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Beschluss

2 L 993/16.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2016:1212.2L993.16.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) bis zu dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW vorläufig eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und dem Antragsteller zu 1) eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu erteilen; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und die Antragteller zu 1) und 2) zu einem Viertel. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt. Gründe 1 Das Eilrechtschutzersuchen der Antragsteller zu 1) und 2) hat in dem vorbezeichneten Umfange Erfolg. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). 3 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung in dem vorbezeichneten Sinne liegen vor. 4 Die Antragstellerin zu 2) strebt mit ihrer am 10. November 2016 erhobenen Klage 2 K 994/16.NW die Erteilung einer Duldung zur Fortsetzung einer bereits begonnenen qualifizierten Berufsausbildung an. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vor-übergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung von Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) – § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG – ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung). 5 Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die auf diese Vorschriften gestützte Klage der Antragstellerin zu 2) Erfolg haben wird. Zumindest aber ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und bei der gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin zu 2), die begonnene Berufsausbildung bis zu einem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig fortzusetzen zu können, das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Beendigung ihres Aufenthalts überwiegt. 6 Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin zu 2), die nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2016 vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, zu dem durch § 60 a Abs 2 Satz 4 n.F. AufenthG (nachträglich) begünstigten Personenkreis zählt und im Übrigen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, deren Erfüllung einen Anspruch auf Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung vermittelt, erfüllt sind. Denn die Antragstellerin zu 2) befindet sich auf der Grundlage eines am 13. Juni 2016 geschlossenen Ausbildungsvertrags, welcher der Handwerkskammer am 15. Juni 2016 zur Eintragung in die Lehrlingsrolle vorgelegt wurde, in der Ausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i. S. v. § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG. In diese ist die Antragstellerin zu 2) am 4. Juli 2016 auf der Grundlage der ihr seinerzeit zustehenden Aufenthaltsgestattung und mit vorausgehender Zustimmung der Ausländerbehörde eingetreten (vgl. den handschriftlichen Zusatz zur Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vom 30. Juni 2016). Zwar ist die Einführung der Ausbildungsduldung durch Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), wie dargelegt, erst am 6. August 2016 in Kraft getreten. Nach Auffassung der Kammer unterfällt der Vorschrift indessen auch – und gerade – eine vor diesem Zeitpunkt angetretene Berufsausbildung, die sich als Fortsetzung einer unter einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung bereits begonnenen Integration darstellt (vgl. VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Jedenfalls ergeben sich nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aus dem Wortlaut und dem Regelungszweck von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG keine Hinweise darauf, dass Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 6. August 2016 mit Zustimmung der Ausländerbehörde begründet worden sind, von der Vorschrift nicht umfasst wären. 7 Ein Sachverhalt, der nach § 60 a Abs. 6 AufenthG die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderte und der damit nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auch der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstünde, liegt im Falle der Antragstellerin zu 2), soweit ersichtlich, nicht vor. § 60 a Abs. 6 AufenthG greift u.a. dann ein, wenn sich der Betreffende in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar ist der Asylantrag der Antragsteller durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sind vom Anwendungsbereich des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG indessen nicht generell ausgeschossen. § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dient dem Schutze vor Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht mit der zur Ablehnung des Eilrechtschutzersuchens erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das prägende Motiv gewesen wäre, welches die Antragstellerin zu 2) zur Einreise bewogen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 – 5 C 22/87 –, BVerwGE 90, 212; s. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60 a Abs. 6 AufenthG - Verbot der Erwerbstätigkeit). Die Antragsteller zu 1) und 2) haben vielmehr schlüssig vorgetragen, keine öffentlichen Leistungen zu beziehen; das Einkommen, das sie aus den ihnen erlaubten Erwerbstätigkeiten gemeinsam erwirtschafteten, reiche zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes der Familie aus. 8 Auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift aller Voraussicht nach nicht ein. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, vor dem für die Entstehung des Anspruchs nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollzogen werden können. Aus der Verweisung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auf diese Bestimmung folgt, dass ein Ausländer, der ein Abschiebungshindernis aufrecht erhält oder sich auf sonstige Weise seiner Abschiebung entzieht, nicht durch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nachträglich begünstigt werden soll (VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 4. November 2016 – 2 L 867/16.NW – juris). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin zu 2) ein Vollzugshindernis aufrechterhalten hätte, um in den Besitz einer Ausbildungsduldung zu gelangen. Ein bloßes Nichtbefolgen einer Ausreiseaufforderung allein genügt nicht, den gesetzlichen Anspruch auf Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG zu Fall zu bringen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 2) erst zu einem Zeitpunkt vollziehbar wurde, in welchem ihr Ausbildungsverhältnis mit Zustimmung der Ausländerbehörde bereits begründet worden war. 9 Schließlich liegt auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor. Danach ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaat (§ 29 a AsylG) ist, ein Anspruch aus § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG ausgeschlossen, wenn er nach dem 31. August 2015 erfolglos einen Asylantrag gestellt hat. Dies ist bei der Antragstellerin zu 2) nicht der Fall. Denn sie hat ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt; zudem hat sie, wie dargelegt, ihre Berufsausbildung noch unter der Geltung der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung aufgenommen. 10 Die aus dem letzten Halbsatz von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG folgende weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung, das fehlende Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, dürfte nach derzeitiger Beurteilung erfüllt sein. Zwar hat die Antragsgegnerin nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamts vom 21. September 2016 am 14. Oktober 2016 mit den Antragstellern zu 1) und 2) ein Gespräch zur Förderung einer freiwilligen Ausreise geführt und für den Fall der Nichtausreise aufenthaltsbeendende Maßnahmen ab dem 1. November 2016 in Aussicht gestellt. Dieser Umstand dürfte der Erteilung einer Ausbildungsduldung indessen nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel des § 60 a Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz n.F. AufenthG, aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen, maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Industrie- oder Handwerkskammer (hier: 15. Juni 2016) abzustellen (Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Im vorliegenden Fall standen in diesem Zeitpunkt konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen indessen noch nicht an, vielmehr war der Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) in diesem Zeitpunkt noch gestattet. 11 Dass andere als die vorgenannten Gründe der Erteilung einer Duldung und einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung entgegenstehen könnten, kann den beigezogenen Behördenakten nicht entnommen werden und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt. 12 Steht einem ausreisepflichtigen Ausländer nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG eine Duldung zu, hat ihm die Ausländerbehörde im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – hierzu zählt nach § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV auch eine betriebliche Berufsausbildung – erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV i.d.F. vom 31. Juli 2016), zu gewähren, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. das Schreiben der Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 1. November 2016 – Az. M3-20010/5/18 –). Der Auffassung der Antragsgegnerin, ausreisepflichtige Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten sollten grundsätzlich nicht in den Genuss einer Ausbildungsduldung kommen, vermag sich die Kammer in dieser Form nicht anzuschließen. Die Stichtagsregelung des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG legt für den Regelfall abschließend einen Zeitpunkt fest, nach dem ein abgelehnter Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29 a AsylG eine Ausbildungsduldung nicht mehr beanspruchen kann. Hat ein Ausländer aus einem solchen Staat vor diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt, dürfte der Ausländerbehörde allenfalls in seltenen Ausnahmefällen die Freiheit zustehen, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Ermessen abzulehnen. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorläge, ist nicht ersichtlich. 13 Angesichts dessen muss das öffentliche Interesse, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) noch vor dem Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren zu beenden, hinter das Interesse der Antragstellerin zu 2) zurücktreten, ihre bereits begonnen Berufsausbildung nicht abbrechen zu müssen. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zudem zu beachten, dass das Institut der Ausbildungsduldung erst mit Wirkung ab dem 6. August 2016 eingeführt wurde und hierzu bisher weder eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung vorliegt noch eine die Ausländerbehörden bindende Verwaltungsvorschrift des Bundes oder des Landes erlassen wurde oder eine einheitliche behördliche Praxis zu verzeichnen ist, welche in einem Fall wie dem hier vorliegenden die Versagung des Eilrechtsschutzes rechtfertigen könnte. 14 Das von den Antragstellern sinngemäß weiter verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin bereits im gerichtlichen Eilverfahren zu verpflichten, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung zu dulden (§ 60 a Abs. 2 Satz 5 AufenthG), ist abzulehnen. Durch den Entscheidungsausspruch wird dem Eilrechtschutzinteresse der Antragstellerin zu 2) hinreichend Rechnung getragen, ohne dass im Eilverfahren eine Entscheidung über die Klage vorweggenommen würde. 15 Ist die Antragsgegnerin hiernach dazu zu verpflichten, den Aufenthalts der Antragstellerin zu 2) bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW zu dulden, gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 1), des Ehemannes der Antragstellerin zu 2), Entsprechendes. Sein Aufenthalt ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu dulden, solange sein Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine sonstigen öffentliche Belange ersichtlich werden, die das Interesse der Ehegatten überwiegen, die eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Klärung des Duldungsstatus der Antragstellerin zu 2) im Bundesgebiet zu führen. 16 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (drei Viertel des Regelstreitwerts von 2.500, € für jeden der Antragsteller).