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Urteil

1 K 745/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0218.1K745.13.NW.0A
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Leitsätze
Das sozialversicherungpflichtige Ausbildungsverhältnis als Angestelltenlehrling bei einem öffentlich rechtlichen Kassenverband ist kein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG (juris: HStruktG 2).(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das sozialversicherungpflichtige Ausbildungsverhältnis als Angestelltenlehrling bei einem öffentlich rechtlichen Kassenverband ist kein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG (juris: HStruktG 2).(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Versorgungsbezüge. Die Beklagte hat zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2013 die vom Kläger bezogene Rente in vollem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 55 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –, der im vorliegenden Fall gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – noch Anwendung findet ist (vgl. zur inhaltsgleichen Landesregelung ab 1. Juli 2013 § 75 LBeamtVG). Danach werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Rente gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG die Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Dabei werden Renten grundsätzlich in voller Höhe angerechnet, zur Vermeidung einer Doppelversorgung aus Ruhegehalt und Versorgung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 13. Februar 2008 – AN K 07.02942 –, juris, m.w.N.). Der Rentenbetrag und die von der Beklagten errechnete Höchstgrenze sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Von der vollständigen Anrechnung der Rente ist nur in den Fällen des Art. 2 § 2 Abs. 3 und 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes – 2. HStruktG – teilweise abzusehen: Gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3 Buchst. a 2. HStruktG wird der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v.H. gemindert, wenn die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist. Das ist beim Kläger nicht der Fall, da sein Beamtenverhältnis erst ab 1. Januar 1975 bestand. Im Sinne der Vorschrift beruht die Versorgung gemäß Abs. 4 aber auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Auch diese Voraussetzungen sind für den Kläger nicht erfüllt, weil seinem am 1. Januar 1975 begründeten Beamtenverhältnis nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse vorausgegangen sind. Das hat die Beklagte bereits ausführlich und zutreffend im Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2013 und in der Klageerwiderung dargelegt, so dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird, die das Gericht sich entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen macht. Auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens ergibt sich keine abweichende rechtliche Bewertung. Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1968 (– VIII C 10.67 –, BVerwG E 30, 87 und juris) ist zur Anwendbarkeit des Arbeitsplatzschutzgesetzes auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ergangen und definiert den Begriff des öffentlichen Dienstes, nicht die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, weshalb sich aus dieser Entscheidung keine für den Kläger günstigen Rechtsfolgen herleiten lassen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Sinne des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG ist schon vom Wortlaut her zu unterscheiden von der Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Für letztere kommt es allein auf die Rechtsnatur des Arbeitgebers an, während für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf statusrechtliche Grundsätze des Beamtenrechts zurückzugreifen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Die Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann auf einem privatrechtlich vereinbarten Arbeitsverhältnisses beruhen (wie auch im o.g. Fall des Bundesverwaltungsgerichts), während das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einseitig durch hoheitlichen Statusakt begründet wird und dem öffentlich-rechtlichen Regelungsregime des Besoldungs- und Versorgungsrechts unterliegt. Dass lediglich einzelne Komponenten der Bezahlung oder Versorgung an diese Vorschriften angepasst sind (wie die Gewährung von Beihilfen oder einer Zusatzversorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen) genügt zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1995 – 2 B 10/95 –, juris). Im vorliegenden Fall bestand vor dem Stichtag 1. Januar 1966, auf den es für die Anwendung des Art. 2 § 2 Abs. 3, 4 2. HStruktG ankommt, das Ausbildungsverhältnis des Klägers als Angestelltenlehrling mit dem Pfälzischen Kassenverband. Dessen Rechtsnatur als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber steht außer Frage, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger als Angestelltenlehrling war aber privatrechtlich, nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ihm lag ein privatrechtlicher Lehrvertrag zugrunde und der Kläger war damals in der gesetzlichen Versicherung rentenversichert. Aus den vom Kläger vorgelegten Richtlinien über die Verhältnisse der Angestelltenlehrlinge und Anlernlinge bei den Steuer- und Gemeindeeinnehmereien der Pfalz vom 6. April 1955 ergibt sich – unabhängig von ihrer zeitlichen Geltungsdauer – nicht anderes, denn danach waren allenfalls einzelne Komponenten den beamtenrechtlichen Ansprüchen angenähert, ohne dass das Lehrlingsverhältnis selbst dadurch zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurde. Dieses Ergebnis wird auch vom Regelungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Art. 2 § 2 Abs. 3, 4 2. HStruktG bestätigt. Die Ausnahmevorschriften sollten Härten vermeiden, die durch die Anrechnung privater Renten auf die öffentlich-rechtlichen Versorgungsbezüge für „Altfälle“ vorhandener bzw. künftiger Versorgungsempfänger entstehen konnten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O., m.w.N.). Durch den später ergänzten Abs. 4 der Vorschrift wurde gewährleistet, dass trotz eines oder mehrerer Dienstherrenwechsel kein Verlust der Begünstigung eintrat. Dies alles hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen überzeugend dargelegt. Der Kläger war indessen kein am Stichtag vorhandener potentieller Versorgungsberechtigter, weil er zu dem Zeitpunkt noch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war. Des Weiteren zeigt ein Blick auf die ebenfalls in den Schutzbereich der Übergangsregelung einbezogenen Rechtsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - SGB - VI, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG maßgeblich auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Versorgungsanwartschaft abstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 – 2 B 35/01 –, juris; OVG RP, Urteil vom 25. Mai 2001 – 2 A 10267/01.OVG –, ESOVG RP). Die Unterscheidung zwischen versicherungsfreien und versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ist rechtlich unbedenklich (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20. August 2007 – Au 2 K 06.4 –, juris m.w.N., insbesondere auf BVerfG ZBR 1988, 23/46). Der Kläger war, wie bereits ausgeführt, während seiner Lehrzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Für die Entscheidung, ob ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG vorliegt, ist es ferner unerheblich, dass die Zeiten der Beschäftigung des Klägers ab 14. April 1965 gemäß § 10 BeamtVG ruhegehaltfähig sind. Die Voraussetzungen dieser Norm sind auf Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2001, a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Mai 2004 – 5 LB 261/13 –, juris). Gemäß § 10 BeamtVG können nämlich gerade Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als ruhegehaltfähig anerkannt werden, mithin kommt es hier – wie auch bei der Entscheidung des BVerwG vom 27. Juni 1968, a.a.O. – auf die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Arbeitgebers, nicht auf die öffentliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses an. Die Vorschrift belegt wiederum, dass privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestehen können, das heißt: Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht jedes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst notwendig auch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Dass der Kläger aus dem Merkblatt für Versorgungsempfänger zu § 53 BeamtVG keine für ihn günstigen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Anwendung des § 55 BeamtVG und des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG herleiten kann, wurde bereits von der Beklagten zutreffend festgestellt und bedarf keiner weiteren Begründung. Da die vorstehenden Erwägungen auch für die späteren Angestelltenverhältnisse des Klägers mit dem Pfälzischen Kassenverband und mit der Beklagten gelten, diese Beschäftigungen mithin gleichfalls keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse im Sinne des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG darstellten, besteht schließlich kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang der am 31. März 1966 beendeten Angestelltenlehre mit dem am 1. Januar 1975 begründeten Beamtenverhältnis des Klägers. Schließlich kommt eine analoge Anwendung des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG auf privatrechtliche Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse im öffentlichen Dienst nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1995 und VG Ansbach, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.058,48 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Der 1948 geborene Kläger war bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. April 2013 Kommunalbeamter der Beklagten. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die vollständige Anrechnung einer Rente auf seine Versorgungsbezüge. Der Kläger absolvierte vom 1. April 1963 bis zum 31. März 1966 eine Lehrzeit als Angestelltenlehrling beim Pfälzischen Kassenverband, Steuer- und Gemeindeeinnehmerei X. Dem lag ein Lehrvertrag zugrunde, dem die Richtlinien über die Verhältnisse der Angestelltenlehrlinge und Anlernlinge bei den Steuer- und Gemeindeeinnehmereien der Pfalz vom 6. April 1955 beigefügt waren. Nach Ziffer 8 dieser Richtlinien richteten sich Kranken-, Angestellten- und Unfallversicherung der Lehrlinge nach den jeweils geltenden Vorschriften und die für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen einschlägigen Bestimmungen fanden Anwendung. Vom 1. April 1966 bis zum 31. Dezember 1972 schloss sich ein Angestelltenverhältnis des Klägers mit dem Pfälzischen Kassenverband an, ab 1. Januar 1973 wurde er bei der Beklagten als Angestellter mit Zusatzversorgung beschäftigt. Zum 1. Januar 1975 erfolgte die Ernennung des Klägers ins Beamtenverhältnis. Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 erkannte die Beklagte die Angestelltenzeiten des Klägers als Zeiten einer hauptberuflichen, zur Ernennung führenden Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 10 Beamtenversorgungsgesetz an. Mit Bescheid vom 14. Februar 2013 setzte sie die Versorgungsbezüge des Klägers fest mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 %. Hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch. Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 regelte die Beklagte gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz die vollständige Anrechnung der vom Kläger bezogenen Rente in Höhe von 214,43 € auf die Versorgungsbezüge und führte zur Begründung aus, die Vorschriften des 2. Haushaltsstrukturgesetzes seien nicht einschlägig. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Die Nichtanwendung des im Haushaltsstrukturgesetz geregelten Freibetrags bei der Rentenanrechnung müsse überprüft werden. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2013 gehe von anerkannten Dienstzeiten ab dem 14. April 1965 aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Art. § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sei nicht anwendbar, weil vor dem 1. Januar 1966 kein Beamtenverhältnis des Klägers bestanden habe. Das damals bestehende Ausbildungsverhältnis sei kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gewesen, sondern habe auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Es begründe keine Versorgungsansprüche, sondern Rentenansprüche. Der Kläger hat am 22. August 2013 Klage erhoben. Er trägt vor: Entscheidend für die Anwendung des Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sei der Begriff des öffentlichen Dienstes, der vom Bundesverwaltungsgericht (E 30, 87) als Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts definiert werde. Davon seien Beamte, Angestellte, Soldaten und Richter erfasst. Er sei stets bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beschäftigt gewesen, auch in seiner Lehrzeit. Gemäß § 5 des Lehrvertrags seien ihm Erziehungsbeihilfen nach den Richtlinien für Lehrlinge im öffentlichen Dienst gewährt worden, die an das Beamtenrecht angenähert gewesen seien. In den Hinweisblättern der Beklagten für Versorgungsempfänger werde ausgeführt, dass eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes jede Tätigkeit sei, die nicht Verwendung im öffentlichen Dienst sei, was ebenfalls seine Auslegung der Norm bestätige. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2013 abzuändern und die Versorgungsbezüge unter Anerkennung eines Freibetrages von 40 % der anzurechnenden Rente festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse im Sinne des 2. Haushaltsstrukturgesetzes würden durch einseitige Maßnahmen, wie einen Verwaltungsakt begründet und unterlägen dem Beamtenversorgungs- und Besoldungsrecht. Das sei nicht erfüllt bei einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis wie hier. Des Weiteren liege kein gleichgestelltes Arbeitsverhältnis gemäß §§ 5, 6 des Sozialgesetzbuchs VI vor. Die vom Kläger angeführten Richtlinien für Lehrlinge seien seit 1961 nicht mehr angewandt worden, offenbar sei ihm damals noch ein altes Formular ausgehändigt worden. Das Merkblatt für Versorgungsempfänger betreffe § 53, nicht den hier streitgegenständlichen § 55 Beamtenversorgungsgesetz. Schließlich fehle es am erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Lehrlingszeit des Klägers mit dem späteren Beamtenverhältnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.