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Beschluss

4 L 290/12.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2012:0427.4L290.12.NW.0A
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Leitsätze
1. § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG ist nachbarschützend.(Rn.40) 2. Mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 WHG verfolgt der Gesetzgeber Drittschutz - nur - insoweit, als tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen der individualisiert Betroffenen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets im Überschwemmungsgebiet ausgeschlossen werden sollen. Derartige nachteilige Auswirkungen sind anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falles solche Folgen bezogen auf das Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten sind.(Rn.51)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG ist nachbarschützend.(Rn.40) 2. Mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 WHG verfolgt der Gesetzgeber Drittschutz - nur - insoweit, als tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen der individualisiert Betroffenen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets im Überschwemmungsgebiet ausgeschlossen werden sollen. Derartige nachteilige Auswirkungen sind anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falles solche Folgen bezogen auf das Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten sind.(Rn.51) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen einen vom Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) erteilten wasserrechtlichen Bescheid. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des mit einem genehmigten Wohnhaus bebauten Grundstücks „A-Straße ..“ (FlurNr. …..) in A-Dorf, der Antragsteller zu 2) ist Mieter dieses Anwesens. Das Grundstück liegt außerhalb der Ortslage A-Dorf östlich der L … und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „A-Mühle“ an (Grundstücke FlurNrn. … und ….). Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die B-Straße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der C-Bach. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L …. und der B-Straße ein Wirtschaftsweg verläuft (Grundstück FlurNr. …..). Die genannten Grundstücke liegen teilweise bzw. vollständig (Grundstück FlurNr. ...) in dem durch Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 07. Juni 2006 festgestellten Überschwemmungsgebiet des D-Bachs. Der Betrieb der „A-Dorfer Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter zwei 38 m hohe Mühlentürme mit Mehlsilos. 2008 übernahm die Beigeladene zu 2) den Mühlenbetrieb. Nachdem diese mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebs, insbesondere durch Bau weiterer Getreidesilos, an die Beigeladene zu 1) herangetreten war, beschloss deren Gemeinderat am 02. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A-Mühle“ mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs. Mit Bescheid vom 09. Juni 2010 erteilte der Antragsgegner als Untere Wasserbehörde der Beigeladenen zu 2) eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs nach §§ 78 des Wasserhaushaltsgesetzes, 89 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes für vier Grundstücke, darunter auch das Grundstück FlurNr. …, unter mehreren Auflagen. Die Antragsteller erhielten keine Abschrift des Bescheids. Unmittelbar danach beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) in seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 den Bebauungsplan als Satzung. Dieser setzte als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 des Baugesetzbuchs im Bereich zwischen der L …, dem Wirtschaftsweg im Norden, der B-Straße und dem C-Bach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasste das derzeitige Betriebsgelände der A-Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der B-Straße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wurde als GE 5 überplant. Der Bebauungsplan trat am 24. Juni 2010 in Kraft. Die Antragsteller reichten dagegen einen Normenkontrollantrag ein, dem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11.OVG – (juris) mit der Begründung stattgab, der angefochtene Bebauungsplan genüge nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes; er erweise sich darüber hinaus im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft. Am 29. August 2011 legte die Antragstellerin zu 1) gegen den wasserrechtlichen Bescheid vom 9. Juni 2010 Widerspruch ein und suchte daneben um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach (Verfahren 4 L 1008/11.NW). Nachdem der Antragsgegner gegenüber dem Gericht die Rechtsauffassung vertreten hatte, dem Widerspruch der Antragstellerin zu 1) komme aufschiebende Wirkung zu, erklärten die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Beigeladene zu 1) reichte daraufhin beim Antragsgegner einen Antrag auf Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs ein. Diesem Antrag gab der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Januar 2012 mit der Begründung statt, die Beigeladene zu 1) habe im Erläuterungsbericht zum Antrag alle Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG dargelegt, die in Abstimmung mit den Fachbehörden beurteilt worden seien. Die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung der Befreiung lägen vor. U.a. sei eine Gefährdung von Leben oder erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten. Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes würden durch die Maßnahmen nicht nachteilig beeinflusst bzw. würden in hohem Maße ausgeglichen. Durch zusätzliche Abgrabungen im Randbereich des bestehenden Überschwemmungsgebiets werde dessen Volumen um das Maß vergrößert wie durch die Anschüttung für die Silos verloren gehe. Außerdem werde das erforderliche Ausgleichsvolumen, welches sich infolge der zusätzlich möglichen Oberflächenversiegelung errechnet habe, durch erweiterte Abgrabungen in dem o. g. Bereich ausgeglichen. Der bestehende Hochwasserschutz werde nicht beeinträchtigt bzw. werde durch die landespflegerische Kompensationsmaßnahme in erheblichem Umfang noch verbessert. Durch die großflächige Abgrabung im nördlichen Planbereich werde ein zusätzliches Retentionsvolumen von rd. 2.100 m³ geschaffen, welches sich auf Hochwasserereignisse mit kleinerer Jährlichkeit positiv auswirken werde. Wegen der Lage des Betrachtungsraumes am Rande des Überschwemmungsgebiets und in großer Entfernung zum Gewässer, sei mit vernachlässigbar kleinen Fließgeschwindigkeiten zu rechnen, so dass eine nachteilige Auswirkung auf Oberlieger oder Unterlieger infolge von Rückstau oder Ähnlichem auszuschließen sei. Die Antragsteller legten gegen den Bescheid vom 27. Januar 2012 am 8. Februar 2012 Widerspruch ein. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 20. März 2012 nach Antragstellung durch die Beigeladene zu 1) die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse des Vorhabenträgers das Interesse der Antragsteller überwiege. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG seien gegeben. Der Bebauungsplan "A-Mühle" befinde sich in einem Änderungsverfahren, das unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Der Befreiungsbescheid trage der planungsrechtlichen Hoheit der Beigeladenen zu 1) Rechnung. Deren planerische Entscheidung sehe vor, dass die gewerbliche Ansiedlung der schon seit vielen Jahrzehnten bestehenden „A-Mühle“ erhalten bleiben und ihre Zukunft auch in Form von Erweiterungen gesichert werden solle. Dies stelle die Grundlage für weitere Investitionen des Vorhabenträgers dar, die letztendlich auch die Sicherung der Gewerbesteuereinnahmen und Arbeitsplätze zur Folge habe. Die beabsichtigten Baumaßnahmen des Vorhabenträgers führten zu Immissionsreduzierungen für die Wohnbevölkerung von A-Dorf. Aufgrund des saisonalen Betriebes der Beigeladenen zu 2) sei dringender Handlungsbedarf geboten, damit in der diesjährigen Ernte die neuen Gerätschaften eingesetzt werden könnten. In die Interessenabwägung seien neben den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Bevölkerung auch eine geordnete Fortentwicklung des vorhandenen Gewerbegebiets einzustellen. Demgegenüber könnten sich die Antragsteller nicht auf nachvollziehbare Gründe berufen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese durch die Ausweisung eines neuen Baugebiets im Überschwemmungsgebiet beeinträchtigt seien, da durch die Überkompensation von rund 2.100 m³ auch eine Entschärfung bei Hochwassersituationen eintrete. Die Antragsteller haben am 27. März 2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führen aus, sie seien antragsbefugt, da die wasserrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Überschwemmungsgebieten drittschützend seien. Durch die zu bauenden Silos im Überschwemmungsgebiet werde das Grundstück der Antragstellerin zu 1) beeinträchtigt. Der Antragsgegner sei bei der Überprüfung der Sachlage von völlig falschen Gegebenheiten ausgegangen. So stehe das als Retentionsfläche vorgesehene Grundstück FlurNr. …. hierzu nicht zur Verfügung. Folglich könne man auch nicht mehr von einer Überkompensation von rund 2.100 m³ ausgehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 1 - 9 Wasserhaushaltsgesetz nicht gegeben. Im Hinblick auf den Erläuterungsbericht werde ersichtlich, dass die im Überschwemmungsgebiet geplanten Gebäude eine zusätzliche Einengung des Rückhalteraumes bedeuteten und damit nicht zulässig seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei weder im öffentlichen noch im privaten Interesse der Beigeladenen geboten. Eine floskelhafte Bezugnahme auf die Planungshoheit der Gemeinde könne die Anordnung des sofortigen Vollzuges einer rechtswidrigen Maßnahme nicht rechtfertigen. Die gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2) stellten keine überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls dar und hätten im Vergleich zum Hochwasserschutz kein besonderes Gewicht. Der Hochwasserschutz stelle ein Gut von herausragendem Interesse des Allgemeinwohls dar. Deshalb seien ihre Belange besonders ernst zu nehmen. Das öffentliche Interesse an Gewerbesteuer und Arbeitsplätzen habe mit dem wasserrechtlichen Bescheid nichts zu tun, denn dieser gestatte lediglich die Errichtung von vier Getreidesilos im Überschwemmungsgebiet. Wieso jetzt dringender Handlungsbedarf bestehe, sei nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Antragsgegners zu den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie zur Sicherung einer verbrauchsnahen Versorgung der Bevölkerung zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lägen völlig neben der Sache. Die Antragsteller beantragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07. Februar 2012 gegen diesen Bescheid anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich auf die bisherige Begründung und führt unter Vorlage einer Stellungnahme des Planungsbüros E vom 16. April 2012 ergänzend aus, die Ausführungen der Antragsteller zur Frage der Überkompensation seien nicht zutreffend. Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie hält die Antragsteller mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht für antragsbefugt. Ungeachtet dessen liege eine Überkompensation von rund 2.100 m³ vor. Die Beigeladene zu 2) hat sich im Verfahren nicht geäußert. II. Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. a. Der auf die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs gerichtete Antrag der Antragsteller ist nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag u.a. Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben. Hier hat der Antragsgegner nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung des wasserrechtlichen Bescheids angeordnet, so dass die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern eingelegten Widerspruchs nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist. Das Gericht kann diese Maßnahme nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO aufheben (vgl. OVG Berlin, LKV 2005, 76; Budroweit/Wuttke, JuS 2006, 876, 878). b. Die Antragsteller sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den angegriffenen wasserrechtlichen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zur Bejahung der Antragsbefugnis reicht es aus, dass nach dem substantiierten Vortrag der Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist (vgl. BVerwG, NJW 2004, 698). Der Antrag ist nur unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können. Da sich die Antragsteller vorliegend gegen einen der Beigeladenen zu 1) erteilten Verwaltungsakt wenden, kann sich ihre Antragsbefugnis nur aus einer drittschützenden Bestimmung ergeben. Drittschützende Wirkung kommt nach Auffassung der Kammer den besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585) – WHG – zu, soweit diese die unbeeinträchtigte Aufrechterhaltung des bestehenden Hochwasserschutzes zu gewährleisten suchen. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten u.a. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, 3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Die bundesrechtliche Regelung des § 78 WHG in der heute geltenden Fassung trat am 01. März 2010 in Kraft und verdrängte damit die zuvor gültige und inzwischen außer Kraft getretene landesrechtliche Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Landeswassergesetz - LWG -, wonach eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nur in Betracht kam, wenn von der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger zu erwarten waren. Das OVG Rheinland-Pfalz erkannte der genannten Vorschrift in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 B 10321/07.OVG - mit der Begründung drittschützende Wirkung zu, damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu berücksichtigen habe. Diese Rechtsauffassung hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem späteren Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG - bekräftigt. Durch das Inkrafttreten des § 78 WHG am 01. März 2010 trat eine Rechtsänderung ein. Diese beruhte darauf, dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfiel, die der Landesgesetzgeber seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 Grundgesetz - GG - erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt. Das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 ist daher nunmehr unmittelbar geltendes Recht. Der Landesgesetzgeber hat daraufhin den § 89 LWG mit Wirkung vom 01. Dezember 2011 (s. GVBl. 2011 Seite 402) geändert, in Bezug auf § 78 Abs. 2 WHG aber keine abweichende Regelung getroffen. Nach Ansicht der Kammer ist zumindest § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG, wonach eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten bzw. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sein dürfen, nachbarschützend. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dieser Bestimmung sei kein Drittschutz zu entnehmen, da sie sich ausschließlich an den Plangeber richte (so Elgeti/Lambers, BauR 2011, 204; gegen eine drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Vorschriften über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten vgl. ferner Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2011, § 31 b a.F., Rdnr. 10; Jeromin/Praml, NVwZ 2009, 1079). Demgegenüber vertreten andere Autoren in der Literatur die Auffassung, die besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 WHG seien drittschützend (so Reinhardt, DÖV 2011, 135, 140; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG 10. Auflage 2010, § 78 Rdnr. 46). Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG -). Ob eine Norm drittschützend ist, bestimmt sich nach der Schutznormtheorie. Danach muss der Betroffene sich auf die Verletzung einer Norm berufen können, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient und zu deren geschützten Personenkreis er gehört. Im Wasserrecht spielt – ebenso wie im Baurecht – dabei das Rücksichtnahmegebot eine entscheidende Rolle (grundlegend dazu s. BVerwG, NJW 1988, 434). Das in den §§ 4 Abs. 1, 18 und 1 a Abs. 1 WHG a.F. verankerte Rücksichtnahmegebot vermittelte bei qualifizierter und individualisierter Betroffenheit Drittschutz. Die dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13 WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG ist wie schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet. Auch aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Nr. 3 WHG ergibt sich, dass das grundsätzliche Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten als drittschützend einzustufen ist. Denn eine Ausnahme von diesem Verbot kommt danach nur in Betracht, wenn „eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind“. Insofern dient die Vorschrift dem Schutz klassischer Individualrechtsgüter. Sodann muss nach § WHG § 78 Abs. 2 Nr. 7 WHG sichergestellt werden, dass „keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind“. Hieraus ergeben sich ebenfalls individualisierende Merkmale, aus denen sich ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich wiederum deutlich von der Allgemeinheit unterscheidet. 2. Der Antrag ist in der Sache aber unbegründet, weil die Güter- und Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Verwirklichungsinteresse der Beigeladenen zu 1) nicht überwiegt. Dabei ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf eine etwaige Verletzung von subjektiv-rechtlichen, also nachbarschützenden Normen abzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), während es hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Einhaltung der dortigen formalen Voraussetzungen ankommt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). a. Die Begründung des Sofortvollzuges des streitgegenständlichen wasserrechtlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war ordnungsgemäß. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238 und Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427). Nach diesen Grundsätzen genügt der Bescheid vom 27. Januar 2012 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, das öffentliche Interesse des Vorhabenträgers überwiege das Interesse der Antragsteller. Der maßgebliche Bebauungsplan befinde sich in einem Änderungsverfahren, das unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Der Befreiungsbescheid trage der planungsrechtlichen Hoheit der Beigeladenen zu 1) Rechnung. Die planerische Entscheidung der Beigeladenen zu 1) sehe vor, dass die gewerbliche Ansiedlung der schon seit vielen Jahrzehnten bestehenden „A-Mühle“ erhalten bleiben und ihre Zukunft auch in Form von Erweiterungen gesichert werden solle. Dies stelle die Grundlage für weitere Investitionen des Vorhabenträgers dar, die letztendlich auch dazu führen solle, die Gewerbesteuereinnahmen und die Arbeitsplätze auch zukünftig zu sichern. Da die bislang erfolgten zeitlichen Verzögerungen dazu geführt hätten, dass die bereits getätigten Investitionen seitens des Vorhabenträgers nicht hätten umgesetzt werden können, sei nunmehr aufgrund des saisonalen Betriebes dringender Handlungsbedarf geboten, damit in der diesjährigen Ernte die neuen Gerätschaften eingesetzt werden und somit die Entlastung für alle Beteiligten eintreten könnten. Die Antragsteller könnten sich nicht auf nachvollziehbare Gründe berufen, zumal durch die Überkompensation von rund 2.100 m³ auch eine Entschärfung bei Hochwassersituationen eintrete. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). Folglich braucht die Kammer nicht näher auf die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände einzugehen. b. In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des wasserrechtlichen Befreiungsbescheids vom 27. Januar 20912 ebenfalls nicht zu beanstanden. aa. Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Begünstigten angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben. Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes vor, hat das Gericht zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragstellerseite an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung hinreichend beurteilt werden können. Sind die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung offen, so nimmt das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen anhand der damit verbundenen Folgen vor. Vorliegend handelt es sich nicht um den „Normalfall“ der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, an dem lediglich die erlassende Behörde und der Adressat der Regelung selbst beteiligt sind. Es liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, durch den ein multilaterales Rechtsverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen des wasserrechtlichen Befreiungsbescheids werden der Antragsgegner als erlassende Behörde, der begünstigte Inhaber des Befreiungsbescheids (die Beigeladene zu 1), die ebenfalls begünstigte Beigeladene zu 2) sowie die von dem Befreiungsbescheid negativ betroffenen Antragsteller erfasst. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde hier in erster Linie zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG - m.w.N.) bb. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Abwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus, denn diese haben eine Verletzung drittschützender Rechte nicht ausreichend dargetan. Ungeachtet der in § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG verankerten Gebote, eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden bzw. nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu verhindern, denen grundsätzlich drittschützende Wirkung zukommt, genügt nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 78 WHG für die Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führt. In § 78 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 WHG stellt der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich darauf ab, dass eine Ausnahme von dem Bauverbot im Überschwemmungsgebiet u.a. nur dann zugelassen werden kann, wenn „eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind“ bzw. wenn „keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind“. Daher verfolgt der Gesetzgeber Drittschutz - nur - insoweit, als tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen der individualisiert Betroffenen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets im Überschwemmungsgebiet ausgeschlossen werden sollen. Derartige nachteilige Auswirkungen sind aber nicht schon dann anzunehmen, wenn sich rein mathematisch ein Retentionsraumverlust in einem Überschwemmungsgebiet errechnen lässt. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falles solche Auswirkungen bezogen auf das Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten stehen. Zu berücksichtigen sind also die Größe des Überschwemmungsgebiets und der Umfang des Retentionsraumverlustes bei der Prognose, welche Auswirkungen auf das Nachbaranwesen zu erwarten sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 B 10321/07.OVG - und Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG -). Hiervon ausgehend sind nach summarischer Prüfung nachteilige Auswirkungen auf das Anwesen der Antragsteller nicht zu erkennen. Zwar haben diese behauptet, durch die zu bauenden Silos im Überschwemmungsgebiet werde das Grundstück der Antragstellerin zu 1) beeinträchtigt. Der Antragsgegner sei bei der Überprüfung der Sachlage von falschen Gegebenheiten ausgegangen, da das Grundstück FlurNr. ... als Retentionsfläche nicht zur Verfügung stehe mit der Folge, dass von einer Überkompensation von rund 2.100 m³ nicht gesprochen werden könne. Das trifft nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen jedoch nicht zu: Im Erläuterungsbericht zu dem Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 03. Januar 2012, auf den auch das Planungsbüros E in seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 Bezug nimmt, werden die Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung in Kapitel 2.2 (Seite 22 f.) beschrieben. Der Umfang der jeweiligen Ausgleichsmaßnahmen wird in Kapitel 3.3 dieses Erläuterungsberichts beschrieben und ermittelt (Seite 27 ff.). Das Planungsbüro E fasst dazu in seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 zusammen: „Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen: 1. Ausgleich durch Absenkung der Geländeoberfläche (Kapitel 3.3.1) Diese Maßnahme umfasst die Abtragung des im Überschwemmungsgebiet gelegenen Teils der nördlichen Teilfläche einer sich in Nord-Süd-Richtung erstreckenden Verwaltung auf dem Flurstück … im Gewerbegebiet GE 4 sowie die Absenkung der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Teilfläche des Gewerbegebiets GE 4 mit einer Fläche von 1.585 m² auf eine Höhenlage von 117,30 m ü. NN. Daraus ergibt sich ein Ausgleich an Retentionsvolumen von ca. 412,1 m³. 2. Ausgleich durch Abriss und Entsiegelung von Gebäuden (Kapitel 3.3.2) Diese Maßnahme umfasst den Abriss und die Entsiegelung von drei im Überschwemmungsgebiet vorhandenen Gebäuden auf dem Flurstück ….. Diese Maßnahme wurde bereits vollständig durchgeführt und ergibt ein Ausgleich an Retentionsvolumen von ca. 77 m³. 3. Ausgleich durch Aufweitung eines Grabens (Kapitel 3.3.3) Dabei handelt es sich um die Aufweitung des auf dem Flurstück ... vorhandenen Grabens. Die Grabensohle wird geringfügig vertieft und die nördliche Grabenböschung deutlich abgeflacht Für diese Maßnahme wird im Erläuterungsbericht zum Antrag vom 03. Januar 2012 kein Volumen angegeben, jedoch in dessen Anlage (129 m³). 4. Abtrag von Boden im Überschwemmungsgebiet (Kapitel 3.3.4) Bei dieser Maßnahme handelt es sich um den Abtrag von Boden auf drei insgesamt 10.680 m² großen Teilflächen des Flurstücks ... mit einer mittleren Tiefe von 20 cm. Durch diesen Abtrag von Boden im Überschwemmungsgebiet wird ein Retentionsraum von 2.135 m³ neu geschaffen. Diese Maßnahme wurde bis zu deren endgültigen Einstellung am 16. November 2011, als das Unternehmen A GmbH & Co. KG vom Landkreis Südliche Weinstraße als zuständige untere Wasserbehörde über den Nachbarwiderspruch zum wasserrechtlichen Bescheid vom 29. September 2011 informiert wurde, weit überwiegend bereits umgesetzt. Die Durchführung aller vier genannten Maßnahmen wird durch zeichnerische und textliche Festsetzungen des Bebauungsplans „A-Mühle“ gesichert. Für die Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung, die durch die Verwirklichung des Bebauungsplans zu erwarten sind, wird in Kapitel 3.2.3 des Erläuterungsberichts (Seite 27) eine Summe der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von 478 m³ ermittelt. Für den Ausgleich dieser Beeinträchtigungen wird in Kapitel 3.3.5 dieses Erläuterungsberichts dargelegt, dass rechnerisch nur die ersten beiden der vier genannten Maßnahmen in Ansatz gebracht werden. Aus diesen beiden Maßnahmen ergibt sich eine Ausgleichssumme von 489 m³. Nach den Ausführungen in Kapitel 3.4 dieses Erläuterungsberichts ergibt sich hieraus bereits eine geringe Überkompensation der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von 11 m³. …. Durch die genannten Maßnahmen 1 bis 4 wird in der Summe ein Retentionsvolumen geschaffen, die mehr als dem Fünffachem der Summe der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung entspricht. Mit den Maßnahmen 1 bis 4 wird somit gegenüber dem Zustand des Hochwasserschutzes gegenüber dem Zustand zeitlich vor der Aufstellung des Bebauungsplans die Hochwassersituation grundsätzlich deutlich verbessert. Insofern kann durchaus von einer Überkompensation der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von rund 2.100 m³ ausgegangen werden. ….“ Angesichts dieser Fakten, an denen die Kammer keinen Anlass zu zweifeln sieht, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die Ausweisung eines Baugebiets im Überschwemmungsgebiet mit negativen Auswirkungen bezogen auf ihr Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten hätten. Im Hinblick auf die geplante Überkompensation um rund 2.100 m³ ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Hochwassersituation vor Ort für die Antragsteller verbessert. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 7 WHG vorliegt, der tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führt. Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 GKG festgesetzt.