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Urteil

1 K 517/16.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2016:1109.1K517.16.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 25. Juni 2012, 9. April 2013, 10. Januar 2014 und vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen vier Bescheide der Beklagten in Gestalt eines Widerspruchsbescheids der Kreisverwaltung Kusel über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge und Vorausleistungen für die Jahre 2011 bis 2015. 2 Die Beklagte regelt mit ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 7. März 2011, geändert unter dem 15. März 2013 (ABS), seit 1. Januar 2011 die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets. Dabei fasst sie sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammen, einschließlich des Ortsteils W. Hier ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks W. 20 mit einer Gesamtfläche von 1.130 m² (Flurstücks-Nr. ..., Wohngrundstück). Der Ortsteil W. gehört mit seinem südlichen, größeren Teil zur Ortsgemeinde W. und mit dem nördlichen Teil zur Ortsgemeinde D.. Beide Gemeinden liegen in der Verbandsgemeinde W., zu der außerdem die Ortsgemeinde Breitenbach gehört. Die Beklagte hat derzeit rund 5.200, die Verbandsgemeinde insgesamt rund 7.900 Einwohner (vgl. Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Bevölkerung der Gemeinden am 31. Dezember 2015). 3 Am 15. März 2011 beschloss der Ortsgemeinderat W. das Ausbauprogramm für die Jahre 2011 bis 2015, auf dessen Grundlage der jährlich durchschnittlich zu erwartende Ausbauaufwand ermittelt wurde. Das Ausbauprogramm sah zehn Einzelmaßnahmen vor mit jährlicher Zuordnung zu den Jahren 2011 bis 2015 und einem Gesamtinvestitionswert von 1.551.000,00 €. 4 Der Gemeindeanteil wird in der Satzung auf 35 v. H. festgelegt. Für den Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche heranzuziehen bis zu einer Tiefenbegrenzung von 30 m. Sie unterliegt gemäß § 6 ABS einem Vollgeschosszuschlag, der je Vollgeschoss 15 v. H., für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 30 v. H. beträgt. 5 Auf dieser Satzungsgrundlage erließ die Beklagte einen Bescheid gegenüber dem Kläger vom 25. Juni 2012, mit dem sie den endgültigen wiederkehrenden Ausbaubeitrag 2011 und Vorausleistungen für das Jahr 2012 in Höhe von jeweils 71,31 € festsetzte. Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, die Waldziegelhütte liege 2 km über eine durch den Außenbereich führende Kreisstraße entfernt vom Ortsausgang W.. 6 Mit Bescheid vom 9. April 2013 setzte die Beklagte den endgültigen wiederkehrenden Beitrag 2012 (72,02 €) und Vorausleistungen für 2013 (67,53 €), mit Bescheid vom 10. Januar 2014 den endgültigen Beitrag 2013 (67,80 €) und Vorausleistungen für 2014 (67,61 €) sowie schließlich mit Bescheid vom 12. Januar 2015 den endgültigen Beitrag 2014 (67,60 €) und Vorausleistungen für 2015 (67,60 €) gegenüber dem Kläger fest. Er erhob auch gegen diese Bescheide Widerspruch mit der vorgenannten Begründung. 7 Der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Kusel wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2016 zurück. Im Widerspruchsbescheid wird zur Begründung ausgeführt: Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stelle zwar das einheitliche Ermittlungsgebiet die Ausnahme dar. Trotz der Außenbereichsfläche von ca. 1,5 km Länge zwischen dem Ortskern von W. und der W. liege hier aber ein zusammenhängendes Gemeindegebiet vor wegen der typischen Straßennutzung der durch den Außenbereich führenden L354. Diese werde nämlich als Verbindungsstraße zur einheitlichen Nutzung von zentralen Einrichtungen im Ortskern von W. auch von der W. aus genutzt. Die W. weise nur Wohnbebauung und eine Gaststätte auf. Es bestehe deshalb eine intensive Verknüpfung zum Ortskern. 8 Nachdem ihm der Widerspruchsbescheid am 8. Juni 2016 zugestellt wurde, hat der Kläger am 30. Juni 2016 Klage erhoben. 9 Er trägt vor: Die W. müsse als eigene Abrechnungseinheit ausgewiesen werden. Sie stelle eine Durchfahrt für Anwohner der Gemeinden D., B. und L. dar, nicht jedoch für Einwohner der Ortsgemeinde W.. Es gebe keine Verbindung nach W. über Ortsstraßen. An der L354 liege zudem eine 200 m breite Schneise für eine Überlandleitung. Ein Zusammenwachsen der Ortsteile sei auch in der Zukunft nicht zu erwarten. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Bescheide vom 25. Juni 2012, 9. April 2013, 10. Januar 2014, 12. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Kusel vom 19. April 2016 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 15 Die Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO ist gegen alle streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2016 zulässig. 16 Im Hinblick auf die Festsetzung der endgültigen wiederkehrenden Ausbaubeiträge und die Vorausleistungen für das Jahr 2015 ist dies unproblematisch. Der Kläger kann aber auch die Bescheide der Beklagten noch anfechten, soweit damit Vorausleistungen für die Jahre 2012 bis 2014 festgesetzt wurden. Die Bescheide haben sich nach der Festsetzung der endgültigen wiederkehrenden Beiträge für diese Jahre nicht erledigt. Die Vorausleistungsbescheide können nämlich bis zur Rechtskraft der endgültigen Festsetzungsbescheide eine mögliche Rechtsgrundlage dafür darstellen, dass die Gemeinde die entsprechenden Beitragsleistungen behalten darf. Das kann sich namentlich in einer Fallgestaltung auswirken, in der ein endgültiger Festsetzungsbescheid im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren aufgehoben wird, nicht aber der entsprechende Vorausleistungsbescheid, weil ersterer an einem selbständigen Rechtsfehler leidet. Nach Auffassung der Kammer entfaltet der Vorausleistungsbescheid solange eine Rechtswirkung, bis dieser Fall – nach Rechtskraft des endgültigen Beitragsbescheids – nicht mehr eintreten kann (a.A. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG und Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 6 B 10759/15.OVG, m.w.N.). 17 Im vorliegenden Fall leidet die Erhebung von Vorausleistungen und von endgültigen wiederkehrenden Beiträgen indessen an demselben Rechtsfehler, weshalb die Klage insgesamt begründet ist und alle streitgegenständlichen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt hierfür nämlich an der erforderlichen rechtswirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. 18 Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Kommunalabgabengesetz – KAG – können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge gemäß § 10 KAG die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau vorteilsbezogene Beiträge für Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Diese gesetzliche Regelung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, wenn sie verfassungskonform so ausgelegt wird, dass dem Gebot der Belastungsgleichheit Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 –, juris). Unter Beachtung dieses verfassungsrechtlichen Gebots ist § 3 Abs. 1 der ABS der Beklagten mit der Bestimmung, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit) bilden, unwirksam; das führt zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. 19 Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Belastungsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen hinreichend individuell zurechenbaren Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Dieser Vorteil ist bei Ausschöpfung der Möglichkeit zur Bildung einheitlicher öffentlicher Einrichtungen in abgrenzbaren Gebietsteilen der Gemeinden individuell hinreichend zurechenbar. § 10a KAG eröffnet dem Satzungsgeber die Möglichkeit, einheitliche öffentliche Einrichtungen zu bilden, die nicht notwendig das gesamte Gemeindegebiet umfassen, sondern auch nur einzelne abgrenzbare Gebietsteile. Die Gemeinde hat bei dieser Entscheidung im Rahmen des Satzungsermessens die örtlichen Gegebenheiten zu beachten. 20 Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet ist gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil - wie in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet - nicht, liegt in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Aus diesen Gründen ist § 10a KAG verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet das Satzungsermessen zur Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet insoweit von Verfassungs wegen auf Null reduziert ist, als nur durch Aufteilung des Gebiets dem Gebot eines zurechenbaren Sondervorteils auch bei Berücksichtigung des Typisierungs- und Vereinfachungsspielraums des Satzungsgebers Rechnung getragen werden kann. 21 Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkreten, individuell zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängend bebauten Gebiets, der Topographie - wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen - oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Dabei dürfte in Großstädten die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich und unbeschadet des ansonsten bestehenden Satzungsermessens die Annahme einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen sein; in kleinen Gemeinden – insbesondere solchen, die aus nur einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen – werden sich demgegenüber die einheitliche öffentliche Einrichtung und das Gemeindegebiet häufig decken (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., juris Rnrn. 51, 59 f., 61 ff.). 22 Diese vom BVerfG entwickelten Maßstäbe hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 10. Dezember 2014 (6 A 10852/14.OVG und 6 A 10853/14.OVG) weiter ausdifferenziert und ausgeführt: Der mit dem Ausbau einer Straße den übrigen Verkehrsanlagen innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung vermittelte Vorteil könne je nach Entfernung unterschiedlich ausfallen, ohne dass dadurch die erforderliche ausreichend enge „Vermittlungsbeziehung“ zwischen sämtlichen Verkehrsanlagen ohne weiteres entfalle. Nicht nur im Fall der typischen kleinen Gemeinde mit allenfalls 3.000 Einwohnern - wozu ungefähr 90 v. H. der Gemeinden in Rheinland-Pfalz gehörten - komme die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung und damit ein Verzicht auf die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten in Betracht. Die Möglichkeit, eine einzige öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen des gesamten Gemeindegebiets zu bilden, bestehe regelmäßig in Gemeinden, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen, sei aber nicht zwingend auf solche Gemeinden beschränkt. Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn könne aber nicht mehr gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten lägen. Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden sei, könnten eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung aufhebe. Entscheidend sei die jeweilige örtliche Situation. 23 Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Beklagte ihr Satzungsermessen nicht dahin ausüben, sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen der Ortsteile W. und W. zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammen zu fassen. Die Beklagte hat aktuell mehr als 5.000 Einwohner und ist deshalb nicht als die typische kleine Gemeinde mit bis zu 3.000 Einwohnern anzusehen, bei der das Vorliegen eines einheitlichen Gemeindegebiets schon deshalb regelmäßig naheliegt. Auch kann hier unzweifelhaft nicht von einer zusammenhängenden Bebauung des gesamten Gemeindegebiets gesprochen werden, weil zwischen dem Ortskern von W. und dem Ortsteil W. eine Außenbereichsfläche von jedenfalls mehr als 1 km Länge liegt. Die Landesstraße L 354, die durch diesen Außenbereich führt, ist nicht zum Anbau bestimmt. Die sehr deutliche topographische Zäsur in Form der großen Außenbereichsfläche trennt die Verkehrsanlagen der beiden Ortsteile in zwei selbständige öffentliche Einrichtungen. Aufgrund der erheblichen Entfernung zwischen den Ortsteilen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Grundstücke der Waldziegelhütte einen hinreichend individuell zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau der Verkehrsanlagen in dem räumlich getrennten Bereich des Ortskerns von W. erlangen. 24 Die verfassungsrechtlich erforderliche „Vermittlungsbeziehung“ der Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets kann nicht durch die typische tatsächliche Straßennutzung zwischen den Ortsteilen W. und W. hergestellt werden. 25 Wie ausgeführt, ist die Bildung einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Einrichtung aus sämtlichen Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets nicht zwingend auf kleine, zusammenhängend bebaute Orte beschränkt. Ein räumlicher Zusammenhang im Sinne der geforderten Vermittlungsbeziehung kann im Einzelfall auch zwischen getrennt bebauten Bereichen einer Gemeinde bestehen, wenn räumliche Hindernisse und Zäsuren durch eine festzustellende typische tatsächliche Straßennutzung überwunden und aufgehoben werden. Das kann nach der Rechtsprechung des OVG RP der Fall sein, wenn in einem der getrennten Teile zentrale Einrichtungen liegen, die auch von den Einwohnern des anderen Ortsteils typischerweise aufgesucht werden, was vor allem in dörflich strukturierten bebauten Bereichen und bei weniger prägnanten topographischen Zäsuren in Betracht kommt. Bei der Bewertung der typischen örtlichen Verhältnisse und Verkehrsströme steht der Gemeinde ein Satzungsermessen zu, für das sie keine Verkehrszählung durchführen muss und das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –). Auch unter Berücksichtigung dieser Möglichkeiten kann der Aspekt der typischen Straßennutzung hier aber nicht zur Annahme eines einheitlichen Ermittlungsgebiets führen. 26 Dabei bestehen schon Zweifel, ob die angeführte Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, die zur Verbindung zwischen zwei durch einen Fluss (die Nahe) geteilten Ortsteilen über eine Brücke entwickelt wurde, auf den vorliegenden Fall einer räumlichen Zäsur durch eine große Außenbereichsfläche und der Verbindung durch eine nicht zum Anbau bestimmte Landesstraße von mehr als einem Kilometer Länge anwendbar ist (offengelassen auch bei VG Koblenz, Urteil vom 22. September 2016 – 4 K 822/15.KO –). Schon für den Fall eines breiteren Flusses (die Saar) hat das OVG eine Überwindung der Trennung durch Brücken nicht anerkannt. Die Lage und Verteilung zentraler Einrichtungen im Ort wurde bei deutlichen Zäsuren im Gemeindegebiet durch Bahnanlagen vom OVG nicht erörtert. 27 Im vorliegenden Fall liegen zwar unzweifelhaft im größeren Ortsteil W. zahlreiche zentrale Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Einkaufs- und Freizeitstätten sowie ein Altenheim, während der deutlich kleinere Ortsteil W. neben der Wohnbebauung lediglich über einen Friedhof, eine Kapelle und eine Gaststätte verfügt. Dieser Umstand spricht, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, durchaus dafür, dass die Einwohner der W. zentrale Einrichtungen im Ortsteil W. über die Landesstraße als Verbindung zwischen den Ortsteilen aufsuchen. Andererseits handelt es sich bei der trennenden Außenbereichsfläche auch unter Berücksichtigung der insgesamt ländlichen Struktur der Verbandsgemeinde schon um eine sehr prägnante topografische Zäsur. Bei natürlicher Betrachtung der gesamten örtlichen Gegebenheiten ist der Ortsteil W., abgesehen von den kommunalen Verwaltungseinrichtungen, nicht spezifisch oder gar ausschließlich auf die zentralen Einrichtungen im Ortsteil W. angewiesen. Denn die W. ist auch in anderen Richtungen mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden und so an - gerade für ländliche Verhältnisse nicht wesentlich weiter entfernte - größere Ortschaften mit Einkaufs- und Freizeitmöglichkeiten angebunden: Nach Norden an die Gemeinden D. und B., nach Osten an Sch.-K. und nach Südwesten an die Stadt H. (vgl. zu diesem Aspekt Urteil der Kammer vom 4. November 2015 – 1 K 443/15.NW –). 28 Darüber hinaus besteht die Besonderheit, dass der nördliche Teil des Gebietes der W. politisch nicht zur Ortsgemeinde W., sondern zur Ortsgemeinde D. gehört. Zwar soll die politische Zugehörigkeit im Beitragsrecht grundsätzlich nicht erheblich sein. Dieser besondere Umstand legt es hier aber nahe, dass die typische Erwartung einer traditionell gewachsenen, speziellen Orientierung der Einwohner der W. zum Hauptort W. zu relativieren ist. Die vom OVG in der zitierten Entscheidung vom 24. Februar 2016 ausdrücklich zur Begründung hervorgehobene typische dörfliche Struktur mit einem besonderen Zusammengehörigkeitsgefühl im Dorfleben der Einwohner, die sich auch in den seit jeher bestehenden Verkehrsströmen über die Brücke wiederfindet, wird dadurch jedenfalls abgeschwächt. 29 Die beschriebene Besonderheit der W. hat indessen noch weitere Folgen: Selbst wenn man die spezifische Vermittlungsbeziehung zu den Verkehrsanlagen in W. über die typische tatsächliche Straßennutzung herstellen wollte, könnte nur der südliche Teil der Grundstücke des zusammenhängend bebauten Gebiets W. für den Ausbau der Verkehrsanlagen in W. beitragspflichtig werden. Die politisch zu D. gehörenden Grundstücke fallen nämlich von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Satzung der Ortsgemeinde W. und können von dieser nicht zu Ausbaubeiträgen veranlagt werden. Aufgrund ihrer Lage lässt sich aber keine wesentlich andere Erwartung in Bezug auf die typische tatsächliche Straßennutzung zum Ortsteil W. und den dort gelegenen zentralen Einrichtungen begründen. Ihre Vorteilslage unterscheidet sich im Hinblick auf die Verkehrsanlagen in W. nicht wesentlich von der Vorteilslage der zur Ortsgemeinde W. gehörenden Grundstücke der W.. Die vom BVerfG geforderte nachvollziehbare, dem Gebot der Belastungsgleichheit genügende Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen kann innerhalb der Waldziegelhütte mithin nicht über das Kriterium der typischen tatsächlichen Straßennutzung getroffen werden. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, inwieweit nicht in vergleichbarer Weise die Erwartung berechtigt ist, dass auch die übrigen Einwohner der Ortsgemeinden D. und B. zentrale Einrichtungen im Hauptteil von W. aufsuchen. Es ist gerade in ländlichen Gebieten nicht ungewöhnlich, dass Schulen, Einkaufsmöglichkeiten und Ärzte nur noch in größeren Ortschaften vorhanden sind und weitere Strecken zur Befriedigung dieser Bedarfe zurückgelegt werden müssen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der örtlichen Verhältnisse gehen die Vorteile, welche die zur Ortsgemeinde W. gehörenden Grundstücke der W. von einem Ausbau der Verkehrsanlagen im Ortskern von W. haben, auch so besehen nicht wesentlich über die allgemeinen Vorteile hinaus, die für andere Straßennutzer mit den Verkehrsanlagen in W. verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise, sogar erst recht, umgekehrt betrachtet für die Grundstücke im Ortsteil W., die keinen erkennbaren Sondervorteil von einem Straßenausbau im Ortsteil W. erlangen. 30 Ein auf alle Verkehrsanlagen im Ortsteil W. bezogener Sondervorteil für die Grundstücke im südlichen Teil der W. gegenüber der Allgemeinheit lässt sich nach alldem nicht ausreichend begründen. Die Situation stellt sich vielmehr nicht anders dar als in einem vom Stadtkern getrennten Ortsteil einer größeren Stadt, in der ebenfalls der Aspekt der Nutzung zentraler Einrichtungen in der Kernstadt nicht ausreichen kann, um eine beitragsrechtlich relevante Vermittlungsbeziehung zwischen Kernstadt und getrennt bebauten Stadtteilen herzustellen. 31 Die Beklagte, der im Hinblick auf die Bewertung der örtlichen Verhältnisse ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Satzungsermessen zusteht, hat schließlich keine weiteren Gesichtspunkte angeführt, die hier trotz der prägnanten topographischen Zäsur zwischen den Ortsteilen W. und W. im Ausnahmefall ein einheitliches Ermittlungsgebiet rechtfertigen könnten. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 34 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl anderer Ortsgemeinden mit vergleichbaren örtlichen Strukturen zugelassen. Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 347,02 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).