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Beschluss

1 L 1085/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0115.1L1085.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Die Aufrundung eines Beitragssatzes nach abgeschlossenem Schätzungsvorgang ist auch bei der Erhebung einer Vorausleistung unzulässig.(Rn.4) 2. Die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit kommt nur bei Eigentümeridentität in Betracht.(Rn.9) 3. Zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung gemäß § 42 AO (juris: AO 1977) (hier bejaht). (Rn.9) 4. Zu den Voraussetzungen eines Notwegrechts (hier bejaht).(Rn.11) 5. Zur Erschließung eines Sägewerks über ein Vorderliegergrundstück.(Rn.11) 6. Wird ein Ratsbeschluss über die Vorausleistungserhebung vor Erlass eines Widerspruchsbescheids nachgeholt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit eines vor der Beschlussfassung ergangenen Bescheids.(Rn.17)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.6.2014 (Plan-Nr. 32) wird angeordnet, soweit die festgesetzte Vorausleistung einen Betrag von 6.697,12 € übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.702,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufrundung eines Beitragssatzes nach abgeschlossenem Schätzungsvorgang ist auch bei der Erhebung einer Vorausleistung unzulässig.(Rn.4) 2. Die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit kommt nur bei Eigentümeridentität in Betracht.(Rn.9) 3. Zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung gemäß § 42 AO (juris: AO 1977) (hier bejaht). (Rn.9) 4. Zu den Voraussetzungen eines Notwegrechts (hier bejaht).(Rn.11) 5. Zur Erschließung eines Sägewerks über ein Vorderliegergrundstück.(Rn.11) 6. Wird ein Ratsbeschluss über die Vorausleistungserhebung vor Erlass eines Widerspruchsbescheids nachgeholt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit eines vor der Beschlussfassung ergangenen Bescheids.(Rn.17) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.6.2014 (Plan-Nr. 32) wird angeordnet, soweit die festgesetzte Vorausleistung einen Betrag von 6.697,12 € übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.702,80 € festgesetzt. Der vorliegende Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 6 VwGO zulässig. Denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 26.11.2014 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Der Antrag ist aber nur zu einem geringen Teil begründet. Derzeit erscheint ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nur hinsichtlich eines rechtlichen Aspekts wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Denn an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids der Antragsgegnerin vom 10.6.2014 bestehen bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur in einem Punkt ernstliche Zweifel (vgl. zu diesem Maßstab: OVG RP, Beschluss vom 24.3.2004 - 6 B 10125/04). Der Teilerfolg des Antragstellers beruht im vorliegenden Verfahren auf der Aufrundung des von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Beitragssatzes. Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung des vorläufigen Beitragssatzes für den Ausbau des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang der Kaiserslauterer Straße zwar die voraussichtlichen Aufwendungen für den Ausbau in zulässiger Weise geschätzt und nach Abzug eines Gemeindeanteils durch die voraussichtliche beitragspflichtige Gesamtfläche dividiert. Allerdings hat sie den so ermittelten vorläufigen Beitragssatz von 5,89951 €/m² zum Nachteil der Vorausleistungspflichtigen, nach Abschluss des Schätzungsvorgangs, auf 6 €/m² aufgerundet. Eine Aufrundung zum Nachteil der Beitragsschuldner ist aber mangels gesetzlicher Grundlage unwirksam (OVG RP, Urteile vom 16.3.2010 - 6 A 11146/09, v. 10.6.2008 - 6 C 10255/08 und vom 20.11.2007 - 6 C 10601/07). Der Antragsgegner kann sich hier nicht auf § 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - berufen, denn diese Norm erlaubt lediglich die Aufrundung von Centbeträgen bei einer Beitragserstattung. Die Aufrundung eines nach pflichtgemäßer Schätzung ermittelten vorläufigen Beitragssatzes zum Nachteil der Beitragsschuldner wird von dieser Bestimmung nicht gedeckt. Die Grundstücke des Antragstellers mit den Plannummern (Pnr.) 32, 33, 34/2, 27, 274/4 und 275/1 unterliegen als wirtschaftliche Einheit der (künftigen) Beitragspflicht und wurden damit zutreffend zur Vorausleistung herangezogen. Diese Grundstücke stehen sämtlich im Eigentum des Antragstellers. Sie dienen als Betriebsflächen dem Betrieb des Antragstellers. Die auf den Grundstücken errichteten Hallen wurden "grundstücksübergreifend" errichtet, der Bestand der gewerblich genutzten baulichen Anlagen orientiert sich also nicht streng an den zwischen den oben bezeichneten Grundstücken verlaufenden Grundstücksgrenzen. Die auf dem Grundstück Pnr. 32 zumindest planerisch ausgewiesene wohnbauliche Nutzung tritt mit Blick auf die auch auf dieser Pnr. vorhandene massive Bebauung mit Hallen hinter die gewerbliche Nutzung zurück. Das Gewerbeanwesen wird durch die Kaiserslauterer Straße erschlossen. Dabei trifft im Ausgangspunkt die Rechtsansicht des Antragstellers zu, dass seine oben bezeichneten Grundstücke nicht zusammen mit den Pnr. 26 und 26/2, die unmittelbar an die Kaiserslauterer Straße angrenzen und im Eigentum seiner Ehefrau stehen, als wirtschaftliche Einheit gesehen werden können. Zwar hat das OVG RP (Beschluss vom 15.7.1997 - 12 B 11381/97 und Urteil vom 4.1.1994 - 6 A 11984/92) auch bei fehlender Eigentümeridentität eine wirtschaftliche Einheit bejaht, wenn die gemeinsame Nutzung der betroffenen Grundstücke sich in der Örtlichkeit manifestiert. Dies ist hier der Fall, weil nur über die Pnr. 26 und 26/2 die Anlieferung von Langholz/Baumstämmen auf das Areal möglich ist und Teilflächen dieser Pnr. tatsächlich als Zufahrt zum Betrieb des Antragstellers nach wie vor dienen. Die aktuelle Rechtsprechung geht aber wohl davon aus, dass eine wirtschaftliche Einheit bei unterschiedlichen Eigentümern von vornherein ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.2.2010 - 9 C 1/09, juris: zu Vorder- und Hinterliegergrundstück bei fehlender Eigentümeridentität; OVG RP, Beschluss vom 15.7.2013 - 6 B 10531/13; Urteil vom 28.4.2004 - 8 A 11964/03). Zutreffend ist weiter die Auffassung des Antragstellers, dass eine Erschließung seines Gewerbeareals durch die Kaiserslauterer Straße - trotz unstreitig vorhandener Zufahrt und dort angebrachter Firmentafel - nicht mittels Baulast, dinglicher Sicherung o.ä. zu Lasten der Pnr. 26 und 26/2 gesichert ist. Die Kammer geht allerdings auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes davon aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG; 42 Abgabenordnung - AO - durch den Verkauf der Pnr. 26 und 26/2, mithin der einzigen den Betrieb des Werks ermöglichenden Zufahrt zum öffentlichen Verkehrsraum, vorliegen. Durch den Missbrauch von grundstücksbezogenen Gestaltungsmöglichkeiten kann sich der Grundstückseigentümer nicht der Beitragspflicht entziehen. Er wird in diesem Falle vielmehr so behandelt, als habe der Umgehungstatbestand nicht stattgefunden. Der Verdacht des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich oder an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 24.2.2010, a.a.O.). Ein Gestaltungsmissbrauch wird auch dann bejaht, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Entstehung sachlicher Beitragspflichten ein Grundstück dergestalt geteilt wird, dass sein vorderer, an die Verkehrsanlage angrenzender Teil wegen seiner geringen Ausmaße und der hintere Teil mangels Erschließung nicht mehr baulich nutzbar sind. Selbst wenn der vordere Teil unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wird, bleibt der Eigentümer des hinteren nun nicht mehr unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücksteils nach der Teilung für das ursprüngliche Grundstück beitragspflichtig. Hier liegt ein rechtsmissbräuchliches aktives Handeln des Beitragspflichtigen vor (vgl. auch: OVG RP, Urteil vom 1.4.2003 - 6 A 10098/03). Erfolgt ein Grundstücksverkauf in zeitlichem Kontext, nachdem der Beitragsschuldner von der beitragsauslösenden Maßnahme Kenntnis erlangt hat und wird danach ein Teil der Grundstücke verkauft, so dass die restlichen Grundstücke nicht mehr an die Verkehrsanlage angrenzen und kommt hinzu, dass alle Grundstücke nach wie vor einheitlich genutzt werden und die frühere Bebauung nunmehr grenzübergreifend besteht, so spricht einiges für die Auffassung, dass eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt (OVG RP, Beschluss vom 26.2.2009 - 6 B 10127/09). Nach Aktenlage hat der Antragsteller nach einer Anliegerversammlung am 28.10.2010 Kenntnis von der kommenden Ausbaumaßnahme erlangt. Er hat danach am 12.7.2011 mit seiner Frau die Auflassung der Pnr. 26 und 26/2 vereinbart. Die Eintragung der Ehefrau als neue Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch erfolgte am 3.11.2011 und somit in hinreichend engem zeitlichem Kontext zu der Information über die bevorstehende Ausbaumaßnahme, also im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24.2.2010, a.a.O.) in zeitlicher Nähe zum Beitragsgeschehen. Zudem werden Flächen der beiden bezeichneten Grundstück nach wie vor als einzige vollwertige Zufahrt des Gewerbebetriebs des Antragstellers, wie auch in der Zeit vor dem Eigentumsübergang, genutzt. PNr. 26 kann nach Aktenlage zudem, mit Blick auf die geringe Fläche des Grundstücks, auch nicht selbstständig baulich genutzt werden. Ein Missbrauch im Rechtssinne liegt zwar nicht schon dann vor, wenn bei einer Grundstücksneuordnung auch das Ziel der Abgabenminderung verfolgt wird; missbräuchlich im Sinne des § 42 AO ist vielmehr nur eine in Bezug auf das erstrebte Ziel unangemessene, durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigende Vorgehensweise; so können Festsetzungen eines Bebauungsplans Grundstücksteilungen "rechtfertigen" (OVG RP, Beschluss vom 6.5.2005 - 6 A 12172/04). Eine "Rechtfertigung" kann auch durch anerkennenswerte Gründe des Erwerbers erfolgen, wenn diese bei der Eigentumsübertragung tatsächlich eine Rolle spielen konnten (OVG RP, Beschluss vom 3.11.2006 - 6 A 10564/06). Solche Aspekte, die neben der Vermeidung einer Beitragsbelastung der im Eigentum des Antragstellers verbleibenden Grundstücke, den Eigentumsübergang der einzig für Anlieferungen ausreichenden Zufahrt zum Areal des Klägers mitursächlich begleiteten, hat der Antragsteller aber weder vorgetragen noch sind solche Umstände im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung hier sonst wie ersichtlich. Weiter spricht derzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Antragsteller zu Lasten der Pnr. 26 und 26/2 ein Notwegrecht nach §§ 917, 918 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zusteht. Ein Notwegrecht genügt nach der Rechtsprechung zur Erschließung eines Grundstücks (OVG RP, Urteil vom 12.7.2007 - 6 A 10323/07). Ein Notwegrecht setzt zwar voraus, dass das Gewerbeareal über keine weitere hinreichende Erschließung verfügt, wogegen der Antragsteller vorträgt, sein Areal sei durch die Straße "Schlossberg" bereits erschlossen. Diese Annahme trifft allerdings nach Aktenlage nicht zu. Denn die Straße "Schlossberg" erlaubt ausweislich des bisherigen Vortrags der Beteiligten und der konkreten Grundstückssituation sowie des Verlaufs und der relativ geringen Breite dieser Verkehrsanlage keine Anlieferung von Langholz/Baumstämmen für das auf dem Areal betriebene Werk des Antragstellers. Die zur wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Gewerbegrundstücke des Antragstellers werden damit nicht durch diese Straße im Rechtssinne erschlossen, weil sie die bauliche und gewerbliche Nutzbarkeit dieses Areals zum Zwecke eines Sägewerks nach Aktenlage erschließungstechnisch nicht ermöglicht. Dies ist aber nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme der Erschließung des maßgeblichen Areals durch die bezeichnete Verkehrsanlage (OVG RP, Urteil vom 20.6.2006 - 6 A 10158/06). Anders als mit Hilfe des im Folgenden noch darzulegenden Notwegrechts hat das Areal des Antragstellers keine hinreichende Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zum öffentlichen Verkehrsraum (vgl. zu diesem Kriterium: OVG RP, Beschluss vom 1.12.2009 - 6 B 11119/09). Verfügt die Gewerbefläche des Antragstellers damit über keine - gemessen an der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung als ...betrieb - hinreichende Erschließung, ist dieses Areal auf eine sonstige Erschließung über Grundstücke Dritter angewiesen. Damit kann der Antragsteller gemäß § 917 Abs. 1 BGB als Eigentümer der nicht mehr hinreichend erschlossenen Gewerbegrundstücke von den Nachbarn, zuvörderst seiner Ehefrau, verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung, hier zur Kaiserslauterer Straße, duldet, um damit die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücke des Antragstellers zu ermöglichen. Zwar tritt gemäß § 918 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg, hier der Kaiserslauterer Straße, durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Es erscheint hier nicht fernliegend, von einer willkürlichen Handlung des Antragstellers auszugehen, indem dieser selbst seinen Gewerbegrundstücken durch die Veräußerung der Pnr. 26 und 26/2 die einzige vollwertige Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsanlage genommen hat. Damit kann er sich grundsätzlich gegenüber Nachbarn nicht auf ein Notwegrecht berufen. Allerdings scheitert ein Notwegerecht zum Nachteil der Pnr. 26 und 26/2 nicht an der Regelung des § 918 Abs. 1 BGB, wenn die Voraussetzungen des § 918 Abs. 2 BGB - wie im vorliegenden Fall - erfüllt sind. Wird nämlich infolge der Veräußerung eines Teils eines Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Hier erfolgte die einzig geeignete Zufahrt für das auf dem Werk des Antragstellers zu verarbeitende Langholz bisher nur über die Pnr. 26 und 26/2 von und zur Kaiserslauterer Straße. Nachdem sich der Antragsteller dieser einzigen, die gewerbliche Nutzung des Areals zum Zwecke eines Werks sicherstellenden Zufahrtsmöglichkeit durch Veräußerung der Grundstücke 26 und 26/2 begeben hat, kann nach dem Inhalt von § 918 Abs. 2 BGB die Ehefrau des Antragstellers diesem ein Notwegrecht über die frühere und nach wie vor genutzte Zufahrt nicht verwehren. Für die (künftige) Beitragspflicht des Antragstellers - und damit für die Verpflichtung zur Zahlung von Vorausleistungen auf den Ausbau von Gehweg und Beleuchtung entlang der Kaiserslauterer Straße - ist hingegen nicht erforderlich, dass der Antragsteller sein Notwegerecht gerichtlich durchgesetzt hat (OVG RP, Urteil vom 16.11.2000 - 6 A 10411/00). Zuletzt bestehen im vorliegenden Eilverfahren auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Erschließung des Areals des Antragstellers, als nach Aktenlage einiges dafür spricht, dass sich der Antragssteller nach § 242 BGB nicht auf den Wegfall seiner einzigen, den Betrieb des Werks ermöglichenden Zufahrt gegenüber der Antragsgegnerin berufen kann. Zwar hat das BVerwG (Urteil vom 24.2.2010, a.a.O.) letztlich offen gelassen, ob in einer Hinterliegerkonstellation der Grundsatz von Treu und Glauben Anwendung findet, weil dort nicht ersichtlich war, ob der Beitragsschuldner tatsächlich Zufahrt über ein nicht in seinem Eigentum stehenden Vorderliegergrundstück zu der maßgeblichen Verkehrsanlage nahm. Nach Aktenlage liegen die Dinge im vorliegenden Fall aber anders, weil derzeit aufgrund sämtlicher objektivierbarer Umstände davon auszugehen ist, dass die Grundstücke des Antragstellers tatsächlich über die Pnr. 26 und 26/2 zum Zweck der Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs angefahren werden. Der Erschließung des Areals des Antragstellers über die Pnr. 26 und 26/2 mittels Notwegrecht steht das Grundstück mit der Pnr. 27/2 nicht entgegen. Dieser "Graben" stellt in tatsächlicher Hinsicht kein Erschließungshindernis dar, weil dieses ausweislich der bisherigen Zufahrtsituation und dem weiterhin aufrechterhaltenen ...betrieb tatsächlich überwunden wurde. Die als "Graben" bezeichnete Pnr. 27/1 stellt auch kein rechtliches Erschließungshindernis dar, selbst wenn der "Graben" nicht im Eigentum des Antragstellers stehen sollte. Denn auch insoweit lägen die Voraussetzungen für ein Notwegerecht zum Überfahren des (früheren) "Grabens" vor. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin den hier veranlagten Grundstücken des Antragstellers keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 7 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Antragsgegnerin wird eine Eckgrundstücksvergünstigung nicht gewährt für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. Das Areal des Antragstellers wird ausweislich der vorgelegten Lage- und Bestandspläne sowie der Fotoausdrucke von Luftaufnahmen ganz überwiegend zu gewerblichen Zwecken genutzt. Die in geringem Umfang stattfindende wohnbauliche Nutzung tritt dahinter zurück. Dabei ist in der wirtschaftlichen Einheit nicht jedes einzelne Grundstück zu bewerten, was gerade bei großen gewerblichen Betrieben zu kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten bei der Beitragserhebung führen würde. Vielmehr ist das Areal des Antragstellers aufgrund der einheitlichen Nutzung und Überbauung beitragsrechtlich wie e i n Grundstück zu behandeln (OVG RP, Urteil vom 2.12.1997 - 6 A 11951/97). Dies hinderte die Antragsgegnerin freilich nicht daran, für jedes Grundstück der wirtschaftlichen Einheit einen separaten Bescheid zu fertigen (OVG RP, Urteil vom 11.12.1997 - 12 A 12949/96). Ob eine Eckgrundstücksvergünstigung auch deshalb ausscheidet, weil entlang der Straße "Schlossberg" möglicherweise nicht die entlang der Kaiserslauterer Straße ausgebauten übrigen Anlagenteile vorhanden sind, kann hier offen bleiben. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei der Pnr. 32 lediglich einen verminderten Artzuschlag in Ansatz gebracht hat, obwohl die Gewichtung der Fläche der wirtschaftlichen Einheit im Regelfall einheitlich nach den Nutzungsverhältnissen der Einheit erfolgt, was bei den anderen Grundstücken zum Ansatz eines vollen Gewerbezuschlags geführt hat, verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin den Gemeindeanteil erst nach Erlass der hier streitbefangenen Vorausleistungsbescheide beschlossen hat, ist rechtlich unschädlich, da der Ratsbeschluss noch vor Erlass eines etwaigen Widerspruchsbescheids gefasst wurde. Dies ist der zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids maßgebliche Zeitpunkt (OVG RP, Urteil vom 5.11.2013 - 6 A 10553/13). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169. Danach beträgt der Streitwert ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, der hier nach der festgesetzten Vorausleistung zu bemessen wäre.