Beschluss
4 K 347/15.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2015:0727.4K347.15.NW.0A
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Leitsätze
§ 161 Abs. 3 VwGO findet auf eine nur auf Bescheidung statt auf Verpflichtung zur Vornahme einer gebundenen Entscheidung der Behörde gerichteten und daher mangels Rechtschutzinteresses unzulässigen Untätigkeitsklage keine Anwendung.(Rn.3)
Tenor
Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 161 Abs. 3 VwGO findet auf eine nur auf Bescheidung statt auf Verpflichtung zur Vornahme einer gebundenen Entscheidung der Behörde gerichteten und daher mangels Rechtschutzinteresses unzulässigen Untätigkeitsklage keine Anwendung.(Rn.3) Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre. Die als Untätigkeitsklage erhobene Bescheidungsklage ist mangels Rechtschutzinteresses unzulässig gewesen, da es sich bei der streitgegenständlichen Entscheidung der Beklagten über die Eintragung in die Handwerksrolle um eine gebundene Entscheidung nach § 7 Abs. 1 HwO handelt, die die Klägerin im Wege der Versagungsgegenklage mit dem Ziel der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO verfolgen konnte. Ein rechtschutzwürdiges Interesse an einer Verpflichtung nur zur Bescheidung eines Antrags auf eine solche gebundene Entscheidung besteht nicht. Ein solches Rechtschutzinteresse kann nur bestehen, wenn eine Spruchreife wie bei Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnenden Entscheidungen nicht besteht. Bei rechtlich gebundenen Entscheidungen ist das aber nur dann der Fall, wenn diese Entscheidung noch von erheblichen Ermittlungen der Behörde zur Sache abhängt, die wie z.B. im wegen einer aus formalen Gründen erfolgten Ablehnung eines Antrags ohne Sachprüfung (sog. steckengebliebenes Verfahren) bisher nicht geleistet wurden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 17. Auflage, § 42 Rn. 8, m.w.N.). Auch kann die Klägerin nicht mit Erfolg auf § 161 Abs. 3 VwGO verweisen, wonach die Kosten der Untätigkeitsklage stets der Beklagten nach Erledigung der Hauptsache aufzuerlegen sind, wenn ein Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Unabhängig davon, dass die Klägerin aufgrund der Unklarheiten hinsichtlich ihrer Betriebssitzverlegung vor deren unmissverständlichen Klärung vielleicht gar nicht mit einer Bescheidung rechnen durfte, kann § 161 Abs. 3 VwGO aber auch keine Anwendung bei einer mangels Rechtschutzinteresses unzulässigen, auf bloße Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage Anwendung finden, da es nicht billigem Ermessen entspricht, der Beklagten das Kostenrisiko einer so unzulässig verfolgten Bescheidungsklage aufzubürden. Die auf das in § 161 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck gekommene Veranlassungsprinzip gestützte, in der Literatur vertretene Gegenauffassung wird nicht geteilt (vgl. hierzu Kopp/Schenke a.a.O., § 161 Rn. 35a, 38 m.w.N. aus der Rspr. auch zur hier vertretenen Ansicht). Zwar mag § 161 Abs. 3 VwGO grundsätzlich sowohl bei auf Vornahme wie auf Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklagen Anwendung finden können, sodass bei einer zulässigerweise im Wege der Untätigkeitsklage verfolgten Bescheidungsklage auch nach abschlägiger Bescheidung eines Antrags das Kostenrisiko der untätigen Behörde aufgebürdet werden kann. Ist aber die auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage schon deswegen unzulässig, weil für die gerichtliche Verfolgung eines Bescheidungsanspruchs bei gebundenen Entscheidungen kein Rechtschutzinteresse besteht, wäre es inkonsequent, einer solchen Klage im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 3 VwGO wieder generell ein Rechtschutzinteresse nur wegen einer behaupteten, nicht rechtzeitigen Entscheidung der Behörde zuzuerkennen (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2015 – 5 M 11/15 – bei einer „im Übrigen zulässigen“ Untätigkeitsklage auf Bescheidung bezüglich einer Ermessensentscheidung und Bay. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 7 C 14.519 –, jeweils juris). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 GKG. Die Kammer hat sich auf der Grundlage der Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (LKRZ 2014, 169) am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an einer Eintragung in die Handwerksrolle orientiert, das regelmäßig mit 15.000,- € anzusetzen ist. Bei der hier aber lediglich verfolgten Bescheidung erscheint ein Abschlag von einem Drittel von diesem für die Verpflichtungsklage anzusetzenden Streitwert gerechtfertigt.