Urteil
4 K 684/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2012:1030.4K684.12.NW.0A
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Leitsätze
Zur nachbarschützenden Wirkung von hinteren Baugrenzen (hier verneint).(Rn.21)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur nachbarschützenden Wirkung von hinteren Baugrenzen (hier verneint).(Rn.21) Der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (I.) und muss auch in der Sache Erfolg haben (II.). I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Den Klägern wurde durch den Bauvorbescheid des Beklagten vom 2. Februar 2012 eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt, die ihnen durch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 4. Juli 2012 wieder entzogen wurde. Insoweit enthält der Widerspruchsbescheid gegenüber den Klägern eine selbstständige Beschwer. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheids lebt der Bauvorbescheid vom 2. Februar 2012 wieder auf. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kreisrechtsausschuss hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 den Bauvorbescheid vom 2. Februar 2012 zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, dass dieser die Beigeladenen in ihren Rechten verletze. Die gerichtliche Überprüfung des Vorbescheids führt dazu, dass durch diesen nachbarschützende Rechte, die im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu prüfen sind, nicht verletzt werden. Folglich ist die im Rahmen des Nachbarwiderspruchs der Beigeladenen erfolgte Aufhebung des Bauvorbescheids in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 ihrerseits rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Nachbarwiderspruch der Beigeladenen war zwar zulässig, hätte aber als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Denn der Bauvorbescheid vom 2. Februar 2012 verstößt nicht gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Beigeladenen zu dienen bestimmt sind. Insbesondere werden die Beigeladenen nicht durch die den Klägern gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die hintere Baugrenze in nachbarschützenden Rechten verletzt. Nachbarliche Abwehrrechte bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommen dann in Betracht, wenn die Befreiung (objektiv) rechtswidrig ist und darüber hinaus entweder die Festsetzungen im Bebauungsplan, von denen befreit wird, nachbarschützend sind oder die Nachbarinteressen bei der Ermessensausübung entgegen der insoweit drittschützenden Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Wendet sich ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung (oder einen Bauvorbescheid), die unter Erteilung einer Befreiung von einer nachbarschützenden nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzung ergangen ist, so vermittelt § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen nachbarschützende Wirkung (BVerwG, NVwZ 1987, 409) mit der Folge, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist. Bei nachbarschützenden Festsetzungen muss daher jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 8). Dies bedeutet, dass die unter Erteilung einer Befreiung von einer Nachbarschutz vermittelnden Festsetzung des Bebauungsplans ergangene Baugenehmigung auf die Klage des Nachbarn hin aufzuheben ist, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig erteilt wurde, denn eine objektiv rechtwidrig erteilte Befreiung verletzt den Nachbarn stets in seinen Rechten (VG Mainz, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 3 K 101/09.MZ -, juris m.w.N.). Betrifft die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB „nur“ eine nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans, so hat der Nachbar nach gefestigter Rechtsprechung (s. z.B. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 8) über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Gebietsanlieger können sich auf die objektive Rechtswidrigkeit einer Befreiung nicht berufen. Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen verletzen den Nachbarn daher nur dann in seinen Rechten, wenn die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere also die Grenze der Zumutbarkeit zulasten des Nachbarn überschritten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 1 B 11239/06.OVG -; Bay. VGH, Beschluss vom 4. November 2009 - 9 CS 09.2422 -, juris). Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Hiervon ausgehend ist die Festsetzung von hinteren Baugrenzen im Bebauungsplan „...“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht drittschützend (a.). Die Beigeladenen sind durch die erteilte Befreiung auch nicht handgreiflich in ihrem Recht auf Beachtung ihrer nachbarlichen Interessen nach § 31 Abs. 2 BauGB betroffen (b.) a. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes haben eine nachbarschützende Wirkung, soweit sie sich auf die Ausweisung von Baugebieten im Sinne der §§ 2 – 11 Baunutzungsverordnung - BauNVO - beziehen, denn die Eigentümer bilden eine bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft, aus der ein Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters folgt (BVerwG, NJW 1994, 1546). Dagegen sind sonstige Festsetzungen wie z.B. über die überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich nicht nachbarschützend (s. z.B. Bay. VGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - 9 B 09.2502 -, juris). Sie dienen im Allgemeinen vielmehr nur dazu, eine städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Im Einzelfall kann ihnen aber drittschützende Wirkung zukommen, wenn die Gemeinde als Planungsträger dies in den Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich vorsieht (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 170 und NVwZ 1996, 888; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 1 B 11198/08.OVG -). Die nachbarschützende Wirkung der jeweiligen Festsetzung zu Gunsten von anderen Anliegern muss aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung selbst oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen folgen oder ein entsprechender Wille muss sich eindeutig aus der Planbegründung oder aus anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben. Während vordere (straßenseitige) Baugrenzen im Regelfall nur einen öffentlich-städtebaulichen Gehalt wie die Gestaltung des Ortsbildes und Straßenbildes, die Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper und die Sicherung von Vorgartenzonen haben (s. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 2 ZB 10.1800 -, juris), können seitliche und hintere Baugrenzen nach Eigenart und Typik neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion auch dem Nachbarschutz dienen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines „Austauschverhältnisses“ rechtlich derart verbunden sind, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden, aus der keiner der Beteiligten einseitig ausbrechen darf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 2006, 342). Regelmäßig kommt hinteren Baugrenzen Nachbarschutz allerdings nur zugunsten solcher Nachbargrundstücke zu, die der Baugrenze gegenüberliegen (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2012, 500). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Festsetzung von hinteren Baugrenzen im Bebauungsplan „...“ vorliegend keine drittschützende Wirkung. Das Grundstück der Beigeladenen liegt dem Baugrundstück nicht im oben genannten Sinne gegenüber. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung (s. dort die Seiten 25 – 27) noch aus den Planakten irgendein greifbarer Anhaltspunkt für die von den Beigeladenen aufgestellte Behauptung, dass die Festsetzung der „hinteren Baugrenze“ dazu dienen sollte, allen Bewohnern des hier maßgeblichen beplanten Bereichs „eine freie Sicht im Gartenbereich nach links und rechts“ zu gewährleisten. Eine Gesamtschau ergibt vielmehr, dass die Festsetzungen über die hintere Baugrenzen allein aus Gründen der städtebaulichen Ordnung ergangen sind. Dient die Festsetzung, von deren Einhaltung die Kläger befreit worden sind, daher nicht dem Schutz der Beigeladenen, können diese sich entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 nicht darauf berufen, dass die Befreiung Grundzüge der Planung berührt. b. Die den Klägern erteilte Befreiung von der nicht nachbarschützenden Festsetzung der hinteren Baugrenzen verletzt auch nicht die nachbarlichen Interessen der Beigeladenen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Schutzwürdigkeit der betroffenen Beigeladenen, ihr Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen einerseits mit den Interessen der Kläger an der Erteilung der Befreiung andererseits abzuwägen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, NVwZ 1987, 409). Geht es wie hier um ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und nur ausnahmsweise über eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann, ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat (BVerwG, NVwZ 1997, 384; OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 2006, 342). Hiernach stellt sich das Vorhaben der Kläger auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles gegenüber den Beigeladenen nicht als rücksichtslos dar. Das Bauvorhaben hält unzweifelhaft die Abstandsflächen ein, so dass unter diesem Aspekt keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ersichtlich sind. Zwar kann ausnahmsweise auch trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Grenzabstände das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein, wenn eine „erdrückende Wirkung“ von einem Bauvorhaben auf die Nachbarbebauung ausgeht. Dies ist aber bei dem geplanten zweigeschossigen Anbau der Kläger nicht der Fall. Eine „erdrückende Wirkung“, die dem Nachbarn nicht zumutbar ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/11.OVG -), der die Kammer folgt, in der Regel nur dann angenommen werden, wenn dicht neben einem vorhandenen Wohnhaus ein um mehrere Geschosse höheres Gebäude errichtet würde. Davon kann hier aber keine Rede sein, da auch das Wohnhaus der Beigeladenen über zwei Vollgeschosse verfügt. Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2012 gegen den Erweiterungsbau ferner eingewandt haben, sie hätten im Falle der Verwirklichung des Anbaus auf dem Grundstück der Kläger nur noch einem sehr eingeschränkten Blick „auf das freie Feld“ im Norden, führt dies ebenfalls nicht zu einer handgreiflichen Beeinträchtigung. Im öffentlichen Baurecht stellt die Freihaltung der Aussicht mangels Schutzwürdigkeit dieses Belanges regelmäßig keinen Schutzgegenstand dar. Im Allgemeinen muss jeder Grundstückseigentümer in Bezug auf die Bautätigkeit auf Nachbargrundstücken mit einer damit verbundenen Beschränkung seiner Aussicht rechnen. Will er sich dagegen schützen, so muss er sich, soweit möglich, zivilrechtlicher Mittel bedienen (z.B. Erwerb von Grunddienstbarkeiten). Deshalb beschränkt sich der öffentlich-rechtliche Schutz einer bestehenden Aussicht auf Ausnahmefälle. Die Aufrechterhaltung der ungeschmälerten Aussicht kann nur in ganz spezifischen Einzelfällen eine Rechtsposition darstellen, die in einem Nachbarrechtsstreit geltend gemacht werden kann, wenn sie durch eine „Situationsberechtigung“ des betreffenden Grundstücks gekennzeichnet ist (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1994, 686). Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Nachbarwiderspruch der Beigeladenen nicht begründet war und die Aufhebung des Bauvorbescheids durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 deshalb die Kläger in ihren Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1372). Danach ist für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn ein Streitwert von 7.500 €, mindestens der Betrag einer Grundstückswertminderung, anzusetzen (vgl. Ziffer 9.7.1). Dieser Streitwert ist nach Auffassung der Kammer nicht nur bei Anfechtungsklagen des Dritten gegen Baugenehmigungen, sondern auch bei Klagen des Bauherrn gegen den Widerspruchsbescheid, der auf den Widerspruch des Nachbarn die bauaufsichtliche Zulassung aufgehoben hat, anzusetzen. Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Kläger wenden sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem den Widersprüchen der Beigeladenen gegen einen den Klägern erteilten Bauvorbescheid stattgegeben wurde. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. ..., R-Weg 8, die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. ….., R-Weg 6 in A-Dorf. Beide Grundstücke sind mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut und liegen im Geltungsbereich des am 23. November 2000 vom Bürgermeister ausgefertigten und am 25. November 2000 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „...“ der Gemeinde A-Dorf. Dieser weist das Plangebiet als Mischgebiet aus und sieht in seinen zeichnerischen Festsetzungen auf den Grundstücken der Kläger und Beigeladenen an der Straße eine nicht überbaubare Fläche von drei Metern sowie im Anschluss daran Baugrenzen von 15 m Breite vor. Daneben trifft Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen die folgende Regelung: „Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Planzeichnung durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt.“ Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Skizze dienen: Am 3. Januar 2012 reichten die Kläger beim Beklagten eine Bauvoranfrage zwecks Ausbaus ihres Wohngebäudes in östlicher Richtung um 6,50 m ein. Dabei sollte der Erweiterungsbau die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze um 3,8 m bzw. 4,7 m überschritten werden. Der Beklagte erteilte den Klägern gegenüber daraufhin am 2. Februar 2012 einen Bauvorbescheid zur Erweiterung ihres Wohnhauses auf dem Grundstück FlurNr. … unter Gewährung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der östlichen Baugrenze. Die Gemeinde A-Dorf hatte dazu das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2012 legten die Beigeladenen am 27. Februar 2012 mit der Begründung Widerspruch ein, das von den Klägern geplante Vorhaben stehe nicht im Einklang mit dem Bebauungsplan. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Vorbescheid auf und führte zur Begründung aus, die erteilte Befreiung verstoße gegen die Grundzüge der Planung, wie sie dem Bebauungsplan „..." zugrunde lägen. Dies stelle sich gegenüber den Beigeladenen als ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO niedergelegte Rücksichtnahmegebot dar, den sie nicht hinnehmen müssten. In der Rechtsprechung sei seit langem anerkannt, dass Eigentümer im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters hätten und deshalb, auch ohne konkrete Beeinträchtigung, solche Vorhaben abwehren könnten, die nach Ihrer Art dem Gebietscharakter, wie er in der Baunutzungsverordnung definiert sei, widersprächen. Zwar erfolgten Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht im nachbarlichen Interesse, sondern dienten allein der Stadtplanung, mit der Folge, dass sich der Nachbar gegen eine Befreiung von den Festsetzungen von Baufenstern grundsätzlich nicht wehren könne. Dies gelte aber dann nicht uneingeschränkt, wenn durch die Befreiung auch die Grundzüge der Planung berührt seien. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthalte nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittle auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets. Das drittschützende Rücksichtnahmegebot biete Nachbarschutz gegen Abweichungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Hiernach hätten die Beigeladenen einen Abwehranspruch gegen das außerhalb des Baufensters geplante Vorhaben der Kläger. Es widerspreche den dem Bebauungsplan „...“ zugrunde liegenden Grundzügen der Planung, weil es selbst die Prägung des durch großzügige Anordnung von Baufenstern gekennzeichneten Baugebietes nachhaltig verändere und eine rückwärtige Bebauung schaffe. Zudem ermögliche es durch seine Vorbildwirkung die Zulassung weiterer Vorhaben im rückwärtigen Bereich von Grundstücken innerhalb des vorgeschriebenen Bereichs, aber nicht nur dort. Die dadurch ausgelösten bodenrechtlichen Spannungen könnten nicht im Wege der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nach dem Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst" gelöst werden, sondern bedürften der planerischen Neukonzeption durch den Gemeinderat in dem dafür vorgesehenen Verfahren. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB dürfe nicht von Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden, die für die Planung tragend seien, wenn sich die für die Befreiung maßgeblichen Gründe in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmen Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Die Kläger haben am 1. August 2012 Klage erhoben. Sie führen aus, die Widerspruchsbehörde habe mit dem Widerspruchsbescheid ihre Prüfungskompetenz überschritten. Bei der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB handele es sich hinsichtlich der Fragen, ob die Grundzüge der Planung berührt seien, ein öffentliches Interesse an der Befreiung bestehe oder die Befreiungen städtebaulich vertretbar seien, um Fragen, auf die sich Dritte nicht berufen könnten, da sie keinen Nachbarschutz vermittelten. Soweit in der Widerspruchsbegründung darauf abgestellt werde, dass die Befreiung gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, sei nicht ersichtlich, woraus sich dies ergeben solle. Es würden alle Abstandsflächen eingehalten. Auch handele es sich nicht um ein Bauvorhaben, das eine sogenannte erdrückende Wirkung entfalten könnte. Da die von den Beigeladenen angeführten Gründe nicht nachbarschützend seien, hätte der Kreisrechtsausschuss den Vorbescheid nicht aufheben dürfen. Daher seien sie, die Kläger, in ihren Rechten verletzt. Die Kläger beantragen, den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 4. Juli 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, zu entscheiden wie rechtens. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie führen aus, § 31 Abs. 2 BBauG komme auch eine drittschützende Wirkung zu. Das erkennbare „Konzept“ des Bebauungsplans sei gerade, die hinteren Bereiche von Bebauung freizuhalten. Hierdurch werde gewährleistet, dass allen Bewohnern des hier maßgeblichen Bereichs eine „freie Sicht“ im Gartenbereich „nach links und rechts“ gewährt werde, welche nicht durch Wohnbebauung beeinträchtigt werde. Würde das geplante Vorhaben verwirklicht, hätte dies Auswirkungen auf ihr Grundstück. Dieses wäre dann das einzige im gesamten Baugebiet, in welchem gartenseitig nicht mehr über eine weitere Strecke (mehrere Grundstücke bzw. über freies Feld) der Blick ungehindert schweifen könnte. Die planerischen Grundsätze (Freihaltung von Bebauung im hinteren Bereich) hätten nachbarschützende Wirkung. Hintere Baugrenzen, die - wie hier – systematisch im ganzen Baugebiet durch sog. Baufenster angelegt seien, dienten dazu, im Rahmen einer Wechselseitigkeit Beeinträchtigungen durch jedenfalls größere Baukörper fernzuhalten. Hierdurch werde das Baugebiet geprägt, wobei diese Prägung nach dem Willen des Satzungsgebers auf Gegenseitigkeit beruhe. Jeder, der in diesem Gebiet baue oder dort ein Grundstück erwerbe, habe also nicht nur die vage Aussicht sondern einen konkreten Anspruch darauf, dass nicht er, sondern auch seine Nachbarn den hinteren Bereich von jedenfalls größeren, der Bewohnung dienenden Baukörpern freihielten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2012.