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Beschluss

2 L 494/12.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2012:0718.2L494.12.NW.0A
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Leitsätze
Die Tierschutzbehörde darf oder muss gegen die tierschutzrechtlich verantwortliche Person einschreiten, wenn objektive Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass eine Gefährdung des Tieres wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Verpflichtungen konkret zu befürchten ist.(Rn.15) Der nach einer amtstierärztlichen Inaugenscheinnahme der Tiere begründete objektive Verdacht einer Mangelversorgung rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Gefahr einer Verletzung der sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Halterpflichten zu beseitigen (hier bejaht für eine Fütterungsauflage mit der ergänzenden Verpflichtung, die Pferde nach einer Übergangszeit im Falle der fehlenden Besserung ihres Ernährungszustands bei einem niedergelassen Tierarzt vorzustellen).(Rn.18) Das gesetzliche Erfordernis, eine, wenn gleich auch knapp bemessene, Vollstreckungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG zu setzten, entfällt auch nicht in Fällen, in welchen die Handlungspflicht mit Zugang des Bescheids wirksam werden soll.(Rn.24) Selbst wenn man nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG eine Fristsetzung auf sofort zulässig hielte, wäre eine solche nur angemessen, wenn auch die sofortige Anwendung des angedrohten Zwangsmittels zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig wäre (im Anschluss anu VGH BW, Beschluss vom 11. Mai 2009, 11 S 1013/09, juris).(Rn.25)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Mai 2012 gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 2. April 2012 wird angeordnet, soweit das Zwangsgeld für einen Verstoß gegen die Fütterungsauflage in Nr. 3 dieses Bescheids angedroht ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Mai 2012 gegen die Zwangsgeldfestsetzung (vor Nr. II.1) im Bescheid vom 19. April 2012 wird angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Mai 2012 gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheid vom 19. April 2012 (Zwangsgeldandrohung) wird angeordnet, soweit das Zwangsgeld dort für einen Verstoß gegen die Fütterungsauflage (Nr. 1) angedroht ist. Im Übrigen werden die Eilrechtschutzanträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Der Streitwert wird auf 5.100,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tierschutzbehörde darf oder muss gegen die tierschutzrechtlich verantwortliche Person einschreiten, wenn objektive Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass eine Gefährdung des Tieres wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Verpflichtungen konkret zu befürchten ist.(Rn.15) Der nach einer amtstierärztlichen Inaugenscheinnahme der Tiere begründete objektive Verdacht einer Mangelversorgung rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Gefahr einer Verletzung der sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Halterpflichten zu beseitigen (hier bejaht für eine Fütterungsauflage mit der ergänzenden Verpflichtung, die Pferde nach einer Übergangszeit im Falle der fehlenden Besserung ihres Ernährungszustands bei einem niedergelassen Tierarzt vorzustellen).(Rn.18) Das gesetzliche Erfordernis, eine, wenn gleich auch knapp bemessene, Vollstreckungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG zu setzten, entfällt auch nicht in Fällen, in welchen die Handlungspflicht mit Zugang des Bescheids wirksam werden soll.(Rn.24) Selbst wenn man nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG eine Fristsetzung auf sofort zulässig hielte, wäre eine solche nur angemessen, wenn auch die sofortige Anwendung des angedrohten Zwangsmittels zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig wäre (im Anschluss anu VGH BW, Beschluss vom 11. Mai 2009, 11 S 1013/09, juris).(Rn.25) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Mai 2012 gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 2. April 2012 wird angeordnet, soweit das Zwangsgeld für einen Verstoß gegen die Fütterungsauflage in Nr. 3 dieses Bescheids angedroht ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Mai 2012 gegen die Zwangsgeldfestsetzung (vor Nr. II.1) im Bescheid vom 19. April 2012 wird angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Mai 2012 gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheid vom 19. April 2012 (Zwangsgeldandrohung) wird angeordnet, soweit das Zwangsgeld dort für einen Verstoß gegen die Fütterungsauflage (Nr. 1) angedroht ist. Im Übrigen werden die Eilrechtschutzanträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Der Streitwert wird auf 5.100,- € festgesetzt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaften Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die in den Bescheiden vom 2. April 2012 und vom 19. April 2012 sofort vollziehbar verfügten tierschutzrechtlichen Auflagen wiederherzustellen und hinsichtlich des angedrohten und sodann festgesetzten Zwangsgeldes anzuordnen, sind nur hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen und der Festsetzung des Zwangsgeldes begründet. Im Übrigen bleiben sie ohne Erfolg. Formale Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen nicht, insbesondere hat der Antragsgegner den Sofortvollzug der Bescheide nach § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Die jeweils gleichlautenden Begründungen lassen – trotz der missverständlichen Hinweise auf eine haltungsbedingte Verletzungsgefahr für die Pferde – erkennen, dass die Behörde aufgrund von einzelfallbezogenen Erwägungen den gegenüber der Antragstellerin „ab sofort“ verfügten Auflagen zur Pferdehaltung im überwiegenden öffentlichen Interesse an einem effizienten Tierschutz sofortige Wirksamkeit beilegen wollte. Hierbei war sie sich der besonderen Situation, die für die Antragstellerin mit dem Entfallen des Suspensiveffekts der Widerspruchserhebung verbunden ist, bewusst. Damit ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO an eine einzelfallbezogene Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit Genüge getan (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rnr. 84 VwGO). Die Zwangsgeldandrohungen und die Zwangsgeldfestsetzung sind als Maßnahmen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung ergehen, nach § 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 1. Die Eilrechtschutzanträge sind teilweise begründet, soweit sich die Widersprüche gegen das für die Nichtbefolgung der Fütterungsauflage jeweils angedrohte und das im Bescheid vom 19. April 2012 hierfür festgesetzte Zwangsgeld richten. Die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in Nr. 3 des Bescheids vom 2. April 2012 enthaltenen Auflage, dem Warmblutwallach („L…“) und der fuchsfarbenen Stute („B...“) Heu bzw. Gras „ab sofort“ in ausreichender Menge zur freien Verfügung zu stellen, erweist sich bei der vorläufigen summarischen Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren als rechtswidrig. Denn die Zwangsmittelandrohung entspricht nicht den Vorgaben des § 66 Abs. 1 Satz 3 des Landesverwaltungvollstreckungsgesetzes (LVwVG). Hiernach hat die Zwangsmittelandrohung zur freiwilligen Erfüllung der auferlegten Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Anwendung von Verwaltungszwang grundsätzlich unzulässig ist. Diese Frist soll dem Adressaten die Folgen der Nichtbefolgung der Verpflichtung vor Augen führen und ihm Möglichkeit einräumen, die Anwendung von Verwaltungszwang durch die Erfüllung der auferlegten Handlungspflichten abzuwenden und die hierfür erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeit umsetzen und organisieren zu dürfen. Die hier angegriffenen Zwangsgeldandrohungen enthalten eine solche Frist nicht. Das Fehlen dieser vollstreckungsrechtlichen Frist lässt zwar die Wirksamkeit und sofortige Vollziehbarkeit der Fütterungsauflage ab dem Zugang des Bescheids unberührt, weshalb die Antragstellerin die behördlichen Anordnungen befolgen muss. Vor deren zwangsweise Durchsetzung bedarf es allerdings auch bei diesen sofort vollziehbar verfügten Handlungspflichten einer Nachholung der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG zwingend vorgeschriebenen Fristsetzung (vgl. Beckmann/Gast, Praxis der Kommunalverwaltung, A 19 RhPf, Beck-online, § 66 Abs. 1 LVwVG). Eine Fristsetzung ist insbesondere nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Antragstellerin bis zum Ergehen der Entscheidung im Eilverfahren genügend Zeit zur freiwilligen Befolgung der Fütterungsauflage eingeräumt war. Denn das Erfordernis, eine – wenn gleich auch knapp bemessene – Vollstreckungsfrist zu setzten, entfällt auch nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die Handlungspflicht mit Zugang des Bescheids wirksam wird (wie hier z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 16 L 1319/11–, juris). Die Fristsetzung ist nämlich gesetzlicher Bestandteil der Verhältnismäßigkeit bei der Androhung und Anwendung von Verwaltungszwang. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 LVwVG, bei welchen eine Vollstreckung auch ohne eine solche Fristsetzung möglich wäre, liegen nicht vor, weil § 61 Abs. 2 LVwVG auf das hier angedrohte Zwangsgeld keine Anwendung findet. Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, er habe die Frist zur Abwendung des Zwangsmittels gleichsam auf Null festgesetzt, weil die Fütterungsauflage, deren Vollstreckung angedroht ist, mit Wirksamkeit „ab sofort“ angeordnet worden ist. Selbst wenn man eine Fristsetzung auf „sofort“ für zulässig hielte, wäre eine solche nur angemessen, wenn auch die sofortige Anwendung des angedrohten Zwangsmittels zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig wäre (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 11 S 1013/09 -, juris). Hierfür fehlen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte deshalb, weil die Fütterungsauflage auf der bloßen amtstierärztlichen Verdachtsdiagnose einer Unterernährung der Pferde beruht, zu deren weiteren Abklärung die Amtstierärztin einen Zeitraum von acht Wochen nach Zufütterung veranschlagt hat. Zudem wäre für den Fall, dass die Behörde eine solche unabweisbare Notwendigkeit zur sofortigen Vollstreckung in die Fütterungsauflage angenommen hätte, die Zwangsmittelauswahl fehlerhaft. Denn das Zwangsgeld führt als Folge des gesonderten Festsetzungs- und oftmals langwierigen Beitreibungsverfahren zu weiteren Verzögerungen bei Erzwingung der hier geschuldeten vertretbaren Handlung. Es erscheint daher in den Fällen, in welchen die Fütterungsauflage zur Abwendung einer gegenwärtigen Tiergefahr sofort erzwungen werden soll, gegenüber der Androhung einer Ersatzvornahme weniger gut geeignet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Mai gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 19. April 2012 (Nr. 4) ist aus denselben Gründen anzuordnen, soweit sie sich auf die Fütterungsauflage in Nr. 1 dieses Bescheids erstreckt. Denn dort wird der Antragstellerin das Zwangsgeld ebenfalls ohne Einhaltung einer Vollstreckungsfrist angedroht. Damit ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Mai 2012 gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Bescheid vom 19. April 2012 anzuordnen. Denn die Zwangsgeldfestsetzung für die Verletzung der Fütterungsauflage beruht auf der rechtswidrigen Zwangsmittelandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 2. April 2012. 2. Die weitergehenden Eilrechtschutzanträge bleiben allerdings ohne Erfolg. 2.1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Mai 2012 auch im Übrigen wiederherzustellen oder anzuordnen, ist als unzulässig abzulehnen. Der Bescheid vom 2. April 2012 unterliegt insoweit nicht mehr der sofortigen Vollziehung. Denn er hat – soweit er in seinem Nummern I.3, 4 und 5 überhaupt angegriffen ist – durch den nachfolgenden Bescheid vom 19. April 2012 seine Erledigung gefunden. Denn die darin getroffenen Anordnungen ersetzen mit Wirkung ab dem am 20. April 2012 vollinhaltlich auch die im Ausgangsbescheid vom 2. April 2012 angeordnete Fütterungsauflage sowie die Pflicht, bei dennoch fortbestehenden Anzeichen einer Unterernährung die Pferde zur Abklärung ihrer Gesundheit einem Tierarzt vorzustellen. 2.2. Der Eilrechtschutzantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit die Anordnungen im Bescheid vom 19. April 2012 den Wallach L... betreffen. Denn insoweit ist eine teilweise Erledigung des Eilrechtschutzersuchens dadurch eingetreten, dass die Antragstellerin dieses Pferd nach Rechtshängigkeit im Juni an die neue Eigentümerin (Frau U…..) herausgegeben hat (vgl. die Mitteilung der Antragstellerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 5. Juli 2012, eingegangen am 17. Juli 2012). Damit ist ihre Stellung als tierschutzrechtlich verantwortliche Betreuerin in Bezug auf diesen Wallach entfallen. Hierdurch sind die ihr auferlegten Handlungspflichten gegenstandslos geworden, weshalb es einer gerichtlichen Eilentscheidung über deren sofortige Vollziehbarkeit nicht mehr bedarf. Im Übrigen ist der Eilrechtsschutzantrag unbegründet. Die in den Nummern II.1 und 2 ergangenen Anordnungen erweisen sich nämlich bereits bei der vorläufigen summarischen Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig, weshalb ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, den amtstierärztlichen Anordnungen einstweilen nicht nachkommen zu müssen, nicht zu erkennen ist. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist der Einwand unzutreffend, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil der Antragsgegner die Antragstellerin vor dem Erlass des angegriffenen Bescheids nicht ausreichend angehört habe (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG). Denn die Antragstellerin ist bereits anlässlich der Kontrolle am 29. März 2012 in einem Telefonat mit der Amtstierärztin von dieser über die Beanstandungen informiert und auch darüber unterrichtet worden, dass eine schriftliche Anordnung zur Behebung der Missstände ergehen werde. Dabei hat sich die Antragstellerin zur Sache geäußert und dabei behauptet, dass die Pferde zweimal täglich mit Heu und zusätzlich auch mit Kraftfutter gefüttert würden. Nach der weiteren Kontrolle am 17. April 2012 kam es zudem zu einem Telefongespräch zwischen der Anwaltskanzlei der Antragstellerin und der zuständigen Amtstierärztin, in welchem diese erneut den Verdacht von Ernährungs- und Pflegedefizite äußerte. Damit war der Antragstellerin aber hinreichend Gelegenheit eröffnet gewesen, zu dem Vorwurf der Mangelernährung Stellung zu nehmen, zumal über die Gründe des amtstierärztlichen Einschreitens auch deshalb kein Zweifel mehr bestehen konnte, weil der Antragstellerin zuvor (am 4. April 2012) der Bescheid vom 2. April 2012 zugegangen war. Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin ihre Widersprüche in mehreren Schreiben begründet, wodurch der behauptete Anhörungsverstoß geheilt wäre (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Auch materiell-rechtlich sind die in Nr. II.1 und 2 des Bescheids vom 19. April 2012 getroffenen Anordnungen bei der im gerichtlichen Eilverfahren möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 16a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach kann die zuständige Tierschutzbehörde – hier der Antragsgegner – die zur Erfüllung der sich aus § 2 ergebenden Anforderungen erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss der Halter bzw. Betreuer das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Antragstellerin ist als Halterin und Betreuerin der bei ihr untergebrachten Pferde die tierschutzrechtlich verantwortliche Person. Sie hat deshalb sicherzustellen, dass die sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Pflichten eingehalten werden. Der Antragsgegner ist auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei eingeschritten. Die verfügten Auflagen belasten die Antragstellerin nicht unangemessen, insbesondere sind sie nicht – wie die Antragstellerin meint – überflüssigerweise angeordnet worden. Denn ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt nicht erst dann vor, wenn eine Unterernährung tatsächlich vorliegt mit der Folge, dass Leiden und Schäden für das Tier tatsächlich eingetreten sind. Die dort genannten Haltungsbedingungen sind vielmehr Ausdruck eines Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungsprinzips, das bereits eine Gefährdung des Tieres ausschließen soll (vgl. Hirt/ Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rnr. 8 ff., 20 TierSchG). Dem entsprechend darf oder muss gegen die tierschutzrechtlich verantwortliche Person bereits eingeschritten werden, wenn objektive Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass eine Gefährdung des Tieres wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Verpflichtungen konkret zu befürchten ist. Das Einschreiten des Antragsgegners ist hiernach berechtigt, weil die Amtstierärztin nach der wiederholten Inaugenscheinnahme der Pferde von dem objektiven Anschein der Gefahr einer Mangelernährung der Pferde ausgehen durfte. Die von der Amtstierärztin im vorliegenden Fall vor Ort mehrfach getroffenen und in den Kontrollberichten festgehaltenen Feststellungen bestätigen diesen Verdacht. Hierfür sprechen der deutlich abgemagerte und augenscheinlich für eine Unterernährung sprechende Zustand insbesondere der Pferde L... und B….., wie er u.a. in den Lichtbildaufnahmen dokumentiert ist. Dabei hat die Kammer keine Zweifel, dass es sich bei den fotografierten Pferden um diejenigen der Antragstellerin handelt, und dass die Fotografien die Pferde zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens zeigen. Dem gegenüber hat die Antragstellerin diese Umstände nur bestritten und selbst keine Fotografien oder sonstige Nachweise vorgelegt, die die Zuordnung der Fotografien zu ihrer Pferdehaltung in Frage stellen. Des Weiteren stellte die Amtstierärztin bei keiner der Kontrollen ein nach ihrer fachkundigen Einschätzung ausreichendes Futtermittelangebot fest. Auch das Anbieten von Kraftfutter in Eimern konnte die Amtstierärztin bei keiner der Kontrollen nachvollziehen. Hinzu tritt, dass unter diesen Umstünden die Annahme einer ungenügenden Futtermittelbereitstellung aus Sicht der kontrollierenden Amtstierärztin auch deshalb nahe lag, weil die Antragstellerin – nach der unbestritten gebliebenen Mitteilung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 12. Juni 2012 (Bl. 41 der Gerichtsakte) – den Bestand auf neun Pferde erweitert hatte, obwohl ihr der Antragsgegner aus tierschutzrechtlichen Gründen bereits im Mai 2011 die Verringerung des Bestands von damals fünf Pferden empfohlen hatte, nachdem Pflegedefizite aufgrund finanzieller Engpässe der Antragstellerin schon damals durch den Antragsgegner befürchtet wurden (vgl. Schriftsatz vom 12. Juni 2012, Bl. 41 f. der Gerichtstakte). Dieser Eindruck einer (finanziellen) Überforderung wurde im Übrigen auch von Frau Dr. R... noch im Telefongespräch mit der Antragstellerin am 21. Mai 2012 geteilt. Der damit augenscheinlich begründete objektive Anschein einer Mangelversorgung rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen wie die von dem Antragsgegner in Nr. II.1 und 2 getroffenen Anordnungen, die darauf gerichtet sind, den Verdacht einer Verletzung der sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Halterpflichten zu beseitigen. Genau dies wird mit der hier verfügten Fütterungsauflage und der vorsorglich angeordneten Vorstellung der Pferde bei einem niedergelassen Tierarzt im Falle des Nichteintritts einer Besserung des Ernährungszustands durch den Antragsgegner bezweckt. Die Einwendungen der Antragstellerin, die Amtstierärztin habe den relevanten Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, greift angesichts des objektiven und durch die Fotografien belegten Anscheins einer Unterernährung der Pferde nicht durch. Hinzu tritt, dass die Erkrankungen der Pferde L... und B….. nicht den schlechten Ernährungszustand auch der anderen Pferde (zwei Schimmelponys, zwei fuchsfarbene Warmblüter) erklären können, den die Amtstierärztin noch bei der Nachschau am 30. April 2012 beanstandet und protokolliert hat (Bl. 54 der Behördenakte). Dabei spricht bereits angesichts der differenzierenden Bewertung der Tatsachenfeststellungen in den Kontrollberichten vom 29. März 2012, vom 17. April 2012 und vom 30. April 2012 (Bl.17, 33, 54 der Behördenakte) nichts für die Annahme, die Amtstierärztin habe den Ernährungszustand der beanstandeten Pferde fehlerhaft als „schlecht“ bzw. „sehr schlecht“ eingeschätzt. Das unsubstantiierte Bestreiten der veterinärmedizinischen Tatsachenfeststellungen durch die Antragstellerin reicht hierzu nicht aus. Den amtstierärztlichen Feststellungen legt das Tierschutzgesetz wegen der Fachkunde und der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes, der auch eine Berücksichtigung der zugunsten des Tierhalters sprechenden Gesichtspunkte erfordert, eine gesteigerte Bedeutung bei (vgl. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG); ihnen kommt damit insbesondere im gerichtlichen Eilverfahren ein besonderes Gewicht zu. Die amtstierärztlichen Feststellungen hat die Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren nicht erschüttert. Ein tiermedizinisches Attest oder Gutachten, das den ausreichenden Ernährungszustand aller beanstandeten Pferde belegt, hat sie nicht beigebracht. Zwar trägt sie vor, dass eine Untersuchung von L…. und B…. am 30. Mai 2012 durch den Tierarzt Dr. S... erfolgt sei. Diese habe ergeben, dass an der Fütterung nichts geändert werden müsse. Dass dies gleichermaßen für die anderen Pferde gilt, ist damit aber nicht erwiesen. Zudem hat die Antragstellerin hat bis heute weder eine Tierarztrechnung noch eine entsprechende Bescheinigung des genannten Tierarztes vorgelegt, die die tierärztliche Beratung bestätigt, und aus welcher der Umfang und das Ergebnis der Untersuchung vom 30. Mai 2012 hervorgeht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Telefonat von Frau Dr. R... mit der Amtstierärztin am 21. Mai 2012 (Bl.64 der Behördenakte). Frau Dr. R….. hat ebenso wie die Amtstierärztin zusätzlich die Abgabe von Kraftfutter empfohlen und eine Vorstellung der Stute B….. vor einen Tierarzt empfohlen, was mit den durch den Antragsgegner angeordneten Maßnahmen übereinstimmt. Zudem ist nach Aktenlage im Eilverfahren davon auszugehen, dass die dortigen Angaben Frau Dr. R... nur auf den bisher unbelegt gebliebenen eigenen Angaben der Antragstellerin über die Fütterungspraxis beruhen. Im Übrigen hat die Antragstellerin über den gesamten Verlauf des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens weder die durch ihren Bruder angeblich erbrachten Betreuungsleistungen durch eine Vorlage aussagefähiger Bescheinigungen glaubhaft gemacht, noch hat sie Nachweise vorgelegt, die ein ausreichendes Futtermittelangebot belegen könnten. Dies betrifft insbesondere ihre Behauptung, dass sie „schon immer“ Zusatzfutter in Form von Hafer, Mais, Rübenschnitzel, Mineralpulver und Pellets, sowie Vitamine und Mineralien gekauft und verfüttert habe, aber auch die weitere Annahme, dass eine solche Zufütterung von Kraftfutter insbesondere auch nach dem veterinärbehördlichen Einschreiten ab Ende März 2012 erfolgt ist. Auch im gerichtlichen Verfahren hat sie die vielfach angekündigten Nachweise nicht nachgereicht. Die Haltungsauflagen in Nr. 1 des Bescheids vom 19. April 2012, allen Pferden ab sofort Heu bzw. Gras in ausreichender Menge zu Verfügung zu stellen, sowie vermehrt Kraftfutter, Karotten etc. zuzufüttern, bis die Pferde einen ausreichenden Ernährungszustand erreicht haben (d.h., dass deren Rippen zwar zu fühlen, aber nicht zu sehen seien) und jedem Pferd zur Vermeidung von Futterkonkurrenzen einen eigene Futterstelle einzurichten, sind nicht zu beanstanden. Sie sind bei dem bestehenden Verdacht der Mangelversorgung nach der fachkundigen Einschätzung der Amtstierärztin zur Abwendung einer Gefährdung der Pferde erforderlich und konkretisieren die Mindestanforderungen an eine bedürfnisorientierte art- und verhaltensgerechte Versorgung der Pferde nach § 2 Nr. 1 TierSchG, wie sie sich aus den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 ergeben (vgl. insbesondere Nrn. 2.1.4; 2.2.3; 4.2; s. auch Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Anhang zu § 2 TierSchG Rnr. X, 46 ff., 48b). Die gegenüber der Antragstellerin getroffenen Anordnungen sind angesichts des (fort-)bestehenden Verdacht der Unterernährung angemessen und verhältnismäßig. Sie beschränken sich auf das zur Erhaltung der Tiergesundheit unerlässliche Maß der nach § 2 Nr. 1 TierSchG zwingend zu gewährleistenden Grundbedürfnisse einer ausreichenden Versorgung mit Nahrung und Wasser. Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die zuvor nur für die Pferde L…. und B…. verfügte Fütterungsauflage in dem Bescheid vom 19. April 2012 vorsorglich auf alle von der Antragstellerin gehaltenen bzw. betreuten Pferde erstreckt hat. Denn die Amtstierärztin durfte aufgrund der Nachkontrolle vom 17. April 2012 von einer weiteren Verschärfung der Gefährdungssituation ausgehen. Während sie im Kontrollbericht vom 29. März 2012 noch festgestellt hatte, dass sich (nur) der Fuchswallach und ein weiterer fuchsfarbener Warmblüter in einem schlechten Ernährungszustand befänden, wird der Zustand dieser beiden Pferde im Kontrollbericht vom 17. April 2012 bereits als sehr schlecht und zudem der Ernährungszustand zweier weiterer fuchsfarbener Pferde, der bei der Kontrolle zuvor noch nicht beanstandet worden war, als schlecht bezeichnet. Damit ist der Verdacht begründet, dass ohne das behördliche Einschreiten eine ausreichende Ernährung aller Pferde gefährdet wäre. Das Eilrechtschutzersuchen bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sich der Widerspruch gegen die in Nr. 2 des Bescheid vom 19. April 2012 getroffene Anordnung richtet, die „beiden Pferde“ – gemeint sind L…. und B….. – einem niedergelassenen Tierarzt zur Untersuchung und Erstellung eines Fütterungsplans vorzustellen. Geht man davon aus, dass diese Anordnung mit der Herausgabe des Wallachs Lenox an die neue Halterin und mit der Untersuchung der Stute B….. durch Dr. S... ihre Erledigung gefunden hat, ist der Eilrechtsschutzantrag bereits unzulässig. Im Übrigen wäre der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls unbegründet. Diese Auflage gilt nur für den Fall, dass sich trotz ausreichender (Zu-)Fütterung eine Besserung des Erscheinungsbildes innerhalb des genannten Zeitraumes nicht ergibt. Die Anordnung beruht damit ebenfalls auf § 16a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG. Die verfügte Hinzuziehung einer tierärztlichen Beratung ist von dem Pflegegebot des § 2 Nr. 1 TierSchG umfasst (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 19. Mai 2003 – 7 A 2832/01 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 2 Rnr. 27). Sie durfte angesichts des zum Zeitpunkt des amtstierärztlichen Einschreiten bestehenden Verdachts der Unterernährung vorsorglich zusammen mit der Fütterungsauflage sofort vollziehbar verfügt werden, zumal die Antragstellerin tierärztliche Stellungnahmen und Atteste, die eine veterinärmedizinische Abklärung des abgemagerten Erscheinungsbild der Stute B…. verzichtbar erscheinen ließen, bis heute nicht vorgelegt hat. Letztlich ist der Eilantrag auch abzulehnen, soweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage hergestellt werden soll, die Trinkbehältnisse spätestens zwei Tage nach dem Zugang der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 19. April 2012 zu reinigen (Nr. 3 des Bescheids). Diese Verfügung hat sich erledigt, weil die Antragstellerin – wie sich aus dem Aktenvermerk der Amtstierärztin anlässlich der Nachkontrolle am 30. April 2012 ergibt – der behördlichen Anordnung nachgekommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren den hälftigen Regelstreitwert von 2.500,- € für jeden der angegriffenen Bescheide zuzüglich des festgesetzten Zwangsgeldes i. H. v. 100,- € zugrunde legt, welches wegen der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ungekürzt in Ansatz zu bringen war.