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Urteil

1 K 660/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0617.1K660.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Durch feststellenden Bescheid kann gesondert darüber entschieden werden, ob ein bestimmtes Leiden Folge eines als Dienstunfall anerkannten Ereignisses ist oder nicht.(Rn.24) 2. Die Zehnjahres- sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (§ 57 Abs. 2 BeamtVG RP) sind auch hinsichtlich solcher eigenständiger Krankheitssymptome anwendbar, die nicht bei der Anzeige des Dienstunfalls gemeldet wurden.(Rn.28) (Rn.30) 3. Die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsreaktion als Folge einer als Dienstunfall anerkannten Schussverletzung der linken Großzehe umfasst nicht ohne Weiteres die Anerkennung einer mit großem zeitlichem Abstand zum Unfallgeschehen erstmals diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch feststellenden Bescheid kann gesondert darüber entschieden werden, ob ein bestimmtes Leiden Folge eines als Dienstunfall anerkannten Ereignisses ist oder nicht.(Rn.24) 2. Die Zehnjahres- sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (§ 57 Abs. 2 BeamtVG RP) sind auch hinsichtlich solcher eigenständiger Krankheitssymptome anwendbar, die nicht bei der Anzeige des Dienstunfalls gemeldet wurden.(Rn.28) (Rn.30) 3. Die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsreaktion als Folge einer als Dienstunfall anerkannten Schussverletzung der linken Großzehe umfasst nicht ohne Weiteres die Anerkennung einer mit großem zeitlichem Abstand zum Unfallgeschehen erstmals diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die vorliegende Klage ist zulässig (1), aber unbegründet (2). (1) Die Klage ist hinsichtlich der Geltendmachung der rezidivierenden depressiven Episode als Folge des Dienstunfalls 1984 zulässig. a) Dem Klagebegehren liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu Grunde. Denn nach der Rechtsprechung des OVG RP (Urteil vom 30.4.1986 - 2 A 57/85) kann durch feststellenden Verwaltungsakt gesondert darüber entschieden werden, ob ein bestimmtes einzelnes Leiden Folge eines als Dienstunfall anerkannten Ereignisses ist oder nicht. Der Kläger muss sich also insoweit nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, gegen ablehnende Bescheide - etwa im Zusammenhang mit einem Heilverfahren - mit entsprechender Begründung vorzugehen. Zudem besagt allein die Frage, ob der Kläger in den Ruhestand versetzt wurde, für sich genommen nichts über eine etwaige Kausalität des Dienstunfalls 1984 für die rezidivierende depressive Episode. b) Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ohne Vorverfahren zulässig, nachdem der Beklagte - wohl in Folge von Abstimmungsbedarf bezüglich der behördlichen Zuständigkeit - etwa 10 Monate lang vor der Klageerhebung nicht über den Antrag des Klägers entschieden hat. c) Dem Kläger steht auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn der Beklagte hat anlässlich der Beantragung von Heilfürsorge mehrfach die Auffassung vertreten, dass die rezidivierende depressive Episode nicht durch den Dienstunfall 1984 im Rechtssinne verursacht wurde. (2) Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der rezidivierende depressive Episode als Folge des Dienstunfalls vom 9.11.1984 (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Dem Klageerfolg steht § 45 BeamtVG (nunmehr § 57 Landesbeamtenversorgungsgesetz - BeamtVG RP -) entgegen. Nach dieser Vorschrift sind im Zusammenhang mit der Meldung und dem Untersuchungsverfahren von dem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, bestimmte Fristen zu wahren. aa) Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 BeamtVG, der für die Meldung eines Dienstunfalls eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bestimmt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn der Kläger hat den Dienstunfall 1984 unstreitig innerhalb dieser Ausschlussfrist gemeldet. bb) Dem Erfolg der Klage steht aber § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Denn nach dem Urteil des BVerwG vom 28.2.2002 (Az.: 2 C 5/01) zu der früheren Fassung des § 45 BeamtVG begründen Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das BVerwG ausgeführt, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck die Regelungen in § 45 BeamtVG nicht den Beamten privilegieren, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung [sic: des weiteren Körperschadens] wird von den Ausschlussfristen erfasst. Auch der VGH Bayern (Urteil vom 16.7.2008 - 14 B 05.2548) hat entschieden, dass die Wahrung der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG später eingetretene Dienstunfallfolgen nicht abdeckt. Dies bedeutet - so der VGH Bayern weiter - dass gesundheitliche Beschwerden nur dann als Folge des früheren Dienstunfalls anerkannt werden können, wenn seither noch nicht zehn Jahre vergangen sind und wenn gleichzeitig die erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne des § 45 Abs. 2 BeamtVG erfolgt ist. Weitere Voraussetzung sei dann die Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Im Falle des VGH Bayern war mit Bescheid vom 17.2.2004 eine akute Belastungsreaktion als Folge mehrerer Dienstunfälle von 1971 bis 1995 anerkannt worden. Der VGH Bayern behandelte hingegen 2001 eingetretene psychische Beschwerden als eigenständiges Krankheitsbild, das nicht von der Anerkennung vom 17.2.2004 erfasst und daher eigenständig zu melden war. Der VGH Bayern prüfte dann hinsichtlich der psychischen Beschwerden die Zehnjahresfrist sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG. Auch in der Entscheidung vom 5.5.2015 (Az.: 3 B 12.2148) geht der VGH Bayern davon aus, dass erstmals sechs Jahre nach dem Dienstunfall eintretende psychische Beschwerden von der fristgerechten früheren Meldung des Dienstunfalls nicht mehr umfasst sind; der selbstständige Fristlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertige sich aus dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, wonach durch die rechtzeitige Unfallmeldung vermieden werden solle, dass notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs erst nach vielen Jahren und unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten festgestellt werden müssen. cc) Der unter bb) dargestellten Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Die Parallelen der vorstehenden Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einer akuten Belastungsreaktion zu später festgestellten psychischen Beschwerden, zu dem vorliegenden Fall sind offenkundig. Die Übertragung der Eckpunkte dieser Entscheidungen auf den vorliegenden Fall hat zur Folge, dass die Zehnjahresfrist für die Meldung der rezidivierenden depressiven Episode 1994 bereits abgelaufen war, bevor eine Meldung durch den Kläger erfolgte. Eine Meldung fand auf der Basis des von den Beteiligten vorgetragenen Lebenssachverhalts, auch vermittelt durch deren vorgelegte Unterlagen und die Verwaltungsakte, frühestens 2013 statt, womit die Zehnjahresfristrist verstrichen war. Dabei erfordert die Meldung nach § 45 BeamtVG, dass diese bei dem Dienstvorgesetzten oder der unteren Verwaltungsbehörde erfolgt. Beides war hier nicht geschehen. Auch die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG RP mögliche fristwahrende Meldung an die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle erfolgte nicht fristgerecht, wobei offen bleiben kann, ob diese Alternative dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum in Anbetracht des erst später in Kraft getretenen Landesbeamtenversorgungsgesetzes rechtlich überhaupt eröffnet war. Wie in den vom VGH Bayern entschiedenen Fällen (a.a.O.) kommt auch im vorliegenden Fall dem nunmehr geltend gemachten Krankheitsbild dienstunfallrechtlich eine eigenständige Bedeutung zu, mit der Folge, dass diese von der früheren Anerkennung der Dienstunfallfolge "Schussverletzung linke Großzehe" sowie "Posttraumatische Belastungsreaktion" nicht umfasst ist. Die rezidivierende depressive Episode stellt ein eigenständiges Krankheitsbild gegenüber der PTBS dar. Dies sieht der Kläger offenkundig auch so. Denn wäre die rezidivierende depressive Störung dienstunfallrechtlich mit der PTBS gleichzusetzen, hätte es der vorliegenden Klage nicht bedurft, weil die PTBS als Folge des Dienstunfalls 1984 mit Bescheid vom 9.1.2001 anerkannt worden ist. Weiter differenziert die einschlägige ICD 10 zwischen PTBS (F.43.1) und rezidivierender depressiver Störung (F33.2). Die medizinische Selbstständigkeit erschließt sich zudem aus der eigenständigen Anführung dieses Krankheitsbildes in den vom Kläger dem Beklagten vorgelegten Abrechnungen und ärztlichen Stellungnahmen. So führt die X Klinik in ihrem Schreiben an die Schadenregulierungsstelle vom 29.6.2011, zum Teil auch bei Rechnungstellungen an den Kläger, diagnostisch eigenständig jeweils die PTBS (F.43.1) und die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychosomatische Symptome (F33.2), neben weiteren Krankheitsbildern an. Auch Dr. X diagnostiziert in seinem Schreiben vom 29.10.2014 eine PTBS (ICD 10: F43.1 G) sowie daneben eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10: F33.1 G), in Folge derer er den Kläger bereits ab 2009 wegen depressiver Anpassungsstörung behandelt hat. Weiterhin diagnostizierte auch die ZMU mehrfach nebeneinander eine PTBS, eine rezidivierende depressive Störung und andere Krankheitsbilder. Auch der Sachprüfung des Gesundheitsamtes bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim sowie dem Gutachten des Dr. X, worauf es hier freilich nicht ankommt, lag eine getrennte medizinische Ausweisung beider Krankheitsbilder zu Grunde. Ohnehin steht die Umschreibung der rezidivierenden depressiven Störung als "Episode", bereits begrifflich einer Gleichsetzung mit der attestierten und - vor allem als Waffenphobie ausgeprägten, aber nach allen Gutachten noch fortdauernden PTBS - entgegen. Weiter wurde im vorliegenden Fall aber auch die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht eingehalten. Denn ausweislich der Diagnose der X Klinik vom 29.6.2011 befand sich der Kläger seit 9.5.2011 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis 1984 stehe, in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zu diesem Zeitpunkt ist die behauptete Unfallfolge "bemerkbar" im Sinne der früheren Fassung des BeamtVG geworden, weil der Kläger bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste (s. Schreiben und Rechnungen der den Kläger behandelnden X Klinik sowie des Dr. X), dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01). Der Kläger hat es unterlassen, innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt bei den in § 45 BeamtVG (§ 57 BeamtVG RP) genannten Stellen eine entsprechende Meldung zu machen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sind inzwischen noch dienstherrenfreundlicher ausgestaltet worden. Mit der Möglichkeit, einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles musste der Kläger in Anbetracht der durch Dr. X seit 2009 und durch die X Klinik spätestens seit 2011 durchgeführten Behandlung zweifelsfrei rechnen. Eine sichere Kenntnis ist nicht erforderlich (ebenso bei erfolgtem ärztlichem Hinweis: OVG RP, Urteil vom 5.3.2013 - 2 A 10965/12). Eine Mitteilung an den Dienstvorgesetzten fand aber frühestens im Jahr 2013 statt, also nach Ablauf der gesetzlich einzuhaltenden Frist. Einer Beweisaufnahme über die Frage der Kausalität zwischen dem Dienstunfall 1984 und der rezidivierenden depressiven Episode bedurfte es nicht, die Beweisanträge waren damit abzulehnen. Denn infolge der Fristversäumnis durch den Kläger hinsichtlich der in § 45 Abs. 2 BeamtVG statuierten Zehnjahresausschlussfrist sowie der Dreimonatsfrist kommt eine Anerkennung der rezidivierenden depressiven Episode als Folge des Dienstunfalls 1984 nicht in Betracht. Damit war auch eine Vertagung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.6.2015 nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine rezidivierende depressive Episode des Klägers auf einen Dienstunfall im Jahr 1984 zurückzuführen ist. Der Kläger war Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Er erlitt am 9.11.1984 einen Dienstunfall. Nach Beendigung einer Streifenfahrt wurde er gegen 22:00 Uhr von einer Kugel am großen Zeh des linken Fußes getroffen, die sich aus der Waffe seines Kollegen gelöst hatte. Der Dienstunfall wurde mit der Unfallfolge "Schussverletzung linke Großzehe" anerkannt. Vom 1.6.1986 bis zum 31.5.1998 war der Kläger aus familiären Gründen beurlaubt. Während der Beurlaubungszeit befand sich der Kläger zeitweilig in Behandlung eines Facharztes für Psychiatrie und begab sich in eine psychosomatische Klinik. Bei Wiederaufnahme des Dienstes stellte der Kläger den Antrag auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsreaktion (PTBS) als Folge des Dienstunfalls vom 9.11.1984. Nachdem das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern dem Kläger mit Schreiben vom 28.5.1998 ein chronisches posttraumatisches Belastungssyndrom nach Schussverletzung, das sich erscheinungsbildlich weitgehend auf eine "Schusswaffenphobie" beschränkt, attestierte, wurde der Beklagte durch Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 20.3.2000 (Az.: 9 K 1669/99) verpflichtet, die chronische posttraumatische Belastungsreaktion als Folgeerkrankung des am 9.11.1984 erlittenen Dienstunfalles anzuerkennen. Mit Bescheid vom 9.1.2001 kam das Polizeipräsidium Westpfalz der gerichtlichen Entscheidung nach und erkannte als dienstunfallbedingte Verletzung eine posttraumatische Belastungsreaktion an. Eine MdE wurde mit diesem Bescheid nicht festgesetzt. Der Kläger befand sich vom 9.5. bis zum 15.7.2011 wegen psychischer Erkrankungen in der X Klinik in X. Diese diagnostizierte beim Kläger u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, die beide ursächlich auf den Dienstunfall 1984 zurückzuführen seien. Die durch den Klinikaufenthalt entstandenen Kosten und weitere Folgerechnungen in Höhe von insgesamt 23.267,19 € reichte der Kläger bei der Schadenregulierungsstelle ein, nachdem die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen wegen eines ursächlichen Zusammenhangs mit einem Dienstunfall verneint hatte. Sämtliche Rechnungen wurden dem Kläger von der Schadenregulierungsstelle unter dem Vorbehalt erstattet, dass sie kausal auf den Dienstunfall vom 9.11.1984 zurückzuführen sind. Am 14.9.2011 wurde der Kläger durch die Zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) - im Zusammenhang mit der Prüfung einer Ruhestandsversetzung des Klägers - untersucht, woraufhin unter dem 15.9.2011 ein Gutachten der ZMU erstellt wurde. In diesem Gutachten wurden dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, sowie Tabakabhängigkeit attestiert. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 27.12.2011 durch das Polizeipräsidium Westpfalz in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Ruhestand begann am 1.1.2012. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben. In der Folgezeit wurde die Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Gesundheitsamt - mit der fachtechnischen Prüfung der vom Kläger eingereichten Rechnungen beauftragt. Das Gesundheitsamt untersuchte den Kläger und gab sodann ein fachpsychiatrisch-sozialmedizinisches Zusammenhangsgutachten in Auftrag. Der Fachgutachter, Leitender Oberarzt der X Klinik X, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. X kam in seinem Gutachten vom 6.1.2012 zum Schluss, dass, nach Abschluss der Behandlung der partiellen PTBS, ab 2001 das Trauma von 1984 nicht als wesentliche Ursache für das aktuelle Beschwerdebild herangezogen werden könne. Die depressive Störung habe eine andere Wesensgrundlage. Hierfür sei ursächlich der massive, mehrfach klar umschriebene Arbeitsplatzkonflikt, zudem auch eine eheliche Konfliktsituation. Diesen Feststellungen folgte das Gesundheitsamt und kam nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass die übersandten Rechnungen nicht in Verbindung mit dem Dienstunfall vom 9.11.1984 zu sehen seien. Mit Schreiben vom 30.1./6.2.2012 verweigerte der Beklagte die Erstattung von 23.267,19 € im Rahmen der Schadensregulierung nach dem Dienstunfall 1984. Nach entsprechender Aufforderung durch den Beklagten zahlte der Kläger die Heilbehandlungskosten, die von der Schadenregulierungsstelle erstattet worden waren, zurück. Die ZMU teilte dem Beklagten unter dem 9.2.2012 mit, dass die beim Kläger vorliegende krankheitsbedingte eingeschränkte Dienstfähigkeit nicht kausal auf den am 9.11.1984 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sei. Die ZMU nahm dabei Bezug auf die Begutachtung vom 14.9.2011, bei der eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, diagnostiziert worden war. Eine weitere Untersuchung des Klägers durch die ZMU Mainz fand am 22.5.2013 statt. Die ZMU diagnostizierte in ihrem Gutachten eine PTBS, eine rezidivierende depressive Störung, derzeit weitgehend remittiert, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie Tabakabhängigkeit. Am 4.10.2013 wandte sich der Kläger an die vormalige OFD Koblenz: Im Zuge der Ruhestandsversetzung sei bei der ZMU Dr. X mit der Begutachtung des Klägers befasst gewesen. Nach Untersuchung des Klägers am 14.9.2011 habe Dr. X dem Kläger "eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittierend" sowie eine Tabakabhängigkeit attestiert. Er beantrage, die bei ihm vorliegende depressive Störung als Folge des Dienstunfalls von 1984 und als Folge eines weiteren Vorfalls im Jahr 2010 anzuerkennen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat mit Bescheid vom 26.2.2014 die GdB des Klägers mit 50% festgesetzt. Der Kläger hat am 23.7.2014 Klage erhoben. Er trägt vor: Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Beachtung eines Dienstunfallausgleichs habe er Widerspruch erhoben. Die ZBV habe sodann mit Schreiben vom 19.8.2013 mitgeteilt, dass ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt ausscheide, weil die ZMU zum Ergebnis gekommen sei, dass die zur Ruhestandsversetzung führenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf das Dienstunfallereignis zurückführbar seien. Nachdem die ZBV ihn aufgefordert habe mitzuteilen, ob er seinen Widerspruch aufrecht erhalte, habe der Kläger das Schreiben vom 4.10.2013 verfasst, woraufhin lediglich noch eine Abgabenachricht an die ADD Trier erfolgt sei. Eine Untätigkeitsklage sei nunmehr zulässig. Unzutreffend sei die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger gegen die Zurruhesetzung hätte vorgehen müssen. Zudem seien die Fristen in § 45 BeamtVG hier nicht einschlägig, da diese nur die Dienstunfallmeldung beträfen. Die Verwaltungsakte des Beklagten enthalte keine hinreichend belastbare medizinische Untersuchung des Klägers. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens sei daher geboten. Das Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. med. X sei zeitnäher als das Gutachten des Dr. X von der ZMU erstellt und bestätige die Kausalität des Dienstunfalles 1984 für die rezidivierende depressive Episode. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger dienstunfallbedingt aus dem Dienstunfall 1984 an folgenden Krankheitssymptomen leidet: Rezidivierende, depressive Episoden (F 33.1-2 G) Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Die ADD - Schadenregulierungsstelle sei nunmehr auch bei den Ruhestandsbeamten für die Anerkennung eines Dienstunfalls und für die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen zuständig. Die Klage sei aber mit Blick auf die in § 45 BeamtVG einzuhaltenden Fristen unbegründet. Nach dem Dienstunfall eintretende Beschwerden müssten gesondert gemeldet werden. Die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG sei eine absolute Ausschlussfrist, nach deren Ablauf ein Unfall oder einzelne Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden könnten. Nachdem inzwischen 30 Jahre seit dem Dienstunfall vergangen seien, komme eine Anerkennung der rezidivierenden depressiven Episode als Folge des Dienstunfalls 1984 nicht mehr in Betracht. Zudem habe der Kläger die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG versäumt. Denn er sei seit dem 7.7.2011 bei Dr. med. X in Behandlung gewesen, der einen Kausalzusammenhang bestätigt habe. Der Kläger habe allerdings erst 2013 die Anerkennung weiterer Unfallfolgen beantragt. Eine medizinische Prüfung der depressiven Störung, deren Anerkennung der Kläger jetzt beantrage, sei nicht eingeleitet worden, da die ZMU bereits entschieden habe, dass kein Zusammenhang mit dem Dienstunfall von 1984 bestehe. Zudem liege ein fachpsychiatrisches Gutachten des Gutachters Dr. X vor, aus dem hervorgehe, dass der Klinikaufenthalt in der X Klinik nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 9.11.1984 stehe. Dem habe sich der Amtsarzt bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim angeschlossen. Das Attest von Dr. med. X sei nicht hinreichend aussagekräftig. Gleiches gelte für die Stellungnahme der X Klinik. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung mehrere Beweisanträge gestellt, die das Gericht abgelehnt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.