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Beschluss

3 L 351/12.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2012:0503.3L351.12.NW.0A
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Leitsätze
1. Eine Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 FeV fordern, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber eine größere Cannabismenge (162 Gramm) sichergestellt wurde, die dieser nach eigenen Angaben zum Eigenverbrauch vorhielt. (Rn.7) 2. Zulässiger Bestandteil dieser ärztlichen Begutachtung ist ein Drogentest, der zu einem für den Betroffenen unvorhersehbar und kurzfristig anzuberaumenden Zeitpunkt stattfinden muss. (Rn.9) 3. Verweigert der Betroffene die für den Drogentest erforderliche Urinabgabe, um durch einen Rechtsanwalt die Rechtmäßigkeit der Sichtkontrolle bei der Urinabgabe überprüfen zu lassen, so stellt dies keinen zur Verweigerung der Untersuchung berechtigenden Grund dar, der es der Fahrerlaubnisbehörde verwehren würde, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zu schließen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf Betrag 5 000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 FeV fordern, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber eine größere Cannabismenge (162 Gramm) sichergestellt wurde, die dieser nach eigenen Angaben zum Eigenverbrauch vorhielt. (Rn.7) 2. Zulässiger Bestandteil dieser ärztlichen Begutachtung ist ein Drogentest, der zu einem für den Betroffenen unvorhersehbar und kurzfristig anzuberaumenden Zeitpunkt stattfinden muss. (Rn.9) 3. Verweigert der Betroffene die für den Drogentest erforderliche Urinabgabe, um durch einen Rechtsanwalt die Rechtmäßigkeit der Sichtkontrolle bei der Urinabgabe überprüfen zu lassen, so stellt dies keinen zur Verweigerung der Untersuchung berechtigenden Grund dar, der es der Fahrerlaubnisbehörde verwehren würde, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zu schließen.(Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf Betrag 5 000,-- € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, M, S, L und T durch Verfügung des Antragsgegners vom 26. Oktober 2011 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, es sei mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahr-erlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis, um mit einem Kraftfahrzeug zur Arbeitsstelle fahren zu können, steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat. Das vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Abzustellen ist bei dieser Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da der Erlass des Widerspruchsbescheids noch aussteht. Bei der endgültigen Beurteilung, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall rechtmäßig ist, ist dann maßgeblich der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids. Zu Recht hat der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – gestützt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zuvor, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder eines medizinisch-psycholo-gischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, hinzuweisen ist. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines auch im Prozessrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 ZPO), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als bewiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird. Mit der Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV wurden somit lediglich die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 – VII C 18.69 –, BVerwGE 34, 248) entwickelten Grundsätze in die Verordnung und damit in das Fahrerlaubnisrecht übernommen. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde und die Weigerung, das Gutachten beizubringen, ohne ausreichenden Grund erfolgt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, DAR 2002, 185 = NZV 2002, 427). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner konnte nach §§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation zur Klärung der Frage des Drogenkonsums und damit letztlich der Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges verlangen. Denn der Antragsteller hat anlässlich der am 9. Juni 2011 in seiner Wohnung durchgeführten polizeilichen Wohnungsdurchsuchung zugegeben, Cannabis zum Eigenverbrauch anzubauen. Diese Angaben machte er angesichts folgender bei ihm sichergestellter Anlagen: eine Cannabis-Indooranlage mit Grow-Schrank, eine elektrische Entlüftungs-/Klimatisierungsanlage, Schalldämpfer und Aktivkohlefilter sowie vier Cannabispflanzen in dieser Anlage und zwei Cannabispflanzen auf dem Wohnungsbalkon; zusammen getrocknet entspricht dies 68 Gramm Marihuana. Außerdem wurden in der Wohnung verteilt weitere 94 Gramm Marihuana aufgefunden und beschlagnahmt (zur Menge siehe Wiege- und Testbericht für Betäubungsmittel des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 21. Juli 2011). Der Antragsteller ließ sich laut polizeilichem Durchsuchungsbericht vom 16. Juni 2011 dahingehend ein, er habe das bei ihm vorgefundene Cannabis zum Eigenkonsum angebaut. Zur Begründung für den Drogenkonsum gab er an, diese Droge helfe ihm über Depressionen hinweg, an denen er aufgrund einer schlimmen Kindheit leide. In der bei Gericht eingereichten Antragsschrift lässt er hingegen einen anderen Grund für den Drogenkonsum vortragen, und zwar leide er seit seiner Jugend unter Rheuma und einer Nierenerkrankung, die schmerzhafte Nierenbeschwerden verursache. Da er seit längerem Schmerzmittel nicht mehr vertrage, nehme er gelegentlich zur Schmerzlinderung Marihuana ein. Der Antragsteller hat aber weder für die eine noch für die andere Krankheitsversion ärztliche Atteste vorgelegt, die seinen Vortrag belegen. Bei der Erhebung zur Krankheitsvorgeschichte durch den TÜV SÜD Life Service GmbH am 23. März 2009 im Rahmen einer Begutachtung seiner Fahreignung berichtete der Antragsteller weder von einer durch eine schlimme Kindheit bedingten Depression noch von einer Rheuma- und Nierenerkrankung. Deshalb und aufgrund seiner widersprüchlichen Erklärungen zum Motiv seines Drogenkonsums erscheint der Antragsteller als ein Drogenkonsument, der seine wahre Motivation für den Drogenkonsum zu verschleiern versucht. Dieser Sachverhalt – Auffinden der Aufzuchtanlage für Cannabispflanzen, Cannabispflanzen und Marihuana, Herstellung der Droge zum Eigenkonsum laut Einlassung des Antragstellers – berechtigte den Antragsgegner, mit Schreiben vom 5. September 2011 unter Mitteilung der konkreten Fragestellung und der genauen Bezeichnung der ärztlichen Qualifikation des Gutachters den Antragsteller dazu aufzufordern, ein ärztliches Gutachten zum Charakter dessen Cannabiskonsums beizubringen, wobei Bestandteil der ärztlichen Begutachtung auch ein Drogenscreening sein müsse. Vorzulegen war das ärztliche Gutachten dem Antragsgegner bis zum 8. November 2011. Binnen zwei Tagen nach Zustellung des Schreibens am 6. September 2011 hatte der Antragsteller beim Gesundheitsamt Neustadt/Wstr. Urin zur Erstellung eines Drogenscreenings abzugeben. Dieser Verpflichtung, sich der geforderten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen, indem er sich bereits weigerte, innerhalb der ihm gesetzt gewesenen Frist von zwei Tagen Urin bei der benannten Stelle abzugeben. Vom Antragsteller darf aber verlangt werden, dass er sich im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung einem Drogentest unterzieht, der zu einem kurzfristig und für ihn unvorhersehbar anberaumten Zeitpunkt stattfindet. Denn THC ist im Blut bis etwa 46 Stunden, Stoffwechselprodukte (Metaboliten) sind abhängig von der Konsumpraxis mehrere Tage nachzuweisen. THC-Stoffe sinken auf Grund der Halbwertzeit (die Zeit, die der Organismus braucht, um die Hälfte der im Blut vorhandenen Drogen abzubauen oder auszuscheiden) mit einer Stunde bei THC und 30 bis 40 Stunden bei THC-COOH im Blut rasch ab; die Nachweisdauer des THC im Blut beträgt drei Stunden (Gehrmann, Vorbeugende Abwehr von Verkehrsgefahren durch Haschisch konsumierende Kraftfahrer, NZV 1997, 457, 462). Mit Rücksicht auf diese relativ kurze Nachweisdauer muss der Urin für einen Drogentest an einem kurzfristig und für den Betroffenen unvorhersehbar anberaumten Termin gewonnen werden. Aussagekräftig sind solche Drogentests damit nur, wenn sich der Betroffene den Zeitpunkt der Urinabgabe nicht selbst aussuchen kann und es gerade nicht in der Hand hat, durch eine gezielte, gegebenenfalls lediglich wenige Tage umfassende Betäubungsmittelabstinenz ein unverdächtiges Ergebnis zu erzielen. Aus diesem Grund muss sich eine Fahrerlaubnisbehörde nicht auf einen von dem Betroffenen mitgeteilten Termin zur Anfertigung eines Drogentests einlassen. Dies gilt im vorliegenden Fall für den von dem Antragsteller als Untersuchungstag angebotenen 19. September 2011, weshalb sich der Antragsgegner nicht auf diesen von dem Antragsteller bevorzugten Termin einlassen musste. Im Übrigen hat der Antragsteller bisher nicht seine Bereitschaft zur Urinabgabe an einem neuen von dem Antragsgegner mitzuteilenden Termin bekundet. Der Antragsteller hat sich auch nicht berechtigterweise der Urinuntersuchung entzogen. Er ist zwar innerhalb der ihm gesetzt gewesenen Frist bei dem zuständigen Gesundheitsamt zur Urinabgabe erschienen. Weil er sich jedoch weigerte, Urin unter Sichtkontrolle abzugeben, kam es dann nicht zur Uringewinnung für den Drogentest. Der Antragsteller sah unter der angegebenen Bedingung (Sichtkontrolle) in der geforderten Maßnahme einen Eingriff in seinen Intimbereich und damit in den innersten Bereich seines Persönlichkeitsrechts, so dass er zuerst rechtlichen Rat einholen wollte. Das Einholen einer Rechtsauskunft zur Frage der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung stellt keinen solchen ausreichenden Grund dar. Mit der Weigerung des Betroffenen, sich einer nach den §§ 11 – 14 FeV angeordneten Begutachtung zu unterziehen, weil er die Gutachtensanordnung für rechtswidrig hält oder zumindest Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit hegt, die er zunächst geklärt haben möchte, geht der Betroffene das Risiko ein, dass aus dieser Weigerung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen wird. Das Risiko eines solchen Verhaltens hat der Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 8 FeV demnach dem Betroffenen aufgebürdet. Die Behörde nimmt bei Nichtbefolgung ihrer Anordnung eine Beweiswürdigung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vor, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zu einer in den Rechtsstatus des Betroffenen eingreifenden Maßnahme führen kann (§ 11 Abs. 8 FeV). Damit wird deutlich, dass es sich bei der Anordnung nach §§ 11 – 14 FeV um eine der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme handelt. Die Anordnung einer Begutachtung nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch eine Fahrerlaubnisbehörde stellt somit eine nicht isoliert angreifbare und auch nicht zwangsweise durchsetzbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO dar, deren Rechtswidrigkeit nur mit der Sachentscheidung geltend gemacht werden kann. Eine Qualifizierung der Gutachtensanordnung als Verwaltungsakt sieht die herrschende Rechtsprechung bisher nicht als erforderlich an, weil der Betroffene seine Rechte durch ihm sonst zur Verfügung stehende Möglichkeiten hinreichend wahren kann (so bereits BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 – VII C 18.69 –, BVerwGE 34, 248 und juris, Rn. 10f.; Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, NJW 2002, 78 und juris, Rn. 25f.) Eine ergangene Sachentscheidung kann er mit der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO angreifen, wobei die rechtliche Prüfung dann auch die Frage umfasst, ob die Gutachtensanordnung zu Recht erfolgt ist. Ergeht keine abschließende Sachentscheidung, könnte eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO in Betracht kommen. Im Übrigen bestehen aber gegen eine Sichtkontrolle bei einer Urinabgabe zur Durchführung eines Drogentests keine rechtlichen Bedenken. Denn eine Urinabgabe unter Sichtkontrolle ist für diesen Zweck aus sachlichen Gründen geboten. Es ist allgemein und erst Recht in Kreisen von Drogenkonsumenten bekannt und lässt sich heutzutage im Internet ohne Probleme recherchieren, dass es vielfältige „Geheimtipps“ gibt, den für einen Drogentest abzugebenden Urin zu manipulieren. Hierzu gehört zum Beispiel die Abgabe von falschem (synthetischem) oder fremdem Urin. Daher ist eine Uringewinnung unter Sichtkontrolle erforderlich, um auf diese Weise sicherzustellen, dass der zu Untersuchende zumindest seinen eigenen Urin abgibt. Die Kammer hält es für lebensfremd anzunehmen, Drogenkonsumenten sei nicht bekannt, dass die Abgabe von Urin zwecks eines Drogentests unter Sichtkontrolle erfolgt und auch, um einen Aussagewert zu haben, erfolgen muss. Die Modalität der Urinabgabe kam zur Überzeugung der Kammer für den Antragsteller daher nicht überraschend. Eine solche Sichtkontrolle mag zwar einen Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen darstellen. Da durch einen Drogentest im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen geklärt werden soll und die angeordnete Maßnahme damit letztlich dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahrern dient, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) gerechtfertigt. Denn dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen stehen ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter – Leib und Leben sowie Eigentum – der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber, die zum Teil im Falle ihrer Verletzung oder ihres Verlusts unwiederbringlich verloren sind. Die aus sachlichen Gründen zu verlangende Sichtkontrolle bei der Uringewinnung für einen Drogentest und die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter rechtfertigen daher die praktizierte Vorgehensweise bei der Urinabgabe. Liegt somit kein ausreichender Grund für die Weigerung des Antragstellers zur Urinabgabe unter Sichtkontrolle vor, so darf der Antragsgegner aus der Weigerung des Antragstellers, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen, nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Hinzuweisen ist aber darauf, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene, so auch der Antragsteller, das von ihm zu Recht geforderte ärztliche Gutachten vorlegen. Die Verwertbarkeit des Gutachtens hinge aber unter anderem von dem Ergebnis des Drogentests ab, hierfür müsste jedoch die Urinabgabe zu einem fremdbestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Nach Nr. 1.5 und Nr. 46.4 und Nr. 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) ist die Hälfte des zweifachen Regelstreitwertes anzusetzen. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE umfasst die anderen von dem Antragsteller innegehabten Fahrerlaubnisklassen.