Urteil
4 K 848/17.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2018:0222.4K848.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstücksnummern ... und ... in Wattenheim. 2 Der sogenannte „Mühlweg“ erstreckt sich über die Grundstücke mit den Flurstücksnummern ..., ..., ... und ..., die im Eigentum der Beklagten stehen. Er wurde 1960 angelegt, ist ca. 4 m breit und besteht aus Betonplatten. Es gibt keine Entwässerungsanlage, keine Gehwege und keine Ausweichstellen. Eine Beleuchtung ist vorhanden. Der Weg ist ins Winterdienstprogramm der Beklagten aufgenommen und auf Straßenschäden wird per Beschilderung hingewiesen. Das tägliche Verkehrsaufkommen beläuft sich auf über 1000 Fahrzeuge. Schon 1985 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Öffnung des „Mühlwegs“ für öffentlichen Verkehr mit den Einschränkungen, dass die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und das zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge auf 2,5 Tonnen festgelegt wurde und dass der Weg für den landwirtschaftlichen Verkehr frei und für Durchgangsverkehr gesperrt sein sollte. 3 Am 22. Januar 2016 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Widmung des „Mühlweges“ als Gemeindestraße. Die entsprechende Widmungsverfügung vom 29. Januar 2016 wurde am 04. Februar 2016 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, aber keinen Hinweis darauf, wo die Widmungsverfügung zu welcher Zeit eingesehen werden kann. 4 Der Kläger legte am 29. Februar 2016 gegen die Widmungsverfügung Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Beschaffenheit des Mühlweges der eines Wirtschaftsweges entspreche. Es seien unhaltbar gefährliche Zustände auf dem Weg zu konstatieren und es sei zu erwarten, dass die Gefahren mit Bestandskraft der Widmung noch zunehmen, weil dann noch mehr Verkehr zu erwarten sei und die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen würden, dass der Weg den Erfordernissen einer öffentlichen Straße entspreche. Es sei vorgesehen, das geplante Wohngebiet „Am Bild“ über den Mühlweg zu erschließen, was wiederum mehr Verkehr verursachen werde. Die gemeinsame Nutzung des Weges durch landwirtschaftliche und sonstige Fahrzeuge berge ohnehin ein großes Konfliktpotential, das bei erhöhtem Verkehr nach der Widmung noch verschärft werde. Der mit der Widmung zugelassene Gebrauch der Straße sei nicht möglich, weil die Fläche nicht derart hergestellt sei, dass sie dem widmungsgemäß vorgesehenen Verkehr dienen könne. Letztlich sei die Widmungsverfügung nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden und daher unwirksam. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2017 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, weil der Kläger nicht widerspruchsbefugt sei. Die reine Anliegereigenschaft reiche hierfür nicht aus. Die Widerspruchsbefugnis könne insoweit allein dann bestehen, wenn im Einzelfall im Rahmen der Ermessensausübung bestimmte Belange des konkreten Anliegers zu berücksichtigen seien. Insbesondere Reinigungs- und Winterdienstpflichten seien hier nicht zu befürchten, weil kein Gehweg vorhanden sei. Eventuelle Fehler bei der Bekanntgabe begründeten auch keine Widerspruchsbefugnis. Die Bekanntgabe habe lediglich Bedeutung für den Lauf der Rechtsmittelfristen. Da der Kläger aber Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht erhalten habe, sei er auch insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt. 6 Der Kläger hat am 24. Juli 2017 Klage erhoben. 7 Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und ergänzt, dass die Beklagte zurzeit zwar die Streupflicht übernehme, dies jedoch eine freiwillige Leistung darstelle, die vom jeweiligen Bürgermeister, Gemeinderat und den technischen und finanziellen Mitteln abhänge. Die Streupflicht sei per Satzung auf die Anlieger übertragen. 8 Er beantragt, 9 die Widmungsverfügung der Beklagten vom 29. Januar 2016 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2017 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und die Gründe des im Widerspruchsbescheids. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist bereits unzulässig. 15 Der Kläger ist nicht klagebefugt gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. 16 Danach ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. 17 Hier besteht aber nicht die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Widmung des Mühlwegs in seinen Rechten verletzt sein könnte. 18 Klagebefugt für die Anfechtung einer Widmungsverfügung ist vor allem der mit dem Träger der Straßenbaulast nicht identische Eigentümer des Straßengrundstücks oder Inhaber dinglicher Nutzungsrechte, weil dessen bürgerlich-rechtliche Rechtspositionen durch die mit der Widmung verbundenen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 1994 - 5 S 679/95 - juris). Doch auch ein Straßenanlieger kann klagebefugt sein, wenn im Widmungsverfahren bestimmte konkrete Auswirkungen der Widmung auf Rechte und Pflichten des jeweiligen Anliegers zu berücksichtigen sind. So hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 28. November 1986, Aktenzeichen 1 B 73/86, festgestellt, dass ein Straßenanlieger durch eine Widmung in eigenen Rechten verletzt sein kann, weil Rechtsfolge der Widmung für den Straßenanlieger Handlungspflichten als Ausfluss des durch die Widmung geschaffenen öffentlich-rechtlichen Status der Wegfläche aus dem Landesstraßengesetz – LStrG – sein können. Dabei hatte man insbesondere die Streu-, Reinigungs- und Räumpflichten aus § 17 Abs. 1 LStrG im Blick, die die Gemeinde nach § 17 Abs. 3 Satz 7 LStrG per Satzung auf die Anlieger abwälzen kann. 19 Solche rechtlichen Folgen für den Kläger als Anlieger des Mühlwegs sind vorliegend aber nicht ersichtlich. § 17 Abs. 1 LStrG sieht nämlich Reinigungspflichten nur für Straßen vor, die „innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen“ sind. Für den Kläger als Anlieger des „Mühlweges“ mit seinem Grundstück Flurstücksnummer ... besteht insofern überhaupt keine Reinigungspflicht, weil sich der „Mühlweg“ nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet. Eine „geschlossene Ortslage“ ist gemäß § 12 Abs. 6 LStrG der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Der „Mühlweg“ verläuft aber am östlichen Ortsrand von Wattenheim und das Grundstück des Klägers ist eines von vielen Außenbereichsgrundstücken, die östlich des Mühlweges liegen. Eine Bebauung ist hier nicht vorhanden. 20 Da auch sonstige Auswirkungen der Widmung auf die Rechte und Pflichten des Klägers als Eigentümer des Außenbereichsgrundstücks Flurstücknummer ... nicht erkennbar sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss 21 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).