Urteil
5 K 879/17.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2018:0605.5K879.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übermittlung von Einsatzdaten in elektronischer und für ihn auswertbarer Form. 2 Der Kläger stellte am 7. April 2015 beim Rhein-Pfalz-Kreis einen Antrag auf Durchführung von Krankentransporten gemäß § 14 des Rettungsdienstgesetzes – RettDG –. Zugleich wies er die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage auf den beim Rhein-Pfalz-Kreis gestellten Antrag hin und bat um Auskunft im Sinne des § 29 Satz 3 i.V.m. Satz 2 RettDG. 3 Der Rhein-Pfalz-Kreis ist die zuständige Behörde für den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich Ludwigshafen. Er hat den Betrieb der Rettungsleitstelle in Ludwigshafen durch Vertrag dem Deutschen Roten Kreuz (im Folgenden: DRK), Landesverband Rheinland-Pfalz, zur Durchführung übertragen, der seinerseits diese Aufgabe an die Beklagte, einer 100%igen Tochtergesellschaft des Landesverbandes Rheinland-Pfalz weiter übertragen hat. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 wies der Rhein-Pfalz-Kreis den Kläger darauf hin, dass die Antragsunterlagen bisher unvollständig seien. Daraufhin antwortete der Kläger am 2. November 2015, als Standort für den Krankenkraftwagen sei Speyer vorgesehen. Geplant sei der Krankentransport für den Bezirk der Rettungsleitstelle in Ludwigshafen, insbesondere in der Stadt Speyer sowie dem südlichen Teil des Rhein-Pfalz-Kreises. Um die Funktions- und wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Betriebes darzustellen, benötige er aktuelle Daten über die Durchführung des Rettungsdienstes im Landkreis. Diese Informationen brauche er im Übrigen nicht nur für seinen vollständigen Antrag auf Genehmigung, sondern auch zur Erstellung eines Businessplans. Dieser wiederum sei erforderlich, damit er von einer Bank eine Finanzierung für den bzw. die anzuschaffenden Krankenkraftwagen erhalten könne. Er benötige deshalb die beim Landkreis vorhandenen Einsatzdaten der vergangenen drei Jahre. 5 Nach mehrfachem Schriftwechsel zwischen Kläger und Beklagter übersandte der Landesverband des DRK dem Kläger Leitstellendaten schriftlich und am 14. September 2016 per E-Mail die Leitstellendaten des ersten Quartals 2015 im Portable Document Format (im Folgenden: PDF). Der Kläger monierte in der Folgezeit, er benötige die Daten in elektronischer und für ihn auswertbarer Form. 6 Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers in der Folgezeit nicht nachkam, hat dieser am 28. Juli 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe zuletzt einen veralteten Datensatz erhalten, ausgedruckt auf hunderten Seiten Papier. Als Beteiligter, nämlich Antragsteller nach dem Rettungsdienstgesetz, stünden ihm die beanspruchten Auskünfte zu. Sinn und Zweck der Vorschrift könne nur sein, dass ein Antragsteller sich ausgiebig ins Bild setzen könne, ob und inwieweit ein Tätigwerden an Hand bestehender Bedarfszahlen empfehlenswert erscheine. Da er folglich die Daten „verwerten" können müsse, erscheine es – wie von der Beklagten gehandhabt – regelrecht schikanös, wenn diese ihm völlig veraltete Angaben und diese dann auch noch in nutzloser Form (abertausende Datensätze in Papierform) überlasse, obschon sie diese mit Sicherheit aus einer EDV-Anlage heraus zum Ausdruck auf unzählige Stück Papier gebracht habe. Das sei unverhältnismäßig und es sei überdies unzumutbar, die Daten mit immensem Aufwand erst wieder in elektronische Formgebung, der es schließlich entstamme, transferieren zu müssen. 7 Hintergrund des Verhaltens der Beklagten sei wohl, dass das DRK der Marktführer auf dem Gebiet des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes im Lande und im betroffenen Rhein-Pfalz-Kreis sei. Er, der Kläger, plane, sich mit einem eigenen Krankentransportwagen selbstständig zu machen. Damit würde er dem Marktführer DRK ein bisschen Konkurrenz machen. Und dies solle hier – unter Ausnutzung der öffentlich-rechtlichen Position der Beklagten – einfach blockiert werden. Andere Gründe, ihm die Auskünfte zu verweigern, seien nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Vermutlich würden die Dateien bei der Beklagten in Form einer Excel-Tabelle geführt und könnten so einfach per E-Mail in einer auch für den Kläger ohne Weiteres les- und auswertbaren Form übersandt werden. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft gemäß § 29 Satz 3 RettDG in elektronischer und auswertbarer Form zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie führt aus, sie habe auf die Anforderungen des Klägers zur Übermittlung von Einsatzdaten jeweils die Einsatzdaten für das letzte der Anforderung vorausgegangene Quartal übermittelt. Die Aussage des Klägers, ihm seien „völlig veraltete Angaben" übermittelt worden, treffe nicht zu. Die Daten seien dem Kläger als Papierausdruck sowie zuletzt auch einmal in Dateiform übermittelt worden, jedoch in einem Format, das ein maschinelles Auslesen und Auswerten der Datensätze nicht gestatte. Gegenstand des Anspruchs nach § 29 RettDG seien „vierteljährliche Übersichten über alle Einsatzdaten in anonymisierter Form" für den gesamten Rettungsdienstbereich, vorliegend den Rettungsdienstbereich Ludwigshafen. § 29 RettDG Rheinland-Pfalz vermittele entgegen der Auffassung des Klägers keinen Anspruch auf Übermittlung von Daten in EDV-Form bzw. in einem die maschinelle Auswertung zulassenden Dateiformat. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2018, in der die Beklagtenvertreterin dem Kläger eine Compact-Disk mit den Leitstellendaten von Januar bis März 2018 überreicht hat. Entscheidungsgründe 14 Die Klage kann keinen Erfolg haben. 15 Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. 16 Jedenfalls hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte, die die Tätigkeit der Leitstelle als Beliehene wahrnimmt, darauf, ihm Auskunft gemäß § 29 Satz 3 i.V.m. Satz 2 RettDG in elektronischer und auswertbarer Form zu erteilen. 17 Nach § 29 Satz 1 RettDG sind die in der Notfallrettung in der Leitstelle oder zur Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten eingesetzten Personen verpflichtet, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. Mit der Durchführung des Rettungsdienstes nach § 5 beauftragte Sanitätsorganisationen oder sonstige Einrichtungen und Unternehmer, die über eine Genehmigung nach § 14 verfügen, erhalten von der jeweils zuständigen Leitstelle auf Anforderung vierteljährliche Übersichten über alle Einsatzdaten in anonymisierter Form (§ 29 Satz 1 RettDG). Gleiches gilt gemäß § 29 Satz 3 RettDG für Antragsteller für Leistungen nach § 5 oder § 14. 18 Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger als Antragsteller für Leistungen nach § 14 RettG anzusehen ist. Selbst wenn dies zu seinen Gunsten unterstellt wird, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm Auskunft gemäß § 29 Satz 3 i.V.m. Satz 2 RettDG in elektronischer und auswertbarer Form erteilt wird. Da der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2018 auf Frage des Gerichts dahingehend geäußert hat, die sich auf der ihm überreichten Compact-Disk befindlichen Daten inhaltlich verwerten zu können, geht es hier alleine um die Frage, ob er einen Rechtsanspruch auf Auskunft in elektronischer und für ihn auswertbarer Form hat. Dies ist zu verneinen. 19 § 29 RettDG wurde mit Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. Seite 104) neu in das Rettungsdienstgesetz aufgenommen. In der ursprünglichen Fassung des Entwurfs des Rettungsdienstgesetzes waren die § 29 Satz 2 und 3 RettDG noch nicht enthalten. In der Gesetzesbegründung vom 15. Oktober 2004 (s. LT-Drucksache 14/3502 Seite 67) heißt es zu § 29 Satz 1 RettDG, die angestrebte Qualitätssicherung und die Gewährleistung eines entsprechenden Qualitätsmanagements im Notfall- und Krankentransport setzten zwingend die Möglichkeit voraus, entsprechende Patientendaten zu erfassen und auszuwerten. Nur durch den Vergleich der Aufzeichnungen, die den Patienten vom Notfallort über die Maßnahmen des Rettungsdienstes zur Notfallaufnahme im Krankenhaus begleiteten, sowie die dortige stationäre Behandlung dokumentierten, könne die Effizienz und Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen auf den verschiedenen Stufen und deren Zusammenwirken nachvollzogen werden. Dem müsse andererseits die Einführung eines entsprechenden Datenschutzes folgen. 20 Die Sätze 2 und 3 des § 29 RettDG wurden aufgrund des Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und FDP vom 10. März 2005 (s. LT-Drucksache 14/3937) eingefügt. Der Änderungsantrag wurde damit begründet, durch die Einfügung des § 29 RettDG werde die mit dem Gesetz intendierte Absicht, eine stärkere Transparenz bei der Vergabepraxis von Transporten zu verstärken, konsequent umgesetzt. Durch die Festschreibung eines entsprechenden Auskunftsanspruchs werde sichergestellt, dass die Vergabegrundsätze von den Betroffenen leichter nachvollzogen werden könnten. Ausführungen dazu, in welcher Form die Auskunft zu erteilen ist, finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht. 21 Der Wortlaut des § 29 Satz 2 RettDG spricht lediglich von „vierteljährlichen Übersichten über alle Einsatzdaten in anonymisierter Form“. Die Vorschrift schreibt nicht vor, in welcher Form die Übersichten zur Verfügung zu stellen sind. Auch in anderen Bestimmungen, in denen Auskunftsansprüche geregelt sind (s. z.B. § 16 De-Mail-Gesetz: Auskunftsanspruch Dritter gegenüber einem akkreditierten Diensteanbieter; § 7 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG –: Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen), finden sich keine konkreten Angaben zur Form. Im Medienrecht trifft § 6 Abs. 1 Landesmediengesetz – LMG – eine Regelung, nach der die Behörden verpflichtet sind, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Den pressrechtlichen Auskunftsanspruch legt die Rechtsprechung dergestalt aus, dass die Auskunft gegenüber den Medien in pressegeeigneter Form zu erteilen ist und die Form sachgerecht sein muss. So kann etwa ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Kopien nur bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß Auskunft erteilt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, DVBl 2014, 464). 22 Demgegenüber gibt es Vorschriften, in denen ausdrückliche Vorgaben zur Form der Auskunft enthalten sind. So bestimmt § 13 Abs. 8 Satz 2 Telemediengesetz – TMG –, dass der Diensteanbieter dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 Bundesdatenschutzgesetz – BDatSchG – auf Verlangen elektronisch Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen hat. Im Landestransparenzgesetz – LTranspG – regelt § 12 Abs. 1 Satz 1, dass die transparenzpflichtige Stelle die Information durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen kann. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf nach § 12 Abs. 1 Satz 3 LTranspG nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz – UIG –. Ferner bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG – ausdrücklich, dass Auskünfte mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden können. 23 Da § 29 Satz 2 RettDG keine spezielle Regelung zur Form der Auskunftserteilung vorsieht, hat die auskunftspflichtige Stelle eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob sie mündlich, schriftlich oder elektronisch per Mail auf das Auskunftsersuchen reagiert (vgl. Lent, LKV 2015, 145, 149 zum Auskunftsanspruch der elektronischen Presse gegenüber Behörden; vgl. ferner Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 7 Rn. 75). Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung. 24 Dies steht auch im Einklang mit § 37 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, wonach ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden darf. Ergeht die Auskunftserteilung in der Form eines Verwaltungsakts, so ist die Wahl der Form dem Ermessen der Behörde überlassen (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 47). 25 Die Beklagte hat vorliegend dem Kläger in der Vergangenheit vierteljährliche Übersichten über die Einsatzdaten in anonymisierter Form sowohl schriftlich als auch elektronisch durch Übermittlung einer geschützten PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Ferner hat sie dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2018 eine Compact-Disk überreicht, auf der sich eine vierteljährliche Übersicht über die Einsatzdaten in anonymisierter Form für die Monate Januar bis März 2018 in unveränderbarem PDF-Format befinden. Damit ist die Beklagte dem Auskunftsbegehren des Klägers in ausreichendem Maße nachgekommen. Soweit dieser die Übermittlung der Übersichten über die Einsatzdaten in einer elektronischer Form verlangt, die er für seine Zwecke ohne größeren zeitlichen und technischen Aufwand maschinell auswerten kann, wie das z.B. bei einer ungeschützten Excel-Tabelle der Fall ist, hat er hierauf nach § 29 Satz 2 RettDG keinen Anspruch. Im Rahmen der elektronischen Übermittlung besteht lediglich ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Daten in Dateiform, d. h. in einem auf einem Computer lesbaren Format (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 –, juris). Dies ist im Falle der Übermittlung einer geschützten PDF-Datei ohne Weiteres gegeben. 26 Das PDF-Dateiformat hat sich im Rahmen der elektronischen Kommunikation zum Standardformat entwickelt. Es ist für jedermann kostenfrei verfügbar und kann aus den meisten Textverarbeitungsprogrammen heraus unaufwändig generiert werden. Zudem ist es für die elektronische Kommunikation besonders geeignet. Es kann von allen verbreiteten Computersystemen – jedenfalls nach Installation einer entsprechenden, kostenlosen Software – gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden (vgl. den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERV –, Seite 12, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Elektronischer_Rechtsverkehr_VO.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Da die dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellte PDF-Datei in lesbarer Form inhaltlich die Daten enthält, um die es dem Kläger geht, ist seinem geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung Genüge getan. 27 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen das PDF-Dokument mit einem Dokumentenschutz versehen hat. Dadurch stellt sie sicher, dass die Nutzer die vierteljährlichen Übersichten nur jeweils in ihrer authentischen Fassung zur Kenntnis nehmen können und Veränderungen des Texts hinreichend zuverlässig ausgeschlossen sind. Das Interesse des Klägers, die Daten für seine Zwecke ohne größeren technischen und zeitlichen Aufwand elektronisch auswerten zu können, muss dahinter zurückstehen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. 29 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).