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Urteil

1 K 702/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0225.1K702.14.NW.0A
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Leitsätze
Es verstößt nicht gegen den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz, dass die Fahrerlaubnisbehörde vom Inhaber einer EU Fahrerlaubnis ein medizinisch psychologisches Gutachten wegen zweier, also wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss verlangt, wenn eine der nach nationalem Recht noch verwertbaren Verkehrszuwiderhandlungen vor dem Erwerb der EU Fahrerlaubnis begangen wurde, der Verkehrsverstoß nach dem Erwerb der EU Fahrerlaubnis einen Zusammenhang mit dem früheren Verhalten aufweist und von erheblichem Gewicht ist.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt nicht gegen den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz, dass die Fahrerlaubnisbehörde vom Inhaber einer EU Fahrerlaubnis ein medizinisch psychologisches Gutachten wegen zweier, also wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss verlangt, wenn eine der nach nationalem Recht noch verwertbaren Verkehrszuwiderhandlungen vor dem Erwerb der EU Fahrerlaubnis begangen wurde, der Verkehrsverstoß nach dem Erwerb der EU Fahrerlaubnis einen Zusammenhang mit dem früheren Verhalten aufweist und von erheblichem Gewicht ist.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Verfügung der Beklagten ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –. Die danach erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis hat bei einer EU-Fahrerlaubnis, wie hier, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Sie setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Kläger ein zu Recht von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hat, und die Beklagte deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – von seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit der Fragestellung, ob vom Kläger weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss zu erwarten sind, erfolgte in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Das Anordnungsschreiben vom 7. November 2013 ist hinreichend bestimmt. Es enthält die Tatsachen, auf die sich die Eignungsbedenken der Beklagten stützen sowie eine konkrete, anlassbezogene Fragestellung und die gemäß § 11 Abs. 6 und 8 FeV erforderlichen Hinweise an den Kläger. Materiell-rechtlich findet die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hier in § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV ihre Grundlage. Danach ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen im Fall wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss. Hierfür bedarf es mindestens zweier verwertbarer Zuwiderhandlungen. Die Beklagte geht zu Recht von drei noch verwertbaren Verkehrsverstößen des Klägers unter Alkoholeinwirkung im Straßenverkehr aus. Die in der Anordnung vom 7. November 2013 genannten Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss waren im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung (vgl. dazu: OVG RP, Beschluss vom 18. August 2010 – 10 B 10811/10.OVG –) nach den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sämtlich verwertbar. Das ergibt sich aus der vorliegend noch bis 2019 anwendbaren Tilgungsbestimmung des § 29 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (a. F.), denn alle Eintragungen wurden vor dem 1. Mai 2014 gespeichert (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG). Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. hindert die Eintragung der Straftat im Jahr 2008 den Ablauf der 10-jährigen Tilgungsfrist für die vorangegangene Eintragung über die Tat aus dem Jahr 2002 bis zum Jahr 2018, so dass nach nationalem Recht beide Verkehrszuwiderhandlungen verwertbar sind. Durch die Erteilung der (tschechischen) Fahrerlaubnis im Jahr 2010 wurden diese Verkehrszuwiderhandlungen nicht aus dem Verkehrszentralregister getilgt, sie bleiben danach verwertbar. Die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis stellt keine Zäsur dar, die den Rückgriff auf davorliegende Zuwiderhandlungen verbietet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 –, juris). Die zweijährige Tilgungsfrist für den Bußgeldbescheid vom 24. Mai 2013 lief erst ab Rechtskraft der Entscheidung (23. Oktober 2013) und war mithin im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung ebenfalls noch nicht abgelaufen. Die Verwertung der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers aus den Jahren 2002 und 2008 verstößt auch nicht gegen den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz für die in den Mitgliedstaaten der EU erworbenen Fahrerlaubnisse gemäß der hier anwendbaren 3. Führerscheinrichtlinie 2006/126 (zur Anwendbarkeit der 3. Führerscheinrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – Hofmann – C 419/10 –, juris). Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 sind die Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten berechtigt, ihre nationalen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis anzuwenden. Der EuGH hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat danach seine nationalen Vorschriften anwenden darf bei einem Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis, das Eignungszweifel begründet oder gar eine Nichteignung offenbart. Dabei genügt der partielle Bezug eines Fahreignungsgutachtens zu einem nach der Ausstellung des EU-Führerscheins festgestellten Verhalten für dessen europarechtliche Verwertbarkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – Scheffler – C-334/09, juris). Nichts anders kann für die vorgeschaltete Anordnung eines Fahreignungsgutachtens durch die nationale Fahrerlaubnisbehörde gelten. Der Anerkennungsgrundsatz verwehrt es den Mitgliedstaaten, allein auf ein Verhalten oder auf Umstände abzustellen, die bereits im Zeitpunkt des EU-Führerscheinerwerbs in einem anderen Mitgliedstaat vorlagen. Denn mit dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis ist vom Nachweis der Fahreignung in jedem anderen Mitgliedstaat ohne weiteren Vorbehalt auszugehen. Anders ist es aber zu bewerten, wenn die Anwendung des nationalen Rechts auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Führerscheinerteilung gestützt werden kann, denn diese Umstände konnten vom Aussteller-Mitgliedstaat nicht berücksichtigt werden. Ein in diesem Sinne nachträgliches Verhalten erfordert keinen neuen Verkehrsverstoß, sondern nur das Eintreten von Umständen, die für sich genommen oder in der Zusammenschau mit dem früheren Verhalten des Betroffenen dessen fehlende Eignung belegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 – 3 C 2/10 – und vom 28. Juni 2012 – 3 C 30.11 –, beide juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht erforderlich, dass es sich bei der erneuten Auffälligkeit nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis um einen Verstoß handelt, der bereits für sich allein betrachtet ein die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt. Er muss allerdings von einigem Gewicht sein und einen inhaltlichen Zusammenhang mit früheren Verkehrszuwiderhandlungen aufweisen, um einen Rückgriff auch auf die Vorgeschichte zu erlauben (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 4. März 2009 – 11 CS 08.1958 –, vom 31. Januar 2007 – 11 CS 06.1923 – und vom 24. Februar 2011 – 11 CS 11.36 – alle juris; vgl. zum Alkoholmissbrauch auch OVG RP, Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06.OVG –, esovgrp). Für den Fall des Klägers ergibt sich daraus Folgendes: Die Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss am 17. April 2013 – also nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis - rechtfertigte für sich betrachtet die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach den nationalen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung unstreitig nicht. Die Beklagte war dennoch in der gebotenen Gesamtschau mit der Vorgeschichte berechtigt und verpflichtet (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 13 FeV, Rdn. 16), das erneute, einschlägige Auffälligwerden des Klägers zum Anlass zu nehmen, die Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu überprüfen. Die nachträgliche Auffälligkeit ist nämlich von erheblichem Gewicht und steht im inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den vor dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis verwirklichten Verkehrszuwiderhandlungen des Klägers. Die Fahrt unter einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8 ‰) ist, wie jede Verkehrsteilnahme unter Überschreiten der zulässigen Alkoholgrenzwerte, ein gewichtiger Verstoß gegen die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Sie wurde hier entsprechend mit einem Fahrverbot von immerhin drei Monaten geahndet. Die Beklagte hat das Gewicht dieser Tat entgegen den Ausführungen des Klägers bereits im Widerspruchbescheid begründet. Die vom Kläger nunmehr erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit des Atemalkoholtests und das Bestreiten einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss sind unsubstantiiert und hätten schon im Bußgeldverfahren geltend gemacht werden müssen; im vorliegenden Verfahren sind sie nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides unbeachtlich. Unzweifelhaft besteht des Weiteren ein inhaltlicher Zusammenhang mit den früheren Alkoholstraftaten des Klägers vor dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis, als er wiederholt unter strafrechtlich erheblicher Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Der ausreichende zeitliche Zusammenhang des nachträglichen Verhaltens mit den früheren Verkehrszuwiderhandlungen wird durch die Tilgungsbestimmungen des § 29 StVG a. F. begründet, die für eingetragene Verkehrszuwiderhandlungen maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 –, juris). Nach alledem durfte die Beklagte die nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis verwirklichte Trunkenheitsfahrt des Klägers in einer Gesamtschau mit den früheren Trunkenheitsfahrten als wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2b FeV berücksichtigen und die medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers anordnen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 3 B 18/08 –, juris, mit Hinweis auf Beschluss vom 28. Mai 2008 – 3 BS 424/07 –). Nachdem der Kläger innerhalb der gesetzten Frist kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte, konnte sie gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Da der Kläger mit dieser Entscheidung das Recht verliert, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, kann derzeit der auf eine abweichende Feststellung gerichtete Hilfsantrag von vornherein keinen Erfolg haben, ohne dass es auf die - erst in der Klageerwiderung problematisierte - Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers im Übrigen noch ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Der 1965 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis. Im Jahr 2000 wurde ihm die deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B, C, CE wiedererteilt nach vorangegangener Entziehung u. a. wegen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr und einer nachfolgenden positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung. Wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss am 1. Februar 2002 mit einer BAK von 1,82 ‰ wurde diese Fahrerlaubnis wieder entzogen. Ein Antrag auf Wiedererteilung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 bestandskräftig abgelehnt, weil der Kläger keine positive medizinisch-psychologische Begutachtung vorgelegt hatte. Am 19. Juli 2005 erwarb er erstmals eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, die erneut wegen einer Trunkenheitsfahrt am 18. November 2007 mit Strafbefehl vom 21. Januar 2008 entzogen wurde. Die Sperre für die Wiedererteilung endete am 25. September 2010. Am 4. Oktober 2010 erwarb der Kläger erneut eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, in der als Wohnort Prestice in Tschechien angegeben ist. In Deutschland war der Kläger seit 2008 durchgängig in Neustadt an der Weinstraße polizeilich gemeldet. Am 24. Mai 2013 erging ein Bußgeldbescheid gegen ihn wegen einer Trunkenheitsfahrt vom 17. April 2013 mit festgestellter Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l. Daraufhin forderte die Beklagte ihn unter dem 7. November 2013 auf, wegen wiederholter Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen und wies auf die Folgen einer nicht bzw. verspätet erfolgenden Vorlage des Gutachtens hin. Die Anordnung wurde mit den drei im damaligen Verkehrszentralregister eingetragenen Trunkenheitsfahrten des Klägers begründet, nämlich den Fahrten vom 1. Februar 2002, vom 18. November 2007 und vom 17. April 2013. Die Fragestellung an den Gutachter richtete sich darauf, ob vom Kläger weitere Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr zu erwarten sind und/oder ob als Folgen des Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen. Gleichzeitig ermittelte die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip beim Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis. Das Kraftfahrtbundesamt teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2014 mit, es ließen sich wohl keine unbestreitbaren Tatsachen für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip herleiten. Der Kläger legte kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten bei der Beklagten vor. Nach Anhörung entzog sie ihm mit Bescheid vom 5. März 2014 die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Hiergegen erhob er Widerspruch: Er habe rechtmäßig die tschechische Fahrerlaubnis erworben, die Verurteilungen aus den Jahren 2002 und 2008 dürften ihm deshalb nicht mehr entgegengehalten werden. Wegen des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2010 sei er so zu behandeln, als habe er zu diesem Zeitpunkt seine Eignung nachgewiesen, aus vorangegangenen Taten könnten keine Eignungszweifel mehr entstehen. Die zehnjährige Tilgungsfrist für die Tat aus dem Jahr 2002 sei zudem am 30. Dezember 2012 abgelaufen. Allein die Tat vom 17. April 2013 genüge nicht für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Außerdem bestünden insoweit erhebliche Bedenken gegen die durchgeführte Atemalkoholkontrolle. Die Tests seien nicht hinreichend sicher, außerdem habe er sich lediglich in seinem Fahrzeug zur Ruhe gelegt gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die medizinisch-psychologische Untersuchung sei rechtmäßig angeordnet worden wegen wiederholter Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr. Hier seien jedenfalls zwei verwertbare Zuwiderhandlungen festzustellen, nämlich vom 17. April 2013 und vom 18. November 2007. Der EuGH habe bereits entschieden, dass die nationalen Vorschriften auf Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis bei Auffälligkeiten nach dem Erwerb anwendbar seien. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis hindere nach nationalem Recht nicht den Rückgriff auf frühere Taten wegen Alkohol, die entsprechenden Eintragungen würden nicht unverwertbar. Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dürften demgegenüber nicht besser gestellt werden. Der Kläger habe das bereits zuvor gezeigte Fehlverhalten nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis fortgesetzt. Alkoholzuwiderhandlungen seien von einem besonderen Gewicht. Die Einwände gegen die Durchführung des Atemalkoholtests hätten im Bußgeldverfahren vorgetragen werden müssen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (9. Juli 2014) hat der Kläger am 7. August 2014 Klage erhoben. Er trägt vor: Wegen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Tschechien im Jahr 2010 seien die davor liegenden Taten nicht mehr verwertbar. Die nachgewiesene Eignung sperre die Heranziehung des vorangegangenen Fehlverhaltens. Eignungszweifel könnten nur bei zwei nachträglichen Zuwiderhandlungen entstehen, die geringe Alkoholisierung am 17. April 2013 für sich alleine sei nicht ausreichend für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Seit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis sei er weitere Jahre unauffällig gewesen bis zu dem einmaligen Ausrutscher im Jahr 2013. Zu den früheren Vergehen fehle es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Der Bayerische VGH fordere ein angemessenes Verhältnis zwischen der neuen Auffälligkeit und der früheren Verfehlung, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse die neue Verfehlung erhebliches Gewicht haben. Dieses werde von der Beklagten nicht begründet, sie beziehe sich in den Bescheiden lediglich auf die Verwertbarkeit der Taten. Das Argument, EU-Fahrerlaubnisinhaber dürften nicht besser gestellt werden, greife ebenfalls nicht ein, weil auch bei Inhabern einer inländischen Fahrerlaubnis nicht jeder Verstoß zu Eignungszweifeln führen könne. Die Anwendung nationaler Vorschriften sei stets im Lichte der europarechtlichen Regelungen zu sehen. Die Bedenken der Beklagten gegen die Wirksamkeit der tschechischen Fahrerlaubnis seien nicht belegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2014 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass er weiterhin berechtigt ist, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Bescheide sowie auf das Urteil der Kammer vom 29. November 2013 – 1 K 221/13.NW – und die Rechtsprechung des Bayerischen VGH. Eine Alkoholauffälligkeit mit 0,42 mg/l sei gewichtig genug, um die Berücksichtigung auch der früheren Auffälligkeit zu rechtfertigen. Der Kläger habe damit jedenfalls zwei verwertbare Trunkenheitsfahrten begangen. Da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe, sei der Schluss auf seine Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt. Schließlich werde bestritten, dass der Kläger in Tschechien tatsächlich einen Wohnsitz gehabt habe, als er die Fahrerlaubnis dort erworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.