OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 365/17.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2017:0829.5K365.17.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.693,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 29. Oktober 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 87/100 und die Kläger zu 13/100. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen diesbezüglich die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Sie begehren vom Kläger die Vergütung für durchgeführte Vermessungsarbeiten und die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. 2 Der Beklagte beauftragte die Kläger im Juni 2016 mit der Teilungsvermessung seines Grundstücks Flurstück-Nr. … in W, B-Straße ... Zum Zwecke der Erfüllung der Teilungsvermessung erbrachten die Kläger am 23. Juni 2016 verschiedene Leistungen. In der Anlage zu der sog. Grenzniederschrift unterschrieb der Beklagte am 24. Juni 2016 einen Rechtsbehelfsverzicht. 3 Am 11. Juli 2016 übersandten die Kläger dem Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 1.693,55 € und baten um Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen. Mit Zahlungserinnerung vom 11. Juli 2016 ( bei diesem Datum handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler, Anmerkung des Gerichts ) forderten die Kläger den Beklagten auf, einen Betrag in Höhe von 1.708,55 € bis spätestens 17. September 2016 zu zahlen. Am 19. Oktober 2016 übermittelten die Kläger dem Beklagten eine „2. Mahnung“ und baten diesen um Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.769,76 € bis zum 29. Oktober 2016. Da der Beklagte hierauf nicht reagierte, übergaben die Kläger die Angelegenheit einem Rechtsanwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2017 erneut mahnte und aufforderte, einen Betrag von 1.693,55 € nebst den Kosten seiner Inanspruchnahme in Höhe von 255,85 € bis zum 9. März 2017 zu begleichen. 4 Am 20. März 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, der Beklagte sei offensichtlich nicht zahlungswillig, weshalb Klage geboten sei. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.693,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 29. Oktober 2016 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 € zu zahlen. 7 Der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beklagte stellt keinen Antrag. 8 Er hat sich zur Sache inhaltlich nicht geäußert. Am Tage der mündlichen Verhandlung hat er kurz vor Verhandlungsbeginn mit einfacher E-Mail ein angehängtes PDF-Dokument eingereicht, das er eigenhändig unterschrieben hat. Darin hat er erklärt, er erkenne die Forderung der Kläger an. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2017 verhandeln und entscheiden, da dieser rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – geladen worden ist. 11 Das kurz vor Eintritt in die mündliche Verhandlung am 29. August 2017 eingegangene „Anerkenntnis“ des Beklagten hat keine Auswirkungen auf den Prozess. Bei einem Anerkenntnis handelt es sich um eine Prozesshandlung (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 107 Rn. 23). Diese ist grundsätzlich nur wirksam, wenn das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung erklärt wird. Gemäß § 101 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Einverständnis der Beteiligten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist hier nicht erklärt worden. 12 Zwar kann ein Anerkenntnis gemäß § 307 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO –, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung erfolgen (s. näher zu den Einzelheiten Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 307 Rn. 26). In diesem Fall ist das Anerkenntnis jedoch schriftlich zu erklären (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 107 Rn. 23). Ob die erforderliche Schriftform eingehalten ist, wenn – wie hier – ein unterschriebenes Schriftstück eingescannt und als Datei im Portable-Document-Format (PDF) als Anhang per E-Mail an das Gericht gesandt wird, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu im Verwaltungsprozess einerseits bejahend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2015 – 14 A 2435/14 –, NVwZ-RR 2015, 923; andererseits verneinend OVG Sachsen, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, NVwZ-RR 2016, 404; VG Gera, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 E 254/15 Ge –, juris). Die Frage, ob der Beklagte hier ein wirksames Anerkenntnis außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, kann indessen offenbleiben. Denn der Erlass eines Anerkenntnisurteils setzt einen entsprechenden Antrag des Gegners voraus (Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 107 Rn. 24). Daran fehlt es hier, denn der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2017 bewusst davon abgesehen, lediglich den Erlass eines Anerkenntnisurteils zu beantragen. Infolgedessen war über den geltend gemachten Anspruch der Kläger streitig zu entscheiden. 13 Die Klage ist zulässig ( 1. ) und überwiegend begründet ( 2. ). 14 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfolgte Leistungsklage, da die Kläger den klageweise verfolgten Kostenerstattungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt festsetzen und erheben können. 15 Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (im Folgenden ÖbVI) sind die Kläger beliehene Unternehmer (s. schon zur alten Rechtslage OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 12 A 10918/03 –, NVwZ-RR 2004, 552). Durch das Landesgesetz zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften über das amtliche Vermessungswesen vom 5. April 2005 (GVBl. Seite 102) wurde ausdrücklich eine neue Rechtsgrundlage für die Beleihung der ÖbVI geschaffen. Insbesondere wurden mit dem zum 1. Juli 2005 neu in Kraft getretenen § 2 a des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen – LGVerm – vom 20. Dezember 2000 (GVBl. Seite 572), zuletzt geändert mit Gesetz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. Seite 359) die Basisbestimmungen für die Beleihung der ÖbVI gesetzlich geregelt. Nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 LGVerm können ÖbVI, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, landesweit tätig werden und sind dabei Behörden im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – (s. dazu auch Landtagsdrucksache 14/3755 Seite 10). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der aufgrund § 19 Abs. 2 LGVerm erlassenen Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure – ÖbVIVO – vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert mit Verordnung vom 20. Februar 2017 (GVBl. Seite 43) erbringen ÖbVI ihre Leistungen – hier nach § 15 LGVerm die Bestimmung von Flurstücksgrenzen – in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis . 16 Auch wenn § 2 a LGVerm bestimmt, dass die ÖbVI Behörden im Sinne des § 2 LVwVfG sind, bedeutet das nicht, dass sie sich zur Geltendmachung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs gegenüber dem Auftraggeber der Handlungsform eines Kostenbescheides bedienen dürfen. Zwar ist in der Rechtsprechung teilweise anerkannt, dass für den Erlass eines Kostenbescheids nicht ausnahmslos eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist (vgl. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2007 – 1 L 68/06 –, juris). Für einen Beliehenen gelten diese Grundsätze indes nicht. Denn die Reichweite einer Beleihung lässt sich nur anhand ausdrücklicher oder enumerativer gesetzlicher Kompetenzzuweisungen ermitteln, wobei die bloße Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf den privaten Rechtsträger nicht zugleich auch die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes beinhaltet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. September 2009 – 6 S 131/08 –, juris). Wird der Beliehene in dem Beleihungsakt für ihm zustehende öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche hinsichtlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt, ist er nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen, sondern muss sie gegebenenfalls durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten gerichtlich geltend machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. November 1988 – 5 B 86.03300 –, BayVBl. 1989, 596). Eine solche ausdrückliche Ermächtigung der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen ÖbVI zum Erlass eines Verwaltungsaktes zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs enthält weder das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen noch § 23 ÖbVIVO. § 19 Abs. 2 Nr. 9 LGVerm ermächtigt das fachlich zuständige Ministerium, für die ÖbVI durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über die Vergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, des Wertes des Gegenstandes und der Schwierigkeit der Arbeiten sowie die Art und den Umfang der nicht in die Vergütung einbezogenen Auslagen. Dementsprechend bestimmt § 23 Abs. 1 ÖbVIVO, dass die ÖbVI für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts öffentlich-rechtliche Vergütungen und Auslagen erhalten. Für die Bemessung finden, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3, § 1 Abs. 2, die §§ 2, 3, 7 und 8 und die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) – VermGebV – vom 14. Juni 2014 (GVBl. Seite 87) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die in § 1 Abs. 1 VermGebV für Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte eingeräumte Befugnis, für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu „ erheben “ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 – 2 L 78/08 –, juris, wonach die Befugnis zur „Erhebung“ der Kosten eine Verwaltungsaktbefugnis beinhaltet), wird jedoch gerade nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Folglich kann ein ÖbVI eine im Rahmen einer vorgenommenen Amtshandlung anfallende Vergütung, anders als die Vermessungs- und Katasterbehörden sowie die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte selbst nicht durch Gebührenbescheid geltend machen und im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Vielmehr ist er darauf angewiesen, darüber eine Rechnung zu erstellen und seine Forderung, falls der Schuldner nicht zahlt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (s. auch VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 19. August 2014 – 5 K 1017/13.NW –, juris). 17 2. Die Leistungsklage hat in der Sache auch im Wesentlichen Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung ( 2.1. ) und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen ( 2.2. ). Jedoch stehen ihnen nicht die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ( 2.3. ). 18 2.1. Der Vergütungsanspruch beruht auf den Vorschriften der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. Juni 2014 in der bis zum 31. August 2016 gültigen Fassung. 19 2.1.1. Die Anwendbarkeit dieser Gebührenverordnung ergibt sich aus § 23 ÖbVIVO in der vom 29. November 2014 bis 30. April 2017 gültigen Fassung. Danach erhalten diese Ingenieure für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts – nämlich als „sonstige öffentliche Vermessungsstelle“ im Sinne von § 2 Abs. 2 LGVerm Vergütungen und Auslagen. Für die Bemessung finden – vorbehaltlich bestimmter, hier nicht einschlägiger – Regelungen die §§ 2, 3, 7 und 8 VermGebV samt Anlage entsprechende Anwendung. 20 2.1.2. Hier nahmen die Kläger eine Teilungsvermessung des 983 m² großen Grundstücks Flurstück-Nr. ... in W vor, aus dem inzwischen die beiden Grundstücke Flurstück-Nr. … (mit 490 m²) und Flurstück-Nr. ... (mit 493 m²) hervorgegangen sind. Bei einer Teilungsvermessung wird ein bestehendes Grundstück in sich durch neue Grenzen unterteilt. 21 Damit handelte es sich um eine Bestimmung von Flurstücksgrenzen nach § 15 Abs. 1 LGVerm. Danach wird der Verlauf von neuen oder bestehenden Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden. Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Dieser Aufgabe sind die Kläger vorliegend nachgekommen. Sie haben mit der sog. Grenzniederschrift (s. § 17 Abs. 2 LGVerm) außerdem einen Verwaltungsakt erlassen (s. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 5 U 528/14 –, NVwZ-RR 2015, 89), wozu sie als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehene befugt waren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 12 A 10918/03 –, NVwZ-RR 2004, 552). 22 2.1.3. Die Forderung ist auch der Höhe nach berechtigt. 23 Die Kläger haben sich hier in vollem Umfang an die entsprechenden Kostenstellen im Besonderen Gebührenverzeichnis vom 14. Juni 2014 gehalten. Sie haben ihrer Rechnung vom Juli 2016 eine Kostenaufstellung beigefügt, die auf dem Besonderen Gebührenverzeichnis basiert, die dort vorgegebenen Einzelgebühren wiedergibt und nur in je einer zusätzlichen Rubrik den für den konkreten Fall berechneten Gesamtbetrag angibt. Unter Ziffer 10.9 ist der Bodenwert des vermessenen Grundstücks mit dem Wertfaktor von 1,1 berücksichtigt. Dieser gilt für Bodenwerte zwischen 20.000 bis 40.000 €. Dass dies übersetzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist auch die den ÖbVI gemäß § 25 Abs. 3 ÖbVIVO zustehende Umsatzsteuer korrekt angesetzt. 24 2.2. Die Kläger haben auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. 25 2.2.1. Für die Zeit seit der Rechtshängigkeit – hier Klageeingang am 20. März 2017 – stehen den Klägern Zinsen auf den eigentlichen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe als Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 9 C 1/16 –, juris). 26 2.2.2. Eine darüber hinausgehende Verzinsung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs in entsprechender Anwendung der §§ 56, 62 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Zwar gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass öffentlich-rechtliche Forderungen bei verspäteter Leistung grundsätzlich zu verzinsen seien. Vielmehr bedürfen Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen grundsätzlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8/13 –, NVwZ 2014, 1166). Die hier einschlägigen §§ 23 – 25 ÖbVIVO enthalten jedoch keine besonderen Regelungen über die Frage, welche Ansprüche dem ÖbVI zustehen, wenn seine in Rechnung gestellte Vergütung verspätet gezahlt wird. 27 Aufgrund des oben dargestellten vertragsähnlichen Charakters der Rechtsbeziehung zwischen privatem Auftraggeber und ÖbVI ist es aber gerechtfertigt, wie bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag auf die entsprechenden Vorschriften des Zivilrechts zurückzugreifen (so schon VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 24. Juli 2006 – 5 K 529/06.NW –, juris). Auch wenn es sich bei dem aufgrund eines Auftrags oder Antrags zustande gekommenen Verhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten nicht um einen gegenseitigen (öffentlichen-rechtlichen) Vertrag im strengen Sinne der §§ 54 ff. VwVfG handelt, besteht doch ein vertragsähnliches Austauschverhältnis. Von dem ÖbVI wird eine Leistung – z.B. Vermessung, Abmarkung – erwartet, für die ihm, sobald er sie ordnungsgemäß erbracht hat, als Gegenleistung die Vergütung zusteht, die er in Rechnung stellt. Bei säumiger Zahlung ist der ÖbVI darauf verwiesen, seinen Anspruch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, da er – wie dargelegt, auch seinen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch nicht durch – sofort vollziehbaren – Verwaltungsakt geltend machen kann. Wenn er den Verzug seines Schuldners sanktionslos hinnehmen müsste, hätte er aus dem Umstand, dass er hoheitliche Tätigkeit als Beliehener ausübt, gegenüber einer rein privatrechtlichen Tätigkeit Nachteile. Dies ist nicht zu rechtfertigen. 28 Folglich haben die Kläger einen Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 29. Oktober 2016. Der Verzug wurde durch eine Mahnung der Kläger nach Fälligkeit der Leistung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend) begründet. Als solche Mahnung ist nicht erst das Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2017, sondern schon die von den Klägern selbst verfasste „2. Mahnung“ vom 19. Oktober 2016 anzusehen. Eine Mahnung setzt eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner voraus, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, Urteil vom 10. März 1998 – X ZR 70/96 –, NJW 1998, 2132, 2133). Dies war hier der Fall. 29 2.3. Soweit die Kläger von dem Beklagten ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € fordern, haben sie diese schon mangels Rechtsgrundlage für diesen Anspruch selbst zu tragen. Eine Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt im Verwaltungsprozess nur stark eingeschränkt nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht. Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nachdem hier vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht durchgeführt wurde, kann diese Regelung in der vorliegenden Sache nicht zum Tragen kommen. Schaltet ein Kläger bereits vor Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanwalt in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ein, hat er diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 8. Dezember 2016 – 3 K 104/16.NW –, juris m.w.N.). 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.949,40 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). 32 Dabei entfallen 1.693,55 € auf den von den Klägern geltend gemachten Vergütungsanspruch aus der Rechnung vom 11. Juli 2016 sowie 255,85 € auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Dagegen bleiben die Zinsen außer gemäß § 43 Abs. 1 GKG Betracht, da diese hier lediglich als Nebenforderungen betroffen sind (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 13 K 3741/11 –, juris).