Beschluss
3 L 280/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2012:0416.3L280.12.NW.0A
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Leitsätze
1. Begehrt ein Antragsteller von einem Bürgermeister die Weiterleitung einer Anregung nach § 16b GemO (juris: GemO RP) an den Gemeinderat, so fehlt ihm hierfür der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund, wenn er keine erhebliche Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann, auch wenn das kommunale Petitionsrecht des § 16b GemO (juris: GemO RP) eine eigene rechtliche Betroffenheit des Antragstellers nicht voraussetzt. (Rn.5)
2. Zur Frage, ob der Bürgermeister zur Weiterleitung eines Ersuchens nach § 16b GemO (juris: GemO RP) an den Gemeinderat verpflichtet ist.(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird ebenso wie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5 000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt ein Antragsteller von einem Bürgermeister die Weiterleitung einer Anregung nach § 16b GemO (juris: GemO RP) an den Gemeinderat, so fehlt ihm hierfür der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund, wenn er keine erhebliche Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann, auch wenn das kommunale Petitionsrecht des § 16b GemO (juris: GemO RP) eine eigene rechtliche Betroffenheit des Antragstellers nicht voraussetzt. (Rn.5) 2. Zur Frage, ob der Bürgermeister zur Weiterleitung eines Ersuchens nach § 16b GemO (juris: GemO RP) an den Gemeinderat verpflichtet ist.(Rn.10) (Rn.11) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird ebenso wie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5 000,-- € festgesetzt. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Eingabe des Antragstellers vom 5. März 2012 hinsichtlich eines Verbots der Ganzkörperverschleierung für deren Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ihrem Rat, hilfsweise dem zuständigen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung vorzulegen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die einstweilige Anordnung stellt sich damit als ein Instrument der Zwischenregelung dar, um die Entscheidung eines Streits offen halten zu können, wobei grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt. Entsprechend dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht daher grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und somit einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 –, BVerwGE 109, 258 ff.). Allerdings gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht uneingeschränkt. So ist vorläufiger Rechtsschutz dann zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, NVwZ-RR 2009, 945 ff.). Eine derartige Fallkonstellation, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehmen müsste, weil ansonsten eine endgültige Verletzung der Rechte des Antragstellers drohen würde und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stünden, liegt hier nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 – 2 BvR 378/98 –, NVwZ-RR 1999, 217). Der Antragsteller hat vorliegend die besondere Eilbedürftigkeit seines Anliegens nicht glaubhaft gemacht, dass nämlich unter Berücksichtigung seiner Interessen und der öffentlichen Belange eine Vorwegnahme der Hauptsache, worauf sein Begehren zielt, ausnahmsweise notwendig ist. Zwar handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Petitionsrecht, das im kommunalen Bereich durch § 16b der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – einfachgesetzlich normiert ist, um ein verfassungsrechtliches Menschenrecht (Art. 17 Grundgesetz – GG – und Art. 11 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –), dessen Geltendmachung keine eigene rechtliche Betroffenheit voraussetzt (s. LT-Drs. 13/2306, S. 33). Um aber das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden nach § 16b GemO an den Gemeinderat wenden zu können, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, also vor einer Entscheidung in der Hauptsache, durchsetzen zu können, bedarf es einer erheblichen, über Randbereiche hinausgehenden Verletzung in eigenen Rechten des Petenten (vgl. BVerfG a.a.O.). Eine drohende Rechtsverletzung in diesem Sinne ist hier weder von dem Antragsteller geltend gemacht noch ersichtlich. Im Bereich der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin gibt es nach deren Angaben (s. Schriftsatz vom 27. März 2012, S. 2) derzeit keine Bedienstete, die eine Ganzkörperverschleierung trägt. Mithin ist nichts dafür ersichtlich, dass die Behandlung der Angelegenheit wegen einer besonderen Dringlichkeit innerhalb einer kurzen Zeitspanne angezeigt wäre. Da der Antragsteller somit nicht aufgezeigt hat, dass die von ihm geforderte Maßnahme gegen bestimmte Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin aufgrund bestimmter Einzelfallumstände getroffen werden soll, verfolgt er augenscheinlich mit der Petition das Ziel, dass möglichst viele Kommunen in Rheinland-Pfalz ein generelles Verbot der Ganzkörperverschleierung für ihre Mitarbeiterinnen beschließen sollen. Denn außer bei der Antragsgegnerin hat der Antragsteller auch in anderen Kommunen in Rheinland-Pfalz bezogen auf deren Bedienstete beantragt, die dortigen kommunalen Vertretungskörperschaften mögen ein Verbot der Ganzkörperverschleierung beschließen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. März 2012 – 1 L 246/12.KO – und des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. April 2012 – 1 L 307/12.TR –). Trotz der Bedeutung des in Art. 17 GG und Art. 11 LV verfassungsrechtlich gewährleisteten Petitionsrechts ist hier weder dargetan noch etwas dafür ersichtlich, dass das Petitionsrecht des Antragstellers im konkreten Fall ohne den Erlass der Anordnung vereitelt oder seine Inanspruchnahme wesentlich erschwert würde. Gegenstand der Petition ist mit dem Verbot des Tragens einer Ganzkörperverschleierung ausschließlich eine allgemein politische Fragestellung, deren Behandlung im Gemeinderat auch noch nach einem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache möglich wäre. Für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangelt es somit an einem Anordnungsgrund, während ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch darauf, dass das Ersuchen des Antragstellers von dem Bürgermeister an den Gemeinderat weitergeleitet wird, gegeben sein dürfte. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 22. März 2012 gegen die Antragsgegnerin, dass seine Eingabe vom 5. März 2012 (Verbot der Ganzkörperverschleierung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst der Stadt Germersheim) dem Rat G, hilfsweise dem zuständigen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieses Anliegen stützt er auf § 16b GemO. Ein solcher Anspruch auf Weiterleitung eines Ersuchens nach § 16b GemO wird, wenn dem Gemeinderat die Verbandskompetenz für die vorgetragene Angelegenheit fehle, soweit ersichtlich für die Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz sowohl in der Rechtsprechung (vgl. VG Koblenz und VG Trier, jeweils a.a.O.) als auch in der Literatur (Stubenrauch, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: Mai 1997, § 16b GemO, Erl. 4.1 ff.) verneint und dem Bürgermeister damit ein formelles Vorprüfungsrecht eingeräumt. In dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das nur einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugänglich ist, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung nicht. Gemäß § 16b Satz 1 und Satz 2 GemO hat jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden. § 16b Satz 1 GemO vermittelt damit einen Anspruch auf Entgegennahme und inhaltliche Prüfung der Petition und Satz 4 der Vorschrift begründet einen Anspruch des Petenten auf Unterrichtung über die Behandlung seines Anliegens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51 –, BVerfGE 2, 225, 230 = NJW 1953, 817; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 53/73 –, NJW 1976, 637, 638). Adressat einer solchen Jedermann-Petition nach § 16b GemO ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Gemeinderat, nicht der Bürgermeister. Nur soweit der Bürgermeister einer Kommune kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Gemeinderat die Behandlung der Anregungen und Beschwerden diesem zu überlassen, d.h. die an den Gemeinderat gerichtete Petition zwecks Behandlung durch den Bürgermeister weiterzuleiten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Gemeinderat sich immer dann mit an ihn gerichteten Anregungen und Beschwerden zu befassen hat, wenn im Gesetz keine Zuständigkeit des Bürgermeisters begründet wird. Allerdings beschränkt sich der Anspruch aus § 16b GemO nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift darauf, dass sich die Petition auf den „Bereich der örtlichen Verwaltung“ bezieht. Es muss sich also um eine Aufgabe der Gemeinde im Rahmen ihrer Verbandskompetenz und örtlichen Zuständigkeit handeln. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass Adressat eines Anliegens nach § 16b Satz 1 GemO nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der „Gemeinderat“ und nicht der Bürgermeister ist. Dann darf aber dem Gemeinderat als dem gesetzlichen Adressaten eines Ersuchens nach § 16b Satz 1 GemO dieses nicht vorenthalten werden. Die angerufene Stelle, hier also der Gemeinderat, hat zu entscheiden, ob die ihm unterbreitete Anregung oder Beschwerde zulässig und er für das konkrete Anliegen zuständig ist (vgl. Brocker in: Beck` scher Online-Kommentar GG, Stand: 1. Januar 2012, Art. 17 Rn. 23). Im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis hat der Gemeinderat dann nicht nur zu beurteilen, ob mit dem Anliegen von ihm etwas Rechtswidriges (z.B. strafrechtlich relevantes Verhalten) oder rechtlich Unmögliches verlangt wird, sondern auch ob es sich um eine Angelegenheit „aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung“ handelt. Der Gemeinderat hat demnach zu prüfen, ob ihm die Verbandskompetenz für die Angelegenheit zusteht. Diese Prüfungspflicht kann der Gemeinderat aber nur dann erfüllen, wenn ihm die Petition nach § 16b GemO auch zur Kenntnis gelangt, also an ihn weitergeleitet wurde. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat ein Petent einen Anspruch darauf, dass sich der Gemeinderat als nach § 16b Satz 1 GemO zuständiges Gremium mit seinem Anliegen, sowohl hinsichtlich dessen formeller Voraussetzungen als auch im Falle der Zulässigkeit des Petitums inhaltlich auseinandersetzt. Eine Vorprüfungspflicht oder ein Vorprüfungsrecht eines Ersuchens nach § 16b Satz 1 GemO durch den Bürgermeister sieht das Gesetz nicht vor. So heißt es auch in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2796, S. 66), dass man sich „schriftlich mit Anregungen und Beschwerden unmittelbar an den Gemeinderat“ (Hervorhebung durch die Kammer) wenden kann. Über ein Ersuchen nach § 16b GemO hat danach grundsätzlich der Gemeinderat, nicht jedoch der Bürgermeister zu befinden. Anregungen und Beschwerden nach § 16b GemO sind daher in jedem Fall zur Erledigung an den Gemeinderat zu leiten. Eine Delegationsmöglichkeit zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden sieht das Gesetz lediglich in § 16b Satz 3 GemO vor. Danach kann der Gemeinderat zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 16b Satz 1 GemO, für die nicht die gesetzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben ist (s. hierzu § 16b Satz 2 GemO), einen Ausschuss bilden. Auch wenn somit ein Anordnungsanspruch gegeben sein dürfte, so war hier der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wegen Fehlens eines Anordnungsgrunds abzulehnen. Da das Rechtsschutzersuchen damit keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Das Gericht hat entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) von einer Reduzierung des Regelstreitwerts abgesehen, da die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen hätte.