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Urteil

1 K 986/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0422.1K986.14.NW.0A
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Leitsätze
Zur Beihilfefähigkeit des Mittels LactoStop 3300 FCC als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn bei einer ärztlich attestierten Laktoseintoleranz.(Rn.16)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 14. Juli 2014 und vom 22. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2014 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu seinen Aufwendungen für das Präparat LactoStop 3300 FCC zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beihilfefähigkeit des Mittels LactoStop 3300 FCC als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn bei einer ärztlich attestierten Laktoseintoleranz.(Rn.16) Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 14. Juli 2014 und vom 22. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2014 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu seinen Aufwendungen für das Präparat LactoStop 3300 FCC zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfeleistungen des Beklagten zu den Aufwendungen für den Kauf des Produkts LactoStop 3300 FCC aufgrund der ärztlichen Verordnungen vom 2. und 25. Juni und vom 7. August 2014, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 66 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfall beihilfefähig. Zur näheren Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmung regelt § 8 Beihilfenverordnung – BVO –, dass Aufwendungen beihilfefähig sind, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Abs. 1). Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden und medizinisch notwendig sind, ergibt sich aus der Diagnose des Arztes (Abs. 2). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BVO sind beihilfefähig die im Rahmen einer Behandlung von einem Arzt vor der Beschaffung schriftlich verordneten Arzneimittel. Von der Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen sind dagegen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 d) die Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und Diätkost. Gemessen an diesen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben ist das Präparat LactoStop 3300 FCC hier beihilfefähig. Das Gericht hat zunächst keine Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen des Klägers für die Beschaffung des Produktes medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 66 Abs. 2, § 8 BVO). Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der ärztlich festgestellten Diagnose einer Laktoseintoleranz. Diese ist jedenfalls dann als Krankheit im Sinne der Beihilfevorschriften anzusehen, wenn der Genuss auch kleinerer Mengen laktosehaltiger Lebensmittel wie beim Kläger erhebliche klinische Symptome und nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen der Gesundheit auslöst (vgl. VG Köln, Urteil vom 29. September 2006 – 19 K 624/05 –, juris). Die Stoffwechselstörung ist auch von der WHO als Krankheitsbild anerkannt, worauf der Kläger zutreffend hinweist (vgl. die Nachweise bei VG Köln, a.a.O.). Bei der Erkrankung wird das zur Verdauung der in vielen Nahrungsmitteln enthaltenen Laktose erforderliche Enzym Laktase im Dünndarm des Patienten nicht oder in nicht ausreichender Menge produziert. Dadurch kann die Laktose während des Verdauungsvorgangs im Körper nicht aufgespalten werden, was im Dickdarm zu erheblichen gesundheitlichen Folgewirkungen wie Darmkoliken, osmotischer Diarrhoe, Übelkeit u.a. führt, die nicht nur auf den Verdauungstrakt beschränkt sind (vgl. erneut allgemein VG Köln, a.a.O. und die vom Kläger vorgelegten Arztberichte der Universitätsklinik des Saarlandes sowie das Attest behandelnden Arztes Dr. B.. vom 21. August 2014). Bei diesem Ausprägungsgrad der Symptome kann nicht mehr von einer bloßen Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Nahrungsmittelunverträglichkeit gesprochen werden. Das Mittel LactoStop 3300 FCC wirkt den beschriebenen Gesundheitsstörungen nach allgemeiner wissenschaftlicher Erkenntnis entgegen, indem es das im Körper des Patienten nicht oder nicht ausreichend gebildete Verdauungsenzym Laktase von außen zuführt und ersetzt. Dadurch wird die über die Nahrung konsumierte Laktose gespalten und der weitere Verdauungsvorgang im Dickdarm kann ungestört ablaufen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger das Mittel über das medizinisch notwendige Maß hinaus ärztlich verordnet wurde. Er leidet, wie sich aus den genannten Attesten ergibt, an einer sog. primären Laktoseintoleranz, die genetisch bedingt ist. In seinem Fall wurde sie offenbar durch die Einnahme eines Antibiotikums ausgelöst, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Schon beim Genuss kleinerer Mengen laktosehaltiger Lebensmittel treten bei ihm die beschriebenen schwerwiegenden Gesundheitsstörungen auf. Das Krankheitsbild wird sich wegen der genetischen Disposition im Unterschied zu einer sekundär erworbenen Laktoseintoleranz nicht mehr zurückbilden. Ausweislich der weiteren Ausführungen des Dr. B.. im Attest vom 21. August 2014 lassen sich die Folgewirkungen auch durch eine bereits vom Kläger eingehaltene Reduktions- bzw. Vermeidungsdiät nicht vollständig verhindern. Der behandelnde Arzt übernimmt mit der Verordnung des Präparates die ärztliche Verantwortung im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit, auch der Verordnungsmenge und -häufigkeit unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbilds des Klägers. Sollten in dieser Hinsicht zukünftig Zweifel an der Angemessenheit der Aufwendungen beim Beklagten entstehen – etwa bezüglich der verordneten Menge – obliegt es ihm als Dienstherrn, diese Zweifel durch eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers zu überprüfen, zu der dieser sich mehrfach bereit erklärt hat. Im vorliegenden Verfahren, in dem Beihilfe für drei Packungen des Mittels zu einem Preis von jeweils 17,49 € in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten im Streit stehen, lassen sich solche Bedenken gegen die beihilferechtliche Angemessenheit auch unter Einbeziehung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Hier hat er glaubhaft beschrieben, dass er das Mittel lediglich ergänzend neben einer im Übrigen soweit wie möglich laktosefreien Ernährung und damit in einem zweifellos angemessenem Umfang einsetzt. Das Präparat LactoStop 3300 FCC ist hier gemäß § 21 Abs. 1 BVO als beihilfefähiges, dem Kläger zuvor ärztlich verordnetes Arzneimittel zu erstatten. Für die Abgrenzung zwischen beihilfefähigen Arzneimitteln einerseits und Lebensmitteln sowie von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen andererseits, sind folgende Maßgaben zu beachten: Weder das Landesbeamtengesetz noch die Beihilfenverordnung definieren den Begriff des Arzneimittels näher. Die Legaldefinition eines Arzneimittels in § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz – AMG – kann mit Rücksicht auf den andersartigen Regelungszweck der Norm nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, jedoch als Ausgangspunkt auch für die Bestimmung des beihilferechtlichen Arzneimittelbegriffs dienen. Im Rechtskreis des Beihilferechts sind unter Arzneimitteln Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2005 – 2 C 5/95 –; OVG RP, Urteile vom 9. Mai 2005 – 2 A 10106/05.OVG und vom 11. November 2011 – 10 A 10670/11.OVG). Die beihilferechtliche Qualifizierung als Arzneimittel richtet sich nicht nach der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinn, namentlich seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung, sondern nach dem materiellen Zweckcharakter, also der Eignung des in Rede stehenden Mittels, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder jedenfalls zur Linderung einer Krankheit zu dienen (vgl. VGH BaWü, Urteil vom 2. August 2012 – 2 S 2631/10 -, juris). Dabei ist nicht erforderlich, dass das Präparat die Eigenschaften eines sog. Funktionsarzneimittels gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG besitzt, also verabreicht wird, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Vielmehr können auch Medizinprodukte, die im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken, Arzneimittel sein, wenn sie die oben beschriebenen materiellen Voraussetzungen erfüllen (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, a.a.O.). Auch die Rechtsprechung zur Zulassung eines Produkts als Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz kann hier nicht herangezogen werden. Die fehlende Zulassungsfähigkeit als Arzneimittel, weil der Wirkstoff Laktase nicht unmittelbar den Stoffwechsel beeinflusst, sondern lediglich den Speisebrei verändert, kann die beihilferechtliche Entscheidung folglich nicht bestimmen (vgl. zu dieser Differenzierung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008 – 5 B 18.06 –, die allerdings im Rahmen der GKV herangezogen wird von SG Mainz, Urteil vom 10. Februar 2015 – S 14 KR 549/13 –, beide juris). Schließlich kommt es im rheinland-pfälzischen Beihilferecht nicht darauf an, ob es sich um ein verschreibungs- oder apothekenpflichtiges Mittel handelt. Die insoweit unterschiedliche Rechtslage in anderen Bundesländern hat für die Einordnung als Arzneimittel nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 den beschriebenen materiellen Arzneimittelbegriff nicht geändert. Keine Arzneimittel im beschriebenen Sinn sind indessen Lebensmittel, d.h. Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; hierzu zählen grundsätzlich auch diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (vgl. § 2 Abs. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB – i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Keine Lebensmittel und damit auch keine diätetischen Lebensmittel sind allerdings Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden; hierzu gehören insbesondere die Arzneimittel (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005, a.a.O.). Als nicht beihilfefähige Güter des täglichen Bedarfs bezeichnet die Beihilfenverordnung ferner die Nahrungsergänzungsmittel, d.h. Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten aus Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen wie z.B. Vitamine und Mineralstoffe (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2012 – 1 K 860/12.NW –). Bei Mitteln, die im Grenzbereich zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln liegen, kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend auf ihre überwiegende objektive Zweckbestimmung an, wie sie sich nach der wissenschaftlichen und allgemeinen Verkehrsanschauung darstellt. Ob das Produkt im Einzelfall aus Krankheitsgründen ärztlich verordnet und eingenommen wird, ist dagegen unerheblich (vgl. OVG RP, Urteile vom 9. Mai 2005 und vom 11. November 2011; VGH BaWü, Urteil vom 2. August 2012, jeweils a.a.O.). Lässt sich eine überwiegende objektive Zweckbestimmung als Arzneimittel nicht feststellen, ist das Mittel allerdings regelmäßig als Lebensmittel einzuordnen (vgl. VGH BaWü, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O.). Gemessen an der überwiegenden objektiven Zweckbestimmung nach allgemeiner oder wissenschaftlicher Verkehrsanschauung, ist das Mittel LactoStop 3300 FCC hier als beihilfefähiges Arzneimittel anzuerkennen. Zwar sprechen einige Indizien auf den ersten Blick für eine Zweckbestimmung als Lebensmittel bzw. Diätkost im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 d) BVO. Das sind insbesondere die Angaben des Herstellers, der das Produkt ausdrücklich als diätetisches Lebensmittel bezeichnet. Auch die Darreichungsweise des Mittels im Handel, die freie Verkäuflichkeit vieler vergleichbarer Laktaseprodukte u.a. in Drogerien, die dem Patienten überlassene Bedarfsdosierung und die unbedenkliche Einnahme des Mittels auch in größeren Mengen, sprechen aus Verbrauchersicht gegen die Arzneimitteleigenschaft des Produkts. Schließlich muss der Wirkstoff des Mittels, das Enzym Laktase, nicht in Kapsel- oder Tablettenform vom Patienten eingenommen werden, sondern kann in Pulverform der Speise vor dem Verzehr beigemischt werden; es wird außerdem zur Herstellung sog. laktosefreier Lebensmittel verwendet (vgl. www.ugb.de/exklusiv/fragen-service, Zugriff vom 15. April 2015). Der Beklagte verweist schließlich zutreffend darauf hin, dass das Enzym nicht unmittelbar auf den menschlichen Stoffwechsel einwirkt oder einen Organdefekt behebt. Gegenüber diesen, gegen ein Arzneimittel sprechenden Indizien überwiegen aber nach Auffassung des Gerichts letztlich diejenigen Gesichtspunkte, die nach allgemeiner und wissenschaftlicher Verkehrsanschauung für eine objektive Zweckbestimmung des Mittels als Arzneimittel sprechen: Das ist zunächst der Umstand, dass das Produkt zweckgerichtet medizinisch-therapeutisch eingesetzt wird, um die beschriebenen Gesundheitsstörungen bei betroffenen Patienten zu vermeiden oder doch zu lindern. Es wird erwartungsgemäß nur von Personen eingenommen, die an der Stoffwechselstörung einer Laktoseintoleranz leiden. Es ersetzt einen körpereigenen Wirkstoff, nämlich ein notwendiges Verdauungsenzym im Dünndarm des Menschen. Mit dieser Eigenschaft unterfiel es sogar dem früheren Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 29. September 2006, a.a.O.). Das Enzym wirkt auf den menschlichen Körper ein zur Linderung erheblicher Krankheitserscheinungen (vgl. BGH BaWü, Urteil vom 2. August 2012 sowie OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, jeweils a.a.O.). Es ermöglicht beim Vorliegen der Stoffwechselstörung den ungestörten physiologischen Prozess des Verdauungsvorgangs im menschlichen Körper, auch wenn die Stoffwechselstörung selbst nicht behoben wird, sondern nur der Speisebrei verdaulich gemacht wird. Diese Differenzierung, die zum Begriff des Funktionsarzneimittels gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2a) AMG entwickelt wurde, dürfte aus der objektiven Sicht der Verkehrskreise kaum getroffen werden. Aus der Sicht der Verbraucher wird die Zweckbestimmung des Mittels vielmehr im Wesentlichen in der Vermeidung der gesundheitlichen Auswirkungen einer Laktoseintoleranz liegen. Ob die Grunderkrankung geheilt werden kann oder nur deren Folgen für den Patienten gelindert werden, ist auch sonst weder für die Eigenschaft eines Arzneimittels noch für die Beihilfebewilligung erheblich. Die Bewertung, dass das Mittel LactoStop 3300 FCC auf den menschlichen Körper zur Linderung erheblicher Krankheitsfolgen einwirkt, gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Laktase alternativ in Pulverform der Speise beigefügt werden kann. Die Arzneimitteleigenschaft wird einem Medikament regelmäßig nicht deshalb abgesprochen, wenn der Patient es nicht in seiner ursprünglichen Form als Kapsel, Tablette oder Saft einnimmt, sondern in Speisen oder Getränken auflöst. Das Präparat LactoStop 330 FCC ist ferner kein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 21 Abs. 2 d) BVO. Es zielt nicht wie ein Nahrungsergänzungsmittel auf die vermehrte Zufuhr eines in der Nahrung des Menschen vorkommenden Nähr- oder Mineralstoffes, Vitamins oder Spurenelements, sondern ersetzt ein körpereigenes, nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym. Es dient auch nicht wie ein Lebensmittel oder ein Nahrungsergänzungsmittel der (gehaltvolleren) Ernährung, denn es wird dem Körper zusätzlich zu der eigentlichen Nahrung zugeführt zur Unterstützung der Stoffwechselvorgänge (vgl. zu diesem Aspekt erneut OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, a.a.O.). Von erheblicher Bedeutung für die beihilferechtliche Anerkennung als Arzneimittel ist es schließlich, dass ein Präparat mit dem gleichen Wirkstoff Laktase als apothekenpflichtiges Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen ist (Tilactamed Kautabletten, ATC-Code A09AA04). Der Kläger kann dieses zugelassene und damit unstreitig beihilfefähige Arzneimittel nicht einnehmen, weil es Fruktose enthält und er ausweislich des Attestes der Universitätskliniken des Saarlandes vom 22. Oktober 2009 auch an einer Fruktoseunverträglichkeit leidet. In dieser Situation ist indessen kein sachlicher Grund ersichtlich, die Beihilfefähigkeit des im Übrigen wirkstoffgleichen und für ihn verträglichen Mittels LactoStop 3300 FCC zu versagen. Dagegen sprechen letztlich auch Gründe der Fürsorgepflicht und des Dienstverhältnisses: § 21 Abs. 2 Satz 2 BVO sieht eine Ausnahme vom Ausschluss der Beihilfefähigkeit für die Fälle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) vor, wenn die Mittel zur Behandlung einer Krankheit erforderlich sind und die zur Behandlung der Krankheit zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall nicht verträglich sind. Der in dieser beihilferechtlichen Regelung konkretisierte Fürsorgegedanke ist auf den Fall des § 21 Abs. 2 Nr. 1 d) BVO übertragbar und im vorliegenden Fall einschlägig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger im Polizeibereich eingesetzt ist und über das Jahr hinweg immer wieder an geschlossenen Polizeieinsätzen, Lehrgängen, Fortbildungen und Dienstreisen teilnehmen muss, im Rahmen derer eine Vermeidungsdiät nicht vollständig einzuhalten ist, wie er in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert hat. Das bedeutet, dass er der beamtenrechtlichen Pflicht zum Erhalt seiner Dienstfähigkeit in diesen Situationen ohne die unterstützende Einnahme des Mittels LactoStop 3300 FCC nicht nachkommen könnte. Auch aus diesen, unmittelbar im Beamtenverhältnis begründeten Umständen ist der Dienstherr gehalten, die dafür entstehenden Aufwendungen beihilferechtlich zu erstatten. Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht auf die Entscheidung der Kammer zu dem Mittel Lactobact 60+ berufen. In diesem Mittel sind lediglich Bifidokulturen verarbeitet, wie sie auch in üblichen Lebensmitteln, insbesondere in probiotischen Produkten vorkommen, weshalb das Mittel nach überwiegender objektiver Zweckbestimmung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise als Nahrungsergänzungsmittel anzusehen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2014 – 1 K 772/14.NW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Berufung wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da soweit erkennbar eine obergerichtliche Entscheidung zur Beihilfefähigkeit eines Laktaseprodukts bei Laktoseintoleranz nicht vorliegt und von dieser Stoffwechselstörung ein nicht unerheblicher Teil der Beamten betroffen sein dürfte. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26,24 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Der beihilfeberechtigte Kläger ist Regierungsdirektor beim Polizeipräsidium. Er begehrt mit der Klage Beihilfeleistungen des Beklagten zu seinen Aufwendungen für das Mittel LactoStop 3300 FCC in Tablettenform, das ihm wegen der Diagnose einer Laktoseintoleranz ärztlich verordnet wurde. Streitgegenständlich sind zwei Beihilfeanträge des Klägers vom 8. Juli und vom 18. August 2014, mit denen der Kläger unter Vorlage der ärztlichen Verordnungen Aufwendungen von dreimal 17,49 € für je 100 Tabletten LactoStop 3300 FCC zur Beihilfebewilligung einreichte. Mit Bescheiden vom 14. Juli und vom 22. August 2014 lehnte der Beklagte Beihilfeleistungen ab mit der Begründung, das Präparat sei kein beihilfefähiges Arzneimittel. Hiergegen erhob der Kläger jeweils Widerspruch: Seit 2009 sei bei ihm die Diagnose einer Laktoseintoleranz gestellt und medizinisch gesichert. Es handele sich dabei um eine Stoffwechselstörung, der nach WHO Krankheitswert zukomme. Durch ein fehlendes Enzym im Dünndarm werde Laktose nicht verdaut, was zu krampfartigen Bauchschmerzen, Darmkrämpfen, Diarrhoe, Übelkeit, Erschöpfung und Schlafstörungen führe und bei ihm schon eine Dienstunfähigkeit ausgelöst habe. Das Mittel falle unter den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, weil es den eindeutig medizinisch-therapeutischen Zweck verfolge, das im Körper nicht produzierte Enzym zu ersetzen. Es handele sich nicht um ein Nahrungsergänzungsmittel, denn es beinhalte keine in Lebensmitteln vorkommenden Stoffe. Seine Wirksamkeit und Eignung stehe in der medizinischen Wissenschaft außer Frage. Hierzu könne ein amtsärztliches Attest eingeholt werden. Eine Vermeidungsernährung unter vollständigem Verzicht auf Laktose sei unrealistisch, insbesondere außerhalb des häuslichen Bereichs, z.B. bei geschlossenen polizeilichen Einsätzen. Über die Notwendigkeit des Arzneimittels im Einzelfall könne nicht der Beklagte, sondern nur der Arzt entscheiden. Der Kläger legte ein ärztliches Attest des Allgemeinmediziners Dr. B.. vom 21. August 2014 vor, wonach bei ihm eine primäre Laktoseintoleranz bestehe, die durch genetische Mutationsanalyse bestätigt sei. Es komme zu kolikartigen abdominellen Beschwerden bei dem Genuss von Laktose, das Maß bloßer Befindlichkeitsstörungen sei bei weitem überschritten. Durch Ernährungsumstellung sei es gelungen, die Beschwerden zu verbessern, wegen Essensaufnahme außer Haus sei es aber nicht möglich, die Ernährung komplett umzustellen. In diesem Fall sei die Verordnung des Präparates als Medikament medizinisch indiziert. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 zurück: Das Mittel besitze keine Zulassung oder Registrierung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Es diene der erhöhten Versorgung des menschlichen Körpers bzw. Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen. Nach den Herstellerangaben handele es sich um ein diätetisches Lebensmittel, das im Grenzbereich zwischen Lebensmittel und Arzneimittel liege. Um die schwierige Abgrenzung im Einzelfall zu vermeiden, komme es auf die objektive Zweckbestimmung des Mittels aus der Sicht des Verbrauchers und der allgemeinen Verkehrsanschauung nach typisierender und pauschalierender Betrachtung an. In § 21 Abs. 3 Beihilfenverordnung seien enumerativ Ausnahmen aufgezählt, in denen solche Mittel beihilfefähig seien. Wenn der Kläger sich entscheide, statt eines Arzneimittels ein diätetisches Lebensmittel einzunehmen, müsse er die Kosten dafür tragen. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei schon wegen der Höhe der Aufwendungen nicht verletzt. In vielen Bundesländern seien mittlerweile nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig. Der Kläger hat am 13. November 2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, legt zwei Atteste der Universitätsklinik des Saarlandes vom 18. September und 22. Oktober 2009 vor und ergänzt: LactoStop 3300 FCC sei im Unterschied zu anderen Mitteln, wie z.B. Lactobact 60+, ein Arzneimittel. Das vergleichbare Präparat Laluk sei in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. September 2006 (19 K 624/05, nachfolgend OVG NRW 3 A 24/07) als beihilfefähig anerkannt worden. Der Beklagte setze sich nicht ausreichend mit der medizinischen Problematik der Laktoseintoleranz auseinander. Die genetisch bedingte, primäre Laktoseintoleranz habe sich bei ihm durch Einnahme eines Antibiotikums herausgebildet, das den bestehenden Gendefekt ausgelöst bzw. aktiviert habe. Die Laktoseintoleranz werde sich deshalb nicht mehr zurückbilden. Schon kleinste Mengen Laktose führten bei ihm zu erheblichen Gesundheitsproblemen. Eine vollständige Vermeidungsdiät sei nicht möglich, weil er bei Einsätzen, Fortbildungen in der Landespolizeischule oder Dienstreisen Mahlzeiten einnehmen müsse, deren Laktosefreiheit nicht gesichert sei. Schließlich sei Laktose auch in Medikamenten enthalten, z.B. in Antibiotika. Da er zusätzlich an einer Fruktoseintoleranz leide, könne er das zugelassene Arzneimittel TilactaMed zur Behandlung der Laktoseintoleranz nicht einnehmen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten unter Abänderung der Bescheide vom 14. Juli 2014 und 22. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2014 Beihilfe für das ärztlich verordnete Präparat „LactoStop 3300 FCC" zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt vor: Zu den Mitteln, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, gehöre auch eine diätetische Kost. Wenn der Kläger das diätetische Lebensmittel krankheitsbedingt einnehmen müsse, stelle das eine krankheitsbedingte Verteuerung seiner allgemeinen Lebensführung dar, die alters- bzw. artbedingt sei, da die Fähigkeit, Laktose zu spalten, bei vielen Menschen im Laufe der Zeit verloren gehe und nur aufgrund einer Mutation erhalten bleibe. Es handele sich dabei um eine Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Krankheit. Aus § 21 Abs. 3 Beihilfenverordnung ergebe sich, dass nach dem dritten Lebensjahr eine Vermeidungsdiät zumutbar sei. Durch LactoStop 3300 FCC werde keine körpereigene Funktion wiederhergestellt oder ein Organdefekt behoben. Auch das Mittel Lactobact 60+ sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014 (1 K 772/14) nicht beihilfefähig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sei demgegenüber nicht einschlägig. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die damit eingereichten Unterlagen sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Hinsichtlich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 126 ff. GA).