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Urteil

3 K 111/21.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2021:0630.3K111.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Tourismusbeiträgen für die Verpachtung einer Gaststätte und eines Hotels für die Jahre 2017 und 2018. 2 Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 6.12.2016 die Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags (TBS), die mit Wirkung vom 1.1.2017 in Kraft trat. 3 Die wesentlichen Bestimmungen der TBS lauten wie folgt: § 1 Erhebungszweck, -gebiet und –jahr 4 (1) Die Stadt Deidesheim erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag. 5 (2) Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemarkungsgebiet der Stadt Deidesheim. 6 (3) Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. § 2 Beitragspflichtige 7 (1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 8 (2) Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Abs. 1 genannten Subjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden. Dem Leistungsangebot im Sinne der Sätze 1 und 2 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen. 9 [...] § 3 Beitragsmaßstab 10 (1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz (Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Abs. 4). 11 (2) Unter Umsatz i.S.d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr (§ 1 Abs. 3) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 erzielt wurden. [...] 12 [...] § 4 Beitragssatz 13 Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem nach § 3 Abs. 1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) ist in der Satzung über die Festsetzung eines Tourismusbeitrages (Hebesatzsatzung) festgelegt. 14 Ebenfalls am 6.12.2016 beschloss der Stadtrat die Satzung über die Festsetzung eines Tourismusbeitrags (HebeS) mit Wirkung zum 1.1.2017. Dort wurde der Beitragssatz für den Tourismusbeitrag auf 8 % festgesetzt. 15 Mit Beschluss des Stadtrates vom 17.10.2017 wurde die Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags – Gästebeitragssatzung – GBS – beschlossen, die am 1.1.2018 in Kraft trat. 16 In der Sitzung des Stadtrates der Beklagten vom 1.9.2020 wurde der TBS mit der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages rückwirkend zum 1.1.2017 eine Anlage hinzugefügt, bestehend aus einer Betriebsartentabelle, in der für einzelne Betriebsarten jeweils der Vorteilssatz in der Spalte 2 gemäß § 3 Abs. 3 TBS und der Gewinnsatz in der Spalte 3 gemäß § 3 Abs. 4 TBS aufgeführt sind. Dort werden für das Jahr 2017 u.a. folgenden Betriebsarten entsprechende Werte zugeordnet: Spalte 0 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 BA-Nr. Betriebsart Vorteilssatz (§ 3 Abs. 3) Gewinnsatz (§ 3 Abs. 4) A01 Hotel, Gasthof, Pension mit Halb- und Vollpension, außer Gaststättenbetrieb ( → unter B.) 95 7 B01 Gast-, Speise- und Schankwirtschaften (einschließlich Pizzerien) 70 8 FA15 Vermietung/Verpachtung oder sonstige entgeltliche Gebrauchsüberlassung betrieblich genutzter Immobilien an unmittelbar bevorteilte Betriebe (obiger Gruppen A-E) Vorteilssatz der Betriebsart (aus Gruppen A.-E.) des jeweiligen Nutzungsberechtigten 24 17 Für das Jahr 2018 wurden die Gewinnsätze für die BA-Nr. A01 (Hotel) um 2 %, für die BA-Nr. B01 (Restaurant, Speisegaststätte) um 1 % und für die BA-Nr. FA15 (Vermietung/Verpachtung) um 1 % erhöht. 18 Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG ist Eigentümerin der Anwesen „D....“ im Gemeindegebiet der Beklagten. Zum 1.1.2017 verpachtete die Klägerin sämtliche dort befindlichen Gebäude und Grundstücksflächen an ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die D... zum Betrieb eines Restaurants und eines Hotels. 19 Nachdem die Klägerin ihre Umsatzzahlen mitgeteilt hatte, setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 2.7.2018 Tourismusbeiträge für die Vermietung/Verpachtung des Hotels D.... für das Jahr 2017 in Höhe von 2.465 € und für das Jahr 2018 in Höhe von 2.567 € fest. Die Berechnung gründete sich für das Jahr 2017 auf einen Umsatz der Klägerin von 135.154,80 €, einen Vorteilssatz von 95 %, einen Gewinnsatz von 24 % und einen Beitragssatz von 8 %. Für das Jahr 2018 legte die Beklagte wiederum einen Umsatz der Klägerin von 135.154,80 €, einen Vorteilssatz von 95 % einen Gewinnsatz von 25 % und einen Beitragssatz von 8 % zu Grunde. 20 Für die Vermietung/Verpachtung der Gaststätte D... setzte die Beklagte für das Jahr 2017 einen Betrag in Höhe von 3.688 € und für das Jahr 2018 in Höhe von 3.841 € fest. Die Berechnung gründete sich auf einen Umsatz von 274.405,20 €, einen Vorteilssatz von 70 %, einen Gewinnsatz von 24 % für das Jahr 2017 und von 25 % für das Jahr 2018 sowie einen Beitragssatz von 8 %. 21 Mit Schreiben vom 13.7.2018 erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom 2.7.2018 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Die Unterteilung des Vorteilssatzes gemäß Punkt F/FA15 in Verbindung mit Gruppe A und Gruppe B der Anlage zur TBS sei rechtswidrig. In der Verpachtung an einen Betrieb der Hotellerie auf der einen und ein gastronomisches Unternehmen auf der anderen Seite sei kein Unterschied zu erblicken, da sich für den Vermieter keinerlei abweichende Vorteils- oder Gewinnsätze ergäben. Im Fall des "D..." als 100%ige Muttergesellschaft lägen zivilrechtlich zwar verschiedene Personen vor, jedoch sei der Gesamtumsatz mehrfach verbeitragt, da der gleiche Außenumsatz innerhalb des Konzerns für die Beiträge herangezogen würde. Aufgrund der pauschalierten Vorgehensweise bestehe die Gefahr, dass der Mietaufwand bei der Tochtergesellschaft nur pauschal und gegebenenfalls nicht in der richtigen Größe berücksichtigt werde. Dem Verpächter könne der Betrieb des Pächters nicht negativ ausgelegt werden, weshalb beantragt werde, den Vorteilssatz in Bezug auf das Hotel auf 75 % statt 95 % festzusetzen. 22 Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und führte u.a. aus, dass eine konkret-individuelle Vorteilsnahme des einzelnen Beitragspflichtigen bei der Beitragsveranlagung unbeachtlich sei. Da unterstellt werden könne, dass die Miete/Pacht grundsätzlich in einer direkten Relation zu den Gewinnmöglichkeiten der Mieter/Pächter stehe, würden bei den Vermietern/Verpächtern die gleichen Vorteilssätze wie bei den in den verpachteten Räumen ansässigen Betrieben angesetzt. Der Vorteil der genutzten Immobilie des unmittelbar bevorteilten Unternehmens werde ohne Vermischung mit weiterer, eventuell nicht am Tourismus beteiligter Kundschaft dem Vermieter/Verpächter „durchgeleitet“. Die Vorteilssätze der Betriebsarten seien vom Stadtrat der Beklagten beschlossen worden. 23 Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.1.2021 zurück und führte zur Begründung aus: Durch die Verpachtung der Immobilien an die Betriebsgesellschaft, die durch Vermietung von Hotelzimmern an Touristen und den Restaurantbetrieb unmittelbar Gewinne durch die Deckung von Bedürfnissen von Touristen erziele, würden der Klägerin mittelbar Vorteile geboten, da sie den Betrieb des Hotels und des Restaurants durch die Verpachtung gegen Entgelt an die D... erst ermögliche. Die Berechnung der Tourismusbeiträge entspreche insgesamt den gesetzlichen respektive satzungsrechtlichen Vorgaben. Die getrennte Veranlagung der Klägerin einerseits und der DD.... begegne keinen Bedenken. Werde ein Modell mit zwei getrennten Gesellschaften gewählt, so hätten die Gesellschaften nach der Rechtsprechung neben den Vorteilen ihrer Trennung voneinander auch die daraus resultierenden Nachteile zu tragen. Der Tourismusbeitrag knüpfe an eine vorteilsrelevante Erwerbstätigkeit an. Eine solche vorteilsrelevante Tätigkeit liege hier zweimal vor. Zum einen in Gestalt einer mittelbar bevorteilten Verpachtung, zum anderen unmittelbar durch den Betrieb des Hotels und Restaurants. Soweit die Klägerin beanstande, dass die Beklagte in der TBS unterschiedliche Vorteilssätze für die Vermietung der Gaststätte und die Vermietung des Hotels angenommen habe, sei darauf hingewiesen, dass der Kreisrechtsausschuss über keine Normverwerfungskompetenz verfüge. Gleichwohl sei angemerkt, dass der Beklagten bei der Beurteilung der Frage, welche Vorteilssätze den einzelnen Betriebsarten typischerweise zuzurechnen sind, ein weitgehendes Ermessen zustehe. 24 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (11.1.2021) hat die Klägerin am 11.2.2021 die vorliegende Klage erhoben. 25 Sie trägt ergänzend vor: Die Beitragserhebung auf die Pachtzinseinnahmen führe unzulässig zur doppelten Inanspruchnahme ein und derselben Abgabenquelle. Sei der der Klägerin vermittelte besondere wirtschaftliche Vorteil touristischer Angebote allein von der tatsächlich praktizierten Nutzung des Mieters/Pächters abhängig und bilde sich diese nicht in den Erträgen der Betriebsgesellschaft, sondern alleine in den erzielten bzw. rechtlich erzielbaren Miet- und Pachteinnahmen ab, erscheine es in Ermangelung einer entsprechenden Akzessorietät willkürlich, wenn der „Umsatz“ des mittelbar Bevorteilten im Ergebnis höher verbeitragt werde als der „Ertrag“ des unmittelbar am Tourismus partizipierenden Betriebes. Denn für sie - die Klägerin - spiele es keine Rolle, mit welcher Zweckrichtung die Pachträume betrieben werden, sie habe darauf auch keinen Einfluss. Die konkrete Beitragslast der Klägerin orientiere sich ungeachtet der tatsächlichen Nutzung durch das Betriebsunternehmen alleine an der Höhe der vereinbarten, nicht jedoch der tatsächlich erzielten Pachteinnahmen. Der Gleichklang der Vorteilssätze für die Betriebsgesellschaft sowie die Eigentümerin beruhe auf sachfremden Erwägungen und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn die gleichartige Behandlung (identischer Vorteilssatz) von im Wesentlichen ungleichen Lebenssachverhalten (Vermietung/Verpachtung einerseits und Hotelbetrieb bzw. Gastronomie andererseits) lasse sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass Vermieter/Verpächter und Mieter/Pächter im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zu einem konkreten, immobilen Leistungsgegenstand verbunden seien. Vermieter/Verpächter und Mieter/Pächter stünden hinsichtlich der Entstehung ihrer sachlichen und persönlichen Beitragspflicht zwar dem Grunde nach in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Diese Abhängigkeit spiegele sich jedoch keinesfalls in der Höhe des „besonderen Vorteils“ wider. Entscheide sich der Satzungsgeber gleichwohl für einen entsprechenden Automatismus, sei der ihm zustehende Ermessensspielraum bei der Festlegung der Vorteilssätze jedenfalls dann überschritten, wenn der jeweilige Hotelbetrieb nicht alleine und ausschließlich auf eine touristisch reisende Klientel zugeschnitten sei, sondern berufsbedingte Übernachtungen einen Anteil von mindestens 10 % des gesamten Gästeaufkommens ausmachten. Danach erschiene es sachgerechter, den Vorteilssatz des Vermieters/Verpächters mit einem bestimmten Faktor oder Prozentsatz des Vorteilssatzes des unmittelbar bevorteilten Mieters/Pächters zu bewerten. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung sei auf den hiesigen Fall mangels Vergleichbarkeit nicht anwendbar. Weiter stelle die Beitragserhebung nach § 3 Abs. 2 TBS auf den erzielten Umsatz, also die Summe aller Entgelte des dem Erhebungsjahr vorvergangenen Jahres ab, nicht jedoch auf den in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Gewinn. Dies möge rechtlich unbedenklich sein, da lediglich die abstrakte Möglichkeit einer Vorteilserzielung für die Entstehung der Beitragspflicht ausreiche. Im Falle der Gleichstellung der Vorteilssätze führe dies bei der nachfolgenden Beitragsermittlung jedoch zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass etwaige Investitionsaufwendungen, die für den Vermieter/Verpächter vor Beginn des Miet-/Pachtverhältnisses oder aber auch später bei energetisch erforderlichen Sanierungen zu erheblichen Kosten führen könnten, unberücksichtigt blieben, während sie beim Mieter/Pächter – da zumeist auf das anderweitig bezogene Inventar begrenzt – nur einen geringen Kostenfaktor darstellten. Gleiches gelte bei auftretenden Mängeln des Miet-/Pachtgegenstandes, für die der Vermieter/Verpächter während der Pachtdauer einzustehen habe. Der Erhalt der Miet- und Pachtzinszahlungen verhalte sich auch aus diesem Grund nicht spiegelbildlich zum touristisch erzielbaren Ertrag des Mieters/Pächters bei betrieblich genutzten Immobilien. Soweit diese Kriterien bei der Festlegung der Gewinnmöglichkeiten anhand des an festen Vorgaben orientierten Gewinnsatzes (BMF-Richtsatzsammlung, BWA-Vergleiche der DATEV e.G., etc.) keine Berücksichtigung fänden, stünden sie jedenfalls der in der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung geforderten strengen Akzessorietät im Rahmen der Vorteilssätze entgegen. Soweit in den Tourismusbeitragssatzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Differenzierung vorgesehen sei, sei dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung (unter Verweis auf OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 – 6 C 11698/17.OVG, Stadt Bad Kreuznach: Dort Vorteilssatz von 60 % für Hotel- und Pensionsbetriebe, 30 % für Gastronomiebetriebe, 8 % für Verpächter/Vermieter entsprechend betrieblich genutzter Immobilien) jedenfalls nicht beanstandet worden. Die dortige Satzung habe auf einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes beruht. Gleichwohl die Vorteilssätze orts- und einzelfallbezogen auf den Gegebenheiten der jeweiligen abgabenerhebenden Kommune beruhen müssten und die dort am Verfahren beteiligte Stadt Bad Kreuznach als Mittelzentrum ohne oberzentrale Teilfunktionen angesehen werde, rechtfertige dieser Status in Relation zur Beklagten keine Abweichung des Vorteilssatzes um 35 % bei den Hotelbetrieben, um 40 % bei den Gast- und Speisewirtschaften und von 88 % bzw. 62 % bei den Vermietern/Verpächtern entsprechend genutzter Immobilien. Da bei dem Hotelbetriebsunternehmen im Jahr 2019 von insgesamt 10.185 Hotelgästen lediglich 7.406 ein touristischer Übernachtungsanlass mit Gästebeitragspflicht bestanden habe, seien noch nicht einmal 75 % der beherbergten Übernachtungsgäste dem Tourismus zuzuordnen. Es sei weiterhin unzulässig, die Vorteilssätze nach den Besitz- und Inhaberverhältnissen des konkreten Einzelfalles zu richten, während die Betriebsartentabelle der Satzung bei allen übrigen Vorteilssätzen generalisierend bestimmt sei. Im Übrigen weise die Argumentation der Beklagten einen Wertungswiderspruch auf, wenn sie zum einen anführe, dass es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründe, wenn die Vermieter/Verpächter von gewerblich genutzten Immobilien dem gleichen Vorteilssatz unterworfen seien wie Mieter/Pächter dieser Räumlichkeiten, zum anderen jedoch darauf verweise, dass im Falle der Betriebsstätte in einer Fremdimmobilie um zwei verschiedene Beitragssubjekte mit je eigenen Vorteilen aus dem Tourismus handele. Schließlich sei ein sachlicher Grund für den erheblich höheren Gewinnsatz (25 %) für den Vermieter/Verpächter im Verhältnis zum Mieter/Pächter beim Betrieb eines Hotels oder eines Gastronomiebetriebes nicht erkennbar. Die Tourismusquoten II und III basierten auf nicht prüffähigen Daten ohne relevanten Ortsbezug. Denn die Daten zum Tagestourismus seien in Ermangelung ortsbezogener Erkenntnisquellen teilweise aus Wikipedia-Datensätzen abgeleitet, die frei zugänglich und durch Dritte jederzeit abänderbar seien. Bei der Ermittlung der privatwirtschaftlichen Veranstaltungen fehle jeglicher Ortsbezug, da hier offenbar landesweit ermittelte Daten der R... herangezogen worden seien. Dass jährlich mit insgesamt 550.000 Tagestouristen kalkuliert werde, müsse angesichts der zahlreichen überörtlichen Veranstaltungen, die in den Tabellen erwähnt würden, ausdrücklich bestritten werden. Die schiere Anzahl der öffentlich zugänglichen Parkflächen für Kraftfahrzeuge dürfte kein geeignetes Kriterium sein, um insgesamt 170.263 PKW-Tagestouristen pro Jahr als gegeben anzunehmen. Auch die Ermittlung der Reisebus-Tagestouristen mit insgesamt 53.200 Personen bei einer Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Deidesheim von rund 12.000 – einschließlich aller Vororte – erscheine deutlich überzogen. Der in Ansatz gebrachte Umsatzfaktor von 17 % des Tagesgasts im Vergleich zum Übernachtungsgast werde nicht erläutert. Anhand welcher Daten die Tourismusquote IV mit 11,4 % ermittelt worden sei, sei nicht ersichtlich. Die pauschale Bezugnahme auf eine amtliche Umsatzsteuerstatistik ohne konkreten Ortsbezug sei nicht ausreichend. Weder Ermittlung, noch Höhe der Rohvorteilssätze, die für den Bereich der Unterkunft trotz – im Falle der Klägerin nachgewiesener – beruflich bedingter Übernachtungen im Hotelbetrieb pauschal mit 100 % und den Gastronomiebereich mit 69 % kalkuliert würden, seien nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, den tatsächlich ortsbezogenen Vorteil der betroffenen Betriebsarten korrekt abzubilden. Insbesondere sei die Unterscheidung zwischen Hotelbetrieben (95 %) und Gast- und Speisewirtschaften (70 %) nicht nachvollziehbar. Ein Vorteilssatz in dieser Höhe möge in ausschließlich touristisch erschlossenen Gemeinden an der See oder in den Alpen akzeptabel sein, nicht jedoch im Gebiet der Beklagten, die leicht durch das Verkehrsnetz erreichbar zwischen mehreren Ballungszentren (Karlsruhe, Ludwigshafen, Mannheim etc.) liege und damit keinen relevanten Status als Hochburg des Fremdenverkehrs genieße. In der maßgeblichen Tabelle 3 werde für den Bereich „Unterkunft“ ein touristischer Umsatzanteil (= Rohvorteilssatz) von 100,7 % angegeben, was bereits mathematisch nicht korrekt sein könne. Der zwingend in den tourismusbeitragsfähigen Gesamtaufwand einzustellende Gemeindeanteil werde mit lediglich 7.658 € und damit 1,4 % des kalkulierten Gesamtaufwandes beziffert, dessen Zustandekommen nicht erläutert worden sei. Zwar trage die Beklagte vor, den Gemeindeanteil bereits rechnerisch bei den Tourismusquoten II und III erfasst zu haben. Diese Tourismusquoten bildeten jedoch alleine die Gästeaufenthalte (206.000) in Relation zu den reinen Einwohneraufenthalten innerhalb des VG-Gebiets (1.247.000) ab. Diese Werte besagten jedoch nichts darüber, inwieweit während dieser „Einwohneraufenthalte“ zumindest auch im Einzelfall touristische Einrichtungen von Einheimischen in Anspruch genommen würden. Es erscheine kaum nachvollziehbar, dass die Einwohner das Ortsgebiet nur aus beruflichen Gründen, zum Einkaufen oder aber für den Verwandtenbesuch frequentierten. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte an anderer Stelle einen außertouristischen Aufwandsanteil an touristisch nutzbaren Einrichtungen von 27 % annehme. Der touristische Nutzungsanteil am als umlagefähig angegebenen Gesamtaufwand von 1.032.070 € erschließe sich nicht. Weshalb die Stadthalle zu 70 %, das Schwimmbad aber nur zu 10 % touristisch genutzt werden sollte, sei nicht nachvollziehbar. Nichts Anderes gelte hinsichtlich des touristischen Nutzungsanteils für die Grünanlagen/Brunnen von 95 %, für den Erlebnisgarten von 80 % und die Position „Förderung der Museen“ (98%) sowie „Öffentliche Toilettenanlagen“ (98 %). Bei der zusätzlich zum Aufwand hinzugerechneten Position „Tourismusmarketing“ würde schließlich ohne nähere Begründung ein Anteil von 5 % (als Gemeindeanteil) in Abzug gebracht. Auch der einheitlich im Erhebungszeitraum 2017 und 2018 angenommene Hebesatz von 8 % könne nicht auf rechtmäßige Weise zur Grundlage der Beitragskalkulation gemacht werden. So sei nicht dargelegt, weshalb angesichts der Kalkulation des umlagefähigen Aufwandes von 562.431 € einschließlich des monierten Gemeindeanteils nur ein umzulegender Aufwand von 215.000 € ermittelt worden sei. Darüber hinaus hätte jedenfalls für das Jahr 2018 der ab diesem Jahr erstmalig erhobene und auf 230.000 € avisierte Gästebeitrag Berücksichtigung finden müssen. Wie hiernach eine Unterdeckung von 400.000 € bestehen bleibe, erschließe sich nicht. Bei einem unterstellten Gesamtdefizit von 562.431 € sowie einem als umlagefähig angenommenen Gesamtaufwand von 215.000 € verbliebe unter ergänzender Berücksichtigung des kalkulierten Aufkommens aus dem Gästebeitrag mit 230.000 € lediglich noch eine Unterdeckung von 117.431 €. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Hebesatz tatsächlich für jedes Erhebungsjahr – und damit auch für 2018 – neu ermittelt habe. 26 Die Klägerin beantragt, 27 die Bescheide vom 2.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.1.2021 aufzuheben. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie erwidert unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid: Die von der Klägerin monierte doppelte Inanspruchnahme sei zulässig. Denn die Beklagte sei durch § 12 Abs. 1 S. 2 KAG zur Heranziehung von Verpächter und Betriebsunternehmen rechtlich verpflichtet, weil das Gesetz die Beitragspflicht sowohl für unmittelbar als auch für mittelbar aufgrund des Tourismus eröffnete wirtschaftliche Vorteile anordne. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 2 TBS komme es lediglich darauf an, dass die bestehende Leistungspflicht des Verpächters dazu „geeignet“ sei, betrieblichen Bedarf des Pächters zu decken. Stellte die Satzung hingegen auf eine vertraglich bestimmte Absicht ab, so hätte es der Vermieter/Verpächter in der Hand, sich unter Vorlage eines Miet-/Pacht-Vertrages mit fehlender Nutzungszweckbestimmung aus der Beitragspflicht zu befreien. Das aber wäre gleichheitswidrig, weil ihm wirtschaftliche Vorteile aus der mittelbar bestehenden Verbindung zum Tourismus ebenso geboten seien wie demjenigen, dessen Miet- oder Pachtvertrag eine Nutzung für Beherbergungs- und/oder Restaurantbetriebszwecke ausdrücklich erwähne.Die ökonomische Betrachtung einer Betriebsaufspaltung setze nicht die in § 12 Abs. 1 S. 2 KAG getroffene Entscheidung des Gesetzgebers außer Kraft. Diese Regelung sei auch in der vorliegenden Fallkonstellation gleichheitssatzkonform, weil der Gleichheitssatz nicht gebiete, eine betriebliche Organisation, in der ein Unternehmen Immobilien und andere Anlagenteile an eine Betriebs-GmbH verpachte, beitragsrechtlich einer GmbH gleichzustellen, die Alleineigentümerin des gesamten Anlagevermögens sei. Der von der Klagebegründung sinngemäß vertretene Standpunkt, die Vorteilssätze der Vermietung/Verpachtung von Betriebsimmobilien müssten genauso wie bei allen übrigen Vorteilssätzen der Betriebsartentabelle der Satzung generalisierend bestimmt werden, anstatt sie an das jeweilige Miet-/Pachtverhältnis zu knüpfen, sei an Gerechtigkeitsbedenken der Rechtsprechung gescheitert und müsse daher durch einen mieter-/pächter-akzessorischen Vorteilssatz ersetzt werden. Die fehlende Berücksichtigung von Investitions- sowie Mängelbeseitigungsaufwendungen sei ein Kostengesichtspunkt, der beim Vorteilssatz, der den Umsatz abbilde, keine Rolle spiele. Dass Eigentümerin und Betriebsunternehmen dem Grunde nach je eigene Vorteile hätten, bedeute nicht, dass die Maßstabskomponente „tourismusbedingter Umsatzanteil“ verschieden groß ausfallen müsse. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Vorteilssatzermittlung auf Regelungen in anderen rheinland-pfälzischen Kommunen verweise, so sei dies unschlüssig, da insoweit nur die konkreten örtlichen Verhältnisse ausschlaggebend und berücksichtigungsfähig seien. Die Informationsquellen zur Vorteilssatzermittlung ergäben sich aus dem Gutachten vom 18.9.2019 und seien von den Vorgaben der Rechtsprechung gedeckt. Die Berechnung des Umsatzfaktors eines Tagesausflugs in das Stadtgebiet der Beklagten sei gleichfalls im vorgenannten Gutachten dargelegt. Der Verweis der Klägerin auf eine pauschale Bezugnahme auf eine amtliche Umsatzsteuerstatistik zur Ermittlung der Tourismusquote IV gehe fehl, da ausweislich des Gutachtens weitere, ortsbezogene Erkenntnisquellen herangezogen worden seien. Die Berechnungswege zur Ermittlung der Rohvorteilssätze ergäben sich ebenfalls aus dem Gutachten auf das insoweit verwiesen werde. In Bezug auf den Roh-Vorteilssatz für die touristische Bedarfssparte „Unterkunft“ ergebe sich die Überschreitung der 100 % aus der Differenz der ausgewiesenen Preise und Ermäßigungen, die sich auf die tatsächlich erzielten Umsätze der abgefragten Beherbergungsbetriebe auswirkten, die wiederum den Divisor bei der Verhältnisberechnung darstellten. Soweit die Klägerin behaupte, dass ihre Umsätze relativ betrachtet mit einem höheren Beitrag belegt würden als die Umsätze des unmittelbar am Tourismus partizipierenden Hotel- und Gastronomiegewerbes, sei dies rechtlich unerheblich. Denn der „wirtschaftliche Vorteil“ bestehe nicht etwa in den „Umsatzmöglichkeiten“, sondern in den „Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten“ Dem trage der Beitragsmaßstab Rechnung in Gestalt der Maßstabskomponente „Gewinnsatz“. Die unterschiedliche Beitragsbelastung der hier betroffenen Betriebsarten beruhe auf deren unterschiedlicher Kostenstruktur insbesondere auf den hohen Wareneinsatz-Kosten des unmittelbar bevorteilten Betriebes. Die Kalkulation des umlagefähigen Aufwandes und des Beitragshebesatzes ergebe sich aus der in dem Gutachten dargestellten Systematik sowie den in der Satzungsakte enthaltenen Tabellenwerken. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich des Gemeindeanteils, der von dem umlagefähigen Aufwand in Abzug gebracht worden sei. Die in der Kalkulation ausgewiesenen touristischen Nutzungsgrade seien plausibel. Der Beitragssatz von 8 % bedinge keine Überdeckung des umlagefähigen Aufwands. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-, Verwaltungs- und Widerspruchsakte sowie der Akte 3 K 188/20.NW verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 32 Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt. Die Bescheide vom 2.7.2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.1.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 33 Die Festsetzung der Tourismusbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Tourismusbeitragssatzung – TBS – sowie der Satzung über die Festsetzung eines Tourismusbeitrags – HebeS – der Beklagten. 34 A) Gegen die Wirksamkeit der TBS der Beklagten bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 35 1) Die TBS der Beklagten entspricht fast wörtlich der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (vgl. Kohlhaas u.a., KommAbgR RLP, Teil V Nr. 10). Eine mit dieser Mustersatzung fast wortgleiche kommunale TBS war bereits Gegenstand zweier Normenkontrollverfahren und wurde in ihrer Wirksamkeit - bis auf eine Diskrepanz zwischen einem Ratsbeschluss und der Ausgestaltung der dortigen TBS - bestätigt (OVG RP, Urteile vom 19.12.2018 - 6 C 10041/18.OVG und 6 C 11698/17.OVG). 36 2) Zunächst bestimmt § 1 Abs. 1 TBS unter Wiedergabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG den Erhebungszweck des Tourismusbeitrags. 37 3) Der Vorgabe in § 12 Abs. 4 Satz 2 KAG entsprechend wird in § 1 Abs. 2 TBS das Gemeindegebiet der Beklagten als Gebiet bestimmt, in dem der Beitrag erhoben wird. 38 4) Auch die Regelung der Beitragspflicht in § 2 TBS ist nicht zu beanstanden. 39 a) Zwar weicht der im Tatbestand abgedruckte Wortlaut der Satzungsregelung von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG im Hinblick auf die in Betracht kommenden Rechtssubjekte ab, da dort „alle selbständigen tätigen Personen und alle Unternehmen“ genannt werden. Dies ist jedoch unschädlich, da bei einer systematischen Zusammenschau von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TBS kein Personenkreis einbezogen wird, der nicht auch von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG umfasst ist (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.). 40 b) § 2 Abs. 2 TBS ist auch hinsichtlich der Definition des mittelbaren Vorteils, mit höherrangigem Recht, namentlich dem Vorteilsbegriff des § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG und mit Art. 105 GG vereinbar (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.). 41 5) Nichts Anderes gilt im Hinblick auf den in § 3 Abs. 1 und 2 TBS in Verbindung mit der Betriebsartentabelle (Anlage 1 zur TBS) als Wahrscheinlichkeitsmaßstab niedergelegten Beitragsmaßstab , insbesondere den Messbetrag. Danach bestimmt sich der maßgebliche Beitragsmessbetrag aus dem Produkt von Umsatz, Vorteilssatz und Gewinnsatz (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O. und vom 8.9.1998 – 6 A 10808/98.OVG; VG Neustadt, Urteil vom 14.3.2011 – 4 K 1120/10.NW). 42 a) Zur Bestimmung des maßgeblichen Umsatzes hat das OVG RP (Urteil vom 19.12.2018, a.a.O.) ausgeführt: 43 "Ebenso entspricht es der der Antragsgegnerin zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis, den Umsatz in § 3 Abs. 2 der Satzung als die Summe aller Entgelte im Sinne von § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes zu definieren bzw. an einen entsprechenden Einnahmenbetrag anzuknüpfen (...)." 44 Durchgreifende Zweifel an der Berechnung der relevanten Umsätze sind weder dargetan, noch ersichtlich. 45 b) Auch die Bestimmung der Vorteilssätze ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zur Bestimmung der Vorteilssätze hat das OVG RP in seinen Urteilen vom 19.12.2018 (a.a.O.) ausgeführt: 46 "Der Vorteilssatz bezeichnet gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes. Dieser muss nicht individuell festgestellt werden. Vielmehr kann der Stadtrat als Satzungsgeber ein großzügiges Ermessen bei der Schätzung der Vorteile aus dem Fremdenverkehr bzw. dem Tourismus walten lassen; insbesondere braucht er nicht jeder Unterschiedlichkeit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs auf den einzelnen Begünstigten durch einen entsprechend differenzierenden Maßstab Rechnung zu tragen (...). Ihm steht ein nicht unbeträchtlicher Schätzungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die festgelegten Vorteilssätze willkürlich sind (...). Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers ist insoweit also durch das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Willkürverbot begrenzt, welches darüber hinaus in seiner Ausprägung als Folgerichtigkeitsgebot den Normgeber an seine eigenen Leitgedanken bindet (...)." 47 Diesen rechtlichen Anforderungen für die Schätzung der Vorteilssätze ist im konkreten Fall genügt. 48 aa) Um einen ersten Ansatzpunkt zur betriebsartenbezogenen Bestimmung von Vorteilssätzen zu gewinnen, hat die Beklagte die Tourismusquote I ermittelt. 49 Diese entspricht dem Anteil aller jährlichen touristischen Übernachtungen an der Gesamtsumme aller im Erhebungsgebiet jährlich übernachtenden Personen und beläuft sich auf 8,4 %. 50 bb) In einem weiteren Schritt bezieht die Tourismusquote II die Zahl der Tagesgäste pro Jahr ein. 51 Dabei ermittelte die Beklagte in einem ersten Schritt die jährliche Zahl der Tagesgäste. Diese Zahl brachte sie mit 17 % in Ansatz. Dies entspricht dem durchschnittlichen Umsatz eines Tagestouristen, verglichen mit demjenigen eines Übernachtungstouristen (vgl. Tabellen 1 und 3 des Gutachtens vom 18.9.2019). Die Berechnung dieses Prozentsatzes ist in sich nachvollziehbar und begegnet auch ansonsten keinen Bedenken. Die "gewichtete" Zahl der Tagestouristen addierte sie zu der Zahl der Übernachtungstouristen. Die hieraus resultierende Gesamtzahl der Touristenaufenthalte setzte sie wiederum ins Verhältnis zu der Summe aller Personenaufenthalte im Gemeindegebiet, woraus eine Quote von 14,2 % resultierte. 52 cc) Die Tourismusquote III errechnete die Beklagte wie folgt: 53 Zunächst legte die Beklagte die Zahl aller Touristenaufenthalte (= "gewichtete" Tages- plus volle Zahl der Übernachtungstouristen) wie beim Tourismusbeitrag II fest. Dazu setzte sie ins Verhältnis die Zahl der Einwohnerübernachtungen plus die Zahl der gewichteten Umland-Einwohner-Bedarfsdeckungseinheiten. Hieraus resultierte ein Prozentsatz von 5,9 %. 54 dd) Die Tourismusquote IV (= "Tourismuswirtschaftsquote", insbesondere für die Veranlagung mittelbar bevorteilter Betriebsarten) ermittelte die Beklagte wie folgt: 55 Sie setzte die Zahl der direkt mit Touristen in Kontakt befindlichen Wirtschaftszweige ins Verhältnis zur Gesamtzahl der örtlich vertretenen Wirtschaftszweige. Hieraus resultiert eine Quote von 11,4 %. Die Ermittlung einer umsatzbezogenen Variante erfolgte nicht, da dies nach Angabe der Beklagten aufgrund der geltenden Datenschutzbestimmung der landesamtlichen Umsatzsteuerstatistik nicht möglich gewesen sei. 56 ee) Bei der Ermittlung der Tourismusquoten I-III wurde sowohl die Gästeübernachtungsquote als auch das Tagestourismusaufkommen, einschließlich des touristischen Primärumsatzes, in unbedenklicher Weise ermittelt. Dabei ist zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass, soweit genaue statistische Erhebungen über die Anzahl der Tagestouristen einschließlich der jeweils individuellen Verweildauer im Stadtgebiet und des konkreten Nutzungsverhaltens in Bezug auf die unterschiedlichen Einrichtungen und Veranstaltungen nicht bestehen und solche – falls theoretisch überhaupt möglich – im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand auch nicht verlangt werden können, der Stadtrat der Beklagten auch für die diesbezüglichen Schätzungen einen Spielraum hat, der nur auf „greifbare Fehleinschätzungen“ kontrolliert werden kann (vgl. entsprechend zum Gästebeitrag OVG RP, Urteil vom 20.4.2021 – 6 C 11131/20.OVG). Danach begegnet insbesondere die von dem Gutachten angesetzte Anzahl von Tagestouristen, welche sich auf Auskünfte des Geschäftsführers der T... sowie mehrerer Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung stützt, keinen durchgreifenden Bedenken. Eine greifbare Fehleinschätzung ist hierin, insbesondere in Anbetracht der Unmöglichkeit, das tatsächliche Aufkommen an Tagestouristen vollständig zu erfassen, was sich in der gesetzgeberischen Entscheidung spiegelt, Tagestouristen aus dem Kreis der Gästebeitragspflichtigen auszunehmen (vgl. Kohlhaas u.a., PdK RLP, § 12 KAG Ziff. 5 m.w.N. Stand: August 2019) und der in der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit, das Tagesgästeaufkommen anhand eines bloß regional ermittelten Tagesreisen-pro-Übernachtung-Faktors zu ermitteln (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.11.2014 – 4 ZB 14.1336), welcher mit einer weit größeren Unsicherheit behaftet ist, jedenfalls nicht zu erblicken. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, ob die weiteren Grundlagen hinsichtlich der Anzahl der Tagestouristen, die hier auch anhand der öffentlich zugänglichen Parkflächen geschätzt wurde, der Reisebus-Tagestouristen und der privatwirtschaftlichen Veranstaltungen vollends zutreffen (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.). Ohne, dass es hierauf ankäme, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch Teile der Rechtsprechung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der jeweiligen Gemeinde vorgenommenen Schätzung des touristischen Tagesaufkommens auf die in der Online-Enzyklopädie Wikipedia vorhandenen Daten zurückgreifen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.5.2020 – 9 KN 128/18). 57 ff) Soweit die Beklagte zur Ermittlung der Tourismuswirtschaftsquote (Tourismusquote IV) ausweislich der Tabelle 1, der entsprechenden Erläuterung im Gutachten vom 18.9.2019 und dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 4.12.2020 auf die amtliche Umsatzsteuerstatistik (Statistik des Statistischen Landesamts Rheinland-Pfalz, „73311GJ008“ über Umsatzsteuerpflichtige, steuerbarer Umsatz nach Wirtschaftszweigen (WZ2008) (ab 2009) 2014“ für „Deidesheim, Stadt“) zurückgegriffen hat, so ist hierin keine „pauschale Bezugnahme“ ohne örtlichen Bezug zu erblicken. Denn die Beklagte hat der vorgenannten Statistik in einem ersten Schritt lediglich die Anzahl der nach dem Sitzprinzip ortsansässigen Unternehmen der direkt mit Touristen in Kontakt befindlichen Wirtschaftszweige entnommen, um die so gewonnenen Daten in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung auch der Nachfrageseite mit den für die vorgenannten Unternehmen ermittelten Rohvorteilssätzen zu multiplizieren und in einem dritten Schritt in das Verhältnis zur Gesamtzahl sämtlicher örtlich vertretener Wirtschaftszweige zu setzen. Damit hat die Beklagte einen hinreichenden örtlichen Bezug hergestellt und ist gegen die Berechnung auch insoweit nichts zu erinnern. 58 gg) Zur Ermittlung der konkreten Vorteilssätze wurden die Tourismusquoten in einem zweiten Schritt entsprechend der Nachfrageseite differenziert. Welche Tourismusquote für welche Betriebsart herangezogen wurde, ergibt sich aus der Tabelle „Tourismusbeitrag: Maßstabsermittlung – Ergebnisse“, der Tabelle 1: „Gästeaufkommen und Tourismusquoten in der Stadt Deidesheim“, der Tabelle 2: „Tagesausgaben der Gäste in der Stadt Deidesheim“ sowie der Tabelle 3: „Touristischer Primärumsatz nach Bedarfssparten in der Stadt Deidesheim“. 59 aaa) Die Differenzierung erfolgte, sofern entsprechende Daten nicht zur Verfügung standen, durch eine Multiplikation der – je nach Sachnähe – Tourismusquoten I, II, III oder IV mit dem jeweiligen touristischen Nachfragegrad, der wiederum nach der Lebenserfahrung oder anhand vorhandener Rechtsprechung geschätzt wurde. Dieser Schätzansatz findet sich in der Tabelle „ Tourismusbeitrag: Maßstabsermittlung – Ergebnisse“. 60 bbb) Sofern auf entsprechende Daten zurückgegriffen werden konnte, was für die hier streitgegenständlichen Betriebsarten A01 sowie B01 der Fall war, wurde die für die Tourismusquoten I-III ermittelte Zahl der (nach Umsatz bzw. Umsatzfaktor gewichteten) Übernachtungs- und Tagesgäste (Tabelle 3 des Gutachtens vom 18.9.2019: Touristischer Primärumsatz nach Bedarfssparten, Spalte 2, Zeile 15, 16, 18 und 19) zunächst deren touristische Gesamtausgaben ermittelt (Tabelle 3 des Gutachtens vom 18.9.2019: Touristischer Primärumsatz nach Bedarfssparten, Spalte 3, Zeile 15, 18 und 20). Diese Gesamtausgaben wurden nach Teilumsätzen der jeweiligen Betriebsarten aufgeschlüsselt (Tabelle 3 des Gutachtens vom 18.9.2019: Touristischer Primärumsatz nach Bedarfssparten, Spalten 4-9) und schließlich ins Verhältnis zum örtlichen Gesamtumsatz gesetzt, um damit den touristischen Umsatzanteil im Sinne des Rohvorteilssatzes zu bestimmen (Tabelle 3 des Gutachtens vom 18.9.2019: Touristischer Primärumsatz nach Bedarfssparten in der Stadt Deidesheim, Spalten 4-9, Zeile 23, „D. touristischer Umsatzanteil (=Roh-Vorteilssatz)“). Als Datengrundlage dienten der Beklagten die Ergebnisse für das Reisegebiet Pfalz durchgeführter Repräsentativumfragen des Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Instituts für Fremdenverkehr (DWIF) aus den Jahren 2008/2009 (Übernachtungstourismus) sowie 2012/2013 (Tagestourismus) über die täglichen Ausgaben der Touristen für ihre Bedarfsdeckung während ihres Aufenthalts im Ort, preisindexiert auf das Jahr 2017 (Tabelle 2 des Gutachtens vom 18.9.2019: Tagesausgaben der Gäste in der Stadt Deidesheim). Dabei wurden sowohl hinsichtlich der Gästekategorien, d.h. nach Übernachtungs- und Tagesgästen einschließlich weiterer Subkategorien, als auch hinsichtlich der Art des täglichen Bedarfs differenziert und die für das gesamte Reisegebiet (Pfalz) vom DWIF angegebenen Beträge zusätzlich den örtlichen Verhältnissen im Stadtgebiet der Beklagten angepasst. Der Untergliederung nach der Art des touristischen Bedarfs in die Sparten A.-E. in Tabelle 3 wurden sodann bestimmte Bereiche der örtlichen Wirtschaft gegenübergestellt, deren Leistungsangebot den Bedarf der jeweiligen Sparte zu decken vermag und die ermittelten Werte – unter Berücksichtigung spezifischer Zu- oder Abschläge – in die Betriebsartentabelle übernommen (Tabelle Tourismusbeitrag des Gutachtens vom 18.9.2019: Maßstabsermittlung – Ergebnisse). Gegen diese Berechnungsmethode ist nichts zu erinnern (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.). 61 hh) Im Hinblick auf die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Rohvorteilssätze von 95% für die Betriebsart A01 (Hotels) sowie 70% für die Betriebsart B01 (Restaurant) ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Gebot der Folgerichtigkeit nicht ersichtlich. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Beitragspflichtige nicht mit dem Einwand durchdringen kann, eine einzelne Komponente des Beitragsmaßstabs hätte höher oder niedriger angesetzt werden müssen, wenn eine Gemeinde auf der Grundlage von Marktanalysen und/oder verfügbaren Statistiken Vergleiche zwischen den zu erzielenden Umsätzen und den fremdenverkehrsbedingten Gewinnen in den einzelnen Branchen anstellt und die errechneten Multiplikatoren ohne erkennbare systematische Fehler zur Festlegung der Komponenten des Beitragsmaßstabs verwendet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2006 – 9 KN 180/04). 62 Nach diesen Grundsätzen begegnet die Festsetzung der vorgenannten Rohvorteilssätze keinen Bedenken. Soweit in der Tabelle 3 für die Betriebsart „A. Unterkunft“ ein Wert von 100,7% ausgewiesen ist, wurde dieser von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren insoweit hinreichend plausibilisiert, als Ermäßigungen für Reisegruppen oder in der Nebensaison Aufenthalte gewährt würden, wobei sich dieses Minus im tatsächlich erzielten Umsatz – dem Divisor der in Tabelle 3 des Gutachtens vorgenommenen Verhältnisrechnung – niederschlage. Auf den vorgenannten Wert von 100,7% wurde in der Betriebsartentabelle sodann ein pauschaler Abschlag von 5% für Gäste mit rein beruflich veranlasstem Aufenthalt vorgenommen. Dass dies unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Beklagten unter Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Gebot der Folgerichtigkeit erfolgte, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Soweit die Klägerin weiter auf die in anderen Kommunen in Ansatz gebrachten Vorteilssätze verweist, verhilft dies ihrem Begehren bereits deshalb nicht zum Erfolg, da es hierauf aufgrund der von der Rechtsprechung geforderten Ortsbezogenheit nicht ankommt. 63 ii) Auch die in Nr. FA15 der Betriebsartentabelle enthaltene Orientierung der Vorteilssätze für die Vermietung/Verpachtung betrieblich genutzter Immobilien an jenen der unmittelbar bevorteilten Betriebe ist nicht willkürlich. Zunächst entspricht die Regelung wiederum den Vorgaben der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (vgl. Kohlhaas u.a., KommAbgR RLP, Teil V Nr. 10, S. 9). Weiterhin erweist sich die Wahl eines mieter-/pächterakzessorischen Vorteilssatzes in Form der Anknüpfung des Vorteilssatzes für Vermieter/Verpächter an die Vorteilssätze der die Immobilien nutzenden Betriebe jedenfalls dann als sachgerecht, wenn zwischen dem den Vermietern und Verpächtern aus der Gebrauchsüberlassung erwachsenden Vorteil und dem örtlichen Fremdenverkehr ein typischer und offensichtlicher Zusammenhang besteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.5.2020, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 29.1.2020, a.a.O. und vom 5.12.2006 – 4 B 05.3119). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier beim Betrieb eines Hotels oder eines Restaurants der unmittelbare Vorteil des Gastwirts aus dem Fremdenverkehr auf den mittelbaren Vorteil des Verpächters der Räume durchschlägt (vgl. BayVGH, Urteil vom 9.5.2016 – 4 B 15.2338). Das so gefundene Ergebnis rechtfertigt sich dabei nicht zuletzt daraus, dass sowohl durch die Zuweisung eines höheren Vorteilssatzes an den mittelbar Bevorteilten, als auch die Zuweisung eines geringeren Vorteilssatzes die faktische Akzessorietät zwischen dem Vorteil des Mieters/Pächters und dem hiervon unmittelbar abgeleiteten Vorteil des Vermieters/Verpächters durchbrochen würde, was wiederum zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 2.12.2009 – 2 MB 25/09 -, n.v.). Soweit in der vorgenannten Akzessorietät eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu allen sonstigen Betriebsarten in der Betriebsartentabelle zu erblicken ist, deren Vorteilssätze typisierend/generalisierend bestimmt sind, so ist diese jedenfalls aufgrund des im Falle eines Miet-/Pachtvertrages bestehenden Dauerschuldverhältnisses gerechtfertigt, da es dem Vermieter typischerweise verwehrt ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 TBS unterjährig solche Leistungen anzubieten, die von dem Inhalt des bereits geschlossenen Miet-/Pachtvertrages abweichen. Soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, dass die Orientierung des Vorteilssatzes des mittelbar bevorteilten Vermieters/Verpächters dessen Investitions- und Mängelbeseitigungsaufwendungen außer Acht lasse, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die mit dem Vorteilssatz, welcher allein auf den Umsatz bezogen ist, in keinem Zusammenhang stehen und entsprechende Aufwendungen damit allein bei der Durchschnittsgewinnermittlung zu berücksichtigen sind (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015 – 2 A 114/15). Soweit sich die Klägerin diesbezüglich darauf beruft, dass das dem Satzungsgeber eingeräumte Schätzungsermessen im Falle der Akzessorietät der Vorteilssätze jedenfalls dann überschritten sei, wenn der konkrete Hotel-/Restaurantbetrieb des Mieters/Pächters ein höheres Gästeaufkommen an Dienstreisenden aufweise, als sich dies in den von der Gemeinde festgesetzten Vorteilssätzen abbilde, verkennt sie, dass das Verhältnis der Geschäftsreisenden zu touristischen Übernachtungsgästen im konkreten Einzelfall die Rechtmäßigkeit der ihrem Wesen nach pauschalierenden und typisierenden Schätzung in der Anlage zur Tourismusbeitragssatzung gerade nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.11.2008 – 2 S 669/07; OVG RP, Urteil vom 7.8.1998 – 6 A 12779/97.OVG). 64 c) Der Beitragsmaßstab ist auch hinsichtlich der Festlegung der Gewinnsätze, die gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 TBS in der Betriebsartentabelle als Anlage zur Satzung festgelegt sind, nicht zu beanstanden. Die Gewinnsätze entsprechen nach § 3 Abs. 4 TBS den objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart. Da die Höhe des Umsatzes nur in groben Umrissen eine Aussage über den Vorteil trifft, weil je nach Betriebsart und Betriebsstruktur bei gleich hohem Umsatz unterschiedliche Gewinne erwirtschaftet werden können, bedarf es zuvörderst der gewinnbezogenen Differenzierung (vgl. zum Ganzen: vgl. OVG RP, Urteile 19.12.2018, a.a.O; Urteil vom 12.11.1986 – 10 C 51/85, zum Fremdenverkehrsbeitrag). Hierzu führt das OVG RP in seinen Urteilen vom 19.12.2018 (a.a.O.) aus: 65 "Die Antragsgegnerin hat sich die in der Betriebsartentabelle aufgeführten Gewinnsätze aus der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz zu eigen gemacht, die sich ihrerseits – soweit dort einschlägige Daten enthalten sind – an der jährlich angepassten Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen orientiert (...). Die Heranziehung der (niedrigsten) Reingewinnsätze aus einer Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung zur typisierenden Schätzung des Gewinnanteils der unterschiedlichen Betriebsarten zum Zwecke der Bemessung der Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeiträge ist nach der ständigen Rechtsprechung zulässig (...). 66 Soweit in der Richtsatzsammlung für bestimmte Betriebsarten keine Angaben enthalten sind, wurde nach den Angaben des Gemeinde- und Städtebundes – die die Antragsgegnerin sich zu eigen gemacht hat – auf Betriebsvergleichsstatistiken der DATEV e.G. zurückgegriffen. Die Verwendung dieser Daten zum Zwecke der Schätzung von Gewinnsätzen ist grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden (...)." 67 Nach diesen Grundsätzen sind durchgreifende Bedenken gegen die Gewinnsatzermittlung weder dargetan, noch ersichtlich. 68 aa) Dabei wurde die Gewinnsätze für die Betriebsart A01 (Hotel) in Höhe von 7 % (2017) respektive 9 % (2018) sowie B01 (Restaurant) in Höhe von 8 % (2017) bzw. 9 % (2018) jeweils den entsprechenden BMF-Richtsätzen entnommen. Der Gewinnsatz für die Vermietung/Verpachtung von Betriebsimmobilien (Betriebsart FA15) in Höhe von 24 % für das Jahr 2017 respektive 25 % für das Jahr 2018 wurde in Anlehnung an die BWA-Vergleiche der DATEV e.G. für Ferienhäuser/-wohnungen ermittelt (WZ 55.20.3 Ferienhäuser/-wohnungen Ukl. 30-90 T€), da in den herangezogenen Statistiken keine Werte für diesen Bereich ausgewiesen werden. Dieser Wert als Schätzgrundlage wurde dann umgerechnet auf die Vermietung von Immobilien an Dauermieter. Die auf der Grundlage der vorgenannten Ermittlungsquellen vorgenommene Gewinnsatzermittlung erweist sich angesichts der dem Satzungsgeber eingeräumten Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis als rechtlich unbedenklich (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.5.2015 – 9 LA 268/13; VG Schleswig, Urteil vom 17.4.2015 – 1 A 70/12 –, n.v. Umdruck S. 11), insbesondere als nicht willkürlich (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015, a.a.O.). 69 bb) Daraus, dass die Betriebsartentabelle für die Betriebsart FA15 einen höheren Gewinnsatz vorsieht als für die Betriebsarten A01 sowie B01 ergibt sich kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auf den konkret aufgrund des Fremdenverkehrs erzielten Gewinn kommt es bei der Ermittlung einer typischen Gewinnspanne nicht an (vgl. OVG RP, Urteil vom 10.7.1978 – 6 A 77/76, zum Fremdenverkehrsbeitrag). Danach ist die sachliche Rechtfertigung des Ansatzes eines höheren Gewinnsatzes bei gleichem Vorteilssatz in der unterschiedlichen Kostenstruktur der Betriebsarten zu erblicken. Ist die prozentuale Gewinnspanne bei der Immobilienverpachtung aufgrund niedrigerer Personal- respektive Wareneinsatzkosten ungleich niedriger als bei dem Betrieb eines Hotels respektive Restaurants, ist gegen die Differenz der Gewinnsätze nichts zu erinnern (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 17.4.2015 – 1 A 70/12 –, Umdruck S. 11, n.V.). 70 cc) Gleichwohl eine permanente Anpassungspflicht hinsichtlich der satzungsrechtlichen Gewinnsätze an Änderungen der Richtsatzsammlung in dieser Allgemeinheit nicht besteht, wobei grundlegende Änderungen auch in der TBS umzusetzen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.11.2008, a.a.O.), hat der Stadtrat der Beklagten die Gewinnsätze für das Jahr 2018 im Vergleich zum Jahr 2017 mit Beschluss vom 1.9.2020 angepasst. 71 6) Auch der in § 4 TBS i.V.m. mit § 1 HebeS geregelte Beitragssatz in Höhe von 8 v.H. des Messbetrags ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 72 a) Die Festlegung der Höhe des Beitragssatzes stützt sich auf die „Kalkulation Tourismusbeitrag der Beklagten für das Erhebungsjahr 2017“, die der Stadtrat in seiner Sitzung vom 6.12.2016 als Anlage zu TOP 5 gebilligt hat. Diese Kalkulation wurde für das Jahr 2018 in der Sitzung des Stadtrates vom 17.10.2017 unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Beitragsaufkommens im Zuge der dort gleichfalls beschlossenen – erstmaligen – Erhebung eines Gästebeitrages übernommen und gebilligt. 73 b) Der in § 1 HebeS festgesetzte Beitragssatz von 8 v.H. des Messbetrags (Hebesatz) ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Kalkulation sowohl in sich nachvollziehbar (aa) als auch mit dem in § 12 Abs. 1 KAG normierten Aufwandsüberschreitungsverbot vereinbar (bb). 74 aa) Die Methodik zur Ermittlung des Beitragssatzes ist im Gutachten vom 18.9.2019 insgesamt nachvollziehbar erläutert. Dabei wurde zur Ermittlung des umzulegenden Aufwandes für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung im Stadtgebiet der Beklagten touristisch genutzten Einrichtungen in einem ersten Schritt entsprechend der gesetzlichen Systematik des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 KAG ein touristischer Nutzungsgrad in Höhe von 73 % ermittelt. Neben dem daraus resultierenden Gemeindeanteil in Höhe von 27 % wurde für den Bereich der Tourismuswerbung, der von der Beklagten als Maßnahmensparte „Tourismusmarketing“ bezeichnet wurde, ein weiterer (Gemeinde-)Anteil von 5 % abgezogen. Zusätzlich wurde nach Gegenrechnung entsprechender tourismusbedingter Einnahmen von dem verbleibenden Betrag ein weiterer Mindest-Gemeindeanteil (vgl. OVG RP, Urteil vom 5.11.2002 – 6 A 11072/02) im Sinne eines allgemeinen wirtschaftlichen Vorteils der in der Gemeinde selbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KAG in Höhe von 1,4 % in Abzug gebracht. Die Höhe des Anteils ist in der Tabelle „Ermittlung der Gemeindeanteil-Untergrenze (Mindest-Gemeindeanteil) nachvollziehbar berechnet, die Berechnungsmethode im Gutachten vom 18.9.2019 plausibel dargestellt. 75 Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Summe des umgelegten Aufwands den ermittelten umlagefähigen unterschreite, so ist dies unbehelflich. Die Klägerin ist durch eine solche Unterschreitung nicht beschwert. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder sonstige rechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Tourismusbeitragspflicht erfolgt hierdurch nicht. Denn sowohl aus den entsprechenden Kalkulationen für das Jahr 2017 als auch für das Jahr 2018 ergibt sich aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen, dass der festgesetzte Wert von 8 % nicht dem maximal zulässigen (20,7 % für das Jahr 2017, 18,7 % für das Jahr 2018), sondern einem verminderten Beitragshebesatz entspricht. Aus der insoweit nachvollziehbaren Berechnung ergibt sich zugleich, dass es einer Absenkung des Hebesatzes im Jahr 2018 im Vergleich für den bereits im Jahr 2017 in Ansatz gebrachten Hebesatz nicht bedurfte. 76 bb) Die Anwendung des Beitragssatzes verletzt auch nicht das Aufwandsüberschreitungsverbot (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KAG). 77 Dieses verpflichtet dazu, den Beitragssatz so zu bemessen, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt. Dieser Aufwand darf nur insoweit eingestellt werden, als die Einrichtung oder Veranstaltung touristischen Zwecken dient. Soweit diese (auch) der Nutzung durch Einwohner dient, ist ein entsprechender Kommunalanteil abzuziehen (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.). Es genügt also, dass eine Einrichtung oder Veranstaltung jedenfalls anteilig touristischen Zwecken dient. Bei der Festlegung der Kommunalanteile hat die Beklagte einen Spielraum, der nur dann überschritten ist, wenn sie auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 20.4.2021, a.a.O., 19.12.2018, a.a.O. und 27.9.2018 – 6 C 10515/18.OVG). Eine greifbare Fehleinschätzung im Rahmen der Gesamtkalkulation des Tourismusbeitrags, soweit es sich um einen einzelnen Kalkulationsmangel handelt, führt nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes, wenn die Fehleinschätzung nicht nur „greifbar“ falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 20.4.2021, a.a.O., 19.12.2018, a.a.O., 27.9.2018, a.a.O. – und 23.8.2010 – 6 A 10558/10.OVG). 78 Nach diesen Grundsätzen ist eine Aufwandsüberschreitung im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. 79 Dabei hat die Beklagte den nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG beitragsfähigen Gesamtaufwand für Tourismuswerbung (176.510 €) sowie Einrichtungen und Veranstaltungen, die im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG touristischen Zwecken dienen (1.032.070 €) in der Kalkulation für das Erhebungsjahr 2017 mit 1.208.580 € beziffert und hiervon einen Gemeindeanteil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 KAG in Höhe von insgesamt 329.731 €, mithin rund 27 %, abgezogen. Von dem hiernach ermittelten Betrag in Höhe von 878.849 € hat sie Erträge in Höhe von 316.418 € abgezogen und daraus einen tourismusbeitragsfähigen Aufwand in Höhe von 562.431 € ermittelt. Von dieser Summe hat die Beklagte einen weiteren Mindest-Gemeindeanteil (allgemeine „wirtschaftliche Vorteile der „in der Gemeinde“ „selbstständig“ „erwerbstätigen“ „Personen und Unternehmen“ gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 KAG) in Höhe von 7.658 € bzw. 1,4 % des Gesamtaufwands abgezogen und daraus einen umlagefähigen Betrag in Höhe von 554.773 € ermittelt. Die Beklagte erwartet demgegenüber Einnahmen in Höhe von 215.000 € aus Tourismusbeiträgen für das Erhebungsjahr 2017. Nach ihrer Kalkulation rechnet sie daher mit einer Unterdeckung von 339.773 € 80 Für das Erhebungsjahr 2018 ergibt sich ausweislich des entsprechenden Jahresabschlusses der Beklagten ein Gesamtaufwand für Tourismuswerbung (120.534 €) sowie Einrichtungen und Veranstaltungen, die im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG touristischen Zwecken dienen (1.395.055 €) von 1.515.589 €. Abzüglich des Gemeindeanteils in Höhe von insgesamt 413.734 €, mithin rund 27 %, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.101.855 €. Abzüglich erzielter Erträge in Höhe von 293.822 € sowie Einnahmen aus Gästebeitragen in Höhe von 236.643 €, die zwingend in Abzug zu bringen sind (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.), ergibt sich ein tourismusbeitragsfähiger Aufwand in Höhe von 571.390 €. Abzüglich eines weiteren Mindest-Gemeindeanteil (s.o.) in Höhe von 7.999 € bzw. 1,4 % des Gesamtaufwands ergibt sich ein umlagefähiger Betrag in Höhe von 563.391 €. Abzüglich der durch die Erhebung des Tourismusbeitrags von 8 % erzielten Einnahmen in Höhe von 221.013 € verbleibt eine Unterdeckung von 342.378 €. 81 Angesichts dieser erheblichen Unterdeckung in der Jahren 2017 und 2018 würden die gegen diese Kalkulation allgemein gehaltenen Einwände selbst dann, wenn sie insgesamt zuträfen, nicht zu einer Aufwandsüberschreitung führen, sich also auf die Rechtmäßigkeit der Höhe des Beitragssatzes nicht auswirken. 82 Selbst wenn man unterstellte, dass die speziell beanstandeten Kommunalanteile für die Aufwandspositionen Schwimmbad (90 % = 197.460 € im Jahr 2017, 199.878 € im Jahr 2018), Stadthalle (30 % = 53.121 € im Jahr 2017, 65.844 € im Jahr 2018), öffentliche Grünanlagen (5 % = 16.820 € im Jahr 2017, 16.454 im Jahr 2018), Erlebnisgarten (20 % = 8.130 € im Jahr 2017, 8.892 € im Jahr 2018), Förderung der Museen (2 % = 207 € im Jahr 2017, 166 € im Jahr 2018) sowie Tourismusmarketing (5 % = 8.825 € im Jahr 2017, 9.574,09 € im Jahr 2018) erheblich zu niedrig eingeschätzt wären, wäre gleichwohl von einer Unterdeckung auszugehen. Dabei scheidet in Bezug auf die Position Schwimmbad, die bereits mit 90 % angesetzt ist, eine weitere Erhöhung ebenso wie für den Bereich Tourismusmarketing, der zwar nur mit 5 % angesetzt ist, indes denknotwendig nahezu ausschließlich touristischen Zwecken dient (vgl. Kohlhaas u.a., PdK RLP, § 12 KAG Ziff. 30, Stand: August 2019), von vorneherein aus. Setzte man die Kommunalanteile im Übrigen erheblich höher an (z.B. Stadthalle 80 % = 141.656 € im Jahr 2017, 175.584 € im Jahr 2018; öffentliche Grünanlagen: 80 % = 269.120 € im Jahr 2017, 263.261,60 € im Jahr 2018; Erlebnisgarten: 80 % = 32.520 € im Jahr 2017, 35.569,60 € im Jahr 2018; Förderung der Museen: 80 % = 8.280 € im Jahr 2017, 6.658,40 € im Jahr 2018), ergibt sich für diese Positionen zwar insgesamt ein höherer Kommunalanteil (2017: 451.576 € statt 78.278 €, d.h. ein um 373.298 € erhöhter Kommunalanteil; 2018: 481.073,60 € statt 91.356 €, d.h. ein um 389.717,60 € erhöhter Kommunalanteil). Folgerichtig müssten aber zugleich die korrespondierenden Kommunalanteile bei den Erträgen entsprechend erhöht werden (z.B. Stadthalle 80 % = 41.860 € statt 11.960 € im Jahr 2017, 62.487 € statt 17.853,40 € im Jahr 2018; öffentliche Grünanlagen: 80 % = 60.610 € statt 12.760 € im Jahr 2017, 29.885 € statt 6.291,60 € im Jahr 2018; Erlebnisgarten: 80 % = 10.560 € statt 2.640 € im Jahr 2017, 10.817 € statt 2.704,20 € im Jahr 2018; Förderung der Museen: 80 % = 588 € statt 120 € im Jahr 2017, 588 € statt 120 € im Jahr 2018), womit sich der gegenzurechnende touristische Erlösanteil spiegelbildlich verringerte und sich für das Jahr 2017 ein um 86.138 € (113.618 € - 27.480 €) und für das Jahr 2018 ein um 76.807,80 € (103.777 € - 26.969,20 €) reduzierter Betrag ergäbe. Damit bliebe es für das Jahr 2017 bei einer Unterdeckung von 52.613 € und für das Jahr 2018 bei einer Unterdeckung von 29.468,20 €. Damit wäre der Aufwand selbst bei der zusätzlichen Umkehrung der Relationen von Gemeinde- und tourismusbedingten Aufwandsanteilen noch immer nicht voll gedeckt. 83 B) Die Beklagte hat die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben korrekt umgesetzt. 84 1) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden, § 117 Abs. 5 VwGO, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. 85 2) Materiell-rechtlichen Zweifeln begegnet die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung ebenfalls nicht. 86 a) Die Klägerin ist als juristische Person, der aus der Vermietung/Verpachtung der in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten und Flächen ein besonderer – wenn auch nur mittelbarer – Vorteil im Sinne des § 2 Abs. 2 TBS erwächst, gemäß § 2 Abs. 1 TBS dem Grunde nach beitragspflichtig. Diese grundsätzliche Beitragspflicht wird auch von der Klägerin selbst nicht in Frage gestellt. 87 b) Weiter liegt auch keine rechtlich bedenkliche doppelte Beitragserhebung für denselben Umsatz vor. 88 Zwar wird nach § 3 Abs. 1 TBS bei der Ermittlung des Tourismusbeitrags zunächst vom Umsatz ausgegangen. Dies obwohl es zu einer faktischen Doppelbelastung der Klägerin als Verpächterin und (alleinige) Gesellschafterin des Betriebsunternehmens insoweit kommen kann, als der Beitragsbemessung bei dem unmittelbaren Vorteil der steuerbare Umsatz zugrunde gelegt wird und es beim mittelbaren Vorteil zu einer Veranlagung von Umsätzen kommt, die bereits in der ersten Stufe erfasst werden. Dies ist aber der vom Gesetzgeber gewählten Ausgestaltung des § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG, der eine Heranziehung unmittelbar und mittelbar Bevorteilter ausdrücklich vorsieht, geschuldet. Dabei kommt es allein darauf an, ob die im konkreten Fall bestehende Leistungspflicht des Vermieters/Verpächters dazu geeignet ist, den betrieblichen Bedarf des Mieters/Pächters zu decken, um unmittelbare Vorteile aus dem Tourismus zu ziehen (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.). Ist dies der Fall, bestehen direkte Geschäftskontakte des Vermieters/Verpächters mit einem Nutznießer unmittelbarer Vorteile aus dem Fremdenverkehr und damit eine konkrete Verbindung mit dem Fremdenverkehr, mit erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.11.2010 – 9 LC 393/08) und wird der dem Vermieter/Verpächter hieraus mittelbar entstehende Vorteil durch den Tourismusbeitrag abgeschöpft. Die Motive der von der Klägerin vorgenommenen Betriebsaufspaltung sind hier ohne Bedeutung. Aus freiwillig gewählten Rechtsformen können nicht nur die Vorteile gezogen, sondern müssen auch etwaige Nachteile getragen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.9.1998, a.a.O.; VGH Bay, Beschluss vom 6.8.2002 - 4 CS 02.1537). Die vorstehend beschriebene Verbindung zwischen mittelbar und unmittelbar Bevorteiltem besteht auch dann, wenn der jeweilige Miet- oder Pachtvertrag die Nutzung für eine unmittelbar bevorteilte Betriebsart nicht ausdrücklich vorsieht, diese im konkreten Fall jedoch tatsächlich gegeben ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.11.2010, a.a.O.). Etwas Anderes ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn es sich um die Vermietung sogenannter neutraler Räume handelte, bei denen die jeweilige konkrete Nutzung dem Mieter überlassen bleibt (a.A. BayVGH, Urteil vom 5.12.2006, a.a.O.). Denn andernfalls bestünden – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – mit den Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Umgehungsmöglichkeiten, die dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2007 – 1 BvR 58/06) erkennbar zuwiderliefen. Denn die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7.00) sind zuvörderst dann gewahrt, wenn nach Art. 3 Abs. 1 GG jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015, a.a.O.). Zahlt ein Hotelbetrieb auf dem eigenen Grundstück ebenso wie ein Hotelbetrieb auf einem gemieteten/gepachteten Grundstück und auch jeder Vermieter/Verpächter von Immobilien, die an unmittelbar am Fremdenverkehr Bevorteilte vermietet/verpachtet sind, einen am Umsatz orientierten Tourismusbeitrag, ist die Abgabengerechtigkeit gewährleistet. Ist der Tourismusbeitrag als Vorteilsentgelt hinsichtlich des die Abgabenpflicht auslösenden Tatbestandes den Beiträgen zuzurechnen und knüpft er weiterhin an eine vorteilsrelevante Erwerbstätigkeit an, so liegt zudem eine solche vorteilsrelevante Tätigkeit im Falle der Vermietung/Verpachtung grundsätzlich zweimal vor. Zum einen in Bezug auf die Tätigkeit des Mieters/Pächters der Räumlichkeiten, zum anderen auf Seiten des Vermieters/Verpächters, dem die aus der Tätigkeit des unmittelbar Bevorteilten erwirtschafteten Vorteile durch die Erzielung entsprechender Miet-⁠/Pachteinnahmen zugutekommen (vgl. zum Ganzen: VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015, a.a.O.). Dabei handelt es sich nicht um eine Doppelbelastung im eigentlichen Sinn; denn beitragspflichtig sind jeweils andere Personen auf der Grundlage eines für beide gesondert ermittelten Umsatzes und Gewinns (BayVGH, Urteil vom 5.12.2006, a.a.O.). 89 c) Hinsichtlich der Beitragshöhe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO wiederum auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen, der sich die Kammer nach eigener Prüfung auch insoweit anschließt. Durchgreifende Bedenken gegen die konkrete Veranlagung im Einzelfall sind dabei weder vorgetragen noch ersichtlich. 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. 92 Die Berufung war zuzulassen, da die hier streitentscheidende Frage der Akzessorietät der Vorteilssätze für die Vermietung/Verpachtung betrieblich genutzter Immobilien zu jenen der unmittelbar bevorteilten Betriebe bislang noch keine Klärung durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erfahren hat. Beschluss 93 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.561 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).