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Urteil

4 K 72/15.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0723.4K72.15.NW.0A
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Leitsätze
1. Die Ermächtigung, Regelungen über die Betriebssicherheit von Abwasseranlagen in einer kommunalen Satzung zu treffen, kann weder auf § 52 Abs. 3 LWG (juris: LWG RP) noch auf § 26 Abs. 1 GemO (juris: GemO RP) gestützt werden.(Rn.49) 2. Die Prüfung der Betriebssicherheit von Abwasseranlagen obliegt gemäß § 41 Abs. 3 LBauO (juris: BauO RP) den Bauaufsichtsbehörden. Deren Zuständigkeit endet, wenn es um die Frage des konkreten Anschlusses des Grundstücks an die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung geht.(Rn.57)
Tenor
Unter Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Bescheids der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014 wird festgestellt, dass für die Führung der Entwässerungsleitungen im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. ….., A-Straße .., in Neustadt an der Weinstraße keine Entwässerungsgenehmigung nach § 18 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten erforderlich ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermächtigung, Regelungen über die Betriebssicherheit von Abwasseranlagen in einer kommunalen Satzung zu treffen, kann weder auf § 52 Abs. 3 LWG (juris: LWG RP) noch auf § 26 Abs. 1 GemO (juris: GemO RP) gestützt werden.(Rn.49) 2. Die Prüfung der Betriebssicherheit von Abwasseranlagen obliegt gemäß § 41 Abs. 3 LBauO (juris: BauO RP) den Bauaufsichtsbehörden. Deren Zuständigkeit endet, wenn es um die Frage des konkreten Anschlusses des Grundstücks an die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung geht.(Rn.57) Unter Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Bescheids der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014 wird festgestellt, dass für die Führung der Entwässerungsleitungen im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. ….., A-Straße .., in Neustadt an der Weinstraße keine Entwässerungsgenehmigung nach § 18 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten erforderlich ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist mit dem im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) verfolgten Hauptantrag zulässig (1.) und begründet (2.). Auf den Hilfsantrag musste die Kammer deshalb nicht mehr eingehen. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. 1.1. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage insbesondere die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 2/07 –, NVwZ 2007, 1428). Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage ist stets, dass das Rechtsverhältnis hinreichend konkret ist, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig“ sein (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1/09 –, NVwZ 2009, 1170). Hier besteht zwischen den Beteiligten Streit über die konkrete Frage, ob für die von der Klägerin gewünschte Führung der Entwässerungsleitung im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ….., A-Straße .. in Neustadt a.d. Weinstraße eine Entwässerungsgenehmigung nach § 18 AES erforderlich ist oder nicht. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. 1.2. Die Feststellungsklage der Klägerin ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage subsidiär. Die genannte Vorschrift will eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger eine andere sachnähere oder effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, NVwZ 2014, 889). Droht eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23/06 –, NVwZ 2007, 1431). Nicht subsidiär ist die Feststellungsklage (auch nicht gegenüber einer hilfsweise beantragten Erlaubnis), wenn der Kläger primär eine von ihm beabsichtigte Handlung als genehmigungsfrei ansieht und deshalb in erster Linie auf dem Standpunkt steht, keine Genehmigung zu bedürfen und sie auch nicht beantragen zu wollen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Juni 2007 – 3 L 368/04 –, NordÖR 2007, 458). Denn in diesem Fall würde er sich mit der Erhebung einer Verpflichtungsklage in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsauffassung setzen (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 55.13 -, juris). Vorliegend sieht die Klägerin die von ihr beabsichtigte Führung der Entwässerungsleitung im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …., A-Straße .. in Neustadt a.d. Weinstraße nicht als genehmigungspflichtig im Sinne des § 18 AES an. Deshalb ist sie der Meinung, dafür keine Entwässerungsgenehmigung zu bedürfen und diese daher nur hilfsweise beantragen zu wollen. Es liegen folglich zwei verschiedene Streitgegenstände vor. 1.3. Die Klägerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (zu diesem Erfordernis s. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 9 C 10/07 –, NVwZ 2008, 423). Sie kann geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein, weil sie an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist. Soweit die Beklagte eingewandt hat, nicht die Klägerin, sondern ihr Geschäftsführer als Bauherr des Erdgeschosses müsse sich um die Führung von Abwasserleitungen im Erdgeschoss kümmern, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Das streitgegenständliche Gebäude steht im Bruchteilseigentum der Klägerin und ihres Geschäftsführers; der Klägerin gehören …. und ihrem Geschäftsführer … der Anteile. Die Klagerhebung ausschließlich durch die Klägerin steht ersichtlich nicht im Widerspruch zu den Interessen des weiteren Bruchteilseigentümers, der als Geschäftsführer der Klägerin deren gesetzlicher Vertreter ist und damit Kenntnis von all ihren Handlungen in Bezug auf das gemeinsame Eigentum hat. Es ist daher ausreichend, dass alleine die Klägerin die Klage erhoben hat. Die Kammer hat deshalb auch keine Notwendigkeit gesehen, einen von der Klägerin angebotenen Parteibeitritt des Geschäftsführers der Klägerin im Wege einer sachdienlichen Klageänderung gemäß § 91 VwGO vorzunehmen. 1.4. Die Klägerin hat ferner ein hinreichendes Feststellungsinteresse. Die erhobene Feststellungsklage ist geeignet, die bestehende rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die Frage zu klären, ob die Klägerin die von ihr beabsichtigte Führung der Entwässerungsleitung im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …, A-Straße .. in Neustadt a.d. Weinstraße abweichend von den Vorgaben der Beklagten verwirklichen kann. 2. Die demnach zulässige Klage ist in der Sache hinsichtlich des Hauptantrags auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass für die Führung der Entwässerungsleitung im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …., A-Straße .. in Neustadt an der Weinstraße keine Entwässerungsgenehmigung nach § 18 AES erforderlich ist. 2.1. § 18 Abs. 1 AES bestimmt, dass ohne vorherige Genehmigung des ESN auf Grundstücken kein Schmutzwasser anfallen oder/und öffentlichen und privaten Abwasseranlagen insbesondere Anschlusskanälen, Kleinkläranlagen, Grundstücksentwässerungseinrichtungen, Versickerungsanlagen, anderen Rückhalteeinrichtungen und Abwassergruben kein Abwasser zugeführt werden darf. Mit den Arbeiten für den Anschlusskanal und die Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Gemäß § 18 Abs. 2 AES entscheidet der ESN im Rahmen der Genehmigung über Art und Umfang der Grundstücksentwässerungseinrichtung und Abführung/Beseitigung des anfallenden Abwassers. § 19 AES stellt Anforderungen an den Entwässerungsantrag. Nach dessen Abs. 3 e) ist dem Entwässerungsantrag u.a. der Bauentwurf der Grundstücksentwässerungsanlage ggf. einschließlich der Nachweise, die nach dieser Satzung zu erbringen sind, beizufügen. Für jedes Bauwerk ist gemäß Abs. 3 g) ein Grundriss des Kellers im Maßstab 1:100 sowie Grundrisse der übrigen Geschosse vorzulegen. Aus den Grundrissen müssen die Verwendung der Räume mit den vorgesehenen Entwässerungsgegenstände, die Regenrohre und Entwässerungsleitungen unter Angabe ihrer lichten Weite und des Materials, die Entlüftung der Leitungen und Lage von Putzstücken, Putzschächten, evtl. Rückstausicherungen (Absperrschieber u.ä.) oder Hebeanlagen ersichtlich sein. Ferner ist dem Antrag gemäß Abs. 3 h) beizufügen für jedes Bauwerk einen, gegebenenfalls mehrere Schnitte oder Strangschemas im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das Grundstück in der Richtung des Hauptabflussrohres der Anschlussleitung mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe der Straßenoberkante, der Kanalsohle am Anschlusspunkt, der Anschlussleitungen, der Oberkante des Kellerfußbodens und des Gebäudes sowie der Leitung für die Entlüftung- und Grundleitungen; ferner eine Darstellung der Entwässerungsgegenstände durch Lüftungs- und Grundleitungen sowie durch den Abflusskanal. Gemäß § 19 Abs. 4 AES haben sich die Plandarstellungen nach der DIN 1986 und DIN EN 752 zu richten. § 17 Abs. 2 AES bestimmt, dass für jede Abwasserleitung ein Reinigungs- und Übergabeschacht möglichst nahe an der Grundstücksgrenze auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen ist. Ist die Herstellung eines Übergabeschachtes aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, muss eine Reinigungsöffnung hergestellt werden. Der Schacht muss jederzeit zugänglich sein und bis auf die Rückstauebene wasserdicht ausgeführt werden. Nach § 17 Abs. 4 AES sind Grundstücksentwässerungsanlagen – dieser Begriff wird in § 2 Abs. 7 AES definiert – nach den Bestimmungen dieser Satzung und den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN EN 752 „Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb“, herzustellen und zu betreiben. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 100 mm Nennweite bzw. nach DIN 1986 und DIN EN 752 auszuführen. Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind gemäß § 17 Abs. 7 AES vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen, die Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i.S.d. Abs. 4 entsprechen oder das Betreiben der öffentlichen Abwasseranlagen dies erfordert. Der ESN kann eine solche Anpassung verlangen. 2.2. Die Beklagte moniert unter Bezugnahme auf die in der Satzung in § 17 Abs. 4 ausdrücklich genannte DIN 1986-100, dass die in dem streitgegenständlichen Gebäude vorgesehene Leitungsführung nicht regelkonform sei, da sie u.a. mit dem Gebot des vorsorgenden Gesundheits-/Hygieneschutzes, das die Entwässerungsgenehmigung nach dem Stand der Technik zu beachten habe, unvereinbar sei. Die Sammelleitungen unter der Decke seien im Bereich eines Lebensmittelsupermarktes daher nicht genehmigungsfähig. Die Kammer ist der Auffassung, dass der ESN nicht befugt ist, mit dieser Begründung der Klägerin und ihrem Geschäftsführer als Bauherren des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. … Vorgaben dahingehend zu machen, wie die Entwässerungsanlagen im Inneren des Gebäudes zu verlaufen haben und dies im Rahmen der Erteilung bzw. Versagung einer Entwässerungsgenehmigung zu regeln. Diese Forderung kann weder auf § 52 Abs. 3 LWG (2.2.1.) noch auf § 26 Abs. 1 GemO (2.2.2.) gestützt werden. 2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG, der auf der Grundlage des § 56 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – n.F. weitergilt (s. Beile, LWG Kommentar, Stand Februar 2011, § 52 Anm. 1), haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die nach Absatz 1 Verpflichteten regeln gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 LWG durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Diese Vorschriften stellten nach Ansicht der Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 28. Februar 2013 eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten der Beklagten gegen die Bauarbeiten an den Entwässerungseinrichtungen des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. … dar, denn diese Arbeiten erfolgten, ohne dass zuvor die erforderliche Entwässerungsgenehmigung eingeholt wurde, formell illegal. Dagegen scheidet § 52 Abs. 3 LWG als Rechtsgrundlage für die oben genannten Satzungsregelungen aus, aufgrund derer der ESN der Beklagten von der Klägerin und deren Geschäftsführer vorschreiben möchte, wie die Entwässerungsanlagen im Inneren des Gebäudes zu verlaufen haben. § 52 Abs. 1 LWG erlegt die Pflicht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung den kommunalen Trägern auf und ermächtigt diese in § 52 Abs. 3 Satz 1 LWG zu satzungsrechtlichen Regelungen über „die Vorhaltung und die Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung“. Der Zweck und der Umfang der gesetzlichen Ermächtigung beschränken also die Satzungsbefugnis der beseitigungspflichtigen Gemeinde auf die Vorhaltung und die Benutzung ihrer eigenen Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Das Vorhaltungserfordernis bezieht sich auf die Abwasserbeseitigungseinrichtung oder Teile davon als solche. Insofern ist deren Art, Beschaffenheit und Größe festzulegen. Demgegenüber bezieht sich der Benutzungsbegriff auf das Rechtsverhältnis des Abwasserträgers zu den Benutzern und Anschlussnehmern (Jeromin in: Jeromin/Kerkmann, Landeswassergesetz, Stand April 2008, § 52 Rn. 46). Darin werden namentlich die konkreten Modalitäten der Abwasserüberlassung festgelegt, etwa die Frage, wo, wann und in welcher Art und Weise und mit welcher Beschaffenheit das angefallene Schmutz- und/oder Niederschlagswasser, gegebenenfalls auch Drainagewasser, dem Entsorgungspflichtigen zu übergeben ist (Jeromin in: Jeromin/Kerkmann, a.a.O., § 52 Rn. 49). Benutzungsrechtlich kommt es wesentlich darauf an, den konkreten Abwasser-Übergabepunkt klar zu bestimmen. Das kann z.B. dadurch erfolgen, dass der Einbau von Abwassermessuhren oder von geeigneten Revisionsschächten vorgeschrieben wird. Mit der Übergabe des Abwassers an den Abwasserträger erlangt dieses eine neue Rechtsnatur. Aus privatem Abwasser, das im Eigentum des Privaten steht, wird öffentliches Abwasser im Sinne des Abwasserrechts. Vor der Übergabe haftet für das Abwasser der Benutzer, danach der öffentliche Abwasserträger (Jeromin in: Jeromin/Kerkmann, a.a.O., § 52 Rn. 53). Die hier zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, wie und wo konkret auf einem Privatgrundstück die Entwässerungsanlagen im Inneren des Gebäudes zu verlaufen haben, kann nach Ansicht der Kammer aber grundsätzlich nicht von der Prüfungsbefugnis des ESN erfasst und damit Gegenstand einer Entwässerungsgenehmigung sein. Die nach § 18 AES erforderliche Entwässerungsgenehmigung hat sich vielmehr nur auf die Gegenstände zu beziehen, die nach § 52 Abs. 3 LWG der Regelung durch gemeindliche Satzung unterliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2014 – 5 S 2179/13 –, juris). Es muss sich daher um Regelungen handeln, die die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen der kommunalen Träger betreffen. Das ist bei den unterhalb der Decke des Erdgeschosses verlaufenden Entwässerungsleitungen eines Gebäudes grundsätzlich nicht der Fall. Die Frage, ob die vorgesehene Abwasserbeseitigungsanlage innerhalb eines Gebäudes nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“ und DIN EN 752 „Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb“, hergestellt und betrieben wird, ist keine Frage, die vom ESN der Beklagten überprüft werden darf. Denn dabei geht es noch nicht um die maßgeblichen Modalitäten der Andienung des Abwassers an den Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Vielmehr sieht diesbezüglich die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 41 Abs. 3 LBauO vor, dass u.a. Abwasseranlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten sind, dass sie betriebssicher sind und keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Die betriebssichere Anordnung der Abwasserbeseitigungsanlagen betrifft die bauordnungsrechtlichen Grundanforderungen außerhalb der Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, Landesbauordnung RhPf, 3. Auflage 2012, § 41 Rn. 22). Eine betriebssichere Herstellung von Abwasseranlagen erfolgt stets dann, wenn die Anforderungen der DIN 1986 eingehalten sind. Die DIN 1986 ist als technische Baubestimmung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO eingeführt. Ob die einwandfreie Beseitigung des auf dem Baugrundstück anfallenden Abwassers dauernd gesichert ist (§ 41 Abs. 2 LBauO) und/oder durch die zu diesem Zwecke auf dem Baugrundstück vorgesehenen Abwasseranlagen keine Gefahren sowie unzumutbaren Belästigungen entstehen (§ 41 Abs. 3 LBauO), ist damit eine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 LBauO. Dem steht nicht die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Nr. 3 c LBauO entgegen, wonach Abwasserbeseitigungsanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken baugenehmigungsfrei sind. Wie bereits im Beschluss vom 28. Februar 2013 ausgeführt, ist ein Gesamtbauvorhaben insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO greift nur dann ein, wenn die dort aufgeführten Bauvorhaben – wie Bauarbeiten an den Abwasserbeseitigungsanlagen des Gebäudes gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 c LBauO – als selbständige Einzelvorhaben ausgeführt werden. Ungeachtet dessen hat der Bauherr gemäß § 62 Abs. 3 LBauO auch bei Baugenehmigungsfreiheit der Abwasserbeseitigungsanlagen in Gebäuden die baurechtliche Vorschrift des § 41 LBauO einzuhalten und ist die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 LBauO zum bauaufsichtlichen Einschreiten befugt. Der Gesetzgeber hat damit die Prüfung der Betriebssicherheit von Abwasseranlagen den Bauaufsichtsbehörden zugewiesen. Da diesen keine Regelungsbefugnis für das Verhältnis zwischen Abwasserbeseitigungsträger und Anschlussnehmer zusteht (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2001 – 2 K 268/01.KO –), endet die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, wenn es um die Frage des konkreten Anschlusses des Grundstücks an die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung geht. Diese bestimmt sich nicht mehr nach Baurecht, sondern wird über den Anschluss- und Benutzungszwang geregelt (vgl. Jeromin, a. a. O., § 41 Rn. 20; VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2005 – 1 K 2490/04.NW –). Ob eine eigenständige Prüfungsbefugnis in Bezug auf die Betriebssicherheit von Abwasseranlagen durch den ESN der Beklagten ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden kann, dass evidente Verstöße gegen die DIN 1986 vorliegen und damit der Kernbereich der Andienungspflicht betroffen sein kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn dies ist hier nicht der Fall. Die Einhaltung des vorsorgenden Gesundheits-/Hygieneschutzes, die mögliche Räumung des Sortiments eines Lebensmittelmarkts samt Desinfektion und Image-Konsequenzen für einen Bio-Markt sind keine Gesichtspunkte, die den Kernbereich der Andienungspflicht von Abwasser betreffen. Der ESN der Beklagten war daher nicht befugt, den Bauherren des Bauvorhabens auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. ….. vorzuschreiben, wie die Abwasseranlagen im Inneren des Gebäudes anzuordnen sind. Soweit die Beklagte die Ansicht vertreten hat, der ESN sei in diesen Fragen sachkundiger als die Bauaufsichtsbehörde, ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber die Prüfung der Betriebssicherheit von Entwässerungsanlagen auf Privatgrundstücken in § 41 Abs. 3 LBauO eindeutig geregelt hat und er in § 52 Abs. 3 LWG den kommunalen Abwasserträgern nur für die dort aufgeführten Bereiche „Vorhaltung und Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung“ eine Satzungsbefugnis eingeräumt hat. Es steht der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der Beklagten frei, sich des Sachverstands des ESN zu bedienen und von diesem eine Stellungnahme einzuholen, die die Bauaufsichtsbehörde sich zu Eigen machen kann. Eine nicht durch eine Satzungsermächtigung gedeckte Erweiterung der Kompetenzen des ESN kommt jedoch nicht in Betracht. 2.2.2. Die Ermächtigung, Regelungen über die Betriebssicherheit von Abwasseranlagen auf Privatgrundstücken in einer kommunalen Satzung zu treffen, kann auch nicht auf § 26 Abs. 1 GemO gestützt werden. Danach können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss u.a. an die Abwasserbeseitigung vorschreiben (Anschlusszwang). Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang). Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs dient dem öffentlichen Interesse. Sie gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung bedeutsamer öffentlichen Gemeinschaftsaufgaben, wie z. B. der Abwasserbeseitigung, die ohne die rechtliche Möglichkeit, den Anschluss an diese Einrichtungen und ihre Benutzung vorschreiben zu können, nicht erfüllbar wären. Wie oben ausgeführt, werden über den Anschluss- und Benutzungszwang die maßgeblichen Modalitäten der Andienung des Abwassers an den Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere die Frage des konkreten Anschlusses des Grundstücks an die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung, geregelt. Dementsprechend hat die Beklagte auf der gesetzlichen Grundlage des § 26 Abs. 1 GemO in § 6 Abs. 1 AES angeordnet, dass die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss berechtigen Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang), wenn für diese Grundstücke eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage hergestellt wurde und vorgehalten wird. Ferner bestimmt § 6 Abs. 12 a AES, dass das gesamte auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist (Benutzungszwang). Der Begriff des „Anschlusses“ im Sinne des § 26 Abs. 1 GemO umfasst jede technische Verbindung des Grundstücks zur öffentlichen Einrichtung (Gabler/Höhlein, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 26 GemO, Erl. 3). Hierzu bestimmt § 16 Abs. 1 AES, dass jedes Grundstück unterirdisch und in der Regel unmittelbar durch einen Grundstücksanschluss Verbindung mit der Straßenleitung haben und nicht über andere Grundstücke entwässert werden soll. Gemäß § 16 Abs. 7 AES geht der Grundstückshausanschluss von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze. Bei Grundstücksanschlüssen handelt es sich nach der Begriffsdefinition in § 2 Abs. 4 AES um den Verbindungskanal zwischen dem öffentlichen Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation u.ä.) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum. Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AES von dem ESN bestimmt. Mit der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über den Anschluss und Benutzungszwang nach § 26 Abs. 1 GemO wird den Gemeinden zugleich auch die Befugnis eingeräumt, Maßnahmen gegenüber einzelnen Personen zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu erlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 1993 – 7 B 11203/93.OVG –). Dazu zählt etwa die Anordnung, aufgrund einer einzuholenden Entwässerungsgenehmigung einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz durchzuführen und eine Ausfahrgrube zu verfüllen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 1993 – 7 B 11203/93.OVG –). Im Bereich der gemeindlichen Einrichtungen stellt die Befugnis zum Erlass von Satzungen eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Januar 2010 – 1 A 10831/09 –, LKRZ 2010, 146; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2008 – 7 C 10771/08 –, NVwZ-RR 2009, 394 und OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Januar 2012 – 9 KN 162/10 –, NVwZ-RR 2012, 286). Bei den Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem Grundstück, die der ESN der Beklagten gegenüber der Klägerin und ihrem Geschäftsführer verlangt, handelt es sich indessen nicht um Maßnahmen, die der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs dienen. Die Führung der Abwasserleitungen im Gebäude betreffen nicht die Modalitäten der Andienung des Abwassers an den Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung; es geht hier nicht um die Frage des konkreten Anschlusses des Grundstücks an die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten. Die Klägerin hat daher im Ergebnis einen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung, dass für die Führung der Entwässerungsleitungen im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. ….., A-Straße .., in Neustadt an der Weinstraße keine Entwässerungsgenehmigung nach § 18 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten erforderlich ist. Aus Gründen der Klarstellung hat die Kammer den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014 aufgehoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Berufung war wegen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin ist neben ihrem Geschäftsführer Miteigentümerin des denkmalgeschützten Anwesens Flurstücks-Nr. …. A-Straße .. in Neustadt a.d. Weinstraße (Klägerin zu …, ihr Geschäftsführer zu …..). Auf dem Grundstück befindet sich das ehemalige Geschäftsgebäude der Sparkasse Rhein-Haardt; das Eigentum ging am 11. Februar 2013 auf die Klägerin und ihren Geschäftsführer über. Die Klägerin und ihr Geschäftsführer beabsichtigen, das Sparkassengebäude umzubauen. Im Erdgeschoss und Kellergeschoss sollen Geschäfts- und Lagerräume entstehen. Im Obergeschoss sind vier Wohnungen und im Dachgeschoss zwei Wohnungen vorgesehen. Für das damalige Kreissparkassengebäude hatte die Beklagte am 20. Juni 1956 eine Genehmigung zur Herstellung einer Entwässerungsanlage erteilt. Betreffend Niederschlagswasser (Regenwasser) enthielt der Bescheid die Aussage, dass dieses in den Floßbach eingeleitet werden müsse. Am 9. Januar 2013 stellten Mitarbeiter des Abwasserentsorgungsbetriebs (ESN) der Beklagten fest, dass in dem Anwesen Umbaumaßnahmen erfolgten. Diese waren verbunden mit einer vollständigen Neugestaltung der Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Gebäude. Mit an die Klägerin und ihren Geschäftsführer gerichteten inhaltsgleichen Bescheiden vom 9. Januar 2013 stellte die Beklagte den Bau und die Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück in Neustadt an der Weinstraße, A-Straße .. mit der Flurstücks-Nr. ….. mit sofortiger Wirkung ein (Ziffer 1). Ferner verfügte die Beklagte, dass auf dem Grundstück ab sofort, bis zur Überprüfung und Abnahme der Grundstücksentwässerungseinrichtung, kein Schmutzwasser anfallen darf (Ziffer 2). Gemäß der Ziffer 3 waren von der Einstellung auch bauliche Maßnahmen erfasst, die zu einer späteren Behinderung bei der ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führen könnten. Zuletzt hob die Beklagte die bisher für das oben genannte Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen mit sofortiger Wirkung auf (Ziffer 4). Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 verfügte die untere Bauaufsichtsbehörde der Beklagten gegenüber der Klägerin ferner die Einstellung der genehmigungspflichtigen Bauarbeiten zum Umbau und zur Nutzungsänderung in den Obergeschossen des o.g. Gebäudes zu sechs Wohnungen. Die Klägerin und ihr Geschäftsführer legten gegen die Bescheide vom 9. Januar 2013 Widerspruch ein und suchten um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW – stellte das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Klägerin und ihres Geschäftsführers gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der Bescheide der Beklagten vom 9. Januar 2013 wieder her und wies den Antrag im Übrigen ab. Am 5. Februar 2013 reichte die Klägerin zunächst einen nicht unterschriebenen Entwässerungsantrag und am 28. Mai 2013 gemeinsam mit ihrem Geschäftsführer einen überarbeiteten Entwässerungsantrag bei der Beklagten ein. Dazu führten sie aus, bei dem Bauvorhaben A-Straße .. handele es sich um eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes. Für die neuen Wohnungen, den Ladenbereich und die Kellerbereiche müssten die Abwasserinstallationen durchgeführt werden. Gegenstand der Abwasser-Einleitgenehmigung sei die Ableitung des anfallenden Abwassers der Wohnbereiche, der Handwaschbereiche im Laden, der WC-Anlage im Erdgeschoss und des Tropfwassers der Kühlanlagen und der Kühlzellen. Des Weiteren sei die Einleitung der Küchenabwässer, welche über einen Fettabscheider anfielen, Gegenstand dieser Einleitegenehmigung. Ebenso seien die Kellerbereiche, welche über eine Hebeanlage geleitet werden müssten, Bestandteil dieser Genehmigung. Die kompletten Niederschlagsmengen würden über die Bestandsleitungen abgeführt. Es entstünden keine Flächen, welche versiegelt würden. Die Niederschlagsmenge sei Gegenstand der Regenwasser-Einleitgenehmigung. Die Niederschlagsmenge, welche in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden solle, betrage 24,84 l/s. Die Rückstauhöhe sei die Straßenoberkante an dem Kanalanschluss. Die Entwässerung innerhalb und außerhalb des Gebäudes erfolge im Trennsystem. Im Gebäude falle Schmutzwasser aus sanitären Einrichtungen an, das entsprechend dem häuslichen Schmutzwasser zusammengesetzt sei. Für die Ableitung von Abwässern bei Entleerungsmöglichkeiten von Rohrleitungen, Behälter etc. seien entsprechende Trichter mit Anschluss an die Schmutzwasserleitung (bei Erfordernis über Geruchverschluss mit automatischem Kugelverschluss) vorzusehen. Nach den eingereichten Plänen sollen die Entwässerungsleitungen der Wohnungen unter der Decke des Lebensmittelmarktes in PE-HD (Polyethylen – high density) verschweißt ausgeführt werden. Die Leitungen sollen in einem sog. Installationsraum im Erdgeschoss zusammengeführt werden. An zwei anderen Stellen sollen weitere vier Abwasserleitungen unter der Decke verlegt werden. Insgesamt sind im Verkaufsraum des Erdgeschosses unterhalb der Geschossdecke ca. 45 m Abwasserleitung vorgesehen. Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 lehnte die Beklagte die Genehmigung der im Entwässerungsantrag enthaltenen Planvorhaben ab. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. an, die vorgeschlagene Lösung sei nicht regelkonform mit der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten (AES) und den allgemeinen Regeln der Technik. Die vorgesehene Leitungsführung unter der Decke des vorgesehenen Lebensmittelmarktes sei mit dem Gebot des vorsorgenden Gesundheits-/Hygieneschutzes, das sowohl die Entwässerungsgenehmigung wie auch eine Baugenehmigung nach dem Stand der Technik zu beachten habe, unvereinbar. Es gehe nicht um die Betrachtung einer bloß abstrakten, sondern einer hinreichend konkreten Gefahrenlage aus der Führung eines Gewirrs von Abwasserleitungen unter der Decke eines (noch dazu Bio-) Lebensmittelmarktes mit einer unüberschaubaren Vielfalt von Leckagestellen, noch dazu unter der Decke, also erst einmal nicht visuell erkennbar. Bis Abwasser aus der Decke in die Regale tropfe, werde es eine Zeit dauern. Dann aber wären die Räumung des Sortiments sowie die vollständige Desinfektion angesagt mit allen Image-Konsequenzen für einen Bio-Markt. Die Sammelleitungen unter der Decke seien im Bereich des Lebensmittelsupermarktes daher nicht genehmigungsfähig. Ferner dürften in Arbeitsräumen, in denen Nahrungsmittel be- und verarbeitet oder gelagert würden, keine Reinigungsöffnungen eingebaut werden. Reinigungsöffnungen seien aber beim Übergang einer lotrechten Leitung in eine Sammelleitung erforderlich und müssten im Bereich des Lebensmittelmarktes angelegt werden. In den genannten Räumen sollte auch die Verlegung von Sammelleitungen vermieden werden. Die vorgesehenen 45 m Sammelleitung seien nicht durch den eingeräumten Beurteilungsspielraum abgedeckt, sondern verstießen gegen die Regelaussage der Norm und die Regeln der Technik/den Stand der Technik. Die jederzeitige Zugänglichkeit der Reinigungsöffnungen sei nicht gegeben. Die Reinigungsöffnungen lägen bei drei Wohnungen in den Gewerberäumen des Lebensmittelmarktes. Um Inspektion, Prüfung und Instandhaltungsarbeiten durchführen zu können, sei ein Zugang zu den Entwässerungsanlagen an den erforderlichen Stellen vorzusehen. Teile der Anlage, die aus betriebsbedingten Gründen Reparatur oder Austausch benötigten, sollten zugänglich und austauschbar sein. Diese Vorgabe sei in großen Teilen des Abwassernetzes nicht erfüllt. Es fehle die wasserrechtliche Erlaubnis zum Nachweis der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers. Hiergegen legten die Klägerin und ihr Geschäftsführer jeweils am 7. Juni 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, der Entsorgungsbetrieb der Beklagten überschreite die ihm eingeräumte Kompetenz zur Prüfung und Genehmigung privater Entwässerungsanlagen schon in formaler Hinsicht. Abwasserleitungen in Gebäuden bedürften einer Entwässerungsgenehmigung nach § 18 AES nur insoweit, als es um Anlagenteile gehe, die Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen haben könnten. Gegen diesen Teil des Entwässerungsgesuchs erhebe die Beklagte aber keine Einwendungen. Für die Ablehnung des Entwässerungsgesuchs gebe es keine materiell-rechtliche Grundlage, denn Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften oder gegen allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik lägen nicht vor. Die Ablehnung der geplanten Leitungsführung im Erdgeschoss des Gebäudes widerspreche den besonderen Anforderungen des Einzelfalls und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid komme allein § 17 Abs. 7 AES in Betracht, da es vorliegend um bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen gehe, aus denen seit vielen Jahren häusliches Abwasser in das kommunale Kanalsystem eingeleitet werde. In der Folgezeit reichten die Klägerin und ihr Geschäftsführer neue Entwässerungspläne ein, um den Vorgaben des ESN Genüge zu tun. Daraufhin erteilte die Beklagte diesen am 5. August 2013 die entsprechende Entwässerungsgenehmigung. Am 8. August 2013 genehmigte die untere Bauaufsichtsbehörde der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin den Umbau und die Nutzungsänderung des Erd- und Kellergeschosses in dem Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. … A-Straße .. in Neustadt a.d. Weinstraße zu einem Lebensmittelhandelsgeschäft. Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Genehmigung erging nicht. Stattdessen war der Baugenehmigung eine Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde beigefügt. Ferner enthielt die Baugenehmigung u.a. den folgenden Hinweis Nr. 5: „Die Auflagen und Bedingungen der Entwässerungsgenehmigung vom 5.8.2013 sind zu beachten“. Ferner erteilte die untere Bauaufsichtsbehörde der Beklagten der Klägerin am 12. August 2013 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Ober- und Dachgeschosses in dem genannten Gebäude zu sechs Wohnungen, dem Einbau eines Fahrstuhls und dem Neubau von sechs Garagen. Auch diese Baugenehmigung enthielt o.g. Hinweis Nr. 5. Am 6. November 2013 erhielt die Klägerin weiterhin eine Einleiterlaubnis für Niederschlagswasser und am 28. November 2013 erging gegenüber der Klägerin und ihrem Geschäftsführer eine neue Entwässerungsgenehmigung für Schmutz- und Niederschlagswasser. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014, der Klägerin zugestellt am 23. Dezember 2014, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin und ihres Geschäftsführers gegen die Versagung der ursprünglich vorgesehenen Leitungsführung im Inneren des Gebäudes im Bescheid vom 5. Juni 2013 zurück. Am 22. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte sei nicht berechtigt, im Rahmen des nach § 18 AES vorzulegenden Entwässerungsgesuchs die Einhaltung von abwassertechnischen Regeln zu prüfen, die mit der Benutzung der städtischen Abwasseranlagen (Menge oder Qualität des Abwassers, Umstände der Einleitung in die städtische Kanalisation) nichts zu tun hätten. Das Vorgehen des ESN überschreite die Kompetenzen, die § 24 Gemeindeordnung einer Satzung zur Benutzung der kommunalen Abwasseranlagen einräume, weit. Die Tatsache, dass nach § 19 Abs. 3 g-i AES mit dem Entwässerungsgesuch die gesamte abwassertechnische Planung des Vorhabens vorzulegen sei, eröffne keine umfassende materielle Prüf- und Ablehnungskompetenz des ESN. Dieser maße sich eine Prüfungskompetenz für Bauvorhaben an, die ihm schon deshalb nicht zustehe, weil die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Bautechnik durch die Landesbauordnung abschließend geregelt und deren Einhaltung allein von den Bauaufsichtsbehörden zu prüfen sei. Im Rahmen einer kommunalen Entwässerungsgenehmigung könne eine Prüfung von DIN-Vorschriften nur insoweit erfolgen, als es um Anlagenteile gehe, die Wirkungen auf die Kanalisation entfalten könnten (z.B. Grundleitungen und Anschlüsse). Für eine Parallelregelung von technischen Bestimmungen der genannten Art durch eine kommunale Satzung bleibe neben dem Landesrecht kein Raum. Selbst wenn die AES dem ESN eine umfassende Prüfkompetenz hinsichtlich aller abwassertechnischen Aspekte eines Bauvorhabens hätte einräumen wollen, wäre dies wegen der fehlenden Ermächtigungsgrundlage für entsprechendes Satzungsrecht unwirksam. Eine entsprechende Ermächtigung bestehe nur für solche technischen Bestimmungen, deren Einhaltung zur Wahrung der Schutzinteressen der städtischen Abwasseranlagen erforderlich sei. Die Frage von Reinigungsöffnungen in Leitungen innerhalb des Gebäudes berühre legitime Schutzinteressen der städtischen Abwasserentsorgung aber offenkundig nicht, denn bei einer Verstopfung von Abwasserleitungen im Gebäude würde überhaupt kein Abwasser in die städtische Kanalisation gelangen. Eine Gefahr für die städtischen Anlagen könne von unzureichend hergestellten Reinigungsöffnungen innerhalb des Gebäudes niemals ausgehen. Ebenso offenkundig sei, dass es nicht Aufgabe eines städtischen Entwässerungsbetriebs sein könne, hygienische Gefahren für einen Lebensmittelmarkt zu beurteilen, selbst wenn derartige Gefahren von Entwässerungsleitungen im Gebäude ausgehen sollten. Gemeinden hätten kein umfassendes Recht, beliebige Lebenssachverhalte durch kommunale Satzung zu reglementieren und auf dieser Grundlage dann in Grundrechtspositionen der Bürger einzugreifen. Es bedürfe zunächst einmal einer gesetzlichen Ermächtigung für die Gemeinde, in ihrer jeweiligen Satzung Ermächtigungsgrundlagen für Eingriffe zu schaffen. Eine umfassende Regelungsbefugnis der Gemeinden folge auch nicht aus dem Betrieb gemeindlicher Einrichtungen nach § 26 GemO. Die Befugnis zum Erlass von Satzungen, welche den Betrieb kommunaler Einrichtungen regelten, umfasse insbesondere nicht das Recht, Lebenssachverhalte „im Vorfeld des Benutzungsverhältnisses" zu reglementieren. Um eine solche „Vorfeldregelung“ gehe es aber, wenn man § 19 ABS als umfassende Befugnis zur Prüfung des gesamten abwassertechnischen Regelwerks interpretiere. Über den Umweg eines Gesuchs zur Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen würden in weitestem Umfang technische Regeln der Kontrollbefugnis von städtischen- Dienststellen unterworfen, obwohl sie die kommunale Einrichtung in keiner Weise berührten. Unabhängig davon verstoße ihr Entwässerungsgesuch in der ursprünglichen Fassung nicht gegen Vorgaben der einschlägigen Technischen Regeln (= EN 12056 und DIN 1986-100). Eine Pflicht zur Herstellung einer Reinigungsöffnung ergebe sich hier nicht, da im Erdgeschoss an keiner Stelle eine Fallleitung in eine liegende Leitung übergehe. Sämtliche aus den Obergeschossen durch das Erdgeschoss verlaufenden Fallleitungen würden ohne Verzweigung durch den Boden des Erdgeschoss direkt in das Kellergeschoss geführt, wo nicht mit Lebensmitteln umgegangen werde. Erst an der Decke des Kellergeschosses gingen diese Fallleitungen in eine waagerechte Sammelleitung über. Reinigungsöffnungen seien deshalb ausschließlich im Kellergeschoss erforderlich. Sie habe der Beklagten wegen des vom ESN aufgebauten Drucks dennoch entgegenkommen wollen. Der Entwässerungsplan habe für das Erdgeschoss deshalb drei – eigentlich nicht erforderliche - Reinigungsöffnungen vorgesehen. Diese Reinigungsöffnungen sollten aber in einem eigenständigen Installationsraum eingebaut werden, nicht in einem Verkaufsraum. In diesem abgeschlossenen Installationsraum werde nicht mit Lebensmitteln umgegangen. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit von Reinigungsöffnungen bilde den Kern des Streits um das klägerische Entwässerungsgesuch. Diese Frage sei für die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb der städtischen Abwasseranlagen aber ohne jede Bedeutung; der ESN sei folglich nicht befugt gewesen, diese technische Anforderung auf der Grundlage der städtischen Entwässerungssatzung zu prüfen. Die Beklagte lege nicht dar, welche technischen Vorschriften es untersagen sollten, mehrere Wohnungen durch eine gemeinsame Leitung zu entwässern. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des an sie gerichteten Bescheids der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014 festzustellen, dass für die Führung der Entwässerungsleitung im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ….., A-Straße .. in Neustadt an der Weinstraße keine Entwässerungsgenehmigung nach § 18 AES erforderlich ist, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014 zu verpflichten, ihr für die Führung der Entwässerungsleitungen im Inneren des Erdgeschosses des Gebäude auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …., A-Straße .. in Neustadt an der Weinstraße, eine Entwässerungsgenehmigung nach Maßgabe des Entwässerungsantrages vom 5. Februar 2013 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Klägerin sei die … als Bauherrin des Obergeschosses, wohingegen Bauherr des Erdgeschosses deren Geschäftsführersei. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf entwässerungstechnische Maßnahmen im Erdgeschoss, berühre also den Rechtskreis ihres Geschäftsführers als Bauherrn, nicht hingegen den der Klägerin. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin bezogen auf einen Sachverhalt, der das Erdgeschoss und damit den eines anderen Bauherrn betreffe, sei nicht erkennbar. Um die Führung von Abwasserleitungen im Erdgeschoss, auch wenn sie vom Dachgeschoss und Obergeschoss dort ankämen, hätte sich der Bauherr des Erdgeschosses kümmern müssen; diesem gegenüber sei jedoch der streitgegenständliche Bescheid bestandskräftig. Unabhängig davon sei der Feststellungsantrag unbegründet, da es einer Entwässerungsgenehmigung für die abwassertechnischen Maßnahmen im Erdgeschoss bedürfe. Die eingereichten Entwässerungspläne seien nicht genehmigungsfähig. Die Ablehnung des Entwässerungsgesuchs sei rechtmäßig, da die Abwasserführung nach Maßgabe dieses Entwässerungsgesuchs nicht mit den Regelwerken für eine ordnungsgemäße Abwasserführung im Gebäudeinnern vereinbar sei. Es liege eine falsche Leitungsführung unter der Decke des Lebensmittelmarktes im Erdgeschoss wegen erforderlicher, aber dort unzulässiger Reinigungsöffnungen vor. Die Sammelleitungen unter der Decke des Lebensmittelmarktes seien auch aus Gründen der Wahrung der Hygiene im Lebensmittelmarkt unzulässig. Die Reinigungsöffnungen im Kellergeschoss seien nicht zugänglich. In den Wohnungen im Obergeschoss gebe es keine getrennte (selbständige) Entwässerung. Die in § 41 Abs. 3 LBauO normierte Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Abwasseranlagen betriebssicher seien und keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstünden, also die Technischen Regelwerke für Abwasseranlage eingehalten würden, habe der Träger der Abwasserbeseitigung im Vollzug der Entwässerungssatzung wahrzunehmen, nicht aber die Baugenehmigungsbehörde im Vollzug der Landesbauordnung. Sie, die Beklagte, könne von der Klägerin die ordnungsgemäße Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage fordern. Daher sei sie auch befugt, einen Entwässerungsantrag abzulehnen, um die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf ordnungsgemäße Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sicherzustellen. Die AES regele nicht nur Befugnisse der Beklagten in Bezug auf die öffentlichen Entwässerungsanlagen, sondern eben auch in Bezug auf die Entwässerungsanlagen auf den anzuschließenden Grundstücken. Der umfassende Begriff der „Entwässerungseinrichtung", der alle Teile der Abwasserableitung in einem Gebäude/auf einem Grundstück einbeziehe, sei auch durch die Ermächtigung der Beklagten, eine Allgemeine Entwässerungssatzung zu erlassen, und von ihrer Aufgabe, die Abwasserbeseitigung sicherzustellen (§ 52 Abs. 1 LWG einerseits und § 41 Abs. 2 LBauO andererseits) gerechtfertigt. Auf der Grundlage des § 26 GemO regele sie, die Beklagte, den Anschluss an die und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen; der Begriff „Anschluss" umfasse jede technische Verbindung eines Grundstück zur öffentlichen Einrichtung, also auch alle Leitungen auf dem Grundstück bis hin zum Übergabepunkt. Einzelheiten der Benutzung regele sie, die Beklagte, in der Allgemeinen Entwässerungssatzung in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 52 Abs. 3 LWG; die Abwasserbeseitigung umfasse gemäß § 54 Abs. 2 WHG auch schon das Sammeln von Abwasser am Entstehungsort, also bereits in Gebäuden. Auch wenn § 41 Abs. 2 LBauO die Aussage treffe, dass bauliche Anlagen nur errichtet werden dürften, wenn die Beseitigung des Abwassers auf Dauer gesichert sei, also eine baurechtliche Vorgabe statuiere, bestimmten sich die maßgeblichen Modalitäten der Andienung des Abwassers an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht nach Baurecht, sondern über den Anschluss- und Benutzungszwang, wie er sich im Einzelnen aus der jeweiligen Allgemeinen Entwässerungsatzung ergebe. Die rechtliche Sicherstellung der Abwasserbeseitigung erfolge über den Anschluss- und Benutzungszwang nach der jeweiligen Allgemeinen Entwässerungssatzung. Im Baugenehmigungsverfahren komme es nur noch auf die Prüfung der Sicherstellung der Abwasserbeseitigung allgemein an (also ob die abwassertechnische Erschließung des Baugrundstücks durch eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gegeben ist), was durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Trägers der Abwasserbeseitigung genüge; auf Grund der Reduzierung der staatlichen Bauaufsicht richte sich § 41 Abs. 2 LBauO damit gerade nicht an die Behörden der unteren Bauaufsicht, sondern an den jeweiligen Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung, der damit sicher zustellen habe, dass die Vorgabe des § 41 Abs. 2 LBauO umgesetzt werde. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015.