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Beschluss

1 L 941/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0103.1L941.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen, bei deren Vorliegen eine Abordnung wegen des Verdachts pflichtwidrigen Verhaltens erfolgen kann.(Rn.13) 2. Ist ein Beamter dienstunfähig erkrankt, steht dies für sich genommen seiner Abordnung nicht entgegen.(Rn.20) 3. Die vorübergehende Dienstverrichtung eines Obergerichtsvollziehers im justiziellen Innendienst stellt keine unterwertige Beschäftigung dar.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen, bei deren Vorliegen eine Abordnung wegen des Verdachts pflichtwidrigen Verhaltens erfolgen kann.(Rn.13) 2. Ist ein Beamter dienstunfähig erkrankt, steht dies für sich genommen seiner Abordnung nicht entgegen.(Rn.20) 3. Die vorübergehende Dienstverrichtung eines Obergerichtsvollziehers im justiziellen Innendienst stellt keine unterwertige Beschäftigung dar.(Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Dem vorliegenden Eilantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die gemäß §§ 54 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG); 121 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) sofort vollziehbare Abordnung an das AG ... - Außenstelle ... - gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzuordnen, bleibt der Erfolg versagt. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2013 nicht in Bestandskraft erwachsen, nachdem der Antragsteller nach Zustellung am 27. September 2013 gegen diese Verfügung am 28. Oktober 2013, einem Montag, Widerspruch erhoben hat. Der Eilantrag ist aber unbegründet. Das Gericht hat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken gegen die Abordnung des Antragstellers und die damit verbundene vorläufige Entbindung von dessen Dienst als Obergerichtsvollzieher sowie dessen vorläufigen Einsatz im Justizfachwirtedienst (Innendienst). A) Die Abordnung des Antragstellers findet ihre rechtliche Grundlage in § 28 Abs. 1 LBG, wonach Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden können. 1) Die auf diese Bestimmung gestützte Verfügung des Antragsgegners vom 23. September 2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Präsident des OLG Zweibrücken ist gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über beamten- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums (GVBl. 2013, 16) zuständig für die Abordnung der unmittelbaren Landesbeamten des mittleren Dienstes. Die gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) i.V.m. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVfG) gebotene Anhörung des Antragstellers wurde durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 15./16. Juli 2013 eröffnet. Die mehrfach (zuletzt bis zum 13. September 2013) verlängerte Anhörungsfrist war ausreichend bemessen, um dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Abordnung zu geben. Eine weitere Fristverlängerung war nicht geboten. Denn die Möglichkeit zur Äußerung erfasste lediglich die beabsichtigte Abordnung, nicht aber sämtliche im bisherigen Dienstbereich des Antragstellers näher zu beleuchtende Geschäftsvorgänge und deren rechtliche Einzelbewertung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. in dem derzeit ausgesetzten disziplinarrechtlichen Verfahren. Eine Äußerungsmöglichkeit zu jedem der 6.000 Aktenvorgänge - an anderer Stelle ist von 9.000 die Rede - musste zur Wahrung der Verfahrensrechte im Abordnungsverfahren nicht eingeräumt werden. Dieses knüpft nämlich - anders als dies möglicherweise antragstellerseits bewertet wird - nicht an den Nachweis, sondern nur an den rechtlich erheblichen Verdacht begangener Pflichtwidrigkeiten an. Die für die beabsichtigte Abordnung maßgeblichen Umstände waren dem Antragsteller bekannt und konnten von ihm im Rahmen des Anhörungsverfahrens aufgegriffen werden. Insbesondere waren dem Antragsteller die Aspekte aus dem Prüfbericht und den disziplinarrechtlichen Verfügungen des Direktors des AG ... bekannt, die konkret weiteren Aufklärungsbedarf mit Blick auf die bisherige Amtsführung des Antragstellers aufzeigten. Insbesondere waren dort weitere Ermittlungen mit Bezug auf mögliche Gebührenüberhebungen, ungerechtfertigte Geltendmachung von Auslagen und Wegegeld, die Verbuchung von Einnahmen sowie die ordnungsgemäße Führung von Akten und Registern durch den Antragsteller angeführt. Zu den im Raum stehenden Vorgängen hat sich der Antragsteller im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 geäußert und damit die Aspekte bereits vor Einleitung des Anhörungsverfahrens thematisiert, die zunächst den Verdacht möglicher Pflichtwidrigkeiten begründet haben. Dass der die Abordnung auslösende Verdacht zwischenzeitlich auf Vorgänge erweitert wurde, die nicht Gegenstand der Geschäftsprüfung vom 14./15. November 2012 waren, wurde dem Antragssteller im Schreiben des Antragsgegners vom 15./16. Juli 2013, unter Bezugnahme auf die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung des Direktors des AG ... vom 14. Juni 2013, mitgeteilt. Schließlich war dem Antragsteller auch der Inhalt der beabsichtigten Maßnahme zur Kenntnis gebracht worden, indem der Antragsgegner anführte, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller in den Innendienst bei dem AG ... bis zur Klärung der Vorfälle abzuordnen, die zur Einleitung eines Straf- und Disziplinarverfahrens geführt haben. Der Antragsteller hat daraufhin Bedenken hinsichtlich seines Einsatzes in ... geltend gemacht, die der Antragsgegner aufgegriffen hat mit der Folge, dass der Antragsteller in der Außenstelle des AG ..., in ..., eingesetzt werden soll. Ein Anhörungsverstoß liegt nach alledem nicht vor. Ein Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG) liegt nicht vor. Dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten waren alle für die Frage der Abordnung maßgeblichen Vorgänge zugänglich. Insbesondere waren dem Antragsteller auch die einschlägigen Prüfberichte eröffnet worden (vgl. Schreiben des Direktors des AG ... vom 26. Juli 2013). Daneben wurde dem Bevollmächtigten angeboten, im Gebäude des AG ... alle Gerichtsvollzieherakten einzusehen. Die für die Abordnung maßgeblichen Unterlagen waren dem Antragsteller damit zugänglich. Soweit sich der Bevollmächtigte darauf beruft, dass ein Durcharbeiten aller Akten im Amtsgericht nicht möglich gewesen sei, zumal der Sachverständige der Staatsanwaltschaft nach mehreren Monaten seine Arbeit an diesen Akten noch nicht abgeschlossen habe, ist auch hier darauf zu verweisen, dass die streitbefangene Abordnung nicht den Nachweis begangener Pflichtwidrigkeiten sondern lediglich einen begründeten Verdacht voraussetzt. Die Entgegnung auf diesen Verdacht des Dienstherrn war dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Zugänglichmachung sämtlicher maßgeblicher Akten möglich. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft ... einer Versendung der beim AG ... verwahrten Akten bis zur Erstellung eines Gutachtens widersprochen hat. Denn die Einsicht in die Akten in den Geschäftsräumen des Amtsgerichts war dem Antragsteller und dessen Bevollmächtigten damit nicht verwehrt. Schließlich hat der Bezirkspersonalrat der Abordnung zugestimmt (vgl. § 53 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz). 2) Die Abordnungsverfügung begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Für die Abordnung des Antragstellers liegen dienstliche Gründe vor. Der Antragsgegner hat im Wesentlichen - unter teilweise wörtlicher Wiedergabe einer Entscheidung des BVerwG (Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41/80, juris) - darauf verwiesen, dass aufgrund des die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers prägenden hohen Maßes an Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte und des durch konkrete Anhaltspunkte erforderlichen Bedarfs an Überprüfung der bisherigen Amtsführung des Antragstellers eine vorläufige Entbindung des Antragstellers von den Dienstgeschäften als Obergerichtsvollzieher und eine Verwendung im Innendienst angezeigt ist. Dabei ist der zwischen Dienstherrn und Beamten prägende Aspekt des Vertrauensverhältnisses hier auch auf das Verhältnis des Antragstellers zu den anderen Beamten in seinem bisherigen dienstlichen Bereich, aber auch auf das Vertrauensverhältnis zu den Gläubigern und Schuldnern zu erweitern. Zutreffend verweist der Antragsgegner in diesem Kontext darauf, dass auch die Öffentlichkeit in ihrem Vertrauen auf ein funktionierendes Justizsystem bestärkt werden muss, bis die verdachtsbegründenden Umstände aufgeklärt worden sind. Diese Umstände, die durch den Prüfbericht, den Bericht des Ermittlungsführers im Disziplinarverfahren, die streitige Verfügung sowie durch die disziplinarrechtlichen Verfügungen des Direktors des AG ... konkret benannt sind, haben einen engen Bezug zu dem Kern des bisherigen Pflichtenbereichs des Antragstellers. Es handelt sich bei den verdachtsbegründenden Sachverhalten weder inhaltlich noch nach ihrer Zahl um Bagatellen. Allein die nach durchgeführter Prüfung vom 14./15. November 2012 gesichteten Akten sowie die später stichprobenartig zusätzlich herangezogenen Vorgänge zeigen in großer Zahl - also nicht nur in wenigen Einzelfällen - Vorgänge auf, die zu weiterer Aufklärung Anlass geben. Die problematischen Sachverhalte berühren auch mehrere Aspekte der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers, wie etwa die Geltendmachung von Wegegeld, den Ansatz von Auslagenpauschalen, die Frage nach eventuellen Gebührenüberhebungen, die Problematik der Mehrfachaktenführung sowie Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer möglicherweise defizitären Dokumentation von dienstlichen Tätigkeiten durch den Antragsteller. Hinzukommt, dass die aufzuklärenden Sachverhalte sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken und somit auch in zeitlicher Hinsicht nicht vernachlässigbar sind. Dem Antragsgegner ist es nicht verwehrt, sich auf den bestehenden Aufklärungsbedarf zu berufen. Selbst wenn die bisherigen Geschäftsprüfungen keinen Anlass zu weiteren Aufklärungen gaben, so ist der Antragsgegner nicht daran gehindert, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte neu zu überprüfen, sofern Anhaltspunkte für mögliche Pflichtverletzungen durch den Antragsteller bekannt werden. Eine „Präklusion“ durch vorausgegangene Geschäftsprüfungen tritt insoweit nicht ein. Der Umfang und die dienstrechtlich relevante Reichweite des bestehenden Aufklärungsbedarfs rechtfertigen mit Blick auf die damit berührten Vertrauensaspekte hier, auch bei einem Vergleich mit anderen Abordnungsfällen, die Annahme dienstlicher Gründe. So hat das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 B 11231/ 13) dienstliche Spannungen oder auch erhebliche Störungen des Verhältnisses zwischen Dienstherr und Beamten (Beschluss vom 2. April 2012 - 2 B 10234/12) als ausreichend angesehen, um eine Abordnung zu rechtfertigen. Die hier im Raum stehenden Verdachtsmomente gehen über Spannungen oder Störungen des Dienstverhältnisses hinaus. Die streitbefangene Maßnahme stellt sich entgegen der Einschätzung des Antragstellers als „vorübergehend“ i.S.d. § 28 Abs. 1 LBG dar. Sie zielt – auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Antragstellers – nicht auf eine dauerhafte Maßnahme ab. Nach dem Wortlaut der Verfügung vom 23. September 2013 erfolgt die Abordnung bis zur Klärung der Vorfälle, die zur Einleitung eines Straf- und Disziplinarverfahrens geführt haben. Auch in der Begründung des Bescheids führt der Antragsgegner aus, dass ein weiteres Verbleiben des Antragstellers im Gerichtsvollzieherdienst „derzeit“ nicht zu verantworten sei. Die „vorläufige“ Enthebung vom Gerichtsvollzieherdienst und die Verwendung des Antragsstellers im Innendienst seien dabei nicht als Sanktion gedacht. Die hier wiedergegebenen Passagen belegen, dass die Annahme einer durch die streitbefangene Verfügung angelegten dauerhaften Verwendung des Antragstellers im Innendienst keine sachliche Stütze in deren Verfügungssatz und Begründung findet. Der Annahme einer vorübergehenden Maßnahme steht nicht entgegen, dass der Endzeitpunkt der Abordnung derzeit noch nicht absehbar ist. Die Verknüpfung mit der Klärung der Sachverhalte im Straf- und Disziplinarverfahren genügt insoweit, um dem Antragsteller den spätesten Zeitpunkt der Beendigung einer Abordnung zu vermitteln, die nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19. Dezember 2013, a.a.O.) u.U. bis zu 5 Jahren andauern kann. Der Benennung eines konkreten Endzeitpunkts bedarf es nicht (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, S. 95). Die zeitliche Ungewissheit ist dem Antragsteller zumutbar, weil dieser - etwa bei einer wesentlichen Änderung der Verdachtslage zu seinen Gunsten - im Rahmen der dem Antragsgegner obliegenden Fürsorgepflicht eine Verkürzung oder gar Beendigung der Abordnung beantragen kann. Die im Wege der Abordnung beabsichtigte Verwendung des Antragstellers im Innendienst des zweiten Einstiegsamts bei der Außenstelle des AG ... in ... stellt eine dem Amt des Antragstellers entsprechende Tätigkeit dar. Der Antragsteller verweist zwar insoweit zutreffend darauf, dass das statusrechtliche Amt eines Obergerichtsvollziehers nicht einem besoldungsrechtlich gleichgestellten Amt im Innendienst des zweiten Einstiegsamtes entspricht (so auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.). Denn die Gerichtsvollzieherlaufbahn ist gemäß § 31 der Laufbahnverordnung (LbVO) als eigenständige Sonderlaufbahn innerhalb der Laufbahngruppen des zweiten Einstiegsamtes ausgestaltet (ebenso zur früheren Laubahngruppe des mittleren Dienstes: BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.; OVG Thüringen, Beschluss vom 26. Januar. 2012 - 2 EO 246/11, juris). Dementsprechend wäre bei einem auf Dauer angelegten Laufbahnwechsel das statusrechtliche Amt des Antragstellers berührt, mit der Folge, dass hierzu die Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes und die Übernahme in eine andere Laufbahn erforderlich würden (BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.). Allerdings liegt hier - wie bereits dargelegt - kein Fall einer beabsichtigten dauerhaften Verwendung des Antragstellers im Innendienst vor. Bei der vorliegend zu prüfenden Abordnung ist daher allein maßgeblich, ob die vorübergehende Verwendung des Antragstellers im Innendienst, eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit darstellt. Dies ist hier zu bejahen. Die vom Antragsgegner getroffene Maßnahme hat - auch im Falle ihrer Endgültigkeit - keine „unterwertige“ Beschäftigung des Antragstellers zur Folge (ebenso bei Verwendung eines Gerichtsvollziehers im Innendienst: BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.). Denn die Befähigung für die Sonderlaufbahn des Gerichtsvollziehers wird regelmäßig auf der Grundlage der Befähigung für die allgemeine Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes erworben (§ 31 Abs. 1 LbVO). Die Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes bei der Justiz und des Obergerichtsvollziehers erweisen sich insoweit als gleichwertig (ebenso: BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.). Mangels entgegenstehenden gesetzgeberischen Willens geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der textlichen Ausgestaltung des § 28 Abs. 1 LBG und der dortigen Verwendung des Tatbestandsmerkmals „entsprechende Tätigkeit“ die vorstehenden Erwägungen in gleicher Weise gelten, womit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners, auch zu Fragen der Verhältnismäßigkeit, sind nicht zu beanstanden. Die (vorläufige) Abordnung des Antragstellers stellt – verglichen mit einer Versetzung – die mildere Maßnahme dar (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 B 16/12). Eine Umsetzung als noch weniger in die Rechte des Antragstellers eingreifende Maßnahme erschwerte eine Klärung der im Raum stehenden Vorwürfe und hätte infolge der Belastung des dienstlichen Vertrauensverhältnis nicht genügt, das Ziel einer, auch im Interesse des Antragstellers gebotenen, objektiven Aufklärung des Sachverhalts zu erreichen. Hinzukommt, dass in Anbetracht der nur schwerlich eingrenzbaren Außenwirkung der im Raum stehenden Vorwürfe das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Amtsführung gerade im Vollstreckungsbereich besonders stark ausgeprägt ist. Denn dort besitzt der Rechtsstaat ein Gewaltmonopol, dessen Wahrnehmung - im Interesse der grundlegenden Akzeptanz des staatlich geordneten Gerichts- und Vollstreckungssystems - in besonderer Weise auf rechtskonforme Ausübung angewiesen ist. Dass der Antragsgegner bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in Anbetracht dessen die Interessen des Antragsstellers an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle als weniger gewichtig als die öffentlichen Interessen ansieht, ist bei Überprüfung der Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden. Demnach besteht auch in Anbetracht der derzeitigen Dienstunfähigkeit des Antragstellers ein vorrangiges öffentliches Interesse an dessen Abordnung. Die vorübergehende dienstliche Verwendung des Antragstellers kann einerseits, wie der Antragsgegner dargelegt hat, nicht von der Frage abhängen, ob dieser dienstfähig ist oder nicht. Denn im Falle einer Genesung muss auch im Interesse des Antragstellers vorhersehbar sein, wo sein aktueller Dienstort ist. Andererseits ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten öffentlichen Interessen selbst im Falle einer Dienstunfähigkeit, bei einem bestehenden erheblichen Klärungsbedarf in einem für die Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtssystems maßgeblichen Bereich, jedem ernstlichen Zweifel an der Rechtskonformität der Amtswahrnehmung durch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sich bewegende Personalmaßnahmen (vorübergehend) Rechnung zu tragen. Auch das BVerwG (Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.) geht davon aus, dass trotz längerer Dienstunfähigkeit eines Beamten eine „vorläufige Versetzung“ rechtens ist. Die Besetzung des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers mit einem anderen Beamten steht der ordnungsgemäßen Ermessensausübung hier nicht entgegen. Denn, wie oben bereits dargelegt, muss der künftige Dienstort des Antragstellers von dem Antragsgegner bestimmt werden, um für den Fall der Genesung des Antragstellers vorübergehend dessen dienstliche Verwendung zu regeln. Wie sich der spätere dienstliche Einsatzbereich darstellen wird, und ob oder unter welchen Umständen eine Rückkehr zum AG ... möglich ist, wird erst nach Aufarbeitung der straf- und disziplinarrechtlichen Vorwürfe zu klären sein. Dass der Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt die Stelle des Antragstellers besetzt, um Verzögerungen im Bereich der gerichtlichen Vollstreckung zu vermeiden, ist nicht bedenklich. Die Abordnung zur Außenstelle ... des AG ... ist dem Antragsteller vorübergehend zumutbar. Von seinem Wohnort in ... ist ... mit zumutbarem Zeitaufwand zu erreichen. Den vom Antragsteller geäußerten Bedenken hinsichtlich eines Einsatzes direkt in ... hat der Antragsgegner durch die Abordnung zur Außenstelle ... Rechnung getragen. Mit der Abordnung erfolgt schließlich keine unzulässige Vorverurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012, a.a.O., dort zur Versetzung; Urteil vom 29. April 1982, a.a.O., dort zur vorläufigen Versetzung). Sie dient nach den vorstehenden Ausführungen allein der Klärung der Frage der vorübergehenden dienstlichen Verwendung des Antragstellers bis zu Aufarbeitung des hier maßgeblichen Sachverhalts. Eine Be- oder Entlastung des Antragstellers ist damit nicht verbunden. B) Selbst wenn das Gericht zugunsten des Antragstellers hier hilfsweise unterstellt, dass die Tätigkeit im Justizfachwirtedienst keine „entsprechende Tätigkeit“ i.S.d. § 28 Abs. 1 LBG darstellt und daher die Abordnung nach Austausch der Ermächtigungsgrundlage an den Vorgaben des § 28 Abs. 2 LBG zu messen ist, ändert dies am Ausgang des Verfahrens nichts. Der Antragsgegner hat einerseits nämlich in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb die Schwere des Verdachts hier aus dienstlichen Gründen eine Abordnung rechtfertigt. Diese Darlegungen sind auf den Bereich des § 28 Abs. 2 LBG übertragbar, selbst wenn man – wie der Bevollmächtigte des Antragstellers - trotz identischem Wortlaut bei § 28 Abs. 2 LBG „dienstliche Gründe“ von schwererem Gewicht als bei § 28 Abs. 1 LBG fordert. In Anbetracht der Ausführungen der beschließenden Kammer zu Inhalt und Umfang der aufzuklärenden Aspekte ist eine solche Verdachtsschwere hier zu bejahen. Der Antragsgegner hat zudem in seinen Ermessenserwägungen dezidiert die Frage der individuellen Zumutbarkeit einer vorübergehenden dienstlichen Verwendung des Antragstellers im Innendienst, in Anbetracht dessen Ausbildung zum Gerichtsvollzieher, einbezogen und diese ausdrücklich bejaht. Er hat damit den zentralen Ermessensaspekt bei § 28 Abs. 2 LBG in noch hinreichender Weise bewältigt und diesen gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Antragserwiderung ergänzt. Für die Zumutbarkeit einer Innendienstverwendung sprechen auch die Entscheidungen des BVerwG (Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.) und des OVG Thüringen (Beschluss vom 26. Januar 2012, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz.