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Beschluss

2 L 942/18.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2018:0813.2L942.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.875.-€ festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag vom 10. Juli 2018, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig Abschiebemaßnahme zu unterlassen und der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. 2 Der Antrag ist als unbegründet abzulehnen, weil die Antragstellerin, die auf der Grundlage des bestandkräftigen Bundesamtsbescheids vom 20. März 2017 vollziehbar ausreisepflichtig ist, nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein durch die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu sichernder Anspruch auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zustünde. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, der Antragstellerin den am 19. Juni 2018 beantragten Reiseausweis für Ausländer und einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu erteilen. 3 Die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung eines Reiseausweises nach Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 – FlüVÜbk – (BGBl. II 1994, S. 2646), auf welches sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Eilrechtsschutzersuchens maßgeblich beruft, liegen in offensichtlicher Weise nicht vor. 4 Nach der (dritten) Eingangserwägung, die dem Vertragstext vorangestellt ist, soll das Übereinkommen die Weiterwanderung für den Fall erleichtern, dass ein (anerkannter) Flüchtling seinen Wohnort wechselt und sich rechtmäßig in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlässt. Zu diesem Zwecke gilt nach der amtlichen deutschen Übersetzung dieses Übereinkommens (vgl. BT-Drucksache 12/6852 vom 17. Februar 1994, S. 5 ff.) gemäß Art. 2 die Verantwortung für einen Flüchtling (Art. 1 Buchst. a) FlüVÜbk) nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauerhaften Aufenthaltes im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeit des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Art. 2 FlüVÜbk betrifft dabei den Fall, dass der Zweitstaat in Kenntnis der Flüchtlingsanerkennung des Betroffenen von der Möglichkeit in Art. 4 des Übereinkommens, bei dem Erststaat die Rückübernahme des Flüchtlings zu beantragen, keinen Gebrauch macht. Dann soll die Zuständigkeit für eine Person, die von einem anderen Vertragsstaat bereits als Flüchtling anerkannt wurde (Erststaat), nach Art. 2 auf den Zweitstaat übergehen, wenn diese Person im Hoheitsgebiet des Zweitstaats mit Zustimmung der dortigen Behörden dauerhaft oder für mindestens zwei Jahren Aufnahme als Flüchtling, der eine Weiterwanderung innerhalb des Vertragsgebiets anstrebt, gefunden hat. Ziel dieser Regelung ist es, negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass der Vertragsstaat, aus welchem der Flüchtling ausgereist ist, die Rückübernahme verweigert, und der Flüchtling zugleich von dem Staat, in welchen er weitergewandert ist, nicht aufgenommen wird (vgl. BT-Drucksache 12/6852, Nr. A. I.). Für einen Zuständigkeitsübergang setzt das Abkommen damit unter anderem voraus, dass die Aufnahme durch den Zweitstaat zum Zwecke der Weiterwanderung als anerkannter Flüchtling erfolgt, die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 2 Unterabsatz 2 FlüVÜbk bei der Einreise oder der ersten Meldung nach dem Grenzübertritt gegenüber den Behörden des Zweitstaates offengelegt ist und zudem – wegen Art. 4 des Übereinkommens – die Gültigkeit des Reiseausweises regelmäßig durch dessen Vorlage nachgewiesen wird. 5 Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin auch unter Beachtung des Grundsatzes einer wohlwollenden Auslegung des Zuständigkeitsübereinkommens in offensichtlicher Weise nicht. 6 Zwar macht die Antragstellerin, nachdem das von ihr im Bundesgebiet betriebene Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, nunmehr geltend, sie wäre – wovon auch der Antragsgegner und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgehen – bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Sie ist indessen nicht in das Bundesgebiet weitergewandert, um hier als anerkannter Flüchtling Aufnahme zu finden. Vielmehr ist sie eingereist, um erneut ein – weiteres – Asylverfahren zu betreiben. Dabei hat sie ihre Flüchtlingsanerkennung verschwiegen und ausgeführt, die italienischen Behörden hätten ihren Asylantrag abgelehnt. Man habe sie aus Italien sogar hinausgeworfen. Personalpapiere habe sie nicht. Auch einen Aufenthaltstitel habe sie in Italien nicht erlangt (Bl. 29, 38, 39 der Ausländerakte). 7 Zudem fehlt es – bis heute – an dem Erfordernis der Vorlage des italienischen Reiseausweises. Dass die hier Verfahrensbeteiligten und das Bundesamt dennoch übereinstimmend von der Flüchtlingsanerkennung der Antragstellerin ausgehen, genügt für die Annahme eines Rückverbringungshindernisses nicht. Denn aus dem Umstand, dass die Rückübernahmepflicht aus Art. 4 des Übereinkommens nur (fort-)besteht, wenn der Zweitstaat einen entsprechenden Aufnahmeantrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt hat, ergibt sich zugleich, dass ein Flüchtling, der sich auf individuelle Vergünstigungen aus dem o.g. Zuständigkeitsübereinkommen beruft, den Reiseausweis den Behörden des Zweitstaats vorzulegen hat. 8 Überdies fehlt es im Falle der Antragstellerin auch an der Glaubhaftmachung, dass sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik niedergelassen hat. Denn für einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 2 FlüVÜbk reicht es nicht aus, dass sich der betreffende Ausländer im Hoheitsgebiet des Zweitstaates aufhält, um dort ein Asylverfahren zu betreiben. Vielmehr ist es erforderlich, dass er sich dort "rechtmäßig niedergelassen“ hat. Diese Formulierung wird sowohl in § 11 des Anhangs 2 zur Genfer Konvention – GFK – und ähnlich auch in Art. 28 Abs. 1 GFK und in Art. 28 Satz 1 des Staatenlosenübereinkommens vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, 559 ff.) – StaatenlÜbk – (dort als „rechtmäßiger Aufenthalt“) verwendet. Nach gefestigter Rechtsprechung beinhalten eine "rechtmäßige Niederlassung" oder ein sonstiger „rechtmäßiger Aufenthalt“ eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Aufnahmestaat, die maßgeblich durch eine mit staatlicher Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung gekennzeichnet ist. Die bloße Anwesenheit des Ausländers genügt nicht, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird (s. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 – 1 C 15/88 –, BVerwGE 87, 11-23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1996 – 1 C 30/93 –, BVerwGE 101, 295-309; BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 10 CS 04.2158 –, juris, m.w.N.; s. auch VG Dresden, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 3 L 662/15 –, juris). 9 Unter welchen Voraussetzungen die Niederlassung oder ein sonstiger dauerhafter Aufenthalt rechtmäßig ist, bestimmt sich nach den Regelungen des aufnehmenden Staates (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990, a.a.O.). Art. 20, 21 des Schengener Durchführungsübereinkommen– SDÜ – vermittelten der Antragstellerin kein Daueraufenthaltsrecht. Sie gelten lediglich für Kurzzeitaufenthalte. Für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland bedarf die Antragstellerin eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 AufenthG. Einen solchen Aufenthaltstitel hat die Antragstellerin indessen nicht besessen. Zwar war sie zeitweilig im Besitze einer asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Eine solche war ihr nach der Stellung des Asylantrags ungeachtet des Umstands zu erteilen, dass der Antragstellerin bereits zuvor in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Die Aufenthaltsgestattung ist indessen kein Aufenthaltstitel, der in § 4 AufenthG aufgeführt ist. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit, mit staatlicher Zustimmung den Aufenthalt durch eine dauerhafte Niederlassung im Sinne des vorstehenden Übereinkommens zu verfestigen. Denn die Aufenthaltsgestattung begründet lediglich ein vorübergehendes verfahrensakzessorisches Aufenthaltsrecht, das die Fortgeltung anderer Aufenthaltsrechte nach § 55 Abs. 2 AsylG sogar suspendiert, zudem der Erteilung eines der in § 4 Abs. 1 AufenthG genannten Titel entgegen steht (§ 10 Abs.1 AufenthG) und mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens nach § 67 Abs. 1 AsylG erloschen ist. 10 Auch die der Antragstellerin anschließend erteilten Duldungen führten nicht dazu, dass der Antragsgegner einer dauerhaften Niederlassung der Antragstellerin im Bundesgebiet zugestimmt oder eine weitere Aufenthaltsverfestigung im Sinne des o.g. Übereinkommens behördlich gestattet hätte. Die Entscheidungsfreiheit der Vertragsstaaten darüber, ob sie einen aus einem anderen Vertragsstaat eingereisten Flüchtling dauerhaft aufnehmen wollen oder nicht, sollte durch das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nicht beschnitten werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004, a.a.O.; VG Dresden, Beschluss vom 4. Dezember 2015, a.a.O.). Mit der Erteilung einer Duldungsbescheinigung hat der Antragsgegner nach außen lediglich dokumentiert, dass die Behörde die Abschiebung im Sinne des § 60a AufenthG vorübergehend aussetzt, solange der Vollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Der vorübergehende Verzicht auf behördliche Zwangsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung beinhaltet in der Regel aber keine staatliche Zustimmung für eine dauerhafte Aufenthaltsverfestigung, die den Übergang der Verantwortung für den Flüchtling im Sinne des vorgenannten Übereinkommens bewirken könnte. Vielmehr lässt eine Duldung die Ausreisepflicht nach § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt. Dies gilt hier umso mehr, als der Antragsgegner die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt im Unklaren gelassen hat, sie nach dem Abschluss des Asylverfahrens nach Italien abschieben zu wollen. 11 Andere Gründe, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG an die Antragstellerin gebieten würden und zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO führen könnten, werden in der Begründung des Eilrechtschutzantrags nicht aufgezeigt und auch nicht geltend gemacht. Solche drängen sich der Kammer auch im Übrigen nicht auf. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung (drei Viertel des Duldungsstreitwerts) beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5. und 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2013, 169 ff.)