Beschluss
4 L 90/13.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2013:0227.4L90.13.NW.0A
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Leitsätze
Der Betreiber von Altkleidercontainern, die auf einem Privatgrundstück so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssen, bedarf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betreiber von Altkleidercontainern, die auf einem Privatgrundstück so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssen, bedarf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.(Rn.9) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig aber unbegründet. Soweit ihr Antrag die Verfügung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2013 betrifft, die unter Ziffer 5 für sofort vollziehbar erklärt wurde und mit der ihr die Entfernung von acht Kleidercontainern aufgegeben wurde, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die alsbaldige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse liege. Andere Aufsteller von Kleidercontainern würden nämlich diese ordnungsgemäß anmelden und für das Aufstellen auch Sondernutzungsgebühren bezahlen. Diese Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 22. Februar 2013 ergänzt und vertieft. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor, indem die Antragsgegnerin auf die negativen Auswirkungen hinweist, die mit einem weiteren Verbleib der Container bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens verbunden wären. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 des Bescheids vom 28. Januar 2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 angeordneten Maßnahme. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass diese straßenrechtliche Maßnahme rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. Die Aufforderung an die Antragstellerin, die acht ohne Sondernutzungserlaubnis im Gebiet der Antragsgegnerin aufgestellten Kleidercontainer zu entfernen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG. Nach dieser Vorschrift kann die Antragsgegnerin als Straßenbaubehörde dann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin entsprechend § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG mit Schreiben vom 21. November 2012 angehört. Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin nutzt mit den fraglichen acht Kleidercontainern öffentliche Straßenflächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nachvollziehbar ergibt, sind drei der Container unmittelbar auf öffentlichen Straßen abgestellt, wobei gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 LStrG auch Seiten- Rand- und Sicherheitsstreifen zu den öffentlichen Straßen gehören. Aber auch die anderen fünf Container bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. Zwar befinden diese sich auf Privatgelände. Sie sind aber so aufgestellt, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssen. Damit führen auch diese Kleidercontainer zu einer – bislang unerlaubten – Sondernutzung öffentlicher Straßen. Personen, die vom öffentlichen Straßenraum aus Container nutzen, die auf benachbartem Privatgelände aufgestellt sind, handeln gemäß § 34 Abs. 3 LStrG nämlich nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen - Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Kleidern - sind nämlich keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 - ; Juris). Die Beseitigung der Container ist auch die geeignete Maßnahme, um die unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung zu beenden. Daher überwiegt nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der ersichtlich rechtmäßigen Beseitigungsanordnung das Interesse der Antragstellerin, die rechtswidrige Nutzung öffentlichen Straßenraums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortführen zu können, insbesondere auch mit Blick auf die finanziellen Nachteile für die Antragstellerin und die ungerechtfertigte Bevorteilung der Antragstellerin gegenüber anderen Aufstellern von Kleidercontainern. Soweit der Antrag der Antragstellerin die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 des Bescheids vom 28. Januar 2013 betrifft, ist das Begehren gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO, denn diese Androhung ist gemäß § 20 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar. Auch dieser Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg, denn die Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 66, 63 Abs. 1 LVwVG, wobei die Antragsgegnerin in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids auch § 66 Abs. 4 LVwVG Rechnung getragen hat, wonach im Falle der Androhung der Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.