Beschluss
3 L 793/15.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2015:0909.3L793.15.NW.0A
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Leitsätze
Das bloße Vorliegen einer Abweichungslage genügt nicht, eine ohne ausdrückliche Abweichung ergangene Baugenehmigung als rechtmäßig ansehen zu können, so sie denn für das streitige Vorhaben nur im Wege der Abweichung gemäß § 69 Abs 1 S 1 LBauO (juris: BauO RP) hätte ergehen dürfen.(Rn.16)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Juni 2015 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Mai 2015 für den Neubau eines Wohngebäudes auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … in Schifferstadt, A-Straße ..., wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das bloße Vorliegen einer Abweichungslage genügt nicht, eine ohne ausdrückliche Abweichung ergangene Baugenehmigung als rechtmäßig ansehen zu können, so sie denn für das streitige Vorhaben nur im Wege der Abweichung gemäß § 69 Abs 1 S 1 LBauO (juris: BauO RP) hätte ergehen dürfen.(Rn.16) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Juni 2015 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Mai 2015 für den Neubau eines Wohngebäudes auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … in Schifferstadt, A-Straße ..., wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 8. Juni 2015 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Mai 2015 für den Neubau eines Wohngebäudes auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … in Schifferstadt, A-Straße ..., anzuordnen, ist zulässig (1.) und begründet (2.). Der weitere Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die von den Beigeladenen begonnenen Arbeiten auf den genannten Grundstücken stillzulegen, ist dagegen erfolglos (3.). 1. Der Antrag zu 1) ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 212 a Baugesetzbuch – BauGB – statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Neben dem möglichen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann der Antragsteller auch die mögliche Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 8 Landesbauordnung – LBauO – im vorliegenden Verfahren rügen. Zwar wurde die angegriffene Baugenehmigung vom 8. Juni 2015 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass nach § 66 Abs. 3 LBauO bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen sind. Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung hat nur Wirkung in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, die in diesem Verfahren zu überprüfen waren. Bezüglich der übrigen gesetzlichen Regelungen enthält die Genehmigung weder eine Feststellung noch eine Freigabe, so dass sie insoweit auch weder den Bauherrn begünstigt, indem sie die Übereinstimmung des Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichen Rechts feststellt, noch den Nachbarn belasten kann. Dieser ist daher durch die Baugenehmigung hinsichtlich der nicht geprüften Vorschriften nicht in seinen Rechten betroffen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. November 1991 – 8 B 11955/91 –, NVwZ-RR 1992, 289). Allerdings ist die Bauaufsichtsbehörde nicht daran gehindert, die – entsprechend dem eingeschränkten Prüfungsprogramm – beschränkte Feststellungswirkung einer Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 10636/11 –, LKRZ 2012, 153). Für eine solche Verfahrensweise besteht insbesondere dann Anlass, wenn – wie hier – bereits im vereinfachten Genehmigungsverfahren Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorliegen oder zu erwarten sind und die Behörde deshalb ohnehin gehalten ist, sich mit einem Begehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu befassen. Ist die Behörde zur isolierten Feststellung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit befugt, bestehen keine Hinderungsgründe, diese Regelung mit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilenden „schlanken“ Baugenehmigung zu verbinden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 10636/11 –, LKRZ 2012, 153; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 12. Juli 2012 – 4 K 329/12.NW –, juris). Hat daher die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren abweichend vom gesetzlich vorgegebenen Prüfungsprogramm tatsächlich bestimmte bauordnungsrechtliche Vorschriften geprüft, werden diese Regelungsinhalt der Baugenehmigung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 – 8 A 11283/08.OVG – und vom 24. Mai 1993 – 8 B 11124/93.OVG –) mit der Folge, dass ein Nachbar im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO befugt ist, sich auf einen möglichen Verstoß gegen die geprüften bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu berufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 24. Mai 1993 – 8 B 11124/93.OVG – und 28. Mai 1993 – 8 B 11148/93.OVG –; VG Neustadt, Beschlüsse vom 7. August 2014 – 3 L 644/14.NW –, juris und vom 2. Juli 2014 – 4 L 553/14.NW –). Vorliegend hat der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich die Einhaltung des § 8 LBauO geprüft (s. u.a. Blatt 12 und 19 der Baugenehmigungsakte). 2. Der Antrag zu 1) ist auch in der Sache begründet. 2.1. Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, NVwZ 2005, 689). 2.2. In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen. Die gemäß §§ 70, 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 8. Juni 2015 verstößt gegen die nachbarschützende und von dem Antragsgegner faktisch geprüfte bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO. Danach sind grundsätzlich vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandsflächen freizuhalten. Etwas anderes gilt aber in den Ausnahmefällen der § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO oder § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO. Keiner dieser Fälle greift momentan jedoch ein. 2.2.1. Die Beigeladenen können sich zunächst nicht auf den Ausnahmefall des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO berufen. Danach sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Der in § 8 Abs. 1 Satz 2 LBauO angeordnete Vorrang des Städtebaurechts gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen. Auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise im nicht überplanten Innenbereich kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, NVwZ 1994, 1008). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, reicht es für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO nicht aus, dass nach § 34 Abs. 1 BauGB die Grenzbebauung zulässig ist, weil in der Umgebung des zu bebauenden Grundstücks sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise anzutreffen ist. Selbst in den Fällen, in denen die geschlossene Bauweise überwiegend anzutreffen ist, muss angesichts der ebenfalls anzutreffenden offenen Bauweise nicht an die Grenze gebaut werden. Für den unbeplanten Innenbereich kann eine zwingende Grenzbebauung nur angenommen werden, wenn auf den benachbarten Grundstücken trotz unterschiedlicher Stellung der Baukörper auf den einzelnen Grundstücken ein einheitliches Ordnungsprinzip doch insoweit erkennbar ist, dass alle Gebäude ohne Ausnahme − mindestens einseitig − eine Grenzbebauung aufweisen und somit an die Grenze gebaut werden muss, ein Vorhaben mit Grenzabstand sich also nicht einfügen würde, sondern als Fremdkörper erschiene (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11. November 1993 – 1 A 10532/93.OVG –, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, NVwZ 1994, 1008; Beschlüsse vom 8. Februar 2000 − 1 B 10066/00.OVG – und vom 8. Juni 2001 – 8 B 10855/01.OVG –, ESOVGRP; Urteil vom 10. Juli 2003 – 8 A 10257/03.OVG – m.w.N., ESOVGRP). Demgegenüber genügt es für die Annahme einer zwingenden Grenzbebauung regelmäßig nicht, wenn bei ansonsten uneinheitlicher Bauweise die geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, NVwZ 1994, 1008). So liegen die Dinge hier nicht. Obwohl die Bebauung westlich und östlich der A-Straße in der näheren Umgebung (zu der die Hausnummern ... – ... westlich der A-Straße und Hausnummern ... – ... östlich der A-Straße zählen dürften) dem genannten Ordnungsprinzip folgen dürfte, können sich die Beigeladenen darauf deshalb nicht berufen, weil ihr geplantes Gebäude nicht nur auf einer, sondern auf zwei Seiten grenzständig errichtet werden soll. Eine beidseitige Grenzbebauung ist indessen planungsrechtlich hier jedenfalls nicht zwingend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 8. Februar 2000 − 1 B 10066/00.OVG – und vom 8. Juni 2001 – 8 B 10855/01.OVG –, ESOVGRP; Urteil vom 10. Juli 2003 – 8 A 10257/03.OVG – m.w.N., ESOVGRP). Denn die Umgebungsbebauung ist weit überwiegend von nur einseitiger Grenzbebauung geprägt. 2.2.2. Eine Bebauung ohne Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers kann auch nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO gestützt werden. Danach sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Vorliegend ist eine entsprechende Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht öffentlich-rechtlich gesichert. 2.2.3. Ferner rechtfertigt auch § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO keine Zulassung des von den Beigeladenen geplanten Bauvorhabens. Danach kann grenzständige Bebauung zugelassen werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden muss, aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. z.B. Beschluss vom 8. Januar 2015 – 8 A 10957/14.OVG – m.w.N.), der die Kammer folgt, kann nach dieser Vorschrift ein Gebäude ohne eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn bauplanungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden muss, sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden darf. Hier scheidet eine Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO schon deshalb aus, weil gegenwärtig auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt kein Gebäude vorhanden ist. 2.2.4. Die Kammer braucht auch nicht näher zu erörtern, ob die Beigeladenen im Hinblick auf den engen Zuschnitt ihrer Grundstücke möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO haben. Nach dieser Vorschrift kann eine Abweichung zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Demnach muss im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegen, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass der mit der betreffenden Vorschrift verfolgte Zweck die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Eine Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände der Nachbar nicht schutzbedürftig ist oder die Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen (näher OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 1999 – 8 A 10951/99.OVG –, NVwZ-RR 2000, 580). Wird eine Abweichung in der Baugenehmigung selbst erteilt, so muss dies ausdrücklich erfolgen (Schmidt, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 69 Rn. 43). Zwar setzt § 69 Abs. 1 LBauO einen gesonderten Antrag nicht voraus. Jedoch hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn ein Nachbar die Zustimmung zu einer Abweichung von nachbarschützenden Bestimmungen verweigert (§ 68 Abs. 1 LBauO). Dies war vorliegend der Fall, denn der Antragsteller war nicht bereit, auf den ihm vorgelegten Bauplänen seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben zu erteilen. Das bloße Vorliegen einer Abweichungslage genügt nach Auffassung der Kammer nicht, die ohne Abweichung ergangene Baugenehmigung als rechtmäßig ansehen zu können, so sie denn für das streitige Vorhaben nur im Wege der Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO hätte ergehen dürfen (vgl. auch Schmidt, in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 69 Rn. 40 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 1 B 11356/09.OVG –, DVBl 2010, 659 zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB). Bei der Baugenehmigung bedarf es der tatsächlichen Abweichungserteilung, wenn nur dadurch ein bestimmtes Vorhaben in einem Baugebiet abweichend von einer bestimmten bauordnungsrechtlichen Vorschrift zugelassen werden kann. Eine dieses Erfordernis nicht berücksichtigende Baugenehmigung verletzt dann auch den Nachbarn in seinem Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Bestimmung. Hier hat der Antragsgegner keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung getroffen. 2.2.5. Der Antragsteller verhält sich nach Ansicht der Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht treuwidrig, weil er, wie der Antragsgegner behauptet hat, auf dem Nachbargrundstück zu verhindern versucht, was er auf seinem eigenen Grundstück selbst verwirklichen möchte. Hintergrund ist die inzwischen beim Antragsgegner eingereichte Bauvoranfrage von Herrn D zum Neubau eines Dreifamilienwohnhauses auf dem Grundstück des Antragstellers, der dieses möglicherweise an Herrn D verkaufen möchte. Die eingereichten Baupläne sehen ebenfalls ein Bauvorhaben in geschlossener Bauweise vor. Ob es zu dem Verkauf kommt, ist zum einen offen. Zum anderen schafft eine noch nicht verbeschiedene Bauvoranfrage keine Fakten, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären. Ferner könnten die Beigeladenen gegen einen positiven Bauvorbescheid des Antragsgegners Widerspruch einlegen, dessen Erfolgsaussichten im Hinblick auf die obigen Ausführungen gut wären. Denn wenn die Beigeladenen nicht berechtigt sind, ihr Bauvorhaben in geschlossener Bauweise zu verwirklichen, gilt dies ebenso für den Antragsteller bzw. dessen potentiellen Käufer. Der Antragsteller schadet sich in Bezug auf den zu erzielenden Verkaufserlös mit seinem Eilantrag daher womöglich selbst, zumal sein ebenfalls schmal geschnittenes Grundstück im Falle der einseitigen Einhaltung von Abstandsflächen für potentielle Käufer weniger attraktiv sein dürfte. Es liegt daher nahe, dass sich der Antragsteller und die Beigeladenen darauf verständigen, beide an die gemeinsame Grenze zu bauen und dies öffentlich-rechtlich sichern lassen. 3. Der weitere Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner aufzugeben, die von den Beigeladenen begonnenen Arbeiten stillzulegen, bleibt dagegen der Erfolg versagt. § 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO räumt dem Gericht über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinaus ergänzend die Möglichkeit ein, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte eines Dritten zu treffen. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es jedoch eines hinreichenden konkreten Grundes (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. April 2015 – 1 OA 38/15 –, BauR 2015, 1153; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 2 CS 09.2121 –, NVwZ-RR 2010, 346; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflag 2011, Rn. 1080). Dieser liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden könnte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 9 VR 2.12 -, NVwZ 2012, 570). Das Erfordernis eines so verstandenen Sicherungsinteresses folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in das Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts stellt. Ihr Erlass ist demzufolge nicht der gesetzlich vorgesehene Regelfall, sondern setzt besondere Umständen des Einzelfalls voraus. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist zu erwarten, dass der Antragsgegner und die Beigeladenen die Entscheidung der Kammer auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Nr. 1.5, Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013 (LKRZ 2014, 169). Für den Antrag zu 2) auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen ist ein eigenständiger Streitwert festzusetzen, da dieser gemeinsam mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. April 2015 – 1 OA 38/15 –, juris). Für den Antrag zu 2) hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. April 2014 – 8 S 1528/13 –, NVwZ-RR 2014, 752) ebenso wie für den Antrag zu 1) den Streitwert mit 3.750 € bemessen (3.750 € x 2 = 7.500 €).