Urteil
5 K 221/11.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2011:0927.5K221.11.NW.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung für den Ersatz von Feuerwehreinsatzkosten ist die objektiv und subjektiv grob fahrlässige Verursachung des Feuerwehreinsatzes. (Rn.29)
2. Ein Hauswirtschaftslehrer, der in einer Schulküche einen offenen Kochtopf mit Frittierfett auf einer angeschalteten Herdplatte unbeaufsichtigt zurücklässt, handelt grob fahrlässig.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für den Ersatz von Feuerwehreinsatzkosten ist die objektiv und subjektiv grob fahrlässige Verursachung des Feuerwehreinsatzes. (Rn.29) 2. Ein Hauswirtschaftslehrer, der in einer Schulküche einen offenen Kochtopf mit Frittierfett auf einer angeschalteten Herdplatte unbeaufsichtigt zurücklässt, handelt grob fahrlässig.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid, mit dem der Kläger wegen des Feuerwehreinsatzes am 8. Februar 2010 zu einer Gebühr in Höhe von 1420,80 € herangezogen worden ist, und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – i.V.m. den §§ 1, 3 Abs. 1, 4 und 5 der Satzung der Beklagten über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 10. Dezember 1986 i.d.F. der Änderungssatzung vom 02. September 1998. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Für dessen Erlass war gemäß §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG und § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, die Beklagte sachlich und örtlich zuständig. Die nach § 1 LVwVfG, § 28 Abs. 1 VwVfG, notwendige Gelegenheit zur Anhörung wurde dem Kläger gewährt. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen den Kostenbescheid keine Bedenken. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG sind erfüllt. Grundsätzlich erfüllen die Gemeinden als Aufgabenträger die ihnen nach § 2 Abs. 2 LBKG obliegenden Pflichtaufgaben unentgeltlich, denn die Kosten u.a. für Einsätze hat gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBKG die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird. Allerdings kann die Beklagte als Aufgabenträger (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG) – in bestimmten Fällen – den Ersatz der durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen. So ist nach dem vorliegend einschlägigen § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG ein Kostenerstattungsbegehren zulässig, wenn der Verursacher die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. a. Im Zeitpunkt der Maßnahmen der Feuerwehr bestand eine Gefahr im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBKG ist der Anwendungsbereich des LBKG u.a. für die Abwehr von Brandgefahren eröffnet. Hier bestand eine Brandgefahr, da sich das in einem der Töpfe befindliche Fett entzündet hatte und es zu starker Rauchentwicklung kam. b. Der Kläger ist auch Verursacher im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG. Der Verursacherbegriff stimmt, wie der vergleichbare Wortlaut und Zweck zeigen, mit dem Begriff des Handlungsstörers im Sinne des § 4 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – überein. Bloße Kausalität reicht für die Bejahung einer Handlungsstörereigenschaft nicht aus. Handlungsstörer ist nur, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2009, 59). Den Kläger traf als Lehrer eine besondere Überwachungspflicht. Für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts war allein er verantwortlich. Die Vermeidung von Gefahren für die Schüler und das Schuleigentum fiel in seine Risikosphäre. c. Der Kläger handelte auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, NJW-RR 2011, 1055; vgl. auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 277 BGB, Rn. 5). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (BGH, NJW-RR 2009, 812). Dabei geht es im Ergebnis zu Lasten des Beklagten, wenn die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit des Klägers sich nicht nachweisen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I-10 U 88/09 -, juris). In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vor. aa. Zunächst entfaltet entgegen der Ansicht des Klägers die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG zu bejahen ist. Eine Bindungswirkung kommt nur bei bestandskräftigen Verwaltungsakten (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 43 VwVfG, Rn. 11) oder rechtskräftigen Urteilen (vgl. z.B. § 121 VwGO) in Betracht. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft fällt unter keine der beiden Fallgruppen. bb. Der Kläger hat objektiv grob fahrlässig gehandelt. Das Erhitzen von Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen hohen Brandgefahr ein Vorgang, der höchste Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltsanforderungen durchgeführt werden darf (s. z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 695 m.w.N.; OLG Köln, VersR 1996, 1491; ÖsterrOGH, ZfS 1994, 256; VG Wiesbaden, Urteil vom 01. Februar 2011 - 1 K 1391/09.WI -, juris). Indem der Kläger die Schulküche verließ, ohne sicherzustellen, dass sämtliche Herdplatten abgeschaltet waren, hat er einen objektiv schweren Verstoß gegen die von jedermann zu beachtende und jedermann einleuchtende Sorgfaltspflicht und hierdurch den objektiven Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1187). cc. Der Sorgfaltsverstoß des Klägers ist auch in subjektiver Hinsicht nicht zu entschuldigen. Es gilt zwar keinen Anscheinsbeweis in dem Sinn, dass aus dem Vorliegen objektiv grob fahrlässigen Handelns als Regelfall geschlossen werden kann, dass auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1055). Der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß eines objektiven Pflichtenverstoßes lassen aber Rückschlüsse auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 695). Hier liegt nach den durchgeführten Ermittlungen zur Überzeugung der Kammer kein sogenanntes „Augenblicksversagen“ vor, welches im Einzelfall die Beurteilung des Schuldvorwurfs als nicht grob fahrlässig rechtfertigen kann (vgl. BGH, NJW 1992, 2418; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris). Der Ausdruck „Augenblicksversagen“ beschreibt zunächst nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, etwa auf Grund einer kurzzeitigen Überforderung in der Bewältigung einer plötzlichen Gefahrensituation oder auf Grund der längerfristigen Überforderung in der zuverlässigen Überwachung einer ständigen Gefahrensituation (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1055). Hier kann dahinstehen, ob der Kläger mit einer derart großen Gruppe von Schülern die Zubereitung von Pommes Frites hätte unterlassen müssen, weil die Schulküche anstelle geschlossener Fritteusen nur über einfache, mit keinen Sicherheitsvorrichtungen versehene Töpfe verfügte, die bei fehlerhafter Bedienung grundsätzlich ein höheres Gefahrenpotential darstellen. Denn ausschlaggebend für die erhebliche Rauchentwicklung als Anlass für den Feuerwehreinsatz war, dass der Kläger es - nachdem die erste Krise infolge eines in Brand geratenen Topfs bewältigt, die erste Rauchentwicklung durch Öffnen der Fenster abgeklungen war und sämtliche Schüler den Raum verlassen hatten - versäumt hat, die weitere, von einem noch angeschalteten Herd mit einem darauf befindlichen Topf samt Frittierfett ausgehende Gefahr nachhaltig und zuverlässig abzuwenden. Diese Situation, in der der Kläger durch gewissenhaftes Ausschalten aller Herde und vorsorglicher Entfernung der mit heißem Fett gefüllten Töpfe die Gefahrensituation hätte – endgültig – beseitigen müssen, stellte weder eine plötzliche Gefahrensituation dar noch hat der Kläger eine ständige akute Gefahrensituation beherrschen müssen. Berücksichtigt man, dass der Kläger auch nach eigener Darstellung jedenfalls über eine qualifizierte pädagogische Ausbildung sowie eine langjährige praktische Erfahrung als Hauswirtschaftslehrer verfügt und persönlich in der Zubereitung von Pommes Frites geübt ist, durfte ihn das erste Fehlverhalten der Schüler, die das Fett im Topf haben zu heiß werden lassen, nicht überraschen. Tatsächlich ist er dem zunächst in geeigneter Form begegnet, indem er die Schüler aus der Schulküche hinausgeschickt und damit aus der Gefahrensituation entfernt hat, bei geöffneten Fenstern die Verflüchtigung des Rauchs abgewartet und damit den nötigen Freiraum geschaffen hat, um die von einem angeschalteten Herd samt einem aufstehenden, mit heißem Fett gefüllten Topf ausgehende Gefahr endgültig abzuwenden, indem er sämtliche Töpfe von den Herden entfernte und diese ausschaltete. Beiden Aufgaben, die nach der konkreten Situation jedermann als selbstverständlich hätten einleuchten müssen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 695 m.w.N.; OLG Köln, VersR 1996, 1491), insbesondere aber dem in Hauswirtschaftsunterricht erfahrenen Kläger als Sorgfaltspflicht zur Beseitigung einer selbst geschaffenen besonderen Gefahrensituation oblagen, ist er nicht nachgekommen. Diese Unterlassung ist nach Überzeugung der Kammer dem Kläger als subjektive grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Seine Annahme, sämtliche Kochstellen vor Verlassen der Schulküche noch ausgeschaltet zu haben, reicht deshalb zur Verneinung einer subjektiv groben Fahrlässigkeit nicht aus. Dass der Kläger an die erhöhte Gefahr nicht gedacht oder - wie hier - geglaubt hat, alle Herdplatten ausgeschaltet zu haben, ist typisch für Fälle der unbewussten Fahrlässigkeit, schließt aber für sich allein die grobe Fahrlässigkeit nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 695; BGH, NJW 1992, 2418). b. Auch die Inanspruchnahme des Klägers stößt auf keine Bedenken. Das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr des Klägers haftet weder gemäß Art. 34 Satz 1 Grundgesetz - GG - ausschließlich, noch ist es nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen. aa. Eine Haftungsübernahme durch das Land Rheinland-Pfalz folgt weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung des Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. (1) Eine direkte Anwendung des Art. 34 Satz 1 GG scheitert daran, dass es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36 LBKG nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zur Gefahrenabwehr, handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 34, 367). Art. 34 Satz 1 GG setzt jedoch eine Schadensersatzverpflichtung eines Amtsträgers voraus. Dies zeigt schon der Wortlaut des Art. 34 Satz 3 GG. Ein Schadensersatzanspruch ist dadurch kennzeichnet, dass sich sein Umfang gemäß § 249 Abs. 1 BGB danach richtet, wie der Geschädigte stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei ist die hypothetische Weiterentwicklung zu berücksichtigten (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 2). Ersatzfähig ist beispielsweise auch ein entgangener Gewinn, § 252 BGB. Für den Umfang von Kostenerstattungsansprüchen kommt es hingegen, wie der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG zeigt, allein darauf an, welche Kosten durch den Einsatz tatsächlich entstanden sind. Er ist lediglich auf die Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden (Vermögens-)zustandes gerichtet – eine hypothetische Weiterentwicklung ist, anders als bei Schadensersatzansprüchen, gerade nicht zu berücksichtigen. Zweifelhaft erscheint außerdem, ob der Kläger eine Amtspflicht verletzt hat, die „ihm einem Dritten gegenüber obliegt“ (Art. 34 Satz 1 GG). Die verletzte Amtspflicht muss im Interesse bzw. zum Schutze des Einzelnen und nicht etwa allein im Interesse der Allgemeinheit oder des Staates auferlegt sein (vgl. Grzeszick in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand Juli 2011, Art. 34 Rn.9 f.). Die Pflicht eines Lehrers, im Schulgebäude keinen Brand zu verursachen, dient allenfalls dem Schutz des Schulträgers – nicht hingegen dem Schutz des Trägers der Feuerwehr. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 36 LBKG stellt, anders als Art. 34 Satz 1 GG, schon nach seinem Wortlaut nicht auf die Verletzung einer drittbezogenen Pflicht ab. (2) Auch eine analoge Anwendung des Art. 34 Satz 1 GG auf Kostenerstattungsansprüche kommt nicht in Betracht. Für eine analoge Anwendung sind eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage notwendig. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke scheitert daran, dass es sich bei Art. 34 Satz 1 GG um eine Ausnahmevorschrift handelt. Im Grundsatz haftet jeder für sein eigenes Verhalten persönlich. Dieser Grundsatz gilt auch im Beamtenrecht (Maunz/Dürig, Grundgesetz, 62. Ergänzungslieferung 2011, Art. 34 GG, Rn. 2). § 839 BGB regelt die Eigenhaftung des Beamten. Erst durch die Ausnahmeregelung des Art. 34 Satz 1 GG kommt es zur Haftungsübernahme durch den Staat. Hätte der Verfassungsgeber eine Ausweitung der Haftungsübernahme über Schadensersatzansprüche hinaus gewollt, dann hätte er den Anwendungsbereich nicht auf Schadensersatzansprüche begrenzt. Davon unabhängig fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Durch die in Art. 34 Satz 1 GG angeordnete Haftungsübernahme soll zum einen der Geschädigte einen solventen Schuldner erhalten (Maunz/Dürig, Grundgesetz, a.a.O., Art. 34 GG, Rn. 12). Zum anderen dient sie auch dem Schutz des Amtsträgers selbst, der durch die befreiende Haftungsübernahme vor unangemessenen und seine Entscheidungsbereitschaft möglicherweise lähmenden Haftungsrisiken bewahrt wird (Maunz/Dürig, Grundgesetz, a.a.O., Rn. 13). Der letzte Gedanke greift bei Kostenerstattungsansprüchen nicht in gleichem Maße wie bei Schadensersatzansprüchen. Letztere führen dadurch, dass die hypothetische Weiterentwicklung zu berücksichtigten ist, zu einem ungleich höheren Risiko. Bei Kostenerstattungsansprüchen ist das Risiko hingegen auf die tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt. bb. Das Land Rheinland-Pfalz war auch nicht vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn man annehmen würde, dass das Land Rheinland-Pfalz aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG neben dem Kläger haften würde, indem man ihm das Verhalten des Klägers als Organ zurechnen würde, so wäre die Inanspruchnahme des Klägers nicht ermessensfehlerhaft. Denn dieser könnte auf einen Innenausgleich verwiesen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2008, 137). Freilich brächte dies dem Kläger im vorliegenden Fall keinen Vorteil, da er die Kosten wegen der groben Fahrlässigkeit auch im Innenverhältnis allein zu tragen hätte, wie die §§ 48 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - , 86 Landesbeamtengesetz - LBG - zeigen. c. Die vom Kläger geforderten Kosten sind auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die zu erstattenden Kosten für den Personal- und Materialeinsatz ihrer Feuerwehr zulässigerweise (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 LBKG) pauschaliert und in ihrer Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr festgelegt (s. die Angaben in der Änderungssatzung vom 17. Dezember 1997). Rechtsfehler bei der Anwendung der entsprechenden Satzungsbestimmungen sind nicht zu erkennen. Gegen die Höhe des Kostenersatzanspruchs werden vom Kläger im Übrigen auch keine Bedenken erhoben. d. Gegen den Kostenbescheid ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nichts zu erinnern. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (NJW 1992, 2653), der die Kammer folgt, schränkt § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung - GemO - das Ermessen dergestalt ein, dass die Träger der Feuerwehr grundsätzlich verpflichtet sind, den Kostenersatzanspruch nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG geltend zu machen. Nach § 94 Abs. 2 GemO, bei der es sich nicht nur um eine finanzpolitische Programmbestimmung, sondern um verbindliches Haushaltsrecht handelt (s. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1985, 511 und NVwZ 1986, 148), haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Diese Normierung der gesetzlichen Rangfolge der Mittelbeschaffung im Sinne eines Vorrangs spezieller Entgelte vor Steuern überlagert das Abgabenrecht dergestalt, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung der gesetzlich zulässigen Entgelte besteht. Dies gilt nicht nur für Entgelte im engeren Sinne wie namentlich Beiträge und Gebühren, sondern auch für den Kostenerstattungsanspruch nach § § 36 Abs. 1 LBKG, der als Entgelt im weiteren Sinne zu qualifizieren ist (OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1992, 2653). Ausdrücklich Ermessen auszuüben hat der Aufgabenträger lediglich in atypischen Ausnahmefällen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1996 – 12 A 11547/96.OVG -). Vorliegend hat die Beklagten in ihrer Ermessensentscheidung ausgeführt, im Hinblick auf den gegebenen Aufwand und weil der Kläger in der erfolgten Anhörung keine Gründe für die Herabsetzung des Kostenersatzes im Rahmen des gegebenen Ermessens vorgetragen habe, müsse Kostenersatz in Höhe des entstandenen Aufwandes erhoben werden. Alle Einnahmemöglichkeiten, die gesetzlich normiert seien, müssten umfassend ausgeschöpft werden. Einen Ermessensfahler lässt diese Entscheidung nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.420,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten, mit dem Gebühren anlässlich eines Feuerwehreinsatzes gefordert werden. Der Kläger steht als Lehrer im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz und wird in der B-Realschule plus in C-Stadt eingesetzt. Am 08. Februar 2010 wollte der Kläger einer Lerngruppe der 9. Jahrgangsstufe im Rahmen des Arbeitslehreunterrichts in der Schulküche der D-Grundschule, einer Außenstelle der B-Realschule plus, zeigen, wie man Pommes Frites frisch zubereitet. Die Küche verfügt über vier Kochzeilen u.a. mit einem Gasherd, einem Elektroherd mit Cerankochfeld sowie zwei Elektroherde en mit gewöhnlichen Kochplatten. Der Kläger teilte zu Beginn des Unterrichts um 09.35 Uhr die aus 19 Schülerinnen und Schülern bestehende Lerngruppe in der Schulküche in Gruppen auf. Nach Angaben des Klägers begaben sich je 4 Schüler zu den 4 Kochzeilen, während 3 Schüler den angeschlossenen Aufenthaltsraum aufsuchten und dort während des Unterrichts verblieben. Nachdem die Schüler der 4 Gruppen die Kartoffeln geschält und gewaschen hatten, gab jede Kochgruppe die Kartoffeln in den mit Fett erhitzten Topf. An einem der beiden Elektroherde mit gewöhnlichen Kochplatten entstand ein Brand im Topf, den der Kläger zu ersticken versuchte. Dabei legte er den Deckel auf den Topf. Da die Flammen unter dem Deckel hervor züngelten, versuchte er den Brand durch ein Küchenhandtuch zu ersticken, das dadurch Feuer fing. Er hielt das Handtuch unter Wasser und breitete es erneut über dem Topf aus. Anschließend stellte er den Topf vom Herd in die Spüle. ln diesem Moment drehte ein Schüler den Wasserhahn auf. Sofort kam es zu einer starken Rauchentwicklung. Dadurch alarmiert, kam der Hausmeister der Schule gegen 10.45 Uhr hinzu. Er öffnete die Fenster in der Küche und im Treppenhaus. Danach verließen die Schüler und der Hausmeister innerhalb von 5 Minuten den Raum. Als Letzter räumte der Kläger den Raum. Dabei vergaß er den im hinteren Bereich der Schulküche stehenden Elektroplattenherd abzustellen, auf dem immer noch ein Topf mit siedendem Fett stand. Das darin befindliche Fett entzündete sich. Gegen 11.15 Uhr wurde der Hausmeister erneut auf den starken Rauchgeruch aufmerksam und eilte erneut zur Küche. Aufgrund der Rauchentwicklung in der Küche konnte er aber nicht mehr selbst eingreifen und löste den Feueralarm aus. Die Grundschule wurde evakuiert; der Hausmeister wurde zur Beobachtung ins Krankenhaus eingeliefert. Aufgrund des ausgelösten Feueralarms rückte die Freiwillige Feuerwehr C-Stadt mit 18 Einsatzkräften und mehreren Einsatzfahrzeugen aus. Der qualmende Topf wurde durch Einsatzkräfte der Wehr ins Freie verbracht. Anschließend wurde die Schule gelüftet. Gegen den Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft Frankenthal zunächst ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung des Hausmeisters eingeleitet. Mit Verfügung vom 26. März 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, ein Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers und den Atembeschwerden des Schulhausmeisters sei nicht nachweisbar. Die Beklagte hörte den Kläger in der Folgezeit im Hinblick auf einen Ersatz der Kosten für den Feuerwehreinsatz an. Mit Schreiben vom 30. März 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe die Schülerinnen und Schüler über die Gefahren hinsichtlich des Umgangs mit heißem Frittierfett vor dem Küchengang belehrt, während des Vorgangs den Schülern die Kochlöffelprobe veranschaulicht und sie auf die Hitzeregulierung verwiesen. Er habe den Topf vom Herd genommen und ihn in die Spüle gesetzt. ln diesem Moment habe ein Schüler den Wasserhahn aufgedreht. Es sei sofort zu einer starken Rauchentwicklung gekommen, woraufhin er die Schüler der Küche verwiesen und sie angewiesen habe, sich im Pausenhof ruhig zu verhalten. Nun habe er den Topf am Rand mit Wasser abgekühlt. In der Zwischenzeit sei der Hausmeister erschienen und habe die breite Fensterfront mit einem Schlüssel geöffnet. Er, der Kläger, habe die Herde abgeschaltet und sei, als der Rauch verzogen sei, den Schülern zur Aufsicht in den Pausenhof gefolgt. Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 verlangte die Beklagte vom Kläger den Ersatz der Feuerwehrkosten in Höhe von 1.420,80 €. Bestandteil des Bescheids war eine Tabelle, aus der sich die personellen Aufwendungen in Höhe von 561,78 € (18 Einsatzkräfte, jeweils 1 Stunde zu 31,21 €) und die sachlichen Aufwendungen in Höhe von 859,02 € ergaben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. August 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, er könne nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, da die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt habe. Des Weiteren hafte bei einem Dienstunfall zuerst der Dienstherr. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises L wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2011 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft entfalte keine Bindungswirkung. Die Bejahung der groben Fahrlässigkeit ergebe sich aus der Gesamtschau der Ereignisse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur Alarmierung der Feuerwehr geführt hätten. Maßgeblich sei, dass die Schülergruppe für den Unterricht und die damit verbundenen Gefahren zu groß gewesen sei, dass der Kläger den ersten Topf mit unzureichenden Mitteln gelöscht habe (Branddecke und Feuerlöscher seien vorhanden gewesen), er weiterhin damit habe rechnen müssen, dass ein Schüler nach Abstellen des Topfes in der Spüle den Wasserhahn öffnen würde, und schließlich, dass der Kläger den zweiten Topf mit siedendem Fett übersehen habe. Die Rauchentwicklung auf Grund des ersten Topfes habe, da der Hausmeister zwischenzeitlich alle Fenster geöffnet gehabt habe, eine Kontrolle der übrigen Herde nicht unzumutbar gemacht. Die Verpflichtung zum Kostenersatz treffe den Kläger gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG persönlich. Der Anspruch resultiere nicht aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG. Zwischen beiden Ansprüchen bestehe ein Unterschied. Der Landesgesetzgeber habe in § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG das allgemeine Lebensrisiko normiert, das darin bestehe, Kostenersatz leisten zu müssen, wenn man grob fahrlässig einen Feuerwehreinsatz verursache. Darüber hinaus werde, da Aufgabenträger für den Brandschutz regelmäßig kommunale Gebietskörperschaften seien, mit § 36 LBKG gegenüber dem Schadensersatz ein ganz anderes Ziel verfolgt. Der Kläger hat dagegen am 11. März 2011 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihn keine grobe Fahrlässigkeit treffe. Er habe die Schülergruppe über den Umgang mit heißem Frittierfett belehrt und in die Benutzung der Küchengeräte, speziell der Hitzeregulierung der Herde, eingewiesen. Die Schülergruppe sei nicht zu groß gewesen, da die Küche für eine entsprechend große Schülerzahl ausgelegt gewesen sei. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass der Schüler den Wasserhahn aufdrehen würde. Dabei sei auch die allgemeine Aufgeregtheit in dieser Situation zu berücksichtigen. Er habe den Brand des ersten Topfes auch nicht mit unzureichenden Mitteln gelöscht. Das zeige sich schon daran, dass es ihm zunächst gelungen sei, die Flammen zu ersticken. Der Einsatz von Löschschaum hätte zu einem wesentlich größeren Löschschaden geführt. Vor dem Verlassen des Raumes habe er alle vier Herde dahingehend kontrolliert, ob die Drehregler der Herde auf der Stellung „0“ standen. Er habe keine brennenden Kontrollleuchten mehr feststellen können. Die Kontrolle sei dadurch erschwert worden, dass die Herde von verschiedenen Herstellern stammten, eine noch erhebliche Qualmbildung auf Grund des ersten Topfes vorgeherrscht und er, der Kläger, sich in einer besonderen Stress- und Gefahrensituation befunden habe. Im Übrigen sei der Kostenersatzanspruch gegen die Körperschaft zu richten, in deren Dienst er stehe – hier das Land Rheinland-Pfalz. In der Sache sei der Anspruch aus § 36 LBKG ein Schadensersatzanspruch im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG. Der Anspruch aus § 36 LBKG sei auf Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden (Vermögens-)zustandes gerichtet und damit seiner Natur nach ein Schadensersatzanspruch. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises L vom 14. Februar 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass von den vier Herden drei Herde von demselben Hersteller stammten und zwei Herde baugleich seien. Ob die Schulküche für 19 Schülerinnen und Schüler ausgelegt sei, sei ohne Belang. Maßgeblich sei allein, ob der Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Gefahren die Schülergruppe habe alleine überwachen können. Zudem habe der Kläger selbst angegeben, dass er den Raum erst verlassen habe, nachdem der Rauch verzogen gewesen sei. Der Kläger hafte persönlich, weil die Gefahr bzw. der Schaden nicht durch den Arbeitslehreunterricht selbst oder durch die Ausstattung der Räume/Schule als Einrichtung, sondern durch die Ausgestaltung des Unterrichts durch die Lehrkraft entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.