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Urteil

5 K 626/15.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:1215.5K626.15.NW.0A
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Leitsätze
1. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz der Landesfischereiordnung (juris: FischGDV RP) durch Änderungsverordnung vom 14. Mai 2013 neu eingeführte Wohnsitzkriterium verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.19) 2. Die Anerkennung des in einem anderen Bundesland erworbenen Fischereischeins darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Fischerprüfung seinen Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Bundesland hatte.(Rn.21)
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 08.05.2015 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 06.07.2015 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten Fischereischein zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz der Landesfischereiordnung (juris: FischGDV RP) durch Änderungsverordnung vom 14. Mai 2013 neu eingeführte Wohnsitzkriterium verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.19) 2. Die Anerkennung des in einem anderen Bundesland erworbenen Fischereischeins darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Fischerprüfung seinen Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Bundesland hatte.(Rn.21) Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 08.05.2015 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 06.07.2015 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten Fischereischein zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 08.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 06.07.2015 ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Fischereischeins. Die Vorschriften des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601) und der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes vom 14. Oktober 1985 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2013 (GVBl. S. 151 (Landesfischereiordnung), insbesondere deren § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz, stehen dem nicht entgegen. Nach § 33 Abs. 1 LFischG muss, wer den Fischfang ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen zur Einsichtnahme aushändigen. Abs. 2 enthält Ausnahmen von der Erforderlichkeit eines Fischereischeins für bestimmte Personengruppen. Nach Absatz 3 kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Fischereischeine anderer Länder dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichstellen. Kriterien dafür nennt das Gesetz nicht. § 33 LFischG befasst sich inhaltlich auch nicht mit den Voraussetzungen für die Erteilung des Fischereischeins. Dazu trifft § 36 LFischG („Fischerprüfung“) die maßgebenden Regelungen. Nach Absatz 1 ist die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme eines besonderen Fischereischeines nach § 35 davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat. Absatz 2 nennt Personengruppen, die von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind, darunter beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter und ähnliche Personen (Nrn. 1 und 3), u.a. auch Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen (Nr. 5) und Ausländer, die eine der Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten (Nr.6). Absatz 3 enthält eine Verordnungsermächtigung zum Erlass einer Prüfungsordnung. Da das Fischereirecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, betrifft diese Regelung nur Fischerprüfungen, die in Rheinland-Pfalz abgelegt werden. Eine allgemeine Regelung über die Anerkennung anderer Fischerprüfungen – mit Ausnahme der in Abs. 2 Nr. 6 genannten ausländischen Fischerprüfungen – ist in § 36 nicht enthalten, auch keine Verordnungsermächtigung hierzu. § 36 betrifft jedoch nur die „erste Erteilung“ eines Fischereischeins. Bei Personen, die – wie auch der Kläger – bereits Inhaber eines Fischereischeines eines anderen Bundeslandes sind und zusätzlich einen Fischereischein in Rheinland-Pfalz haben wollen, geht es in diesem Sinne nicht um die „erste Erteilung“ eines Fischereischeins. Aber auch die Regelungen zur Anerkennung von Fischereischeinen anderer Bundesländer, die aufgrund der Ermächtigung in § 33 Abs. 3 LFischG in § 2 der Landesfischereiordnung getroffen sind, stehen dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Zwar heißt es dort in § 2 Abs. 2: „Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn 1. der in einem anderen Land der Bundesrepublik erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung erteilt worden ist und der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz hatte“ (Hervorhebung nur hier) “oder 2. der Fischereischeininhaber die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat.“ Wäre diese Regelung insgesamt rechtsgültig, könnte die Klage keinen Erfolg haben, weil der Kläger den saarländischen Fischereischein aufgrund einer im Saarland abgelegten Fischerprüfung erworben hat, seinen Hauptwohnsitz bei Ablegung der Prüfung aber in Rheinland-Pfalz hatte. Diese restriktive Regelung verstößt jedoch gegen höherrangiges Recht und ist daher ungültig. Ihrem Wortlaut nach könnte § 2 Abs. 2 Nr. 1 Landesfischereiordnung zunächst als weitere Ausnahme von der Erforderlichkeit der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung verstanden werden. Das wäre jedoch nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 33 Landesfischereigesetzes (LFischG) gedeckt. Diese betrifft nämlich nur die Anerkennung bzw. Gleichstellung von Fischereischeinen, nicht jedoch von Fischerprüfungen anderer Bundesländer. Auch § 36 Abs. 3 LFischG enthält keine solche Ermächtigung. Außerdem erweckt der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Landesfischereiordnung den Eindruck, als bedürfe es bei jeder Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins zuvor der Ablegung der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung, während § 36 LFischG dies auf die erste Erteilung beschränkt. Dies kann nicht durch eine Verordnung geändert werden. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass § 2 Abs. 2 Landesfischereiordnung nur ungeschickt formuliert ist und bei sachgerechter Auslegung lediglich die Bedeutung bzw. die Anerkennungsbedingungen von schon vorhandenen Fischereischeinen aus anderen Bundesländern im Rahmen der ersten Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins erfassen will. Eine Regelung, wonach ein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung in einem anderen Bundesland erworbener Fischereischein nur dann zum ersten Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins berechtigt, wenn der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz hatte, kann sich grundsätzlich auf die Verordnungsermächtigung in § 33 Abs. 3 LFischG stützen. Mit diesem Inhalt verstößt die Regelung aber hinsichtlich der Wohnsitzklausel des zweiten Halbsatzes sowohl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der eine Ausprägung des Rechtsstaatsgebots in Art. 20 Abs. 3 GG darstellt, als auch insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Grund der Rechtsänderung sollen nach der – in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen – Entwurfsbegründung Qualitätsgesichtspunkte sein. Dort heißt es nämlich: „Die Regelung stellt klar, dass Personen, die ihren Hauptwohnsitz bereits in Rheinland-Pfalz haben, auch die Fischereiprüfung in Rheinland-Pfalz machen müssen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass in Rheinland-Pfalz anerkannt qualifizierte Lehrgänge angeboten werden und im Interesse des Tierschutzes und des Umweltschutzes ein entsprechendes Prüfungsniveau den Maßstab für die Fischereiausübung im Land bilden soll. Die Rechtslage passt sich insoweit derjenigen in Bayern und Baden-Württemberg an“. Demnach scheint der Verordnungsgeber davon ausgegangen zu sein, dass das Niveau der rheinland-pfälzischen Lehrgänge und der daran anschließenden Prüfung besonders hoch sei und daher die Absolventen dieser Prüfung auch die Fischerei mit besonders guter Sachkunde ausüben würden (vgl. insoweit präziser § 31 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg. Danach wird der Fischereischein nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt, wobei das Ministerium durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse bestimmt). Da die Änderung der rheinland-pfälzischen Fischereiverordnung in § 2 Abs. 2 nicht nach verschiedenen Bundesländern unterscheidet, nahm der Verordnungsgeber außerdem wohl an, dass die nach der rheinland-pfälzischen Prüfungsordnung erworbene Sachkunde auch ein höheres Niveau habe als Bayern und Baden-Württemberg, die selbst eine Wohnsitzklausel für die Fischerprüfung statuiert haben. Es lässt sich allerdings nicht erkennen, dass der Rechtsänderung konkrete Erhebungen oder Kenntnisse über Niveauunterschiede im Sachkundeerwerb in anderen Bundesländern zugrunde lagen. Einer solchen Situation hätte man im Übrigen entweder mit der Beibehaltung der Gleichwertigkeitsklausel der bis dahin geltenden Fassung des § 2 Abs. 2 Landesfischereiordnung oder durch andere Anforderungen an den Nachweis einer guten Sachkunde Rechnung tragen können. In der Vorgängerfassung lautete § 2 Abs. 2 1. Alt. Landesfischereiordnung nämlich: „Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbaren Prüfung erteilt worden ist …“. Die Erforderlichkeit der Änderung und ihre Rechtfertigung durch Qualitätsanforderungen stehen damit grundsätzlich in Frage. Das neu eingeführte Wohnsitzkriterium und der damit verbundene Zwang zur Ablegung der Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz für hier mit Hauptwohnsitz Gemeldete ist zur Sicherung der Qualität der Sachkunde bei Ausübung der Fischerei in rheinland-pfälzischen Gewässern auch nicht geeignet. Es kann damit nämlich nicht sichergestellt werden, dass auch nur der überwiegende Teil der Personen, die in Rheinland-Pfalz die Fischerei ausüben, seine Sachkunde auf diese Weise erworben hat. Dies wird nachfolgend unter 2) näher ausgeführt, hat jedoch gleichermaßen im Zusammenhang mit der Geeignetheit der Rechtsänderung Bedeutung. Die Änderung hat vor allem eine willkürliche, nicht durch sachliche und nachvollziehbare Differenzierungsgründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung der in Rheinland-Pfalz wohnhaften Bewerber um die Ausstellung von Fischereischeinen mit sich gebracht, und zwar sowohl im Vergleich zu Bewerbern aus anderen Bundesländern als auch im „landesinternen“ Vergleich, der nur aus Rheinland-Pfalz stammende oder hier dauerhaft wohnende Personen in den Blick nimmt. Darin liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Im Einzelnen: Wer aus Rheinland-Pfalz stammt und eine Zeitlang – etwa aus beruflichen Gründen oder während der Ausbildung – in einem anderen Bundesland gewohnt hat, dort währenddessen die Fischerprüfung gemacht und einen ersten Fischereischein erworben hat, kann nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Landesfischereiordnung in Rheinland-Pfalz ohne Weiteres einen Fischereischein erhalten. Das gilt unabhängig davon, wie lange er in dem anderen Bundesland gewohnt hat bzw. schon wohnt und auch unabhängig davon, ob er später wieder nach Rheinland-Pfalz zugezogen ist. Die Verordnung verlangt darüber hinaus auch nicht, dass die Prüfung nur in dem anderen Bundesland abgelegt worden sein darf, in dem der Absolvent seinen Wohnsitz hatte. Sie kann in jedem anderen Bundesland abgelegt worden sein, der Hauptwohnsitz des Absolventen darf nur während der Prüfung nicht in Rheinland-Pfalz gelegen haben. Für Personen, die mindestens bis zur Ablegung ihrer Fischerprüfung und dem Erwerb ihres ersten Fischereischeins nie in Rheinland-Pfalz gelebt haben, aber später nach Rheinland-Pfalz gezogen sind, gilt ebenfalls keine Beschränkung. Nur wer bei Ablegung der Fischerprüfung in einem anderen Bundesland den Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte, muss, um dann auch hier einen Fischereischein zu erhalten, zuvor nach Absolvieren des vorgeschriebenen Lehrgangs eine (zweite) Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz ablegen. Mit dem Kriterium der erforderlichen Qualität der Sachkunde lässt sich diese Differenzierung nach dem Wohnsitz nicht überzeugend begründen. Zum einen gelten die verschärften Anforderungen an Personen mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz nämlich nach dem oben schon Dargelegten unabhängig von der Qualität der Fischereiprüfung in anderen Bundesländern und also auch dann, wenn die Anforderungen an Lehrgang und Prüfung mit den rheinland-pfälzischen Anforderungen völlig identisch wären. Zum anderen kann mit der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Landesfischereiordnung die gewünschte Qualität ohnehin nicht hinreichend sichergestellt werden. Denn es ist keineswegs gewährleistet, dass auf diese Weise wenigstens die deutliche Mehrzahl der in Rheinland-Pfalz Fischenden auch hier die (mutmaßlich) besonders hochwertige Fischerprüfung abgelegt hat. Zunächst ist der Kreis von Personen, deren Fischereischeine aus anderen Bundesländern nach der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Landesfischereiordnung zum Erwerb eines Fischereischeins in Rheinland-Pfalz ausreichen, nur sehr weit gefasst, nachdem die Gleichwertigkeitsklausel der vorherigen Fassung aufgegeben wurde, die die Antragstellung zumindest erschwert haben dürfte. Jetzt kann theoretisch jede Person mit einer Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes – außer, sie hatte bei Ablegung der Fischerprüfung den Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz – auch in Rheinland-Pfalz einen Fischereischein bekommen. Nach § 37 Nr. 2 LFischG können nämlich „alle übrigen Personen“ (neben den in Nr. 1 genannten Personen, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben) die Ausstellung eines Fischereischeins bei der Kommune beantragen, in deren Gebiet sie den Fischfang ausüben will. Dazu kommen außerdem alle Personen, deren in einem anderen Bundesland erworbener Fischereischein alleine sie schon gem. § 2 Abs. 1 Landesfischereiordnung zum Fischen in Rheinland-Pfalz berechtigt. Nach dieser Regelung, die unverändert geblieben ist, darf nämlich auch der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik ausgestellten Fischereischeines die Fischerei im Sinn des § 33 Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der Ausstellung oder letzten Verlängerung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG ebenfalls noch bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens jedoch fünf Jahre ausüben. Im Ergebnis kann also praktisch jede interessierte Person mit einer Fischerprüfung aus einem der anderen Bundesländer in Rheinland-Pfalz mit ihrem Fischereischein aus dem anderen Bundesland fischen oder einen rheinland-pfälzischen Fischereischein bekommen. Der Verordnungsgeber verzichtet schließlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Landes-fischereiordnung sogar zusätzlich vollständig auf das Qualitätskriterium „Prüfung in einem anderen Bundesland“, sofern Personen – etwa als Folge der vorhergehenden Anwendung von § 2 Abs. 1 Fischereiordnung oder aufgrund eines der Ausnahmetatbestände nach § 36 Abs. 2 LFischG – nur vor Beantragung des rheinland-pfälzischen Fischereischeins mindestens sechs Monate die Fischerei in Rheinland-Pfalz rechtmäßig ausgeübt haben. Im Übrigen lassen auch die Ausnahmetatbestände in § 36 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 LFischG Sachkunde-gesichtspunkte außer Acht, im Unterschied zu Nr. 6, in der doch jedenfalls für ausländische Fischerprüfungen noch die Gleichwertigkeit gefordert wird. Angesichts dieser Vielzahl von möglichen Fischereiberechtigungen für Rheinland-Pfalz, die von der Einhaltung des Prüfungsniveaus der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung unabhängig sind, liegt in der Sonderregelung allein für Personen, die bei Ablegen ihrer Fischerprüfung mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gemeldet waren, eine unzulässige Diskriminierung. Das erkennende Gericht kann sich deshalb auch nicht der Argumentation des Bayrischen VGH aus dessen Beschluss vom 7. Dezember 2010 (19 ZB 10.1583 – juris) anschließen. Dieser hat zu einer ähnlichen Wohnsitzklausel für bayrische Landeskinder ausgeführt, dass „angesichts des geringen Anteils der auf diese Weise erlaubten Fischerei … an der Gesamtfischerei in Bayern“ die „bei der bayrischen Fischerei angewendete durchschnittliche Sachkunde allenfalls in geringem Umfang“ abnehmen werde. Deshalb ließen sich mit der Wohnsitzklausel die beiden widerstreitenden Ziele des Regelungskonzepts – dass nämlich einerseits die Fischerei in Bayern mit guter Sachkunde betrieben werden und andererseits die Fischerei über Bundesländergrenzen hinweg möglichst problemlos möglich sein solle – weitgehend verwirklichen (a.a.O., juris Rn. 9). Es scheint, dass der Bayrische VGH dabei zum einen vor allem eine Diskriminierung von Bayern mit saarländischer Fischerprüfung gegenüber in Bayern fischenden Saarländern mit saarländischer Fischerprüfung in den Blick genommen und dabei die Zahl der in Bayern fischenden Saarländer wohl zu Recht als gering angenommen hat. Zum andern mag es sein, dass sich auch andere bayrische Fischereivorschriften von den Vorschriften in Rheinland-Pfalz unterscheiden, was hier nicht näher untersucht werden muss. In Rheinland-Pfalz jedenfalls ist die Eröffnung der Fischereimöglichkeit für Personen mit Fischerprüfungen bzw. Fischereischeinen aus anderen Bundesländern so weit gefasst, dass die Annahme, die rheinland-pfälzische Fischerei werde dennoch – wie es der Bayrische VGH für die dortigen Verhältnisse formuliert hat – „in der Breite die vom Gesetz- und Verordnungsgeber für erforderlich gehaltene gute Sachkunde“ besitzen (VGH München, a.a.O, juris Rn. 9 am Ende), nicht gerechtfertigt ist. Auch das Gericht kann sich nach alledem der Vermutung nicht entziehen, dass der Änderung des § 2 Abs. 2 Landesfischereiordnung aus dem Jahr 2013 letztlich andere Gründe zugrunde lagen, die etwa in der Überschrift der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Hartenfels (Bündnis 90/die Grünen) vom 19. Dezember 2011 bzw. in der Antwort der Landesregierung vom 12.01.2012 (LT-Drucksache 16/791) zum Ausdruck kommen: nämlich die Verhinderung des „Fischereischeintourismus ins Saarland“. Wie auch vom Kläger bestätigt wurde, werden im Saarland Kompaktkurse für den Erwerb der Fischerprüfung angeboten, die es erlauben, die Prüfung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von wenigen Wochen abzulegen. Das ist offenbar nicht nur für Personen aus Rheinland-Pfalz, sondern auch aus anderen Bundesländern interessant, wie sich ja auch aus der zitierten Entscheidung des Bayrischen VGH entnehmen lässt. Während dort aber offen blieb, ob „Saarländer, die angesichts der saarländischen Vorschriften über die Fischereiprüfung und den Vorbereitungslehrgang möglicherweise den bayerischen Sachkundeanforderungen nicht genügen“ (a.a.O, juris Rn. 6), beantwortete die rheinland-pfälzische Landesregierung die in der genannten Kleinen Anfrage auch enthaltene Frage nach der Gleichwertigkeit saarländischer und rheinland-pfälzischer Fischerprüfungen dahin, dass die beiden Fischerprüfungen in Inhalt und Zielrichtung vergleichbar seien. Die Neuregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Landesfischereiordnung dürfte daher tatsächlich vor allem dem Schutz der rheinland-pfälzischen Fischereiverbände vor einer Abwanderung der Prüflinge dienen. Dies ist jedoch kein ausreichend sachlicher Grund für die mit den Regelungen bewirkte Ungleichbehandlung. Damit ist § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz Landesfischereiordnung in der aktuellen Fassung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Dies kann das erkennende Gericht kraft der ihm bei untergesetzlichen Rechtsnormen zukommenden Verwerfungskompetenz inzident feststellen und bei Entscheidung des betreffenden Rechtsstreits die für ungültig erkannte Norm bzw. den ungültigen Teil einer Norm außer Betracht lassen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 lautet dann ohne die ungültige Einschränkung im 2. Halbsatz: „ Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung erteilt worden ist.“ Die Regelung ist in dieser Form auch sinnvoll und nicht etwa erkennbar unvollständig. Sie kann daher dem Begehren des Klägers zugrunde gelegt werden. Die danach jetzt noch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger auch, denn er hat den ihm im Saarland erteilten Fischereischein erhalten, nachdem er dort die gesetzlich vorgeschriebene Fischerprüfung abgelegt und bestanden hatte. Die Beklagte war daher als gem. § 37 Nr. 1 LFischG für den Wohnsitz des Klägers zuständige Verbandsgemeindeverwaltung antragsgemäß zu verpflichten, den beantragten Fischereischein für Rheinland-Pfalz auszustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage, ob die Landesfischereiordnung in einem Teilbereich ungültig ist, ist von landesweiter Bedeutung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000.- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger, seit 1991 wohnhaft im Gemeindegebiet der Beklagten, legte am 7. März 2015 im Saarland die Fischerprüfung ab und erhielt daraufhin dort auch einen für ein Jahr gültigen Fischereischein des Saarlands. Anschließend beantragte er am 3. April 2015 auch bei der Beklagten einen Fischereischein. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 8. Mai 2015 abgelehnt, und zwar unter Berufung auf § 2 Abs. 2 der LVO zur Durchführung des Landesfischereigesetzes in der zuletzt am 14.Mai 2013 geänderten Fassung. Danach genüge die im Saarland abgelegte Fischerprüfung nicht, um erstmals in Rheinland-Pfalz einen Fischereischein zu erhalten. Die Fischerprüfungen anderer Bundesländer reichten nur aus, wenn der Prüfling zum Zeitpunkt der Prüfung nicht seinen Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt habe. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, diese Regelung stehe mit der Ermächtigungsnorm in § 33 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes – LFischG – und mit § 36 (Fischerprüfung) und 38 (Versagungsgründe) LFischG nicht in Einklang. Sie verstoße insbesondere gegen Art.3 Grundgesetz, weil das Kriterium des Wohnsitzes sachfremd sei. Es mache keinen Unterschied, ob eine im Saarland wohnhaft oder wohnhaft gewesene Person aufgrund des dort erworbenen Fischereischeins in Rheinland-Pfalz fischen wolle oder eine in Rheinland-Pfalz wohnende Person, die den Fischereischein ebenfalls im Saarland gemacht habe. Die Regelung wolle nur die rheinland-pfälzischen Fischereiverbände protegieren und ihnen die Einnahmen aus den Vorbereitungslehrgängen gewährleisten. Entscheidend könne aber nur sein, ob die Prüfungen gleichwertig seien. Das sei der Fall, wie schon die Landesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Jahr 2012 festgestellt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung D.-kreis durch Vorsitzendenentscheidung den Widerspruch zurück. Die Regelungen der Fischereiverordnung seien nicht zu beanstanden und mit den Vorschriften des Landesfischereigesetzes vereinbar. Intention des Gesetzgebers sei gewesen klarzustellen, dass ein Antragsteller, der in Rheinland-Pfalz seinen Hauptwohnsitz habe, grundsätzlich die rheinland-pfälzische Fischerprüfung abzulegen habe. Nur für die Personen, die aus einem anderen Bundesland kommen (Urlaub oder Umzug), in dem sie die Prüfung abgelegt haben, sei diese Prüfung in Rheinland-Pfalz ausreichend für den (erstmaligen) Erwerb des Fischereischeins. Das sei ein sachgerechtes Kriterium, denn es sei nicht sichergestellt, dass die Fischerprüfung im Saarland dieselbe Qualität habe. Im Saarland sei – anders als hier – der Umfang des Vorbereitungslehrgangs nicht festgelegt. Auf eine Entscheidung des VGH München zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern werde verwiesen. Dort werde u.a. ausgeführt, dass eine geringere Qualität der Sachkunde bei den Nicht-Landeskindern hingenommen werden könne, weil es sich nur um eine relativ geringe Personenzahl handele. Mit seiner am 16. Juli 2015 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, ohne erneutes Ablegen der Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz einen Fischereischein zu erhalten. Er bezieht sich auf seine Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren und rügt zudem, dass der Kreisrechtsausschuss nicht nur auf seine fehlende Verwerfungskompetenz in Bezug auf die Fischereiverordnung abgestellt habe, sondern auch – zu Unrecht – von einer ungleichen Qualität der Prüfung im Saarland ausgegangen sei. In der mündlichen Verhandlung ist noch darauf hingewiesen worden, dass das Ablegen der Fischerprüfung außerhalb von Rheinland-Pfalz in § 38 LFischG nicht als Versagungsgrund aufgeführt sei. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 08.05.2015 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 06.07.2015 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Fischereischein zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe der ablehnenden Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen.