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Urteil

5 K 491/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:1202.5K491.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Ein Falschalarm nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP) liegt vor, wenn objektiv keine Gefahr bestand, d.h. wenn im Zeitpunkt des Alarms aus Sicht eines umsichtigen Feuerwehrmanns objektiv keine Situation vorlag, die in absehbarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Rechtsgut geführt hätte. Es kommt auf der Sekundärebene für die Kostenpflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP)  auch dann nur darauf an, dass objektiv keine Gefahr vorlag, wenn bei dem Einsatz - auf der Primärebene - eine Gefahr im Sinne einer Anscheinsgefahr gegeben war. Entscheidend ist die objektive Gefahrenlage im Zeitpunkt des Alarms. Unbeachtet bleiben muss nach dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG  (juris: Brand/KatSchG RP) , wenn die Pflegekräfte eines Seniorenzentrums mit betreuten Appartements nach dem Alarm die Gefahr vor Ort bereits bekämpft haben, bevor die Feuerwehrkräfte eintreffen.(Rn.20) 2. Der Brandbericht der Feuerwehr ist für die Frage, ob objektiv eine Gefahr bestand, besonders aussagekräftig. Denn die sachkundigen Feuerwehrleute können vor Ort verlässlich einschätzen, ob eine Gefahr besteht. Ein Brandbericht, wonach ein Einsatz bei Eintreffen der Feuerwehr nicht mehr erforderlich war, kann bei einem Seniorenzentrum mit betreuten Appartements jedoch entkräftet werden durch die Schilderungen der Pflegekräfte, die direkt nach dem Alarm schneller als die Feuerwehr vor Ort waren.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 28. April 2014, soweit er sich auf diesen Bescheid bezieht, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Falschalarm nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP) liegt vor, wenn objektiv keine Gefahr bestand, d.h. wenn im Zeitpunkt des Alarms aus Sicht eines umsichtigen Feuerwehrmanns objektiv keine Situation vorlag, die in absehbarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Rechtsgut geführt hätte. Es kommt auf der Sekundärebene für die Kostenpflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP) auch dann nur darauf an, dass objektiv keine Gefahr vorlag, wenn bei dem Einsatz - auf der Primärebene - eine Gefahr im Sinne einer Anscheinsgefahr gegeben war. Entscheidend ist die objektive Gefahrenlage im Zeitpunkt des Alarms. Unbeachtet bleiben muss nach dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP) , wenn die Pflegekräfte eines Seniorenzentrums mit betreuten Appartements nach dem Alarm die Gefahr vor Ort bereits bekämpft haben, bevor die Feuerwehrkräfte eintreffen.(Rn.20) 2. Der Brandbericht der Feuerwehr ist für die Frage, ob objektiv eine Gefahr bestand, besonders aussagekräftig. Denn die sachkundigen Feuerwehrleute können vor Ort verlässlich einschätzen, ob eine Gefahr besteht. Ein Brandbericht, wonach ein Einsatz bei Eintreffen der Feuerwehr nicht mehr erforderlich war, kann bei einem Seniorenzentrum mit betreuten Appartements jedoch entkräftet werden durch die Schilderungen der Pflegekräfte, die direkt nach dem Alarm schneller als die Feuerwehr vor Ort waren.(Rn.24) Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 28. April 2014, soweit er sich auf diesen Bescheid bezieht, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die zulässige Klage hat in Bezug auf den Kostenbescheid für den ersten Einsatz Erfolg. Dieser Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kostenbescheid für den zweiten Einsatz ist dagegen rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Kostenbescheide ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981 – LBKG –. Danach kann der Aufgabenträger die Kosten des Einsatzes verlangen von dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Falschalarm auslöst. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde E... – Feuerwehrsatzung – sind kostenersatzpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die in § 36 Abs. 1 LBKG aufgeführt sind. Im Falle des Kostenbescheids für den ersten Einsatz lag kein Falschalarm im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG vor. Dagegen ging die Beklagte bei dem Kostenbescheid für den zweiten Einsatz zu Recht von einem Falschalarm aus. Was ein Falschalarm ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG. Der Kläger weist zur Definition eines Falschalarms auf die DIN VDE 08331 hin. Danach ist ein Falschalarm ein Alarm, dem keine Gefahr zugrunde liegt. Eine Unterklassifikation des Falschalarms ist der so genannte Täuschungsalarm, der durch Vortäuschung einer physikalischen und/oder chemischen Kenngröße eines automatischen Melders entstanden ist, z. B. durch Küchendämpfe (Quelle am 2. Dezember 2014 http://de.wikipedia.org/wiki/falschalarm). Diese technische Definition des Falschalarms muss jedoch rechtlich genauer bestimmt werden. Dabei ist der Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG maßgeblich zu berücksichtigen. Dieser soll auf der Primärebene – bei der Frage der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Eingriffs eine wirksame Brandbekämpfung durch Brandmeldeanlagen ermöglichen. Auf der Sekundärebene – in Bezug auf die Kostenbelastung sollen aber dem Betreiber die typischen technischen Risiken einer Brandmeldeanlage zugewiesen werden. Er haftet für den Zustand der technischen Anlage (vgl. zur Zurechnung bei der Anscheinsstörerhaftung Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, M Rn. 51). So hat der Betreiber einen Anreiz, einen Falschalarm zu vermeiden, indem er Lage und Sensibilität der Brandmelder richtig auswählt und gegebenenfalls ändert und auch technische Neuerungen nutzt, um Falschalarme zu vermeiden. Nicht maßgeblich für die Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG ist der subjektive Gefahrbegriff auf der Primärebene. In beiden hier streitigen Fällen bestand auf Primärebene durchaus eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, nämlich eine sog. Anscheinsgefahr. Für den Gefahrbegriff maßgeblich ist dabei die (subjektive) Einschätzung eines Feuerwehrmanns bzw. des Zuständigen bei der Leitstelle, wenn der Alarm ertönt. Ein umsichtiger Feuerwehrmann konnte hier im Zeitpunkt des Alarms davon ausgehen, dass eine Sachlage besteht, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Rechtsgut führen wird (vgl. die polizeirechtliche Definition in Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69). Je kürzer die Zeit ist, in der der Feuerwehrmann die Gefahrenlage einschätzen muss, je höherwertiger das Rechtsgut ist und je größer die Gefahr irreparabler Schäden für dieses Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadens (vgl. Schenke, a.a.O., § 3 Rn. 77). Auch wenn im Zeitpunkt des Alarms objektiv keine Gefahr bestand, sind die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Grundlage der subjektiven Gefahrprognose rechtmäßig. Auch in solchen Fällen der Anscheinsgefahr liegt eine Gefahr vor, da die subjektive Prognoseentscheidung typischerweise einen ungewissen Schadenseintritt einschließt (vgl. Schenke, a.a.O., § 3 Rn. 80 f.). Dagegen ist im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG für die Definition des Falschalarms nicht der subjektive Gefahrbegriff maßgeblich. Hier - auf der Sekundärebene - ist bei der Beurteilung der Gefahrenlage objektiv vorzugehen und auf den erweiterten Wissenshorizont der Feuerwehr abzustellen (vgl. zum parallelen Problem der Anscheinsstörerhaftung im Polizeirecht Lisken/Denninger, a.a.O., M, Rn. 48 ff.). Demnach ist ausschlaggebend, ob aus Sicht eines umsichtigen Feuerwehrmanns, der objektiv die Verhältnisse vor Ort kannte, im Zeitpunkt des Alarms eine Gefahrenlage bestand. War das nicht der Fall, so lag ein Falschalarm vor. Auch bei dieser objektiven Sicht kommt es nach dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG auf den Zeitpunkt des Alarms an. Es kann dabei nicht berücksichtigt werden, ob der Betreiber oder Dritte nach dem Alarm im Einzelfall oder typischerweise selbst die Gefahr abwenden konnte. Würde ein Falschalarm nur deshalb angenommen, weil der Betreiber selbst die Gefahr wirksam bekämpft hat, so würde das Gesetz ein Verhalten mit der Kostenlast „bestrafen“, das dem Brandschutz dient. Umgekehrt würde, wenn man nur dann von einer objektiven Gefahr (und damit nicht von einem Falschalarm) ausginge, wenn diese von einem Dritten unbeeinflusst fortgewirkt hat – etwa wenn der Betreiber untätig bliebe , das Gesetz durch Kostenfreiheit ein Verhalten "belohnen“, mit dem Schäden für Rechtsgüter wahrscheinlicher und größer würden. Daher muss allein auf die objektiven Umstände zum Zeitpunkt des Alarms abgestellt werden; das Verhalten des Betreibers und Dritter muss außer Betracht bleiben. Demnach ist für die Frage des Falschalarms nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG vorliegend in beiden Fällen zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Alarms aus Sicht eines umsichtigen Feuerwehrmanns objektiv eine Situation bestand, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Rechtsgut führen konnte. Unberücksichtigt bleiben muss das Verhalten der Pflegekräfte vor Ort nach dem Alarm. Der Brandbericht ist für diese Frage besonders aussagekräftig, denn die sachkundigen Feuerwehrleute können in der Regel verlässlich einschätzen, ob vor Ort eine Gefahrenlage bestand. Zwar schätzen die Feuerwehrleute die Sachlage nicht im Zeitpunkt des Alarms ein, sondern erst dann, wenn sie am Einsatzort eintreffen. Doch normalerweise besteht die Gefahrenlage dann weiterhin. Bei den betreuten Appartements des Klägers ist jedoch die besondere Betreuungssituation zu berücksichtigen. Die Pflegekräfte sind unter der Woche zu den Tagzeiten typischerweise schneller vor Ort und ändern die Gefahrenlage, indem sie den Brand bekämpfen und lüften. Geht man davon aus, dass die Pflegekräfte in weniger als einer Minute am Appartement sein können, so waren sie im ersten Fall knapp zwölf Minuten und im zweiten Fall knapp elf Minuten vor der Feuerwehr vor Ort. In solchen Fällen erkennen die Pflegekräfte die Situation zunächst besser, auch wenn ihnen die besondere Sachkunde fehlt. Wenn die Feuerwehr eintrifft, kann sich die konkrete Situation schon so verändert haben, dass aus Sicht der Feuerwehr kein Einsatz mehr erforderlich ist, obwohl dies ursprünglich anders gewesen sein kann. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Alarmierung bei ungehindertem Fortgang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ein Schaden für ein Rechtsgut eingetreten wäre. Dafür bedarf es – auf der Sekundärebene zunächst der Einschätzung der tatsächlichen Gefahrenlage aus der Sicht eines objektiven Feuerwehrmanns zum Zeitpunkt des Alarms. Dazu muss also zunächst der Brandbericht herangezogen werden. Dessen Einschätzung kann jedoch entkräftet werden durch die Schilderungen der Pflegekräfte. Nach diesen Kriterien sind die beiden Einsätze unterschiedlich zu beurteilen: Beim ersten Einsatz lag eine objektive Gefahr und kein Falschalarm vor, so dass der Kostenbescheid für den ersten Einsatz auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG rechtswidrig ist. Bereits im Brandbericht zum ersten Einsatz spricht einiges dafür, dass zum Zeitpunkt des Alarms aus objektiver Sicht eine Gefahr bestand. Im Brandbericht ist vermerkt, dass ein „Kleinbrand a“ vorlag, bei dem das Essen in Brand geriet („Zuerst in Brand gesetzter Stoff: Essen“). In seiner Stellungnahme erklärt Herr P…, es sei kein Einsatz „mehr“ erforderlich gewesen „durch bereits durchgeführte Lüftungsmaßnahmen“. Dies deutet schon an, dass zunächst objektiv eine Gefahrenlage bestand und zum Zeitpunkt des Alarms bei ungehindertem Fortgang ein Einsatz erforderlich gewesen wäre. Der Vortrag der Pflegedienstleiterin P… in der mündlichen Verhandlung bestätigt dies. Danach habe die Bewohnerin Frau W…. ein Gericht mit Milch auf dem Herd vergessen und die Milchspeise sei angebrannt. Die ganze Wohnung sei voller Rauch gewesen. dass Frau W…. die Situation nicht verstanden habe. Danach gibt es hinreichend Anhaltspunkte für eine tatsächliche Brandgefahr und für eine Gesundheitsgefahr durch starken Rauch. Hinzu kommt, dass ein Schaden auch dadurch wahrscheinlicher wird, dass die betagte Bewohnerin die Gefahr selbst nicht gut erfassen konnte, wie Frau P… zusätzlich schilderte. Dagegen lag beim zweiten Einsatz ein Falschalarm vor. Der Kostenbescheid dazu ist rechtmäßig. Hier ist schon im Brandbericht kein Brand vermerkt. Hier steht im Brandbericht auch nicht, dass ein Einsatz etwa nur „nicht mehr“ erforderlich war. Nach dem Brandbericht bestand zu keinem Zeitpunkt eine wirkliche Gefahr. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Pflegekräfte zwischenzeitlich eine Brandgefahr oder eine Gesundheitsgefahr durch starke Verrauchung abgewehrt hätten. Dagegen spricht alles dafür, dass den Eheleuten M…. das Essen angebrannt war („das sich in der Pfanne auf dem Herd widerspiegelte“ laut Stellungnahme des Feuerwehrmanns S...). Bei offener Küchentür konnten Küchendämpfe und Rauch den Rauchmelder im Wohnraum auslösen. Die Einschätzung im Brandbericht und in der Stellungnahme des Feuerwehrmanns S... wurde nicht durch die Pflegekräfte des Klägers entkräftet. Dieser Einsatz war den Pflegekräften sowie den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen der Pflegedienstleitung sowie der Hauswirtschaftsleitung offenbar nicht als besondere Gefahr mitgeteilt worden oder in Erinnerung geblieben. An den zunächst gemachten Angaben in der Klageschrift (brennendes Fett in einer Pfanne sei im Abguss mit Wasser gelöscht worden), hielt die Klägerseite mündlichen Verhandlung nicht fest. Nach alledem verbleibt es hier daher bei der Gefahreinschätzung in dem sachkundigen Brandbericht, die klar dafür spricht, dass gar keine Gefahr und damit ein Falschalarm vorgelegen hatte. Hinsichtlich eines Falschalarms im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Betreiber einer Brandmeldeanlage anlagespezifische Risiken tragen muss (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 4 LA 14/11 – bejaht bei Alarm durch Dusche, Deo oder Rauchen eines Herbergsgastes; HessVGH, Urteil vom 22. August 2007 – 5 UE 1734/06 – bejaht bei Küchendämpfen bei Reinigungsarbeiten; VG Ansbach, Urteil vom 13. Dezember 2007 – AN 5 K 07.01806 – bejaht bei diagnostischer Schwäche wegen Rußpartikeln durch Gabelstaplerabgase; VG Aachen, Urteil vom 30. November 2009 – 6 K 1608/09 – bejaht bei Kurzschluss oder ungeklärter Ursache; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 28. April 2014 – 7 A 63/12 – bejaht bei nicht erkennbarer Ursache; BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2004 – 4 BV 03.617 – verneint bei Auslösen eines Handdruckmelders durch Kisten). Ein anlagespezifisches Risiko liegt insbesondere vor, wenn die Anlage technisch korrekt auf eine Sekundärerscheinung reagiert, die typischerweise mit einem Brand verbunden ist, wie z. B. Rauch, ohne dass ein Brand vorliegt. Die Beklagte hat ihr Ermessen beim Kostenbescheid für den zweiten Einsatz auch pflichtgemäß ausgeübt. Ihr Entschließungsermessen war gebunden nach § 3 der Feuerwehrsatzung (vgl. HessVGH, Urteil vom 22. August 2007 – 5 UE 1734/06 –). Auch ihr Auswahlermessen hat sie ordnungsgemäß ausgeübt. Die Beklagte hätte nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG die Bewohner der Appartements als Besitzer einer Brandmeldeanlage für die Kosten des Falschalarms heranziehen müssen. Die Beklagte hat fehlerfrei entschieden, dass gerade der Eigentümer und Betreiber der Brandmeldeanlage das anlagetypische Risiko tragen soll. Zwar befinden sich im Kostenbescheid dazu keine Ausführungen. Der Kreisrechtsausschuss konnte die Auswahlentscheidung aber noch im Widerspruchsbescheid begründen (§ 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –). Darin führte er aus, es liege im Verantwortungsbereich des Klägers, seine Brandmeldeanlagen so anzubringen und einzustellen, dass sie nicht durch Küchendämpfe ausgelöst würden. Die Problematik sei bei der Wohnanlage des Klägers seit langem bekannt. Ein solches strukturelles Problem bei dem Kläger als Betreiber des Seniorenzentrums ist ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund dafür, den Kläger heranzuziehen und nicht die jeweiligen Bewohner der Appartements als Besitzer der Brandmeldeanlage. Denn gerade bei einem Seniorenzentrum liegt es fern, dass die wechselnden betagten Mieter die technischen Anlagen vor Ort einschätzen und einstellen können. Hinzu kommt, dass der Beklagten bei der Störerauswahl bewusst war, dass nur der Kläger die Brandmeldeanlagen überwachen und möglicherweise ändern kann, indem er dies mit der Kreisverwaltung abstimmt, die für den vorbeugenden Brandschutz zuständig ist. Dagegen haben die einzelnen Bewohner der Appartements keinen Einfluss auf das Brandschutzkonzept (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 4 LA 14/11 – zur fehlenden Kostenpflicht eines Herbergsgastes). Die Beklagte konnte beim zweiten Einsatz entgegen der Ansicht des Klägers den Bewohnern des Appartements die Kosten auch nicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG auferlegen. Danach können die Aufgabenträger Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen von „dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat“. Denn auch der Gefahrbegriff in § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG betrifft die Kostentragung auf der Sekundärebene und ist objektiv zu bestimmen. Danach bestand, wie ausgeführt, beim zweiten Einsatz objektiv zum Zeitpunkt des Alarms keine Brandgefahr. Also stellte sich auch nicht die Frage der Gefahrverursachung. Für den Fall eines Falschalarms durch eine Brandmeldeanlage enthält § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG gerade eine Spezialvorschrift, die dieses Risiko dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber zuweist (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 4 LA 14/11 – mit Zweifeln, aber letztlich offen lassend). Selbst wenn aber § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG entgegen der polizeirechtlichen Dogmatik auf Anscheinsstörer erweitert würde, hätte die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich schon, dass sie ohne Weiteres vorrangig die Betreiber der Brandmeldeanlage nach der Spezialvorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG heranziehen konnte. Die Höhe der Kostenforderungen bestimmt sich gemäß § 36 Abs. 4 LBKG in Verbindung mit der Anlage zur Feuerwehrsatzung vom 1. Januar 2012 Ziffer V Nr. 1. Danach fallen bei „Fehlalarm bei Brandmeldeanlagen“ Einsatzkosten in Höhe von 400,00 € an. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war soweit die Klage erfolgreich ist gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da der Kläger im Vorverfahren rechtskundiger Unterstützung bedurfte. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 807,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Der Kläger begehrt die Aufhebung zweier Kostenbescheide für Einsätze der Feuerwehr. Er betreibt ein Seniorenzentrum, in dem er betreutes Wohnen für Senioren anbietet. Seit 2006 hat der Kläger in Absprache mit der Beklagten die Wohnungen mit Brandmeldeanlagen ausgestattet, die direkt die integrierte Leitstelle in K… alarmieren. Gleichzeitig werden über die Telefonanlage die Pflegekräfte alarmiert, die jedenfalls unter der Woche zu den Tagzeiten sofort zu den Appartements kommen können. Den Pflegekräften ist es seit dem Einbau der neuen Brandmeldeanlage nicht mehr möglich, einen Alarm zurückzusetzen, wenn sie innerhalb von drei Minuten vor Ort festgestellt haben, dass keine Brandgefahr besteht bzw. dass sie die Brandgefahr abwehren können. Die Appartements bestehen aus zwei Räumen, in denen drei Brandmelder installiert sind: In der Küche über dem Herd befindet sich ein thermischer Brandmelder, der Alarm schlägt, wenn an der Decke eine Temperatur von 60°C erreicht wird. Im Wohnzimmer vor der Küchentür ist ein optischer Rauchmelder angebracht, der auf Stoffe reagiert, die in der Luft die Sicht trüben, z. B. Rauch, Wasserdampf oder Staub. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind die Rauchmelder sehr empfindlich. Es komme auf die jeweilige Situation an, ob der Rauch dann bereits eine Gesundheitsgefahr darstelle. In dem Schlafraum ist ein weiterer optischer Brandmelder angebracht. Die Firma S…. installierte die Brandmelder nach allgemeinen technischen Vorgaben. Die Bewohner der Appartements werden nach Angaben des Klägers darauf hingewiesen, beim Kochen das Fenster zu öffnen, die Dunstabzugshaube einzuschalten und die Tür zum Wohnraum zu schließen. Die Bewohner seien jedoch alt und könnten sich möglicherweise nicht immer daran halten. Bereits vor den zwei streitgegenständlichen Kostenbescheiden fuhren die Feuerwehrleute in den letzten Jahren häufiger zu dem Seniorenzentrum und stellten bei ihrer Ankunft vor Ort fest, dass keine Brandgefahr (mehr) bestand. In den letzten drei Jahren waren dies etwa 25 Einsätze, im Jahr 2014 gab es acht Einsätze dieser Art. Dem Kostenbescheid für den ersten Einsatz liegt ein Vorfall am 8. März 2013 zugrunde. Bei der Leitstelle K….. ging ein Alarm ein, der von dem optischen Brandmelder im Wohnraum vor der Küche ausging. Dagegen schlug der thermische Melder in der Küche nicht an. Im Brandbericht der Feuerwehr vom 28. März 2013 ist vermerkt: „Kein Einsatz, da … angebranntes Essen.“ „Klassifikation Kleinbrand a“. Kleinbrand a ist in den Schulungsmaterialien der Landesfeuerwehrschule beschrieben als „Kleinbrand a Einsatz von einem Kleinlöschgerät (…) Kleinbrände sind die häufigsten Brände, zu denen jedoch nicht immer die Feuerwehr ausrücken muss.“ Des Weiteren ist im Brandbericht vermerkt: „Auslösung des Melders Linie 333/1 durch angebranntes Essen.“ „Anlage zurückgesetzt und Gebäude übergeben.“ „Zunächst in Brand gesetzter Stoff: Essen.“ Herr P…. von der Freiwilligen Feuerwehr E... ergänzte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2014: „Die Brandmeldeanlage hat durch Rauch von angebranntem Essen ordnungsgemäß ausgelöst. (…) Nach Eintreffen an der Einsatzstelle war durch bereits durchgeführte Lüftungsmaßnahmen der Anwohner und des Personals für die Feuerwehr kein Einsatz mehr erforderlich!“ Nach Angaben der Pflegedienstleiterin Frau P…. in der mündlichen Verhandlung hatte die Bewohnerin Frau W…. ein Gericht mit Milch aufgesetzt, das angebrannt war. Die ganze Wohnung sei voller Rauch gewesen. Frau W…. habe die Situation nicht verstanden. Dem Kostenbescheid für den zweiten Einsatz lag ein Vorfall am 30. März 2013 zugrunde. Wieder schlug der optische Melder im Wohnraum vor der Küchentür an, nicht aber der thermische Melder in der Küche. In dem Brandbericht der Feuerwehr vom 28. April 2013 heißt es dazu: „Kein Einsatz erforderlich, da angebranntes Essen. Rauchmelder löste aus.“ „11:49 Uhr angebranntes Essen, 11:51 Uhr keine Verrauchung, Rückbau.“ In seiner Stellungnahme vom 28. November 2014 führte der Gruppenführer der Feuerwehr, Herr S..., aus: „Bei Eintreffen der Wohnung war keine Verrauchung sichtbar. Pflegepersonal lüftete vor Ankunft die Wohnung, jedoch roch es nach angebranntem Essen, das sich in der Pfanne auf dem Herd wiederspiegelte. Für die Feuerwehr E... war somit kein Einsatz erforderlich.“ Bewohner des Appartements waren die Eheleute M…... Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angaben zu dem Sachverhalt machen. Seinen Vortrag in der Klageschrift hielt der Kläger nicht aufrecht, wonach entflammtes Fett in der Pfanne durch Wasser im Spülbecken gelöscht worden sei. Aufgrund beider Einsätze erließ die Beklagte zwei Kostenbescheide vom 4. Juni 2013, in denen sie jeweils eine Einsatzkostenpauschale von 400,00 € bei Fehlalarm einer Brandmeldeanlage sowie Postgebühren für die Zustellung in Höhe von 3,50 € festsetzte. Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2013 Widersprüche ein. Er brachte vor, es habe kein Falschalarm vorgelegen, sondern eine Gefahr, da Essen angebrannt sei. Die Kosten solle die Beklagte stattdessen von den Verursachern Frau W… und Eheleute M….. fordern. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2014, dem Kläger zugegangen am 2. Mai 2014, wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis die Widersprüche des Klägers zurück. Er führte aus, der Kläger sei als Eigentümer und Betreiber einer Brandmeldeanlage grundsätzlich verpflichtet, die anlagentypischen Risiken zu tragen, insbesondere bei Rauch, der nicht von einem Brand ausgehe. Der Alarm sei hier durch Küchendämpfe ausgelöst worden. Diese Problematik sei in der Wohnanlage des Klägers schon lange bekannt. Es liege im Verantwortungsbereich des Klägers, seine Brandmeldeanlagen so anzubringen und einzustellen, dass sie nicht bei Küchendämpfen auslösten. Es habe keine Gefahr für Dritte bestanden, lediglich die Gefahr eines angebrannten Essens. Der Kläger hat am 2. Juni 2014 Klage erhoben. Er trägt vor, ein Falschalarm sei nach DIN VDE 0833-1 ein Alarm, dem keine Gefahr zugrunde liege. Bei den konkreten Einsätzen sei jedoch eine Gefahr gegeben gewesen. Außerdem habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Grundsätzlich sei der Verursacher der Gefahr in Anspruch zu nehmen für die Kosten. Er beantragt, die Bescheide der Verbandsgemeindeverwaltung E... vom 4. Juni 2013, Az.: Ebg. ... und Ebg... in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kreisverwaltung D... vom 28. April 2014, Az.: ..., zugestellt am 2. Mai 2014, aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es liege ein Falschalarm vor, wenn lediglich Küchendämpfe den Brandmelder ausgelöst hätten. Sie hätten mit dem Kläger zusammen bereits versucht, die Alarmierung durch Küchendämpfe zu minimieren. Zudem legt sie eine E-Mail der Firma B... vor, wonach Brandmeldeanlagen neuester Generation Mehrfachkriterienmelder einsetzen könnten. So werde der Alarm bei Rauchdichte nur ausgelöst, wenn auch der thermische Brandmelder anschlage. Anlagen, die sechs Jahre alt oder älter seien, verfügten nicht über diese technische Möglichkeit. Je nach Anlage könne auch eine Zwei-Melder-Abhängigkeit geschaltet werden, so dass die Feuerwehr nur alarmiert werde, wenn zwei Melder auslösten. Dies müsse mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die Verwaltungsakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.