Beschluss
4 L 625/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2012:0723.4L625.12.NW.0A
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Leitsätze
Eine einfache Beiladung des Grundstücksnachbars im Anfechtungsprozess des Grundstückseigentümers gegen eine Ordnungsverfügung, in der diesem aufgegeben wurde, die Nutzung einer gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßenden bauliche Anlage zu unterlassen, erscheint regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde der Sache angenommen, den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt hat und gegen den Grundstückseigentümer vorgegangen ist.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag von Herrn und Frau B ... auf Beiladung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einfache Beiladung des Grundstücksnachbars im Anfechtungsprozess des Grundstückseigentümers gegen eine Ordnungsverfügung, in der diesem aufgegeben wurde, die Nutzung einer gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßenden bauliche Anlage zu unterlassen, erscheint regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde der Sache angenommen, den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt hat und gegen den Grundstückseigentümer vorgegangen ist.(Rn.4) Der Antrag von Herrn und Frau B ... auf Beiladung wird abgelehnt. Der Antrag von Herrn und Frau B auf Beiladung zu dem Verfahren 4 L 625/12.NW, über den gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat (s. VG Trier, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 5 K 929/06.TR -) und der vor Verbescheidung nicht zunächst den Beteiligten zur Stellungnahme bekannt gegeben werden musste (s. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 10 B 29.05 -, juris), hat keinen Erfolg. Weder sind die Eheleute B notwendig beizuladen (1.) noch erscheint deren einfache Beiladung zweckmäßig (2.). 1. Eine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) scheidet aus. Nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 2 VwGO kommt eine notwendige Beiladung immer nur dann in Betracht, wenn der Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen kann. Zu einem Anfechtungsstreit notwendig beizuladen ist derjenige, der durch die vom Kläger/Antragsteller erstrebte Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbar rechtlich beschwert wird. Dies ist immer der Fall bei Anfechtungsstreitigkeiten gegen Verwaltungsakte mit Doppelwirkung. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Dritten sind aber nicht gegeben, wenn das Anfechtungsurteil diesem gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung entfaltet. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte, der nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsakts ist, lediglich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 65 Rdnr. 17a). Hiervon ausgehend fehlt es hier an einer rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der Entscheidung. Die von den Antragstellern dieses Verfahrens angegriffene bauordnungsrechtliche Verfügung, in welcher ihnen aufgegeben wurde, die Nutzung der auf dem Grundstück A-Weg .. in A-Stadt befindlichen Garage und Volieren zur Haltung von Brieftauben ab sofort zu unterlassen, kann unabhängig davon rechtmäßig (oder rechtswidrig) sein, ob den um Beiladung zum Verfahren bittenden Herrn und Frau B nachbarliche Abwehrrechte gegen die Taubenhaltung auf dem oben genannten Grundstück zustehen oder nicht. Infolgedessen ist gegenüber den Antragstellern und Antragsgegner auf der einen Seite sowie Herrn und Frau B auf der anderen Seite aus Rechtsgründen keine einheitliche Entscheidung geboten (vgl. Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 704). 2. Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO erscheint im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht angebracht. Zweck der einfachen Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die Entscheidung des Gerichts im anhängigen Verwaltungsrechtsstreit unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör verschaffen können. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, BeckRS 2005, 24415). Das Interesse muss aus einem schon bestehenden Recht des Beizuladenden selbst erwachsen, und es muss so beschaffen sein, dass es durch die Entscheidung des Rechtsstreits bedingt, bedroht oder sonst zu seinem Nachteil beeinflusst wird (Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Auflage 2010, § 65 Rdnr. 11). Eine der Klage- bzw. Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO vergleichbare Rechtsstellung wird nicht vorausgesetzt; ebenso wenig muss der Dritte tatsächlich oder möglicherweise in seinen Rechten verletzt werden. Der Dritte hat bei der einfachen Beiladung keinen Rechtsanspruch auf Beiladung. Vielmehr steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen Beiladungsbeschluss erlässt. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Beiladung des Antragstellers nicht erfüllt. Zwar mögen rechtliche Interessen der Eheleute B... - insbesondere der Gebietserhaltungsanspruch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO und das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - durch die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der sofortigen Vollziehung der ihn belastenden Nutzungsuntersagungsverfügung berührt werden. Die Kammer übt das demnach eröffnete Ermessen dahingehend aus, dass er die Beiladung der Eheleute B zum Rechtsstreit für nicht zweckmäßig erachtet und daher ablehnt. Eine Beiladung der Eheleute B erscheint nicht angezeigt, nachdem sich die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners der Sache angenommen, den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt hat und schließlich gegen den Antragsteller vorgegangen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 1 C 11.3033 -, juris). In diesem Zusammenhang wurden auch die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Eheleute B in den Blick genommen. Der streitgegenständliche Bescheid geht ausdrücklich auf die Belästigungen ein, denen die Eheleute B durch die Taubenhaltung des Antragstellers auf dem Grundstück A-Weg .. in A-Stadt ausgesetzt sind. So wird auf den Seiten 2 und 3 des Bescheids Folgendes ausgeführt: „Wegen den von Ihrer in der beschriebenen Art und Weise betriebenen Taubenhaltung ausgehenden Belästigungen haben sich die Eigentümer der im Nordwesten, Südwesten und Westen Ihres Grundstückes gelegenen Grundstücke A-Weg .., ..und .. beschwert. Sie beklagen insbesondere die Geräuschbelästigung durch das Gurren und Flügelschlagen der Tauben, die Geruchsbelästigung sowie die Verschmutzung ihrer Grundstücke durch Taubenkot und Flaum- bzw. Federn. Aufgrund der hier eingegangenen Beschwerden hat schon am 17.04.2012 eine Überprüfung vor Ort durch den Leiter des Fachbereiches Bauen und Kreisentwicklung bei der Kreisverwaltung, Herrn .., und den Bausachbearbeiter, Herrn …, stattgefunden. Dabei wurde Folgendes festgestellt: ... Vom Grundstück A-Weg .. war die Beeinträchtigung durch die Taubenhaltung wesentlich stärker wahrzunehmen. Im Garten des Anwesens konnte ein ständiger Federn-/Flaumflug festgestellt werden. Dieser Flaumflug hatte bereits dazu geführt, dass die Fenster zum Garten hin (hier Schlafzimmerfenster) mit Fliegendraht zum Schutz vor den Federn verschlossen werden mussten. Der Geruch der Tauben war im Garten dieses Anwesens wesentlich stärker wahrnehmbar und wurde als sehr unangenehm empfunden. Weiterhin war das Gurren der Tauben deutlich wahrnehmbar. In den von diesem Grundstück einsehbaren Volieren befanden sich geschätzt ca. 30 bis 40 Tauben. Ihr Taubenschlag und die Art Ihrer Brieftaubenhaltung widerspricht jedoch wegen der von ihr ausgehen den Beeinträchtigungen der Eigenart des reinen Wohngebiets. Nach der Zweckbestimmung des § 3 Abs. 1 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Bewohner eines reinen Wohngebiets haben danach einen Anspruch darauf, von allen Störungen freigehalten zu werden, die ein ruhiges Wohnen stören, beeinträchtigen oder erheblich belästigen können. Eine Taubenhaltung in der von Ihnen betriebenen Art und Weise ist für das Wohngebiet „Am B-Weg" nicht gebietstypisch und muss deshalb von den Nachbarn nicht hingenommen werden. Nach alledem steht fest, dass die Taubenhaltung auf Ihrem Grundstück nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig ist, da von ihr unzumutbare Belästigungen und Störungen ausgehen. Wie die uns vorliegenden Beschwerden Ihrer Nachbarn belegen, ist der Wohnfrieden durch Ihre Taubenhaltung bereits nicht unerheblich gestört.“ Prozessökonomische Erwägungen, die für eine einfache Beiladung sprechen, sind nicht erkennbar. Zur Beurteilung der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Fragen ist eine Beiladung möglicherweise betroffener Nachbarn nicht erforderlich (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 1 C 11.3033 -, juris). Sie dürfte sich im Übrigen nicht auf die Eheleute B... beschränken, sondern müsste auch auf die Eigentümer der weiteren Grundstücke in der näheren Umgebung erstreckt werden, womit eine Erschwerung des Verfahrens verbunden wäre. Es liegt auch nicht die Konstellation aus der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2004 (NVwZ-RR 2004, 704) vor, in der es sich bei dem Dritten um den Nachbarn des dortigen Klägers gehandelt hat, dessen Gebäude die notwendige Abstandsfläche nicht einhielt, so dass eine Erstreckung der Rechtskraft der gegen die Beseitigungsanordnung gerichteten Anfechtungsklage des Bauherrn auf den betroffenen Nachbarn sinnvoll erscheinen musste.