OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 242/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2013:0906.4K242.13.NW.0A
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aufzeichnungen einer Kommune über den Abschluss eines Leasingvertrages betreffend den Dienstwagen ihres Bürgermeisters mit einem privaten Unternehmen zählen zu den amtlichen Informationen im Sinne des § 3 Nr. 1 LIFG (juris: InfFrG RP).(Rn.32) 2. Dem Anspruch gegen die Kommune auf Informationszugang zu dem Leasingvertrag kann entgegenstehen, dass sich das private Unternehmen auf ein Geschäftsgeheimnis beruft.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufzeichnungen einer Kommune über den Abschluss eines Leasingvertrages betreffend den Dienstwagen ihres Bürgermeisters mit einem privaten Unternehmen zählen zu den amtlichen Informationen im Sinne des § 3 Nr. 1 LIFG (juris: InfFrG RP).(Rn.32) 2. Dem Anspruch gegen die Kommune auf Informationszugang zu dem Leasingvertrag kann entgegenstehen, dass sich das private Unternehmen auf ein Geschäftsgeheimnis beruft.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) verfolgten Anträgen zulässig (I.), in der Sache aber sowohl mit ihrem Hauptantrag (II.) als auch mit ihrem Hilfsantrag (III.) unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Kläger begehrt primär die Verpflichtung der Beklagten, ihm auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen – LIFG – vom 26. November 2008 (GVBl. Seite 296) Zugang zu dem Informationsinhalt der mit der Beigeladenen geschlossenen Leasingverträge für den Dienstwagen des Bürgermeisters der Beklagten zu gewähren. Für Rechtsstreitigkeiten nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist gemäß § 8 Satz 1 LIFG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderliche Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus der Erwägung, dass seinem Vortrag nach eine Verletzung seines sich aus § 4 Abs. 1 LIFG ergebenden subjektiven Rechts auf Zugang zu den streitgegenständlichen Leasingverträgen aufgrund der Versagung durch die Beklagte nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Die Durchführung des nach § 8 Satz 2 LIFG erforderlichen Vorverfahrens war hier entbehrlich, denn die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. II. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1) aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Zugang zu dem Informationsinhalt der mit der Beigeladenen geschlossenen Leasingverträge für den Dienstwagen des Bürgermeisters der Beklagten gewährt. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 LIFG. Danach steht jeder natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts ein Informationsrecht gegenüber der in § 2 genannten Behörden hinsichtlich der dort vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu. Der Kläger ist grundsätzlich anspruchsberechtigt (1.) und die Beklagte ist anspruchsverpflichtet (2.). Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch richtet sich auch auf den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 LIFG (3.). Allerdings steht dem Informationsanspruch des Klägers hier der Ausschlussgrund des § 11 Satz 2 LIFG entgegen (4.). 1. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des § 4 Abs. 1 LIFG. Der Informationsanspruch ist voraussetzungslos und besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse der Kläger diesen geltend macht. Das LIFG soll ebenso wie das IFG die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützen, die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöhen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes, BT-Drucksache 15/4493 Seite 6). 2. Die Beklagte ist als Gemeinde, die in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausübt, eine anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 LIFG. 3. Die vom Kläger begehrten Daten sind nach Auffassung der Kammer „amtliche Informationen“. Amtliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Nr. 1 LIFG alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen werden insoweit lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Der Abschluss eines Leasingvertrages mit einem Privaten stellt zwar keine hoheitliche Tätigkeit dar, sondern zählt zur Fiskalverwaltung. Nichtsdestotrotz dienen die Aufzeichnungen nicht privaten, sondern dienstlichen Zwecken. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beschaffung sowie die Benutzung von Dienstfahrzeugen einen dienstlichen Vorgang darstellt und es sich bei den Aufwendungen für die beiden geleasten Fahrzeuge um Posten handelt, die nach Maßgabe der Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO - im Haushaltsplan der Beklagten auszuweisen sind (s. dort den Posten 5622 im Produktbereich „Innere Verwaltung“ in der Produktgruppe „Verwaltungssteuerung“ unter dem Produkt „Leitung der Verwaltung“). Für ein solches, weites Verständnis des Begriffs der amtlichen Informationen spricht zum einen, dass § 2 Abs. 1 LIFG den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten beschränkt, sondern auch auf Verwaltungstätigkeiten in privatrechtlicher Form erstreckt. Zum anderen entspricht eine weite Auslegung des Begriffs der amtlichen Information auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handeln zu verbessern (für die Einbeziehung von Informationen im Rahmen fiskalischer Tätigkeiten auch VG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2011 - 13 K 3505/09 -, juris und VG Koblenz, Urteil vom 13. Juni 2013 - 4 K 191/13.KO -, juris). Dabei wird dem Schutz öffentlicher Belange über die Norm des § 9 LIFG Rechnung getragen. 4. Dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang steht aber der Ausschlussgrund des § 11 Satz 2 LIFG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf der Zugang zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit die oder der Betroffene eingewilligt hat. Vorliegend würden mit der Einsichtnahme in die Leasingverträge Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen offenbart. Diese hat hierzu ihr Einverständnis ausdrücklich nicht erteilt. 4.1. Eine Legaldefinition hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthält weder das LIFG noch das IFG des Bundes - IFG -. Das Begriffspaar Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stellt aber keine IFG-spezifische Begrifflichkeit dar. Die Rechtsordnung verwendet diese Terminologie in unterschiedlichsten Zusammenhängen. Nach der zu § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - und zu § 99 Abs. 2 VwGO ergangenen Rechtsprechung ist ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis jede die kaufmännische oder technische Unternehmensseite betreffende Tatsache, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig ist und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Rn. 43 unter Verweis auf BGH, NJW 1995, 2301; vgl. auch BVerfGE 115, 205, 230; Stancke, BB 2013, 1418, 1421; Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 579 f.). Der Schutztatbestand ist demnach viergliedrig ausgestaltet. Er verlangt im Hinblick auf die zu schützenden Informationen eine Unternehmensbezogenheit, die fehlende Offenkundigkeit der Information, einen Geheimhaltungswillen und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (so z.B. BVerwG, DVBl 2011, 501; BVerfGE 115, 205, 230 f.). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch Kalkulationsunterlagen und konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, DVBl 2011, 501). Dies gilt ebenso für innerbetriebliche Tatsachen ohne direkte wirtschaftliche Verwertbarkeit, wie z. B. die Finanzlage eines Unternehmens, Geschäftsführervergütungen und Jahresabschlüsse, die noch nicht gemäß § 325 Handelsgesetzbuch - HGB - offengelegt oder nicht offenlegungspflichtig sind (Stancke, BB 2013, 1418, 1421). Bereits Sinn und Zweck der Norm stellen darauf ab, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von erheblicher Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens sind. Der durch kaufmännisches Wissen erworbene Wettbewerbsvorsprung am Markt würde im Falle einer Offenbarungspflicht zunichte gemacht werden. Insoweit unterliegt die Entscheidung darüber, ob im konkreten Fall ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, zunächst alleinig der mit dem Informationsgesuch konfrontierten Behörde. Die behördliche Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (Schoch, IFG, a.a.O., § 6 Rn. 65). 4.2. Nach diesen Grundsätzen beinhalten die Leasingverträge für den Dienstwagen des Bürgermeisters der Beklagten mit ihren nur den Vertragsparteien bekannten Konditionen nach Auffassung der Kammer durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - geschütztes kaufmännisches Wissen, das Rückschlüsse der Konkurrenz auf die Betriebsführung und Strategie der Beigeladenen zulässt. Insbesondere eventuelle besondere Zahlungsbedingungen lassen Schlussfolgerungen über die Kostenkalkulation und die wirtschaftliche Lage der Beigeladenen zu. Im Sinne der Privatautonomie obliegt es dieser, Verträge individuell zu gestalten und auszuarbeiten. So können die Konditionen für vergleichbare Fahrzeuge je nach Kunde variieren. Um diese Dispositionsfreiheit nicht zu begrenzen und dem Unternehmen jeglichen Spielraum beim Vertragsabschluss mit Dritten zu nehmen, die sich jeweils auf die nach Veröffentlichung bekannten günstigeren Konditionen berufen würden, sind die Leasingverträge als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 11 Satz 2 LIFG zu qualifizieren. Es ist nicht Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, über den allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch beispielsweise Konkurrenten oder sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren und diesen damit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 7 E 1780/07 -, juris). Es kann auch nicht zwischen schützenswerten Details und nicht schützenswerten Details der Leasingverträge unterschieden werden. Die Leasingverträge als Ganzes stellen ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen dar. Sie sind als Einheit zu betrachten, deren Regelungen ineinander greifen und aufeinander aufbauen. Eine Aufspaltung in schützenswerte und nicht schützenswerte Vertragsbestandteile ist nicht möglich (vgl. VG Köln, ZUM 2012, 523). Die Entscheidung der Behörde, die begehrten Informationen insgesamt als Geschäftsgeheimnis einzustufen, ist insoweit gerichtlich nicht zu beanstanden. 4.3. Durch die Ausweisung der allgemeinen Kosten für die beiden Leasingfahrzeuge im laufenden Haushalt im Produktbereich „Innere Verwaltung“ in der Produktgruppe „Verwaltungssteuerung“ unter dem Produkt „Leitung der Verwaltung“, Posten 5622, verlieren die Informationen auch nicht ihren Anspruch, als Geheimnis eingestuft zu werden; eine offenkundige Information liegt nicht vor. Ausgewiesen werden lediglich die Aufwendungen für beide Fahrzeuge, die einzelnen Konditionen der Vertragsschließung und welche konkrete Leasingrate für welches Fahrzeug zu leisten ist, ist daraus nicht ersichtlich. Ein für den Geheimnisträger unkontrollierbarer Informationszugang für beliebige Dritte liegt gerade nicht vor. 4.4. Aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Hoheitsträger ist, ergibt sich keine anderweitige Beurteilung der Situation. Insbesondere kann aus der Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Transparenz keine Duldungspflicht Privater hinsichtlich der Veröffentlichung solcher Vertragsmodalitäten abgeleitet werden. 4.5. Liegt demnach ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 11 LIFG vor, so hängt der Informationszugang allein von der Einwilligung des Betroffenen Dritten ab. Das Gesetz räumt dem Betroffenen damit eine Vetoposition ein, das betroffene Unternehmen ist frei in seiner Entscheidung (Schoch, IFG, a.a.O., § 6 Rn. 68). Hinsichtlich des beantragten Informationszugangs darf sich das Unternehmen auf Grund seiner Privatautonomie auch willkürlich verhalten. Eine inhaltliche Kontrolle durch ein Gericht oder eine andere Institution gibt es bezüglich der Erteilung oder Versagung der Einwilligung nicht. Der festgelegte Schutzbereich enthält demnach einen absoluten Verweigerungsgrund, eine Abwägungsklausel ist im Gegensatz zu § 12 LIFG bzw. § 5 IFG gerade nicht vorgesehen. Die informationspflichtige Stelle darf demnach weder den Schutz des geistigen Eigentums noch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die dem Informationszugang entgegenstehen, aus Gründen eines im konkreten Fall überwiegenden Informationsinteresses des Antragsstellers überwinden (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 6 Rn. 1). Da das Informationsrecht aus § 4 Abs. 1 LIFG somit aus materieller Hinsicht ausgeschlossen ist, ist der versagende Bescheid der Beklagten insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Andere Rechtsgrundlagen, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, so dass die Klage nach alledem abzuweisen war. III. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger Auskunft über die monatlichen Leasing-Raten, die Art des Leasings sowie die Höhe einer etwaigen An- und Restzahlung für den Dienstwagen des Bürgermeisters begehrt, muss aus den dargelegten Gründen ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Zugang zum Informationsinhalt der Leasingverträge für den Dienstwagen des Bürgermeisters der Beklagten zu gewähren. Hilfsweise verlangt er von der Beklagten, ihm Auskunft über die monatlichen Leasing-Raten, die Art des Leasings sowie die Höhe einer etwaigen An- und Restzahlung für den Dienstwagen des Bürgermeisters zu erteilen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Beantwortung nachfolgender Auskunftsbegehren: 1) Stehen dem Oberbürgermeister, den Beigeordneten sowie den ehrenamtlichen Beigeordneten Dienstwagen zur Verfügung? 2) Welche Kosten sind mit diesen Dienstwagen verbunden? 3) Sind diese Wagen geleast? Wenn ja, Zugangsgewährung zu den jeweiligen Leasingverträgen. 4) Beschäftigt die Stadtverwaltung zu diesem Zweck Fahrer? Ferner bat der Kläger um Mitteilung der Besoldungsgruppen von Oberbürgermeister und den Beigeordneten. Die Beklagte antwortete dem Kläger darauf mit Schreiben vom 9. Januar 2012, sie verfüge über insgesamt 173 Fahrzeuge und Maschinen. Davon seien je ein Kraftfahrzeug dem Oberbürgermeister und dem Bürgermeister persönlich zugewiesen. Den Beigeordneten sowie den ehrenamtlich Beigeordneten stehe kein eigener Dienstwagen zur Verfügung. Für die Dienstwagen fielen die üblichen Unterhaltungskosten an. Ein Fahrer, der im Übrigen noch andere Aufgaben wahrnehme, stehe nur dem Oberbürgermeister zu. Die Besoldungsgruppen des Oberbürgermeisters, des Bürgermeisters und der hauptamtlichen Beigeordneten ergäben sich aus der kommunalen Besoldungsverordnung und dem jeweiligen Stellenplan der Beklagten. Mit Schreiben vom 12. und 21. Januar 2012 begehrte der Kläger ferner Auskunft über die Höhe der Leasingkosten für die geleasten Dienstwagen sowie Zugang zu den Leasingverträgen mit der Begründung, als Bürger und Steuerzahler habe er ein grundsätzliches Interesse daran zu erfahren, was mit den Geldern geschehe und ob diese wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt würden. Daraufhin fragte die Beklagte die beiden betroffenen Automobilkonzerne (..., ...), ob sie mit einer Offenlegung der Leasingverträge einverstanden seien. Während die A-GmbH ihr Einverständnis erklärte, berief sich die Beigeladene auf das Geschäftsgeheimnis. Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die Beklagte daraufhin die Anträge des Klägers hinsichtlich des Zugangs zu den jeweiligen Leasingverträgen für die Dienstwagen des Oberbürgermeisters und des Bürgermeisters sowie auf Zugang zu den Informationen über die Kosten der Dienstwagen ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, von den betroffenen Dritten hätten nicht alle ihr Einverständnis zur Freigabe der Daten aus den Leasingverträgen erklärt. Darüber hinaus handele es sich bei den Daten aus den Leasingverträgen nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Dagegen legte der Kläger am 4. April 2012 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Anspruch auf Zugang zu den Leasingverträgen für die Dienstwagen des Oberbürgermeisters und des Bürgermeisters sowie auf Zugang zu den Informationen über die Kosten der Dienstwagen. Die betroffenen Automobilkonzerne könnten sich nicht auf den Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen berufen. Hilfsweise begehre er Auskunft über die Hauptmerkmale der Dienstwagen wie Typ, Modell, Baujahr, Motorleistung und erforderliche Kostenaufwendungen sowie über die monatlichen Leasingraten und die Laufzeit der Leasingverträge. In ihrem Haushaltsplan hat die Beklagte die allgemeinen Kosten für die beiden Leasingfahrzeuge im Produktbereich „Innere Verwaltung“ in der Produktgruppe „Verwaltungssteuerung“ unter dem Produkt „Leitung der Verwaltung“, Posten 5622 ausgewiesen. In Ansatz gebracht werden für die Leasingfahrzeuge in den Jahren 2013 – 2016 jeweils Aufwendungen von 8.000 €. Die tatsächlich angefallenen Kosten für die Jahre 2010 und 2011 werden darin mit 7.404 € und 8.547 € angegeben (s. http://neustadt.eu/PDF/Haushaltsplan_2012_ohne_Anlagen.PDF? ObjSvrID=1341&ObjID=297&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1336136556 und http://www.neustadt.eu/PDF/Haushaltsplan_2013_ohne_Anlagen.PDF?ObjSvrID=1341&ObjID=335&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1361975776). Am 6. Dezember 2012 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 4 K 1035/12.NW Untätigkeitsklage erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte mehrere Unterlagen zu den Leasingverträgen mit der Firma A vorgelegt, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Da die Beigeladene sich weiterhin auf Geschäftsgeheimnisse berufen hat, ist das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 K 242/13.NW weitergeführt worden. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe als natürliche Person ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten amtlichen Informationen zu. Da die Beschaffung sowie die Benutzung eines Dienstfahrzeuges einen dienstlichen Vorgang darstelle, handele es sich bei den der Beschaffung und Benutzung zu Grunde liegenden Leasingverträgen um amtliche Informationen im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Diese stünden untrennbar mit einer amtlichen Tätigkeit im Zusammenhang. Soweit die Beigeladene ihre Zustimmung zur Einsichtnahme in die Verträge verweigere, könne dies seinem Anspruch nicht entgegen gehalten werden, da durch die Einsichtnahme der Verträge keine schützenswerten Interessen der Beigeladenen betroffen seien. Sein Interesse beschränke sich auf die mit den Dienstwagen verbundenen Kosten. Beeinträchtigungen geistigen Eigentums seien nicht betroffen, auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse seien durch den Zugang zu den Leasingverträgen nicht berührt. Es gehöre zu den alltäglichen Geschäften eines Leasinganbieters, Leasingverträge zu schließen und eine entsprechende Leasingrate mit dem Vertragspartner zu vereinbaren, so dass bei Einsichtnahme der jeweiligen Leasingverträge nicht von der Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ausgegangen werden könne. Da öffentliche Gelder zum Einsatz kämen, bestünde auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass diese Mittel sach- und interessengerechten und nach anerkannten finanz- und kommunalpolitischen Grundsätzen eingesetzt würden. Zuletzt beantragt der Kläger, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2012 zu verpflichten, ihm Zugang zu dem Informationsinhalt der mit der Beigeladenen geschlossenen Leasingverträge für den Dienstwagen des Bürgermeisters der Beklagten zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2012 zu verpflichten, Auskunft über die monatlichen Leasing-Raten, die Art des Leasings sowie die Höhe einer etwaigen An- und Restzahlung für den Dienstwagen des Bürgermeisters zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dem Auskunftsanspruch des Klägers stehe entgegen, dass sich die Beigeladene auf das Geschäftsgeheimnis berufen habe. Der Einwand, dass bei Bekanntwerden der Preisgestaltung fremder Wettbewerb gefördert und eigener Wettbewerb geschwächt werde, sei ein plausibler Grund der betroffenen Firma, die Vorlage der Leasingverträge zu verweigern. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie könne sich nach § 11 LIFG gegenüber dem Kunden auf ein Geschäftsgeheimnis berufen und den Zugang zu Preisinformationen verweigern. Die Preisgestaltung sei ein Geschäftsgeheimnis. Das Geheimhaltungsinteresse bestehe darin, den eigenen Wettbewerb zu schützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.