Urteil
4 K 630/13.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:0109.4K630.13.NW.0A
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Leitsätze
Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 17 Abs. 2 LBauO ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird. Dabei ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen.(Rn.23)
(Rn.25)
(Rn.28)
Zu dem Begriff der störenden Häufung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO.(Rn.29)
(Rn.30)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die geplante Werbeanlage an dem Gebäude A-Straße ... in Freinsheim nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 17 und 52 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung verstößt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juli 2013 verpflichtet, die von der Klägerin am 15. Februar 2013 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an dem Anwesen A-Straße … in Freinsheim zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die geplante Werbeanlage an dem Gebäude A-Straße ... in Freinsheim nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 17 und 52 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung verstößt. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juli 2013 verpflichtet, die von der Klägerin am 15. Februar 2013 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an dem Anwesen A-Straße … in Freinsheim zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – verfolgten Anträgen erfolgreich. Sowohl dem Feststellungs- (1.) als auch dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin (2.) war stattzugeben. 1. Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag, dass das Bauvorhaben für die Werbeanlage auf dem Grundstück FlurNr. … in Freinsheim, A-Straße … nicht gegen die Vorschriften der §§ 17 und 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO verstößt, ist zulässig (a.) und begründet (b.). a. Der Feststellungsantrag ist nach § 43 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere hat die Klägerin an dieser Feststellung neben dem – unter Ziffer 2 gestellten – Verpflichtungsantrag zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung ein berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO). Denn der Verpflichtungsantrag allein würde das Klagebegehren der Klägerin nicht vollständig erfassen, da die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 17 und 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO bei Erlass der im vereinfachten Verfahren ergehenden Baugenehmigung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 LBauO nicht zu prüfen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, DVBl 2009, 67 sowie zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage in dieser Konstellation: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 9. Juni 1993 – 8 A 10876/92.OVG – und vom 22. Mai 1997 – 8 A 12298/96.OVG – sowie Urteil der Kammer vom 20. September 2004 – 4 K 1605/04.NW –). b. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet. Die Werbetafel verstößt weder gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 17 LBauO (aa.) noch des § 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO (bb.) aa. Die Plakatanschlagtafel gefährdet nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gemäß § 17 Abs. 2 LBauO. Nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen und ihre Benutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährden. Vorliegend kann entgegen der Annahme der Beigeladenen eine solche Verkehrsgefährdung durch die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage nicht bejaht werden. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 17 Abs. 2 LBauO ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris). Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, NJW 1970, 1890). Bei der Beurteilung, ob von einer Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, ist auch die Art der Werbeanlage von Bedeutung. So ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. z.B. Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 10507/05.OVG -, ESOVG und Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 8 A 11068/11.OVG -), der die Kammer folgt, zwar durchaus denkbar, dass eine auffällig angebrachte Werbeanlage einen Teil der Durchschnittskraftfahrer, wenn auch nur für wenige Sekunden, vom Verkehrsgeschehen ablenkt und deshalb in einer besonders komplexen Verkehrssituation zu einer konkreten Gefahr führen kann. Dies ist allerdings bei unveränderlicher Werbung wie z.B. durch eine Plakattafel in der Regel zu verneinen (s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris). Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur dann verkehrsgefährdende Wirkungen aus, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird. Etwas anderes kann gelten, wenn etwa eine Prismenwechselanlage in Rede steht. Denn solche Anlagen sind grundsätzlich geeignet, aufgrund des getakteten Motivwechsels stärker in den Verkehrsraum hineinzuwirken und somit den Verkehrsteilnehmer intensiv abzulenken. Gleichwohl wird man heutzutage, nachdem inzwischen auch im Hinblick auf solche Werbeanlagen mit veränderlichen Motiven ein gewisser Gewöhnungseffekt bei den Verkehrsteilnehmern eingetreten ist, nicht von vornherein allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Werbeanlage um eine Prismenwendeanlage handelt, von einer konkreten Verkehrsgefährdung ausgehen können (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 10507/05.OVG -, ESOVG). Vielmehr ist auch diesbezüglich darauf abzustellen, in welchem verkehrlichem Umfeld diese Anlage errichtet werden soll. Denn eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. Solche eine konkrete Gefährdung herbeiführende Verkehrsverhältnisse vermag die Kammer aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung hier nicht zu erkennen. Bei der A-Straße handelt es sich um eine innerstädtische Straße mit einer geringfügigen Fahrbahnverengung auf der Höhe des Gebäudes der B-Bank Freinsheim (s. Bild 2 der bei der Ortsbesichtigung aufgenommenen Fotos). In der Nähe des Vorhabengrundstücks befindet sich die Einfahrt zur historischen Altstadt. Auch wird der betreffende Bereich nach den Angaben der Beigeladenen verstärkt von Schülern als Fußweg zur Schule genutzt. Ein Betrachter der geplanten - nur aus Richtung Westen wahrnehmbaren - Werbeanlage nähert sich dieser entweder, indem er die A-Straße aus Richtung Bahnhof kommend befährt oder aus der C-Straße bzw. D-Straße in die A-Straße einbiegt. In diesem Bereich ist die A-Straße, die dort etwa 100 m lang geradlinig verläuft, in Richtung Osten aber weithin überschaubar. Von daher kann sich der aus Westen herannahende Kraftfahrzeugführer frühzeitig auf die vorhandene Verkehrssituation einstellen, zumal sich der hier maßgebliche Straßenabschnitt im Innerortsbereich befindet, in welchem nur eine Geschwindigkeit von 30 km/h zulässig ist. Dass diese Höchstgeschwindigkeit dort von den Verkehrsteilnehmern missachtet wird, konnte das Gericht bei der Ortsbesichtigung nicht feststellen. Vielmehr hat es den Eindruck gewonnen, dass in dem hier maßgeblichen Bereich sehr verhalten gefahren wird. Ebenso wenig vermochte die Kammer zu erkennen, dass in dem betreffenden Bereich Fußgänger besonders gefährdet sind. Diese haben nach jeder Richtung ein ausreichendes Blickfeld, um sich auf den herannahenden Verkehr einzustellen. Eine Bushaltestelle gibt ist hier nicht. Schüler, die auf dem Bürgersteig der A-Straße zur Grundschule in der G-Straße gehen - dies dürften nur Schüler sein, die aus Richtung der bei der Ortsbesichtigung vergleichsweise wenig befahrenen C-Straße oder D-Straße kommen -, überqueren die A-Straße entweder bereits an der Ecke C-Straße/A-Straße oder erst an der Ecke A-Straße/E-Straße, so dass auch diesbezüglich nicht mit einer zusätzlichen Verkehrsgefährdung der Schüler zu rechnen ist. Ist mithin die Verkehrssituation am Standort der zur Genehmigung gestellten Werbeanlage als nicht besonders komplex einzustufen, so vermag die Kammer eine konkrete Verkehrsgefährdung durch das Hinzutreten einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel nicht zu erkennen. Dafür spricht auch, dass die Beigeladene weder konkrete Erkenntnisse mitgeteilt noch Unterlagen vorgelegt hat, die auf einen Unfallschwerpunkt in diesem Bereich hindeuten würden. Vielmehr kann aufgrund der bei der Ortsbesichtigung festgestellten Umstände davon ausgegangen werden, dass das der Verkehrssituation angepasste Verhalten der Verkehrsteilnehmer auch bei Hinzutreten einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel an der Hauswand des Anwesens A-Straße …. verhindert, dass es zu einer Verkehrsgefährdung kommt. Im Übrigen sind in der näheren Umgebung des geplanten Standorts eine Vielzahl von Werbetafeln, Hinweisschildern und sonstige Werbeträger vorhanden, sodass von einem Abstumpfungseffekt bezüglich der Straßenaußenwerbung in diesem Bereich ausgegangen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 10507/05.OVG -, ESOVG). bb. Die Plakatanschlagtafel verstößt auch nicht gegen § 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO. Nach dieser Vorschrift ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. In der Rechtsprechung ist der Begriff der Verunstaltung definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris). Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (vgl. BVerwG, NJW 1995, 2648). Bei der Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO ist zwischen den Begriffen der „Häufung“ und der „Störung“ zu unterscheiden. Eine Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 52 Rn. 25). Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Das Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris). Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 20. Juli 2000 – 2 K 982/00.NW –, ESOVG). Dies belegen bereits die Regelungen des § 52 Abs. 4 LBauO. Verbietet diese Bestimmung ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerwG, BRS 25 Nr. 127 m.w.N.). Ferner ist der unbestimmte Rechtsbegriff „störende Häufung“ im Lichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte in Form der Gewerbe- und Baufreiheit (Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) zu sehen. Bei Würdigung dessen ist der auslegungsbedürftige Verbotstatbestand in einem gewerblich geprägten Mischgebiet zugunsten des Bauwilligen zurückhaltend anzuwenden (VG Neustadt, Urteil vom 20. Juli 2000 - 2 K 982/00.NW -). In Anwendung dieser Grundsätze ist unter Berücksichtigung der geplanten Werbeanlage zwar eine „Häufung“ im Rechtssinne anzunehmen. An mehreren westlich und östlich des Anbringungsortes liegenden Gebäuden sind Werbeanlagen in Form von Säulen, Schildern, Auslegern und Werbefolien jeweils an der Stätte der Leistung vorhanden (… Apotheke, …..-Apotheke, B-Bank, Gaststätte „...“, Bäckerei, Optikerladen, Versicherungsbüro, Raumausstatter, ehemaliger Schlecker-Laden; s. dazu die Bilder 1 – 8). Diese stehen auch in einer engen räumlichen Beziehung zur geplanten Werbeanlage, da sie im Gesichtsfeld des aus Westen kommenden schräg oder frontal auf die Werbeanlage blickenden Betrachters liegen. Von dieser Häufung geht indessen keine „Störung“ im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO aus. Das vorliegend Maßstab bildende Umfeld ist - wie dargelegt - erkennbar gewerblich geprägt, so dass Fremdwerbeanlagen dort nicht als Störfaktor begriffen werden. Die Anzahl der Werbeanlagen im unmittelbaren Umfeld des Vorhabengrundstücks einschließlich der geplanten Anlage der Klägerin erscheint in dem recht weitläufigen Bereich für den Betrachter ausweislich der Fotoaufnahmen noch nicht so groß, als dass sie nach dem Eindruck der erkennenden Kammer als störend empfunden würde. Es liegt für den hier in Rede stehenden Bereich auch kein Missverhältnis zwischen dem Umfang der vorhandenen Werbeanlagen und den werbefreien baulichen Anlagen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vor. Die gewerblich genutzten Gebäude verfügen zwar sämtlich über Werbeanlagen (s. insbesondere die Bilder 2 – 8), von denen jedoch keine dominierend wirkt und die Aufmerksamkeit eines Betrachters in besonderer Weise auf sich zieht. Daher können die vorhandenen Werbeanlagen einschließlich der hinzuzudenkenden Anlage der Klägerin sowohl nach Art und Aufmachung als auch der Zahl nach noch als gebietstypisch, keineswegs aber als störender Fremdkörper angesehen werden. 2. Der Verpflichtungsantrag ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1 und 66 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 LBauO. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB –, weil sich das in Aussicht genommene Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Baunutzungsverordnung – BauNVO – zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach den beim Augenscheintermin gewonnenen Erkenntnissen einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Als zur planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens maßgeblicher näherer Umgebung ist dabei die beiderseitige Bebauung der A-Straße im Bereich zwischen der Ecke A-Straße/C-Straße und dem Ende der A-Straße an der Einmündung in die F-Straße und die E-Straße heranzuziehen. Die so bestimmte nähere Umgebung weist Wohnnutzung, aber auch einen nicht unerheblichen Grad sonstige nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässige Nutzung auf (Bäckerei, Apotheken, Bankgebäude, ein Optikerladen, Versicherungsbüro, Raumausstattergeschäft, ehemaliger Schlecker-Laden). Hier stehen Wohnen und Gewerbe in einem § 6 BauNVO entsprechendem Mischverhältnis, ohne dass eine Nutzung die andere Nutzung mischgebietsunverträglich überwiegt. Insoweit ist es ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt (BVerwGE 79, 309). Im Übrigen sind auch die Beteiligten beim Ortstermin übereinstimmend vom Vorliegen eines Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO ausgegangen. Eine Werbeanlage, die - wie hier - Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung in Form einer nicht störenden gewerblichen Nutzung dar (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ 1993, 983). Insoweit hält sich die beantragte geplante Werbetafel im Euroformat innerhalb des vorgegebenen Rahmens der näheren Umgebung. Angesichts der sich dort ebenfalls befindlichen gewerblichen Nutzungen ist nicht erkennbar, dass die Errichtung des Bauvorhabens unzulässige bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen würde. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Größe der beantragten Werbetafel sowie die fehlende Beleuchtung der Plakatwand. Gerade im Hinblick auf die fehlende Beleuchtung kommt dieser keine Störwirkung auf die in der Umgebung vorhandene Wohnbebauung zu. Bei der Werbetafel handelt es sich um einen im innerstädtischen Bereich typischen Anblick, so dass auch eine Ortsbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nicht zu befürchten ist. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass das Ortsbild in dem betreffenden Bereich der A-Straße eine besondere Wertigkeit für die Allgemeinheit hätte. Einer solchen stehen bereits die gewerblichen Nutzungen, mit denen die Wohnnutzung in Konkurrenz tritt, entgegen. Davon abgesehen stellt die das Ortsbild schützende bundesrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB auf einen größeren maßstabsbildenden Bereich als auf die für das Einfügungsgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Es kommt insoweit auf das Ortsbild als auch auf das Erscheinungsbild - zumindest eines größeren Bereichs der jeweiligen Gemeinde bzw. deren Ortsteil - an (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 1169; OVG Rheinland-Pfalz, DVBl 2009, 67). Das sog. „große Ortsbild“ wird durch das Bauvorhaben nicht berührt. Zu berücksichtigen gilt es insoweit auch, dass die Zweckbestimmung von Werbeanlagen gerade darin liegt, auf ihre Werbebotschaft aufmerksam zu machen. Werbeanlagen liegen mithin regelmäßig der Tendenz zugrunde, aus ihrer Umgebung in gewisser Weise hervorzustechen. Hieraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie deshalb per se in einem auffälligen Kontrast zu ihrer Umgebung stehen. Dass die unbeleuchtete Werbeanlage im Euroformat insoweit einen auffälligen Fremdkörper zu ihrer Umgebung darstellen würde, ist für das Gericht - auch nach den beim Augenscheintermin gewonnenen Erkenntnissen - nicht erkennbar. Da das Gebäude A-Straße … – ebenso wie die Nachbargebäude – noch nicht Teil der historischen Altstadt sind, ergeben sich im Übrigen auch keine höheren Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich die geplante Werbeanlage in die Eigenart ihrer näheren Umgebung ein. Großflächige Werbetafeln für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art liegen allgemein von der Flächengröße durchweg in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb vom Maß der baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 897). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013, NVwZ 2013, Beilage Seite 58). Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Aufstellung einer Plakatanschlagtafel vor dem Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. … in Freinsheim, A-Straße …. Das genannte Grundstück, das mit einem größeren Gebäude mit Wohnungen und einer Gaststätte im Erdgeschoss bebaut ist, liegt im unbeplanten Innenbereich von Freinsheim. Es grenzt im Norden an die A-Straße an. Im Umkreis von ca. 100 m in beide Richtungen befinden sich Wohngebäude, zwei Apotheken (...), das Gebäude der B-Bank Freinsheim, eine Bäckerei, ein Optikerladen, ein Versicherungsbüro, ein Raumausstattergeschäft und ein ehemaliger Schlecker-Laden. An den Geschäften etc. sind verschiedene Werbeanlagen angebracht. An den betreffenden Bereich schließt sich im weiteren Verlauf der historische Ortskern von Freinsheim an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan sowie die Niederschrift über den Ortstermin am 9. Januar 2014 mit den dort angefertigten Lichtbildern verwiesen. Die Klägerin stellte am 8. März 2013 einen Antrag auf Genehmigung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel im Euroformat (ca. 3,8 m x 2,8 m) auf dem Grundstück FlurNr. …, dessen Eigentümer mit der Errichtung der Werbetafel einverstanden ist. Die Werbeanlage soll an der westlichen Hauswand angebracht werden, so dass sie von den aus Westen kommenden Kraftfahrzeugführern und Passanten wahrgenommen werden kann. Der Beklagte beteiligte die Beigeladene an dem Baugenehmigungsverfahren, die am 11. April 2013 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagte. Daraufhin lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2013 unter Bezugnahme auf die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene ab. Der Standort der beantragten Plakatanschlagtafel stelle die Einfahrt zum historischen Stadtkern dar. Daraus ergäben sich höhere gestalterische Anforderungen an die Art und Größe der Ausführung von Werbeanlagen, die von der Beigeladenen gestellt würden. Zudem bedürfe es an dieser Stelle seitens der Verkehrsteilnehmer erhöhter Aufmerksamkeit durch geschwindigkeitslenkende und verkehrsdämpfende Maßnahmen im Bereich der Einfahrt zum historischen Ortskern. Die Werbeanlage würde zur Ablenkung der Verkehrsteilnehmer und somit zur Erhöhung des Unfallrisikos beitragen. Da sich in dem Bereich bereits mehrere Werbeanlagen befänden, sei zudem von einer störenden Häufung i. S. des § 52 Abs. 2 Landesbauordnung – LBauO – auszugehen. Bereits zuvor hatte die Klägerin am 18. Juli 2013 Untätigkeitsklage erhoben. Sie führt aus, die Errichtung der streitgegenständlichen Werbeanlage führe nicht zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen. Der Beklagte schließe rechtsfehlerhaft allein aus der zahlenmäßigen Häufung von Werbeanlagen auf deren störenden Charakter. Das vorliegend Maßstab bildende Umfeld sei deutlich erkennbar gewerblich geprägt, so dass Fremdwerbeanlagen dort nicht als Störfaktor begriffen würden. Die vorhandenen Werbeanlagen einschließlich der hinzuzudenkenden beantragten Anlage könnten nach Art, Anzahl und Aufmachung als gebietstypisch, jedoch nicht als störender Fremdkörper angesehen werden. Die Errichtung der beantragten Werbeanlage führe auch nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs. Anlagen der Außenwerbung gehörten in den als Kern- oder Mischgebieten oder ähnlich genutzten innerstädtischen Bereichen seit langem zum Straßenbild. Aufgrund der Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr, insbesondere durch Werbung aller Art ausgesetzt sei, gehe von Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkung und damit eine verkehrsgefährdende Wirkung aus. Ansonsten seien Werbeanlagen dem Verkehrsteilnehmer vertraut und stellten regelmäßig keine Störungs- oder Gefahrenquelle dar. Dies sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus stelle sich die Verkehrssituation in der Umgebung des beantragten Standorts als vollkommen überschaubar und für den Durchschnittskraftfahrer ohne besonderes Gefahrenpotential dar. Die bloße Möglichkeit, dass sich ein leichtsinniger Fahrer durch die Werbeanlage ablenken lassen könnte, rechtfertige nicht die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung durch die beantragte Anlage. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Werbeanlage auf dem Grundstück FlurNr. … in Freinsheim, A-Straße … nicht gegen § 17 und § 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO verstößt, 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juli 2013 zu verpflichten, die am 15. Februar 2013 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an dem Anwesen A-Straße ... in Freinsheim zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, an dieser Stelle werde von den Verkehrsteilnehmern von Süden über die A-Straße kommend eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Der geplante Standort liege zwischen zwei Kurvenbereichen innerhalb einer 30 km-Zone. Vor Erreichen des Standortes sei eine Stelle zu passieren, die durch Poller auf eine Fahrbahnbreite verengt sei. Dies diene insbesondere dem Schutz des Fußgängerverkehrs, der hier aufgrund des Verwaltungsgebäudes, der umliegenden Dienstleister (insb. Bank, Apotheken. Bäckerei-Verkaufsstellen, Notar, Postfiliale) und den offiziell ausgeschilderten Fußwegen vom Bahnhof bzw. den größeren Parkplätzen in die Altstadt stark ausgeprägt sei. Besondere Aufmerksamkeit bedürfe es nach dieser Verengung aufgrund des ruhenden Verkehrs und der anschließenden Änderung der Vorfahrtsregelung im Kurvenbereich in Rechts vor Links. An Wochenenden sei dort zusätzlich die Altstadteinfahrt durch Halbschranken gesperrt, was ggf. den fließenden Verkehr im Kurvenbereich kurzweilig zum Stocken bringe. Aufgrund dieser Situation führe jede Ablenkung der Verkehrsteilnehmer zu einer konkreten Gefährdung des Fußgänger-, ruhenden und fließenden Verkehrs. Die bereits getroffenen geschwindigkeitslenkenden und verkehrsdämpfenden Maßnahmen zeigten die Brisanz der Örtlichkeiten. Die Kammer hat über die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks sowie zu der Frage der Vereinbarkeit der Werbeanlage mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 17, 52 Abs. 2 LBauO Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 9. Januar 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Beklagten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.