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Beschluss

1 L 372/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2013:0529.1L372.13.NW.0A
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Leitsätze
Die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung wegen des Verdachts auf Alkoholabhängigkeit ist gerechtfertigt, wenn zu einer einmalig nachgewiesenen Atemalkoholkonzentration von 2,1 Promille zusätzliche Umstände hinzutreten, aus denen sich Anknüpfungstatsachen für die in den Begutachtungsleitlinien genannten Kriterien einer Alkoholabhängigkeit ergeben.(Rn.7) (Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung wegen des Verdachts auf Alkoholabhängigkeit ist gerechtfertigt, wenn zu einer einmalig nachgewiesenen Atemalkoholkonzentration von 2,1 Promille zusätzliche Umstände hinzutreten, aus denen sich Anknüpfungstatsachen für die in den Begutachtungsleitlinien genannten Kriterien einer Alkoholabhängigkeit ergeben.(Rn.7) (Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung gegenüber dem Antragsteller ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Zunächst hat der Antragsteller mit seinen Einwendungen gegen die Begründung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO keinen Erfolg. Zwar trifft es zu, dass die Begründung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner inhaltlich lediglich formelhaft erfolgt ist und in dieser Weise für jeden Fall einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Ungeeignetheit getroffen werden könnte, was grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügt. Indessen ist bei einer Fahrerlaubnisentziehung gemäß §§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – zu sehen, dass es hier darum geht, die regelmäßig von jedem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden, ständigen und erheblichen Gefahren für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und der anderen Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend abzuwenden. Das bedeutet, dass sich die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung decken. In diesem Fall kann sich die Behörde zur Begründung des Sofortvollzugs sogar auf die Begründung des Bescheides beziehen, weshalb auch eine rein formelhaft bleibende Begründung nicht schadet. Allerdings muss wegen des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts trotz Widerspruchs und der Warnfunktion des § 80 Abs. 3 VwGO stets gewährleistet sein, dass die Behörde den Einzelfall im Blick behält. Dies lässt sich hier aus der Begründung des Bescheides vom 18. April 2013 noch hinreichend deutlich entnehmen, in dem der Sachverhalt des vorliegenden Falles in allen Einzelheiten und zutreffend wiedergegeben worden ist. (vgl. zum Ganzen OVG RP, Beschlüsse vom 24. August 2011 – 10 B 10598/11.NW – und vom 7. Dezember 2007 – 10 B 11164/07.OVG –). Die Fahrerlaubnisentziehung gegenüber dem Antragsteller ist bei der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, und auch nach Auffassung des Gerichts besteht im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem sofortigen Vollzug, welches das private Interesse des Antragstellers daran, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, überwiegt. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Danach darf die Behörde auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er ein von ihm gefordertes Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Dieser Schluss, den der Antragsgegner aus der nicht erfolgten Vorlage eines ärztlichen Gutachtens durch den Antragsteller gezogen hat, ist aber nur zulässig, wenn das Gutachten in formell und materiell rechtmäßiger Weise angefordert wurde. Davon ist hier auszugehen. Die Anordnung des Antragsgegners vom 13. Januar 2013 stützt sich zu Recht auf § 13 Nr. 1 FeV und § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten – hier durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung – beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit rechtfertigen. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bestehen keine Bedenken. Dem Antragsteller sind darin alle gemäß § 11 Abs. 6 FeV erforderlichen Informationen und Hinweise erteilt worden. In materieller Hinsicht liegen jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau der in der Anordnung im Einzelnen angeführten Umstände auch nach Auffassung der Kammer hinreichende Tatsachen vor, welche die Annahme einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers begründen können. Dabei ist zu sehen, dass sich im Zeitpunkt der Untersuchungsaufforderung noch nicht die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit ergeben muss, sondern nur ausreichende Hinweistatsachen dafür vorliegen müssen, denen durch das ärztliche Gutachten weiter nachzugehen ist. Eine Alkoholabhängigkeit setzt über den übermäßigen bzw. missbräuchlichen Alkoholkonsum hinaus die Feststellung medizinischer Befunde voraus, die auch in den Begutachtungsleitlinien für Fahreignung niedergelegt sind. Dazu gehören unter anderem eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums, der Nachweis einer Toleranz gegenüber dem Suchtmittel oder der anhaltende Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen. Weiter wird in der Begründung der Begutachtungsleitlinien ausgeführt, dass es bei chronischem Alkoholmissbrauch vor allem zu psychischen und psychosozialen Folgen mit einer veränderten Entwicklung der affektiven und emotionalen Einstellung gegenüber der Umwelt kommen kann. Im derzeitigen Erkenntnisstand ist keines dieser Kriterien beim Antragsteller sicher nachgewiesen, allerdings enthalten die in der Anordnung genannten Umstände durchaus Hinweistatsachen darauf, dass bei ihm eine Toleranz gegenüber den Wirkungen des Alkohols und alkoholbedingte Verhaltensauffälligkeiten vorliegen könnten. Eine singulär gebliebene, auch höhere Alkoholkonzentration stellt zunächst für sich allein wohl noch keine ausreichende Hinweistatsache auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit dar, worin das Gericht dem Antragsteller folgt. Ein solcher Fall liegt bei ihm aber gerade nicht vor. Vielmehr sind hier zusätzlich besondere Umstände erkennbar geworden, die auch unter Zugrundelegung des vom Antragsteller zitierten Urteils des VG Augsburg vom 8. Mai 2007 zumindest den Verdacht auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit rechtfertigen können: Bei dem Vorfall vom 6. Oktober 2012 in einer Spielhalle hatte er bereits nachmittags um 17.20 Uhr den hohen Atemalkoholwert von 2,1 Promille erreicht. Ein Wert von über 1,5 Promille rechtfertigt schon die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und einer gewissen Giftfestigkeit. Er stellt damit – auch als singulärer Wert – jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass die betreffende Person in hohem Maße alkoholgewöhnt ist (vgl. erneut die Begutachtungsleitlinien sowie BayVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2004 – 11 CS 03.3412 – und VG München, Beschluss vom 26. Mai 2003 – M 6a S 03.2117 –, beide juris). Auch wenn der festgestellte Wert hier nicht auf einer Blutuntersuchung, sondern auf einer Atemalkoholmessung beruht, ist er für das vorliegende Verfahren, in dem es nicht um eine strafrechtliche Sanktionierung, sondern um Anhaltspunkte für eine weitere behördliche Sachaufklärung geht, verwertbar (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2003, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – Au 3 K 02.1183 -, juris). Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, die Zweifel daran begründen, dass die gemessene Atemalkoholkonzentration auf einen tatsächlich erfolgten, entsprechend hohen Konsum von alkoholischen Getränken zurückzuführen ist. Dazu kommt, dass der auffällig hohe Alkoholwert schon tagsüber erreicht wurde und der Antragsteller trotz der Wirkungen des Alkohols offenbar keine Ausfallerscheinungen gezeigt hat. So konnte er sich nach dem Polizeibericht noch deutlich artikulieren, zeigte keine Auffälligkeiten beim Gehen und wäre ohne den festgestellten Alkoholgeruch zunächst „als nüchtern durchgegangen“. Diesen im Polizeibericht festgehaltenen tatsächlichen Umständen ist er nicht entgegengetreten, so dass die Angaben der Polizei derzeit vom Gericht zugrunde zu legen sind. Sie stellen neben dem Atemalkoholwert eine zusätzliche Hinweistatsache dafür dar, dass bei ihm eine erhöhte Toleranz gegenüber dem Suchtmittel als Anknüpfungstatsache für den Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit vorliegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Februar 2005 – 7 B 10167/05.OVG –; vgl. auch die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des VG Augsburg vom 8. Mai 2007 – Au 3 K 07.105 –). Darüber hinaus ist es zeitnah vor dem Ereignis vom 6. Oktober 2012, nämlich bereits am 21. Juli 2012, wiederum am Nachmittag in einer Spielhalle zu einer vergleichbaren Auffälligkeit gekommen, von der nach den bisherigen Erkenntnissen ebenfalls davon auszugehen ist, dass sie in Zusammenhang mit einem Alkoholkonsum des Antragstellers gestanden hat, auch wenn hierbei keine Feststellungen zum Grad seiner Alkoholisierung erfolgt sind. Das Randalieren des Antragstellers in einer Spielhalle hat auch damals einen Polizeieinsatz ausgelöst, und die Beamten beschreiben ihn im Polizeibericht als augenscheinlich deutlich alkoholisiert. Gegenüber den damals im Einsatz tätigen Polizisten und später zudem gegenüber seiner Freundin wird er als äußerst aggressiv beschrieben. Hierzu trägt er nur vor, dieser Vorfall könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil es sich im Hinblick auf die Alkoholisierung lediglich um eine subjektive Einschätzung der Polizeibeamten handele. Dagegen hat er nicht bestritten, auch am 21. Juli 2012 schon tagsüber Alkohol zu sich genommen zu haben und sich in der beschriebenen Weise aggressiv verhalten zu haben. Es liegt nicht fern, dass dieses im Polizeibericht im Einzelnen beschriebene auffällige Verhalten zumindest mitursächlich auf eine nicht mehr sozial adäquate Alkoholisierung und einen dadurch bedingten Verlust der affektiven Steuerungsfähigkeit gegenüber der Umwelt zurückzuführen war. Jedenfalls liegen für die Kammer derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Verhalten des Antragstellers anders als alkoholbedingt erklären könnte. Im Weiteren darf für die gebotene Gesamtschau auch die Tat des Antragstellers aus dem Jahr 2002 mit in den Blick genommen werden. Damals wurde eine über dem Wert von 1,5 Promille liegende Blutalkoholkonzentration des Antragstellers festgestellt, das heißt nach dem oben Ausgeführten bestand schon damals Grund für die Annahme eines übermäßigen Alkoholkonsums. Die Tat war im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung durch den Antragsgegner - und ist bis heute - in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht verwertbar. Die nach rechtskräftiger Verurteilung im Jahr 2003 ins Verkehrszentralregister eingetragene Tat darf nämlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG für die Dauer von 10 Jahren verwertet werden, da es sich um eine Verurteilung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB handelte. Dem steht die lediglich 5-jährige Tilgungsfrist des § 46 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz – BZRG - nicht entgegen, da gemäß § 52 Abs. 2 BZRG die Regelungen des § 29 StVG im Rahmen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis als speziellere Regelungen Anwendung finden. Die 10-jährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG beginnt gemäß § 29 Abs. 5 S. 1 StVG erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller (zu Beginn des Jahres 2004) und ist mithin bis heute nicht abgelaufen. Nach alledem ergeben sich jedenfalls aus der Gesamtschau der vom Antragsgegner herangezogenen tatsächlichen Umstände hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne des § 13 Nr. 1 FeV. Der danach zulässigen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens steht schließlich nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisverordnung in § 13 Nr. 2 c) FeV ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille erst im Zusammenhang mit einer Verkehrsteilnahme die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorsieht. Demgegenüber ist es im Rahmen des vorliegend geforderten fachärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 1 FeV gerade nicht erforderlich, dass der Betreffende unter Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen hat, d.h. die zu fordernden - und hier vorliegenden – Hinweistatsachen auf eine Alkoholabhängigkeit müssen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Februar 2005 – 7 B 10167/05.NW –; VG Augsburg, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.). Es geht hier nämlich nicht um die Frage, ob der Antragsteller zwischen Trinken und Fahren trennen kann, was nur durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung geklärt werden könnte. Diese unterliegt als erheblich weiter reichender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht den besonderen Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 FeV und setzt ab einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille deshalb zusätzlich einen Bezug zum Straßenverkehr voraus. Eine solche medizinisch-psychologische Untersuchung wird vom Antragsteller aber gerade nicht gefordert, ihre Voraussetzungen dürften derzeit auch nicht vorliegen. Aus den speziellen Anforderungen an die Auflage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung lassen sich indessen keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer (nur) ärztlichen Begutachtung gemäß § 13 Nr. 1 FeV herleiten. Durfte der Antragsgegner nach alledem von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgehen, weil er das von ihm zu Recht geforderte ärztliche Gutachten nicht vorgelegt hat, ist auch nach Auffassung des Gerichts das überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug in dem gebotenen effektiven Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs zu sehen. Die gegenläufigen privaten Interessen des Antragstellers treten dahinter zurück. Aus dem Umstand, dass er als Berufskraftfahrer regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmen muss und hier auch größere Lastkraftwagen führt, ergibt sich sogar noch eine gesteigerte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit, der mit sofortiger Wirkung zu begegnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 GKG i.V.m. Ziffer 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte (abgedruckt bei Kopp/Schenke, 17. Auflage 2011, Anhang § 164). Da hier die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C samt Einschlussklassen streitgegenständlich sind, ist der Streitwert für das Eilverfahren auf 5.000,00 € festzusetzen.