Beschluss
3 L 735/11.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2011:0822.3L735.11.NW.0A
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Bestimmtheit und Angemessenheit der Fragestellung "Ist zu erwarten, dass der Betroffene auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen A, BE, C1E, CE und T in Frage stellen?"(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmtheit und Angemessenheit der Fragestellung "Ist zu erwarten, dass der Betroffene auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen A, BE, C1E, CE und T in Frage stellen?"(Rn.9) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. August 2011 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 2011, mit der dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE und T mit allen Einschlussklassen entzogen wurde, kann keinen Erfolg haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller als Fahrzeugführer bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung weiter am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststehe, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis findet ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Schluss auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Antragsgegner durfte im vorliegenden Fall auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, denn der Antragsteller ist der zu Recht erfolgten Anordnung des Antragsgegners vom 4. April 2011 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen. Der Antragsteller war in dieser Anordnung ausdrücklich auf die Konsequenzen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 4. April 2011 ist rechtmäßig erfolgt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV gestützt. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Diese Vorschrift setzt das Vorliegen von mindestens zwei verwertbaren Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss voraus, wobei Zuwiderhandlungen im Sinne der Vorschrift sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten sind (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl., § 13 FeV Rnr. 22). Wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, richtet sich nach herrschender Meinung allein nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere § 29 StVG (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 10 B 10545/10.OVG –; BayVGH, Beschlüsse vom 22. März 2007 – 11 CS 06.1634 – und vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 –, beide juris). Das vom Antragsteller angeführte Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 – (NJW 2005, 3081 ff. und juris) zur Frage der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann vorliegend nicht herangezogen werden, da diesem Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dort war Anlass für eine auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützte Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein vorangegangener Drogenkonsum (Kokain) ohne Bezug zum Straßenverkehr, weshalb eine Eintragung der erfolgten Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in dem Verkehrszentralregister nicht vorlag und daher auch die Vorschriften über die Tilgungsfristen nicht einschlägig waren – anders als im hier zu entscheidenden Fall des Antragstellers. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV lagen hier vor. So legte der Antragsgegner der Gutachtensanforderung zum einen zugrunde, dass dem Antragsteller am 14. September 2006 die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden sei, nachdem ihm diese zuvor wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Strafgesetzbuch – StGB –) mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,47 Promille entzogen worden war. Dies war mit seit dem 13. April 2006 rechtskräftigen Strafbefehl vom 2. Februar 2006 in Verbindung mit dem auf Einspruch des Antragstellers ergangenen Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 13. April 2006 unter Verhängung einer Wiedererteilungssperre von noch fünf Monaten erfolgt. Dieser strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung lag die am 20. November 2005 gegen 17.50 Uhr begangene Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit 1,47 Promille zugrunde. Die Tilgungsfrist für diese Straftat nach § 316 StGB vom 20. November 2005 mit Fahrerlaubnisentzug und Wiedererteilungssperre beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) i. V. m. Nr. 3 StVG zehn Jahre. Sie begann gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG mit dem 13. April 2006 (Tag des ersten Urteils) und ist derzeit noch nicht abgelaufen. Die Ansicht des Antragstellers, wegen der ihm nach Ablauf der mit Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 13. April 2006 verhängten Sperrfrist am 14. September 2006 wieder erteilten Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner sei es zu einem „Verbrauch“ der Trunkenheitsfahrt vom 20. November 2005 gekommen mit der Folge, dass ihm diese Tat nicht mehr entgegengehalten werden dürfe, geht nach alledem fehl. Bei der weiteren vom Antragsgegner der Gutachtensanordnung zugrundegelegten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkohol handelt es sich um den Vorfall vom 2. Februar 2011, bei dem der Antragsteller als Führer eines LKW mit einer BAK von 0,72 Promille auf der BAB 5 gegen 7.57 Uhr einen Unfall verursachte, indem er auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffuhr. Wegen dieses gemäß § 24a Abs. 1 StVG als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Vorfalls wurde gegen ihn mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 8. März 2011 eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot (§ 25 StVG) verhängt. Die Tilgungsfrist für diese Ordnungswidrigkeit vom 2. Februar 2011 beträgt nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG zwei Jahre. Beide Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vom 20. November 2005 und 2. Februar 2011 sind mangels Ablaufs der jeweils für sie geltenden Tilgungsfristen auch verwertbar. Dass zwischen den beiden Zuwiderhandlungen ein Zeitraum von über fünf Jahren liegt, ändert wegen ihrer Verwertbarkeit entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts an ihrer rechtlichen Relevanz für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV. Hiernach war die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen insbesondere des § 11 Abs. 6 FeV. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in der Anordnung vom 4. April 2011 die Gründe für die Gutachtensanforderung mitgeteilt (Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 14. September 2006 nach Trunkenheitsfahrt mit 1,47 Promille, Unfallgeschehen vom 2. Februar 2011 mit 0,72 Promille) und ihn unter angemessener Fristsetzung (bis spätestens 18. April 2011) aufgefordert, unverzüglich sein Einverständnis zu erklären und das Gutachten innerhalb der nächsten zwei Monate nach Zustellung der Gutachtensanforderung beizubringen. Außerdem wurde dem Antragsteller die an den Gutachter zu richtende Frage, nämlich: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse(n) A, BE, C1E, CE und deren Einschlussklassen in Frage stellen?“ mitgeteilt. Damit hat der Antragsgegner den Bestimmtheitsanforderungen an die Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV Genüge getan. Diese Fragestellung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller rügt, der erste Teil der Fragestellung sei nicht hinreichend bestimmt, nicht sachlich angemessen und als unverhältnismäßig zu beurteilen, zumal der Antragsgegner bei der Formulierung der Frage verkenne, dass es – abgesehen vom Alkoholverbot für Fahranfänger gemäß § 24c StVG – keine 0,0 Promille-Grenze gebe, weshalb die Frage vielmehr hätte dahingehend formuliert werden müssen, ob das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne, greift dieser Einwand nicht durch. So entspricht der erste Teil der Fragestellung nahezu wörtlich der einschlägigen Passage in der Anlage 15 zur FeV, die ihrerseits den Rang der Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung teilt (vgl. Anlage 15 zur FeV, Nr. 1f)). Dort heißt es, dass in den Fällen der §§ 13 und 14 FeV Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen ist, insbesondere, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Zwar ist im Hinblick darauf, dass es in Deutschland keine 0,0 Promille-Grenze gibt – abgesehen vom Alkoholverbot für Fahranfänger gemäß § 24c StVG – die Formulierung des ersten Teils der Fragestellung nur bedenkenfrei, wenn sie in dem Sinn verstanden wird, wie in Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 10 S 2173/10 –, juris Rnr. 12 und DAR 2011, 164 ff., zur Fragestellung wie vorliegend; s. ebenso VG München, Urteil vom 14. Juni 2007 – M 6 B K 05.3064 –, juris Rnr. 21 ff.): Ob nämlich das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. In diesem Sinne ist die Formulierung des ersten Teils der Fragestellung aber zu verstehen und wird sie nach gerichtsbekannter Praxis der Untersuchungsstellen auch verstanden. Deshalb besteht kein Anlass, die Formulierung „ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird“ als unangemessen oder auch nur die Willensbildung des Antragstellers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens irreführend beeinflussend zu beanstanden (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Ob es sich zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse in Fällen der vorliegenden Art empfiehlt, mit der genannten Präzisierung zu formulieren, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn der in dem Sinne, ob das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, objektiv zu verstehende erste Teil der Fragestellung wird dem Anlass – hier zwei Trunkenheitsfahrten – jedenfalls gerecht und ist verhältnismäßig. Auch die vom Antragsteller gegen den zweiten Teil der Fragestellung ebenfalls gemachten Einwände der fehlenden Bestimmtheit und Unverhältnismäßigkeit greifen nicht durch. Vielmehr ist auch zweite Teil der Fragestellung als hinreichend bestimmt, sachlich angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. So hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss 10. Dezember 2010 – 10 S 2173/10 – (a. a. O.) insoweit ausgeführt: „Dabei ist zunächst die Verknüpfung mit „und/oder“ hier nicht etwa dahin zu verstehen, dass offenbleibt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch der zweite Teil der Fragestellung Gegenstand des zu erstellenden Gutachtens sein soll. Diese der genannten ministeriellen Formulierungsempfehlung entsprechende Verknüpfung soll wohl im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der rechtlichen Notwendigkeit Rechnung tragen, dass nur die dem Untersuchungsanlass entsprechenden und für eine verlässliche Klärung der Fahreignung notwendigen Untersuchungen angeordnet werden sollen. Insoweit könnte es freilich im Einzelfall Missverständnissen vorbeugen, wenn die Fahrerlaubnisbehörden eine gewollte Kumulation sprachlich durch Weglassen des „oder“ verdeutlichen bzw. ansonsten eine konditionale Verknüpfung wählen würden. Im Ergebnis ist es jedenfalls grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der zwingenden Vorgabe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchs. b FeV ein kumuliertes medizinisches und psychologisches Gutachten mit entsprechender, beide Aspekte abdeckender Fragestellung angeordnet wird.“ Dieser zweite Teil der Fragestellung ist auch sonst verhältnismäßig. Vorliegend ist ein Sachverhalt gegeben, der es zumindest als naheliegend erscheinen lässt, dass ein unkontrollierter Alkoholkonsum bei dem Antragsteller vorliegt. So mag zwar auf den ersten Blick der Zeitabstand zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers (20. November 2005 und 2. Februar 2011) von mehr als fünf Jahren und dessen in der Zeit ab Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis am 14. September 2006 bis 1. Februar 2011 beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr gegen ein (permanent) „unkontrolliertes“ Konsummuster sprechen. Jedoch ist insoweit zum einen die infolge der geringen Kontrolldichte hohe Dunkelziffer zu bedenken, wonach nicht jede Trunkenheitsfahrt aufgedeckt wird. Zum anderen hat der Antragsteller die beiden Trunkenheitsfahrten zu auffälligen Tageszeiten durchgeführt: Die strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt vom 20. November 2005 ereignete sich gegen 17.50 Uhr, mithin am späteren Nachmittag. Die Trunkenheitsfahrt vom 2. Februar 2011 erfolgte morgens gegen 7.57 Uhr. Dass der Antragsteller zu diesen Tageszeiten schon unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnahm, sind gewichtige Indizien für ein normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten, die hinreichenden Anlass für eine daran anknüpfende Untersuchung auf daraus möglicherweise resultierende fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen bieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 10 S 2173/10 –, a. a. O.). Dem Antragsteller ist angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführern die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff mit der – wie dargelegt – sachgerechten rechtsfehlerfreien Fragestellung ohne Weiteres zuzumuten. Damit verstößt die Gutachtensanforderung vorliegend auch nicht gegen das Übermaßverbot. Da sich nach alledem die Gutachtensanforderung als rechtmäßig erweist, durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Weigerung des Antragstellers, das zu Recht geforderte Gutachten fristgemäß beizubringen, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass diesbezüglich ein Ermessen auszuüben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Für die Streitwertbemessung sind vorliegend nur die Fahrerlaubnisklassen CE und A von Bedeutung, da die Klasse CE auch die Fahrerlaubnisse der Klassen C1E, BE und T beinhaltet (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 5 FeV). Für eine Fahrerlaubnis der Klasse CE sind nach Nrn. 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) in einem Hauptsacheverfahren 10.000,-- €, für ein Klageverfahren, betreffend eine Fahrerlaubnis der Klasse A nach Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs 5.000,-- € anzusetzen. Der sich danach für die Klassen CE und A ergebende Betrag von 15.000,-- € ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).