheblichen Wertverlust der Eigentumsgrundstücke des Klägers führen. Das genehmigte Vorhaben überschreite damit bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die für die Kläger sich ergebende Zumutbarkeitsgrenze. Mit Blick auf das Bauplanungsrecht lägen weder die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB noch das erforderliche gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB vor. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2014 in Gestalt der Drittwiderspruchsbescheide vom 14. August 2014 sowie die Kostenbescheide über die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von € 303,10 vom 14. August 2014 aufzuheben, hilfsweise 1. Nr. 7.1 des Bescheides der Beklagten vom 25. März 2014 in Gestalt der Drittwiderspruchsbescheide vom 14. August 2014 insoweit aufzuheben, als darin dem Beigeladenen aufgegeben wird, Fahrten aus und in Richtung B. und Flugplatz L. über den Feldwirtschaftsweg „Z... Weg" abzuwickeln, 2. den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen statt der in Nr. 7.1 enthaltenen Nebenbestimmung aufzugeben, Fahrten aus und in Richtung B. und Flugplatz L. nicht über den Feldwirtschaftsweg „Z... Weg", sondern ausschließlich über die K11 und die Ortslage Krottelbach abzuwickeln, 3. den Kostenbescheid vom 14. August 2014 über die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von € 303,10 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung der Widerspruchsbescheide und trägt ergänzend vor: Er stimme mit der Rechtsvertretung der Kläger überein, dass unter den Begriff „Erlass“ der gesamte Vorgang der Willensäußerung eines Hoheitsträgers in dem dafür vorgesehen Verfahren und der dafür vorgesehenen Form mit Einschluss der Bekanntgabe zu verstehen sei. Dies bedeute im konkreten Fall, dass die Dienstanweisung des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 10. Dezember 1999 (MinBl. 2000, S. 3) erst mit der Bekanntgabe im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz erlassen worden sei. Diese Bekanntgabe sei im ersten Ministerialblatt des Jahres 2000 am 14.Januar 2000 und damit nach dem 31. Dezember 1999 erfolgt. Nicht gefolgt werde des Weiteren der Auffassung der Kläger, dass die durchgeführte allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG genüge. Zu beachten sei, dass die Vorprüfung entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorschau (vgl. § 3c Satz 1 UVPG) beschränkt bleiben müsse. Die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung dürfe nicht vorweggenommen werden. Andererseits dürfe sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern müsse auf der Grundlage von geeigneten und ausreichenden Informationen erfolgen. Nach Maßgabe dieser Vorgaben ergebe sich, dass die Vorprüfung des Beklagten den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG gerecht werde. Soweit die Kläger das der Vorprüfung des Beklagten zugrundeliegende Verkehrskonzept dahingehend beanstanden würden, weil die Auswirkungen der Führung des Transportverkehrs über die vorhandenen Wirtschaftswege südlich der Ortslage nicht ausreichend ermittelt worden seien, werde dem nicht gefolgt. Nach dem in den Antrags- und Planunterlagen enthaltenen Zufahrtskonzept für die Biogasanlage sei vorgesehen, dass die Fahrten aus und in Richtung H.-P. und O. über den Wirtschaftsweg „B. Weg“ erfolgen sollen. Über den Wirtschaftsweg „B. Weg“ werde damit der überwiegende Teil der Zufahrten abgewickelt werden, nämlich zu ca. 61 Prozent. Dagegen sollten die Fahrten aus und in Richtung B. (St. Wendel) und Flugplatz L. über den Feldwirtschaftsweg „Z... Weg“ erfolgen. Diese Verkehrsführung betreffe lediglich ca. 15 Prozent des Zufahrtsverkehrs. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Wirtschaftsweg „Z... Weg“ auch jetzt vor Errichtung der Biogasanlage vom Beigeladenen benutzt werde, um die in diesem Bereich liegenden Felder zu bewirtschaften. Der hierdurch verursachte landwirtschaftliche Verkehr führe bereits heute teilweise am L. der Kläger vorbei. Zusätzlich führe die Landesstraße 352 mit dem gesamten PKW- und Schwerlastverkehr direkt und zwar noch näher als der Z... Weg am L. des Klägers vorbei. Von daher könne von einer deutlichen Zunahme des Verkehrs über den „Z... Weg“ nach der Inbetriebnahme der Biogasanlage nicht die Rede sein. Insoweit könne nach überschlägiger Einschätzung des Besorgnispotentials hinsichtlich des Verkehrsaufkommens auf dem „Z... Weg“ von einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung in Form von Verkehrslärm nicht die Rede sein. Ein von den Klägern behaupteter Ermittlungsfehler, der auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses durchschlage, liege insoweit nicht vor. Ebenso wenig sei das Ergebnis der Vorprüfung aus naturschutzfachlicher Sicht zu beanstanden. Die SGD Süd - Obere Naturschutzbehörde - habe hierzu mit Schreiben vom 5. Juni 2013 (Blatt 94 f der Verfahrensakte) ausgeführt, dass der geplante Standort zwar durchaus wertvolle Biotope ausweise, „deren Beanspruchung oder Beeinträchtigung im Zuge der Eingriffsregelung bewertet werden muss, allerdings ist keines der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien erfüllt; besondere Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope sind nicht betroffen“. Der Beigeladene habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einen Fachbeitrag des Büros für Landschaftsökologie GBR vom 9. September 2013 zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - Avifauna (Vögel) - vorgelegt. In diesem Fachbeitrag würden Maßnahmen des besonderen Artenschutzes (sog. CEF-Maßnahmen) vorgeschlagen, mit denen sich das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG wirksam verhindern lasse, indem es zu keiner Verschlechterung des derzeit günstigen Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der Avifauna, hier Wachtel und Feldlerche, kommen könne. Da gemäß § 3c Satz 3 UVPG bei den UVP-Vorprüfungen zu berücksichtigen sei, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen würden, sei der Beklagte verpflichtet, die in diesem Fachbeitrag enthaltenen Maßnahmen des besonderen Artenschutzes (CEF-Maßnahmen) in die Vorprüfung einzubeziehen. Insoweit sei es plausibel und im Rahmen der geforderten „überschlägigen Vorschau“ rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte aufgrund der vorgesehenen CEF-Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für den Artenschutz angenommen habe. Darüber hinaus liege keine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu Lasten der Kläger vor. Insbesondere sei auszuschließen, dass von der Biogasanlage erhebliche Luftverunreinigungen oder Geruchsimmissionen zum Nachteil der Kläger ausgehen könnten. Im Genehmigungsbescheid vom 25. März 2014 seien unter den Nrn. 2.1 bis 2.11 der Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch Luftverunreinigungen und Geruchsimmissionen aufgenommen worden. Außerdem sei aufgrund der Konzeption der Biogasanlage, in der ausschließlich nachwachsende Rohstoffe gemäß Positivliste nach Anlage 2 Nr. 3 EEG 2012 (z.B. Silomais, Grassilage, Ganzpflanzensilage, Igniscum) eingesetzt würden, sowie der geplanten Verfahrenstechnik sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlage keine unzulässigen Geruchsimmissionen für die Kläger verursacht werden könnten. Darüber hinaus sei über die Entfernung von ca. 580 m zum L. (Wohnhaus) sichergestellt, dass die Kläger nicht durch Luftverunreinigungen und Gerüche erheblich belästigt werden könnten. Dem Beklagten sei aus anderen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen bekannt, dass bei der hier in Rede stehenden Biogasanlage mit 13500 t/a Inputstoffen an nachwachsenden Rohstoffen gemäß Positivliste nach Anlage 2 Nr. 3 EEG 2012 sicher davon auszugehen sei, dass der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche im Abstand von mehr als 250 m zur Anlage den Wert von 0,02 überschreiten werde. Auch liege dem Beklagten für den Standort einer Biogasanlage in der Ortsgemeinde Rehweiler mit vergleichbarer Topografie und einer Entfernung von weniger als 10 km zur streitgegenständlichen Anlage eine Windrichtungshäufigkeitsverteilung vor, die für den hier in Rede stehenden Standort ersatzweise herangezogen werden könne. Demnach könne es nur an 1 bis 2 Prozent der Jahresstunden zu einer Windrichtung vom Biogasanlagenstandort des Beigeladenen in Richtung des Betriebs der Kläger (L.) kommen. Damit greife die Irrelevanzregelung gemäß Punkt 3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), so dass die Anlage auch ohne Ermittlung der Vorbelastung genehmigungsfähig sei. Von daher sei es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im konkreten Fall aufgrund der offensichtlichen Irrelevanz des zu erwartenden Immissionsbeitrags auf die Vorlage eines Geruchsimmissionsgutachtens verzichtet habe. Ein Ermittlungsdefizit, wie von den Klägern behauptet, bestehe deshalb nicht. Soweit die Kläger als maßgebliche Entfernung zur Biogasanlage eine Entfernung von ca. 250 - 300 m angeben, sei dieser Abstand, der die nordöstliche Grenze des Grundstücks des Klägers und der dortigen Pferdekoppeln zur Biogasanlage beschreibe, nicht maßgeblich, da für das Abwehrrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG der Abstand zwischen Biogasanlage und dem Wohnhaus der Kläger heranzuziehen sei, welches dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sei. Des Weiteren sei sichergestellt, dass die Kläger durch das Vorhaben keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt würden. Hierbei gelte, dass der von den Klägern betriebene L. als landwirtschaftlicher Betrieb mit Pferdehaltung im Außenbereich bezüglich der Lärmimmissionen lediglich den Schutz beanspruchen könne, der dem eines Dorf- und Mischgebietes entspreche. Infolgedessen sei bereits über die Entfernung von ca. 580 m zum Wohnhaus der Kläger ausgeschlossen, dass die für den L. maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) erreicht würden. Dem Beklagten sei aus anderen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen bekannt, dass bei den hier in Rede stehenden Abständen zur nächstgelegenen Wohnbebauung keine Überschreitungen der vorgenannten Immissionsrichtwerte zu erwarten seien. Von daher habe der Beklagte zu Recht auf die Einholung eines Lärmgutachtens verzichten können. Allerdings seien die Kläger auch von den Zufahrten zur Biogasanlage auf dem nördlich am Grundstück der Kläger vorbeiführenden Wirtschaftsweg „Z... Weg“ betroffen, der ca. 185 m vom Hofgebäude der Kläger entfernt liege. Gleiches gelte für den Verkehr zur Biogasanlage aus westlicher Richtung über die L 352. Hinsichtlich der vorgetragenen Lärmimmissionen durch Verkehrslärm sei festzustellen, dass aufgrund des großen Abstandes von ca. 185 m zwischen dem L. (Wohnhaus der Kläger) und dem nördlich am Grundstück vorbeiführenden Wirtschaftsweg „Z... Weg“ sichergestellt sei, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete nicht überschritten würden. Hierbei werde zugunsten der Kläger davon ausgegangen, dass der vorgenannte Feld- und Wirtschaftsweg gemäß Anlage 1, Tabelle A der 16. BImSchV überhaupt unter den Anwendungsbereich der Verkehrslärmschutzverordnung falle, da der Weg durch eine Schranke gesichert und nicht für den allgemeinen Verkehr zugelassen sei. Mit Blick auf die durch den Verkehrslärm verursachten Lärmimmissionen sei zu berücksichtigen, dass der am L. vorbeiführende Wirtschaftsweg „Z... Weg“ bereits jetzt ohne Errichtung der Biogasanlage vom Beigeladenen regelmäßig benutzt werde, um die in diesem Bereich liegenden Felder zu bewirtschaften. Der hierdurch verursachte landwirtschaftliche Verkehr führe bereits heute teilweise am L. der Kläger vorbei. Zusätzlich führe die Landstraße L352 mit dem gesamten PKW- und Schwerlastverkehr direkt und zwar noch näher als der „Z... Weg“ am L. der Kläger vorbei. Deshalb dürften sich die „Problempferde“ der Kläger bereits an den Fahrzeugverkehrslärm gewöhnt haben sowie die Reitschüler an die von den Klägern beschriebenen und damit verbundenen Fluchtreaktionen der Tiere. Auch nach der Inbetriebnahme der Biogasanlage sei eine deutliche Zunahme der Nutzung des Wirtschaftswegs „Z... Weg“ nicht zu erwarten, wie sich aus der Anbauflächenverteilung um den genehmigten Biogasanlagenstandort ergebe (Bl. 161 des Genehmigungsantrags). Danach werde die Ernte von 34 ha Anbaufläche über den Wirtschaftsweg „Z... Weg“ geführt, während die Ernte von 141 ha Anbaufläche über den Wirtschaftsweg „B. Weg“ transportiert werden würde und die Ernte von 55 ha Anbaufläche, die unmittelbar um den Anlagenstandort liege, sternförmig zur Anlage gebracht werden würde. Hieraus ergebe sich, dass lediglich ca. 15 Prozent des Zufahrtverkehrs über den Wirtschaftsweg „Z... Weg“ erfolgen werde, während der überwiegende Teil des Zufahrtsverkehrs (ca. 61 Prozent) über den Wirtschaftsweg „B... Weg“ verlaufen werde. Die restlichen ca. 24 Prozent der Anlieferungen verteilten sich auf die sternförmigen Anlieferungen in unmittelbarer Nähe zum Anlagenstandort. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Verkehrsströme durch die Vorgabe der Ortsgemeinde Krottelbach, dass kein Biogasanlagenverkehr durch die Ortslage von Krottelbach erfolgen dürfe (Nr. 7.1 der Nebenbestimmungen), sich nicht auf dem Wirtschaftsweg „Z... Weg“ negativ für den L. auswirken würden. Die Regelung habe vielmehr zur Folge, dass die Transportfahrten aus Richtung H.-P. anstatt durch die Ortslage von Krottelbach ausschließlich über den Wirtschaftsweg „B... Weg“ erfolgen würden. Von daher sei ausgeschlossen, dass es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten der Kläger kommen könne. Soweit sich die Kläger unter Bezugnahme auf das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme auf eine besondere Schutzwürdigkeit ihres Anwesens gegenüber dem An- und Ablieferverkehr der Biogasanlage berufen würden, insbesondere wegen der Reitstunden bzw. des Reitunterrichtes in der Reithalle und für ihre Pferdekoppel mit Problempferden, führe dieser Vortrag zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Reiterhof der Kläger liege inmitten einer landwirtschaftlich geprägten Region. Landwirtschaftliche Feldwege seien nicht nur für die Reitnutzung angelegt. Die um das Anwesen der Kläger liegenden Felder würden auch ohne Biogasanlagenbetrieb regelmäßig von heutzutage immer größer werdenden Traktoren angefahren und bestellt. Deshalb würden die Geräuscheinwirkungen durch Traktorfahrten um den Betrieb der Kläger (L.) keine unzumutbaren Lärmimmissionen darstellen, die eine besondere Schutzwürdigkeit zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger auslösen könnten. Problematisch für Pferde seien nach den entsprechenden veterinärfachlichen Ausführungen der Amtstierärztin und des Veterinärs nur plötzlich auftretende laute Geräusche in deren unmittelbarer Nähe, die bei den Pferden zu einer Schreckreaktion führen könnten, auf die sie mit Flucht reagieren würden. Im Gegensatz dazu würden laute Geräusche, die langsam und gleichmäßig lauter werden würden (zum Beispiel Züge, die auf der Bahnstrecke vorbeifahren oder Autos auf der Straße), für Pferde als unproblematisch eingestuft. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die hier in Rede stehenden Verkehrsgeräusche von landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Abstand von ca. 185 m zwischen dem Wohnhaus auf dem L. und dem nördlich am Grundstück vorbeiführenden Wirtschaftsweg „Z... Weg“ nicht wie bei Be- und Entladevorgängen plötzlich auftreten würden, sondern von Pferden eher als ein lautes Geräusch wahrgenommen würden, das langsam und gleichmäßig lauter werde. Auch sei über die Entfernung von ca. 185 m zum Wirtschaftsweg „Z... Weg“ sichergestellt, dass die von den Klägern behaupteten Fluchtreaktionen der Pferde gerade nicht auftreten würden. Von unzumutbaren Lärmimmissionen hinsichtlich solcher auf das Fluchtverhalten von Pferden besonders nachteiliger Geräusche, die die wirtschaftliche Fortführung des Betriebs der Kläger konkret gefährden würden, könne daher nicht die Rede sein. Die von den Klägern behauptete Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei daher nicht gegeben. Die Kläger könnten sich schließlich mangels Drittschutzes nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das genehmigte Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil weder die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB noch das erforderliche gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB vorliegen würden. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 18. April 2016 verwiesen.