Urteil
4 K 672/15.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2016:0225.4K672.15.NW.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Lasertag-Anlage. 2 Die Klägerin beabsichtigt, in einem Lagerhallengebäude ihres Anwesens A-Straße ... in Speyer, Flurstück-Nr. ..., eine von ihren künftigen Pächtern betriebene Lasertag-Spielanlage mit Fitness-Studio einzurichten. Beim Lasertag-Spiel treten zwei oder mehrere Gegner in einem Spielparcours mit Deckungseinrichtungen gegeneinander an. Die Spieler müssen versuchen, mit einem pistolenartigen Laserpointer den Gegner zu treffen, ohne selbst getroffen zu werden. Die Treffer werden jeweils durch Sensoren auf der von den Spielern getragenen speziellen Kleidung, insbesondere Westen, angezeigt. Das Spiel kann in verschiedenen Varianten gespielt werden. So können die durch mehr Treffer erzielten Punkte eines Spielers oder einer Mannschaft ebenso wie das spielerische Verwirken von Leben der Spieler durch hingenommene Treffer das Spiel entscheiden. 3 Am 6. Juni 2014 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Teils der auf dem vorgenannten Grundstück bestehenden Lagerhalle. Nach der zur Genehmigung gestellten Planung sind im Erdgeschoss eine Lasertag-Spielarena auf einer Fläche von 369,12 m², ein Fitness-Raum von 107,28 m² sowie Umkleidekabinen und ein Ruhe-, Warte- und Empfangsraum mit Personalräumlichkeiten vorgesehen. Zwei vorhandene Lagerbereiche im Erdgeschoss des Hallengebäudes sowie Büroräume im Obergeschoss sollen weiter wie bisher genutzt werden. 4 Die Halle befand sich damals im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, der dort ohne Einschränkung hinsichtlich Vergnügungsstätten eine Nutzung als Gewerbegebiet vorsah. Dieser Bebauungsplan wurde von dem am 8. Januar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan „...“ abgelöst, der weiterhin zwar eine Nutzung als Gewerbegebiet vorsieht, die Zulässigkeit von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten und Bordellen aber ausschließt. 5 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag unter Bezugnahme auf den damals geltenden Bebauungsplan mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die (damals) zwar noch ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden könnte, deren Zulassung aber wegen eines zu befürchtenden Trading-Down-Effekts im Gebiet angesichts der in der näheren Umgebung des Anwesens schon anzutreffenden Bordell- und Spielhallenbetriebe nicht möglich sei. 6 Hiergegen legte die Klägerin am 28. Oktober 2014 mit der Begründung Widerspruch ein, dass ihr Vorhaben eine im Gewerbegebiet allgemein zulässige Anlage für sportliche Zwecke sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung hielt man daran fest, dass es sich bei dem Bauvorhaben um eine Vergnügungsstätte handele, die die städtebaulich negativen Auswirkungen eines Trading-Down-Effekts auf das Gewerbegebiet befürchten lasse, weshalb auch eine ausnahmsweise Zulassung ausscheide. 7 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25. Juni 2015 hat die Klägerin dem Montag, den 27. Juli 2015, Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie ihr Ziel, die beantragte Baugenehmigung zu erhalten, weiterverfolgt. 8 Sie trägt vor: 9 Die geplante Lasertag-Anlage diene sportlichen Zwecken. Als solche Anlage sei sie im Gewerbegebiet allgemein zulässig. So habe bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für eine vergleichbare Paintball-Anlage anerkannt, dass diese Anlage sportlichen Zwecken diene. Auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen habe zu einer vergleichbaren Reball-Anlage entschieden, dass diese sportlichen Zwecken diene. Von der Bauverwaltung in Hamburg sei ebenso wie von anderen Bauverwaltungen auch schon eine Lasertag-Anlage baurechtlich als Anlage für sportliche Zwecke genehmigt worden. Das Lasertag-Spiel diene der körperlichen Ertüchtigung, dem Wettkampf und der geselligen Unterhaltung. Der Schwerpunkt der geplanten Anlage liege auf der sportlichen Betätigung, wie sich auch aus ihrer Ausgestaltung mit einem Fitness-Studio ergebe, in dem die Spieler ihre körperliche Fitness für das Spiel trainieren könnten. Das geplante Angebot spreche gerade ein sportaffines Publikum an, das die Anlage zu sportlichen Zwecken aufsuche, wofür auch die geplanten Umkleidekabinen sprächen. 10 Wenn man dennoch davon ausgehe, dass es sich um keine Sportanlage handele, folge daraus noch nicht, dass es eine Vergnügungsstätte sei. Allenfalls sei von einem sonstigen Gewerbebetrieb mit einer gemischten Nutzung auszugehen, der allgemein im Gewerbegebiet zulässig sei. 11 Selbst wenn man aber das Vorhaben als Vergnügungsstätte qualifizieren wolle, sei dieses ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässig. Für den von der Beklagten befürchteten Trading-Down-Effekt bestünden keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte. 12 Durch die jüngste Änderung des Bebauungsplans ergebe sich insoweit auch keine veränderte bauplanungsrechtliche Situation, weil dieser Bebauungsplan unwirksam sei. So hätte kein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden dürfen, da die Grundzüge der bisherigen Planung berührt seien, wenn ehemals allgemein bzw. ausnahmsweise zulässige Nutzungen wie Bordell- bzw. Vergnügungsbetriebe nun ausgeschlossen würden. Die zeichnerischen Festsetzungen seien unbestimmt, weil die ursprüngliche Planzeichnung des Baugebiets aus den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts mit einer inzwischen überholten Darstellung der baulichen Verhältnisse im Plangebiet schlicht übernommen worden sei. Es sei der Planzeichnung auch nicht zu entnehmen, für welche Gebietsteile welche Ausweisung gelte (GE oder GE II) oder wo die Baugrenzen jeweils verliefen. Schließlich sei der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft, weil unter Ziffer VI Nr. 8 ausgeführt sei, dass die Änderung des Bebauungsplans keine Entschädigungsansprüche begründen könne. Man habe dabei nicht berücksichtigt, dass gemäß § 42 Abs. 7 BauGB doch noch Entschädigungsansprüche entstehen könnten. 13 Selbst wenn der Bebauungsplan aber wirksam sei, so wäre das Bauvorhaben auch als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte ausnahmsweise zulässig. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung eines ehemaligen Abhollagers in eine Sporthalle für Lasertag und Fitness zu erteilen; 16 hilfsweise, 17 den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie bezieht sich zunächst auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheids, die sie weiter vertieft: 21 Es handele sich bei der geplanten Anlage um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die nach dem am 8. Januar 2016 verkündeten Bebauungsplan in diesem Gewerbegebiet unzulässig sei. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zu Einstufung von Paintball-Anlagen als Sportanlagen sei hier nicht anwendbar, weil insoweit ein Unterschied zum Lasertag bestehe. Auch gebe es keine einheitliche Verwaltungspraxis, solche Anlagen als Sportanlagen zu qualifizieren. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die nun geltende 7. Änderung habe im vereinfachten Verfahren beschlossen werden dürfen, da sie nicht die Grundzüge der Planung betreffe, sondern nur die weiterhin zulässige Nutzungsart „Gewerbegebiet“ hinsichtlich Vergnügungs- und Sexgewerbe einschränke. Die zeichnerischen Festsetzungen legten unmissverständlich die Art und Weise der zulässigen baulichen Nutzung fest. Die Beschreibung der aktuellen baulichen Verhältnisse sei hingegen nicht Gegenstand der Bauleitplanung. „GE II“ bezeichne auch keine andere Nutzungsart, sondern ein Gewerbegebiet mit zwei zulässigen Vollgeschossen. Ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Ausführungen im Bebauungsplan zu den Entschädigungsansprüchen nach § 42 BauGB sei nicht erkennbar, da § 42 Abs. 7 BauGB hier nicht anwendbar sei. Die gewerbliche Nutzung im Gebiet sei seit der auf das Jahr 1971 zurückgehenden Planung zugelassen, sodass die Einschränkung der Nutzung mit dem aktuellen Bebauungsplan lange nach Ablauf der 7-Jahres-Frist erfolgt sei. 22 Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist unbegründet. 24 Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung für die Umnutzung einer gewerblich genutzten Lagerhalle in eine Lasertag-Arena mit Fitness-Raum und Umkleidekabinen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung oder auf die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung ihres Baugenehmigungsantrags hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 25 Eine Baugenehmigung ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend ist das Bauvorhaben aber bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich des am 8. Januar 2016 bekannt gemachten qualifizierten Bebauungsplans „...“ liegt, der im zur Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzuwenden ist. 26 Dieser Bebauungsplan ist wirksam (1.). Die geplante Lasertag-Anlage ist danach im festgesetzten Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig (2.). 1. 27 Der am 8. Januar 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan ist wirksam. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände können nicht durchdringen: 28 a) Der Bebauungsplan durfte zunächst im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB beschlossen werden, da die Grundzüge der bisherigen Bauleitplanung durch die textlichen Festsetzungen unter Nr. 1 „Art der baulichen Nutzung – Vergnügungsstätten und Bordelle“ durch den Ausschluss von Bordellen und kerngebietstypischen Vergnügungsstätten nicht berührt werden. So gehören entgegen der Auffassung der Klägerin die Festsetzungen über die Art der zulässigen Nutzung im Baugebiet nicht grundsätzlich zu den Grundzügen der Planung (BVerwGE 134, 264 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2013 – 2 D 102/11.NE –, juris). Vielmehr ist im Einzelfall danach zu entscheiden, ob die betreffende Festsetzung – hier also der Ausschluss von Bordellen und kerngebietstypischen Vergnügungsbetrieben – so weitgehend ist, dass die ursprünglich angestrebte städtebauliche Ordnung beeinträchtigt wird, und ob diese neue Festsetzung noch vom ursprünglichen Planungswillen bei Kenntnis der weiteren städtebaulichen Entwicklung getragen worden wäre. Ausgehend von diesen Prämissen besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die planerische Grundkonzeption, ein für unterschiedliche Gewerbebetriebe aller Art offenstehendes Gewerbegebiet dort zu ermöglichen bei Kenntnis der weiteren städtebaulichen Entwicklung, die von einer verstärkten Nachfrage der Ansiedlung von Sex- und Vergnügungsgewerbe in diesem Gebiet geprägt ist, durch die bauleitplanerische Entscheidung, gerade solche Betriebe zum Schutz einer gewünschten Gewerbe-Diversität in dem Gebiet auszuschließen, nicht in Frage gestellt ist und dieser Ausschluss daher auch vom anzunehmenden ursprünglichen Planungswillen getragen wird. Ziel dieser Planung ist - wie auch bei der ursprünglichen Planung - die geordnete städtebauliche Entwicklung eines für unterschiedliche Gewerbebetriebe offenen Gewerbegebiets zu ermöglichen, die gerade durch die verstärkte Ansiedlung von Vergnügungs- und Sexgewerbe in Frage gestellt würde, weil dadurch ein schleichendes ungeordnetes Abgleiten des Gewerbegebietes in ein Vergnügungsviertel zu befürchten ist (so die erkennende Kammer in Bezug auf die weitere Ansiedlung eines Bordellbetriebs in der A-Straße in ihrem Urteil vom 6. April 2009 – 4 K 45/09.NW –). 29 Im Übrigen liegt aber auch dann keine Unwirksamkeit des Bebauungsplans vor, wenn die Bauleitplanung nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB hätte durchgeführt werden dürfen. Ein solcher Verfahrensfehler ist nämlich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. BauGB analog rechtlich unbeachtlich, sofern eine gemeinschaftsrechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht wegen einer fehlerhaften Annahme der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB durch den Planungsträger unterblieben ist (OVG Nordrhein-Westfalen sowohl in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 19. Mai 2015 – 10 D 62/12.NE – als auch in dem oben bereits zitierten Urteil vom 29. Januar 2013 – dort Rn. 87, jeweils juris). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war im vorliegenden Verfahren offenkundig nicht geboten, sodass es bei der Unbeachtlichkeit eines unterstellten Fehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. BauGB verbleibt. 30 b) Der Bebauungsplan ist auch nicht unbestimmt. 31 aa) Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass die Grenze der unterschiedlichen Nutzungsarten „GE“ und „GE II“ nicht im Bebauungsplan ausreichend gekennzeichnet sei. Die Klägerin verkennt, dass es sich bei den Ausweisungen „GE“ und „GE II“ nicht um unterschiedliche Nutzungsarten, sondern um die einheitliche Nutzungsart „Gewerbegebiet“ im gesamten so vom Mischgebiet im Norden abgegrenzten Planbereich handelt. Die Bezeichnung „II“ bestimmt dabei im gesamten Gewerbegebiet die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse. Dadurch, dass bei manchen „GE“-Ausweisungen der Zusatz „II“ nicht beigefügt war, ergibt sich nicht, dass in bestimmten Teilen des Baugebiets eine andere Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse erfolgen soll. Die Behauptung der Klägerin, dass jede im Bebauungsplan eingezeichnete Verkehrsanlage eine Zäsur für die Bestimmung der jeweils zulässigen Nutzung darstelle, findet weder im Gesetz noch im Bebauungsplan selbst eine Stütze. 32 bb) Der Bebauungsplan ist auch nicht insoweit unbestimmt, als die überbaubaren Flächen in den zeichnerischen Festsetzungen unklar geregelt seien. Die Baugrenzen sind dabei mit einer Strich-Punkt-Linie entsprechend der Legende im Bebauungsplan auf jedem Grundstück eingezeichnet. Auch auf den im nordwestlichen Teil des Plangebiets schlechter wiedergegebenen Grundstücken sind die Bebauungsgrenzen durchaus noch erkennbar, wenngleich insoweit Überlagerungen mit anderen Einzeichnungen bestehen, die die Erkennbarkeit erschweren. 33 Selbst wenn man insoweit aber von einer unzureichenden Bestimmung der überbaubaren Grundfläche auf diesen Grundstücken ausgehen sollte, folgt daraus noch nicht, dass der Bebauungsplan insgesamt wegen Unbestimmtheit unwirksam ist. Vielmehr wäre er allenfalls insoweit als teilnichtig anzusehen, als die Bestimmung der überbaubaren Grundfläche auf einzelnen, gewerblich zu nutzenden Grundstücken nicht erkennbar ist, da er im Übrigen – also ohne einen so unzureichend bestimmten Teil – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Beklagte als Planungsträgerin einen Bebauungsplan mit einem so eingeschränkten Inhalt ebenfalls erlassen hätte (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 – 4 BN 22/13 –; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. April 2015 – 1 KN 126/13 –, jeweils juris). 34 Auch ohne die Bestimmung von Baugrenzen auf bestimmten Grundstücken erfüllt der Bebauungsplan zweifellos noch die Funktion einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung, wenn der streitgegenständlichen 7. Änderung des Bebauungsplans gerade der Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzepts der Beklagten vom Februar 2015 als Reaktion auf die städtebauliche Entwicklung der verstärkten Nachfrage der Ansiedlung von Sex- und Vergnügungsgewerbe dienen soll (vgl. IV Nr. 3 und 4 der Begründung des Bebauungsplans). Es besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass die aus Sicht der Beklagten gebotene Regelung zur Zulässigkeit von Ansiedlungen von Sex- und Vergnügungsgewerbe im gesamten Stadtgebiet entsprechend dem Vergnügungsstättenkonzept der Umsetzung durch eine entsprechende Bauleitplanung – wie hier für das Gewerbegebiet A-Straße geschehen – auch unabhängig davon bedurft hätte, ob die Baugrenzen auch hinsichtlich jedes einzelnen Grundstücks in diesem Gewerbegebiet geregelt sind. Denn nur durch diese bauleitplanerische Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzepts war sicherzustellen, dass die städtebauliche unerwünschte Ansiedlung von Sex- und Vergnügungsgewerbe in diesem Gewerbegebiet zur Erhaltung der dort eigentlich gewünschten Gewerbe-Diversität dauerhaft vermieden wird. 35 cc) Schließlich ist der Bebauungsplan auch nicht deswegen unbestimmt, weil das Plangebiet nicht den aktuellen baulichen Bestand in seinen zeichnerischen Festsetzungen wiedergibt, sondern lediglich die Zeichnung des Plangebiets aus früherer Planung in die aktuelle Umgebungsbebauung hineinkopiert wurde. Aufgabe des Bebauungsplans ist es nicht, die aktuelle bauliche Situation zu beschreiben, sondern Art und das Maß der zulässigen baulichen Nutzung unabhängig vom aktuellen baulichen Bestand zu bestimmen (§§ 1 Abs. 1, 9 BauGB). Dieser Planungsaufgabe eines qualifizierten Bebauungsplanes genügen die textlichen und die zeichnerischen Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans. 36 c) Der Bebauungsplan ist auch nicht im Hinblick auf die Begründungserwägung unter VI Nr. 8 zu den möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 42 BauGB abwägungsfehlerhaft, weil mögliche Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 7 BauGB nicht erkannt worden seien. 37 Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen nämlich offensichtlich nicht vor, weil die Planung des Gewerbegebiets auf das Jahr 1971 zurückgeht und mithin die nun erfolgte 7. Änderung des Bebauungsplans, mit der Bordelle und kerngebietstypische Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet ausgeschlossen wurden, lange nach Ablauf der 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 7 BauGB erfolgt ist. Die in § 42 Abs. 2 BauGB geregelte 7-Jahres-Frist lief mit der Zulassung der im Bebauungsplan von 1971 bereits geregelten gewerblichen Nutzung an. Die nachfolgenden Änderungen setzten diese 7-Jahres-Frist nicht noch einmal neu in Gang, weil hierdurch nicht neu die Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung geregelt wurde. Mithin ist diese Frist bereits 1978 abgelaufen, sodass Entschädigungsansprüche aus § 42 Abs. 7 BauGB nach der nun erfolgten Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2016 nicht mehr in Betracht kommen. 2. 38 Nach dem insoweit wirksamen und zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bebauungsplan „...“ ist die streitgegenständliche Nutzungsänderung einer gewerblich genutzten Lagerhalle in eine Lasertag-Anlage mit Fitnessraum aber bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil diese Nutzung den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans widerspricht. 39 In den textlichen Festsetzungen Nr.1 „Art der baulichen Nutzung – Vergnügungsstätten“ ist bestimmt, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Gegenstand des Bebauungsplans sind und im Wege einer Rückausnahme nur insoweit für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 des Sektors Freizeit die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung besteht. 40 Nach diesen Bestimmungen ist die geplante Anlage im vorliegenden Gewerbegebiet auch nicht einmal ausnahmsweise zulassungsfähig, weil es sich bei der Lasertag-Arena mit Fitnessraum um keine im allgemeinen Gewerbegebiet zulässige Anlage für sportliche Zwecke, sondern um eine Vergnügungsstätte (a), die auch kerngebietstypisch ist (b), handelt. 41 a) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass die geplante Anlage sportlichen Zwecken dient und deswegen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein im Gewerbegebiet zulässig sei. Vielmehr handelt es sich um eine Vergnügungsstätte. 42 Bei der Abgrenzung einer Sportanlage von einer Vergnügungsstätte ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche konkrete Ausprägung ein Betrieb jeweils erfährt. Dabei ist maßgeblich, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Unterhaltung, Entspannung oder angenehmen Freizeitgestaltung liegt oder die Anlage eher sportlichen Zwecken der körperlichen Ertüchtigung, des Trainings oder des Wettkampfs dient (BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 – 4 C 54/89 –, juris). Demnach ist als Vergnügungsstätte ein solcher Gewerbebetrieb mit gemischten Leistungsangeboten zu qualifizieren, dessen prägendes Leistungsangebot sich unter Ansprache des Sexual-, Spieltriebes und/oder Geselligkeitsbedürfnisses einer gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmet, wobei der Besucher oder Nutzer in erster Linie unterhalten werden will, sei es mit oder ohne einen eigenen aktiven Beitrag (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 A 10066/07.OVG –, ESOVGRP; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 K 1631/09 –, juris). 43 Ausgehend von diesen Prämissen steht bei der vorliegenden Anlage nach Überzeugung der erkennenden Kammer der Unterhaltungswert der Lasertag-Spieleinrichtung eindeutig im Vordergrund der werbenden Tätigkeit und damit auch des Interesses potentieller Besucher. Nach dem klägerischen Vortrag beruhen Lasertag-Spiele im Wesentlichen auf der Grundidee des Räuber-und-Gendarmspiels: Zwei oder mehrere Gegner treten mit handfeuerwaffenähnlichen Laserpointern gegeneinander an. Der Reiz des Spiels – egal in welcher Variante – leitet sich zunächst aus der Aufgabe ab, den Gegner zu treffen, ohne selbst getroffen zu werden. Lasertag kann dabei in verschiedenen Varianten gespielt werden, bei denen das Sammeln von Punkten durch erzielte Treffer ebenso wie das Verwirken eines vorgegebenen Kontingents von Leben durch hingenommene Treffer spielentscheidend sein können. So kann insbesondere eine kriegsähnliche Kombattanten-Situation lebensnah in der Lasertag-Arena für die Spieler simuliert werden, die ihren spielerischen Reiz gerade dadurch gewinnt, dass gefahrlos die Spannung eines Kampfes auf Leben oder Tod erlebt werden kann. Bei einer solchen Variante steht der Unterhaltungswert für die Nutzer eindeutig im Vordergrund, ohne dass es auf die mögliche körperliche Ertüchtigung oder einen regelgerechten Wettkampf in irgendeiner Weise ankommt. 44 Ebenso können aber auch Spielvarianten ausgewählt werden, die von einem Wettkampf der Gegner um Punkte bestimmt sind, bei der das gegenseitige Messen von Geschicklichkeit und Treffsicherheit im Vordergrund steht. Diese Varianten stehen einer sportlichen Wettkampfsituation nahe, die gerade davon geprägt ist, dass sich die Gegner in ihrer Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit nach einem festgelegten Regelwerk miteinander messen, um ihre so erzielten Leistungen miteinander zu vergleichen. 45 Die Kammer geht davon aus, dass die geplante Anlage insoweit hinsichtlich ihrer Benutzungsmöglichkeiten für die Besucher keine Vorgaben erfährt, weil die Klägerin, die die Anlage gar nicht selbst betreiben will, hierzu gar keine Angaben machen konnte. Daher bestehen auch insoweit keine Einschränkungen hinsichtlich des Betriebskonzepts, wenn jedenfalls nach dem Bauantrag keine Vorgaben hinsichtlich der konkret geplanten Spielweise erkennbar sind. Die zur Genehmigung gestellte und hier zu beurteilende Spielanlage steht daher grundsätzlich jeglicher Art von Spielvarianten, also auch solchen, bei denen eindeutig der Unterhaltungszweck im Vordergrund steht, offen. 46 Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die konkrete Ausgestaltung der geplanten Anlage mit einem Fitness-Raum und Umkleidekabinen den typischen Charakter einer Sportanlage aufweise, die gerade mit ihrem dadurch geschaffenen Mehrwert der Trainingsmöglichkeit ein sportaffines Publikum anspreche. Selbst wenn es im Einzelnen Besucher geben mag, die die Anlage wegen der Möglichkeit der sportlichen Betätigung im Zusammenhang mit dem Lasertag-Spiel aufsuchen möchten, so handelt es sich hierbei weder um das konkret im Bauantrag bezeichnete oder beschränkte Leistungsangebot der Anlage noch besteht ein für die Anlage prägender innerer Zusammenhang zwischen der angebotenen Lasertag-Arena und dem Fitness-Raum. 47 So mag zwar ein Lasertag-Spiel auch in der oben dargestellten Variante sportlich gespielt werden können. Dass die geplante Anlage aber gerade diesem Bedürfnis zu dienen bestimmt ist, ist damit nicht zu erkennen. Der Spielraum bietet nämlich mit einer Größe von ca. 370 m² relativ wenig Raum zur körperlichen Ertüchtigung, Bewegung oder Anstrengung bei der zentralen Spielaufgabe des Aufsuchens von Deckung und/oder günstiger Schussposition, die es daher auch nicht erforderlich machen dürfte, sich vorher besonders auf den Wettkampf durch eine Aufwärmphase im Fitness-Raum vorzubereiten. Das gilt umso mehr als der Fitness-Raum mit einer Fläche von 107 m² relativ klein ausfällt und damit naturgemäß wenig Trainingsmöglichkeiten anbieten kann, die einem wirklich sportaffinen Publikum reizvoll erscheinen könnten. Ein Besucherkreis, dem vor allen Dingen an einer körperlichen Ertüchtigung gelegen ist, wird kaum einen solch kleinen Fitness-Raum zur Verfolgung eines Interesses an einer sportlichen Betätigung als attraktiv empfinden, wenn es doch auf dem Markt insoweit wesentlich leistungsfähigere Angebote zur Befriedigung solcher Bedürfnisse gibt. Da es zudem auch keinesfalls erforderlich ist, die sportliche Betätigung im Fitness-Raum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betätigung in der Spielarena auszuüben, um seine körperliche Leistungsfähigkeit für das eigentliche Lasertag-Spiel zu verbessern, sondern die entsprechende Fitness durchaus auch durch sportliche Betätigung außerhalb der Anlage erworben werden kann, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass hier ein wesentlicher innerer Zusammenhang des Leistungsangebots im Fitness-Raum zum Lasertag-Spiel besteht. 48 Im Übrigen ist das typischerweise von Lasertag-Spielen angesprochene Publikum auch erfahrungsgemäß nicht in erster Linie daran interessiert, eine sportliche Betätigung im Zusammenhang mit dem Spiel aufzunehmen. Das dürfte gerade auch für die vorliegende Anlage gelten, die kaum rentabel im vorgesehenen Umfang zu betreiben sein dürfte, wenn sich deren Nachfragepotenzial vorwiegend auf den von der Klägerin bezeichneten sportaffinen Kundenkreis beschränken würde. Insoweit hat die erkennende Kammer durchgreifende Zweifel daran, dass eine ausreichende Auslastung dieser Anlage mit einer geplantem täglichen Betriebszeit von 16 Stunden (8.00- 24.00 Uhr, Bl. 25 VA) auch nur annähernd durch eine weitgehende Beschränkung des angesprochenen Publikums auf solche untypischen und eher selten anzutreffenden Nutzer, die vordringlich die sportliche Ertüchtigung und Herausforderung in der Anlage suchen, zu erreichen ist. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass wegen des Angebots des Fitness-Raums eine Besonderheit des geplanten Betriebs gegenüber einer üblichen Lasertag-Anlage besteht, weil eben ein sportaffines Publikum vordringlich nach dem Betriebskonzept, das die Klägerin auch nicht näher darlegen konnte, angesprochen werden soll. Vielmehr erscheint es der Kammer lebensnah, dass die Anlage gerade von solchen Besuchern in der Mehrzahl in Anspruch genommen werden wird, die sie typischerweise zu reinen Unterhaltungszwecken aufsuchen wollen. Für diesen typischen Großteil des an Lasertag interessierten Publikums tendiert der von der Klägerin behauptete sportliche Mehrwert der Anlage in Bezug auf das gesuchte Spielerlebnis eher gegen Null, sodass er allenfalls beiläufig neben dem Hauptzweck der Spielarena wahrgenommen wird. Das zentrale Dienstleistungsangebot der Einrichtung liegt damit in der kommerziellen Unterhaltung des Besuchers durch ein spannungsgeladenes Spiel, in dem eine sportliche Betätigung typischerweise allenfalls ein Nischendasein fristen wird. Dementsprechend steht bei dem nicht näher eingegrenzten Betriebskonzept die gewerbliche Unterhaltung der Benutzer nicht nur in der räumlich dominant in Erscheinung tretenden Lasertag-Arena so im Vordergrund, dass von einem prägenden sportlichen Leistungsangebot der Anlage nicht mehr ausgegangen werden kann. 49 Dem stehen auch die von der Klägerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen nicht entgegen. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung, ob der Betrieb einer Paintball-Anlage gegen die Menschenwürde verstößt, auch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke handelt (Urteil vom 27.November 2012 – 5 BV 09.2719 –, juris), ist diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Einstufung der dort streitgegenständlichen Paintball-Anlage als Anlage für sportliche Zwecke lagen besondere Nutzungseinschränkungen, die mit der Baugenehmigung zu machen waren, zugrunde. Danach war nicht nur der Benutzerkreis, sondern auch die Art des zugelassenen Paintball-Spiels stark eingeschränkt. Zulässig war nur die Nutzung durch erwachsene Mitglieder eines Paintball betreibenden Sportvereins, die in Vereinskleidung und unter Geltung allgemein anerkannter sportlicher Regeln ihrem Sport nachgehen. Nur unter diesen Bedingungen ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass eine so geprägte Anlage nicht gegen die Menschenwürde verstößt und als Anlage für sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzusehen ist. 50 Eine derartige Einschränkung der Benutzungsbedingungen der Lasertag-Anlage, die im Anwesen der Klägerin betrieben werden soll, ist aber vorliegend in keiner Weise erkennbar. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Ausübung des Spiels auf Varianten beschränkt sein soll, die in einer für sportliche Wettkämpfe prägenden Weise nach einem allgemein anerkannten Regelwerk, dem sich die Spieler unterwerfen, gespielt werden. So hat die Klägerin zwar behauptet, dass es schon Lasertag-Weltmeisterschaften gegeben habe. Daraus folgt aber weder, dass es überhaupt ein allgemein anerkanntes Regelwerk gibt, nachdem Lasertag im sportlichen Wettkampf durchgeführt wird, noch dass dieses Regelwerk als verbindliche Grundlage der Spielbetätigung in der geplanten Arena von den Spielern wie im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall akzeptiert werden muss. Vielmehr lässt das insoweit nach dem Bauantrag unbeschränkt gebliebene Betriebskonzept gerade solche Spielarten zu, die kaum sportlicher Ertüchtigung, dafür aber der Unterhaltung der Gäste dienen. 51 Ähnlich verhält es sich auch mit der Entscheidung des OVG Niedersachsen (Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 LC 244/07 –, juris). Insoweit hat zwar auch das OVG Niedersachsen zu einer Reball-Anlage, die mit der vorliegenden Lasertag-Anlage gemeinsam hat, dass die Gegner mit handfeuerwaffenähnlichen Geräten aufeinander schießen, entschieden, dass die konkret dort ausgeübte Spielbetätigung nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Eine bauplanungsrechtliche Einordnung der Anlage als Sportanlage ist damit zwar nicht erfolgt, jedoch rückte das OVG Niedersachsen in einem Vergleich der konkret dort ausgeübten Spielvarianten mit dem Fechtsport die Betätigung eindeutig in die Nähe einer sozial-adäquaten sportlichen Betätigung. Auch diese Einschätzung bezog sich aber ausschließlich auf zwei Spielvarianten, die allein in dieser Reball-Anlage ausgeübt werden sollten und von einem für eine sportliche Betätigung typischen Wettkampf nach allgemein anerkannten Regeln geprägt waren. Dabei hat das OVG Niedersachsen auch deutlich gemacht, dass andere Spielvarianten des Reball-Spiels durchaus eine kritischere Betrachtung verdienten (Rn. 78 der Entscheidung). Insoweit können die hier getroffenen Feststellungen in dieser Entscheidung nicht auf die vorliegend zu beurteilende uneingeschränkte Nutzbarkeit der streitgegenständlichen Lasertag-Anlage übertragen werden, wenn hier gerade festzustellen ist, dass die Anlage Spielvarianten geöffnet ist, in denen der sportliche Wettkampf eindeutig in den Hintergrund treten wird und allein der Unterhaltungszweck, der sich für die Spieler aus dem Reiz eines simulierten Kampfes auf Leben und Tod ergibt, das Nutzungsinteresse der Besucher weckt. 52 Aus diesem Grund muss die Kammer auch in Ansehung der beiden zitierten obergerichtlichen Entscheidungen davon ausgehen, dass die vorliegend, einer uneingeschränkten spielerischen Nutzung geöffneten Lasertag-Arena ganz überwiegend einen Interessentenkreis anspricht, der allein aus Gründen der angenehmen Freizeitgestaltung und der Unterhaltung die Anlage aufsucht, sodass diese Anlage als Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist. Daher überzeugt auch die Behauptung der Klägerin, dass es sich hier um eine sonstige gewerbliche Anlage handele, nicht, weil der für die Vergnügungsstätte typische Unterhaltungszweck der Anlage im Vordergrund steht. 53 Mithin kommt auch eine mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für die angestrebte Nutzungsänderung einer Lagerhalle in die geplante Lasertag-Anlage mit Fitness-Raum nicht in Betracht, weil die Anlage nicht allgemein nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulassungsfähig ist. 54 b) Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Interesse an einer Neubescheidung des Bauantrags im Hinblick auf eine im Ermessen der Beklagten stehende ausnahmsweise Zulassung des Bauvorhabens als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen Nr. 1 „Art der baulichen Nutzung – Vergnügungsstätten“ des Bebauungsplans hat keinen Erfolg. 55 Zwar kann aufgrund der gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO gemachten Rückausnahme vom Ausschluss der Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet unter bestimmten Bedingungen eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit, zu dem auch eine Lasertag-Anlage gehört, von der Beklagten im Einzelfall zugelassen werden. Bei der streitgegenständlichen Lasertag-Anlage mit Fitness-Raum handelt es sich jedoch um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Damit liegen die Voraussetzungen für eine im Ermessen der Beklagten stehende Zulassung schon nicht vor. 56 Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem Umfang nur im Kerngebiet allgemein zulässig ist. Ein Kerngebiet ist nach § 7 Abs. 1 BauNVO davon geprägt, dass es der Unterbringung von Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Kerngebiete erfüllen eine zentrale Versorgungsfunktion mit entsprechend vielfältigen, urbanen Angeboten an Gütern und Dienstleitungen. Sie sind daher vorwiegend in Städten anzutreffen, die einen größeren Einzugsbereich versorgen können. Typisch für ein Kerngebiet ist demnach eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich aufweist und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder erreichbar sein soll (BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1990 – 4 C 49/89 –; 20. August 1992 – 4 C 57/89 –, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 A 10066/07.OVG –, ESOVGRP). 57 Ausgehend von diesen Prämissen ergibt sich die kerngebietstypische Prägung der geplanten Anlage hier aus verschiedenen Umständen: 58 Zum einen eröffnet die geplante Anlage mit einer täglichen 16-stünden Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein umfangreiches Nutzungsangebot, das ohne Ansprache eines Kundenkreises aus einem erweiterten Einzugsbereich kaum durch eine nur mit der im örtlichen Umfeld entstehenden Nachfrage eine ausgemessene Auslastung erfahren kann, weil ein derartiges Kundenpotential in einer Stadt wie Speyer für ein so umfassendes tägliches Spielangebot kaum vorhanden ist. Dies gilt umso mehr, als in Speyer bereits eine Lasertag-Anlage in einem anderen Gewerbegebiet besteht, mit der sich die Betreiber der hier geplanten Anlage das örtliche Kundenpotenzial teilen müssten. 59 Des Weiteren spricht das Leistungsangebot der Anlage typischerweise Benutzergruppen an, die eine geplante Spielveranstaltung in der Arena durchführen wollen und zu diesem Zweck vorab die Spielarena für eine bestimmte Zeit buchen, um so zu vermeiden, diese wegen Belegung durch andere Nutzer vergeblich aufzusuchen. Auf diesem Grund dürfte eine spontane Nutzung der Anlage durch Besucher aus dem näheren Einzugsbereich – wie sie für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte kennzeichnend ist – kaum stattfinden. 60 Dementsprechend wird die Anlage ja auch voraussichtlich – wie dies in dieser Branche üblich ist und vom Vertreter der Klägerin auch bestätigt wurde – im Internet beworben, um so mögliche Interessenten aus einem erweiterten Einzugsbereich anzusprechen, die mit den Betreibern in Kontakt treten, um eine entsprechende Spielzeit für ihre Gruppe zu buchen. Ob und inwieweit das Leistungsangebot – wie es ebenfalls in der Branche üblich ist – besondere Arrangements für Gruppenveranstaltungen wie Feiern, Ausflüge oder Ähnliches bietet, konnte der Vertreter der Klägerin nicht darlegen, da er selbst die Anlage nicht betreibt. Insoweit hält es die Kammer aber für völlig lebensfremd, dass eine entsprechende, branchenübliche Angebotspalette hier nicht vorgesehen sein sollte. Ein solches Leistungsangebot ist aber typischerweise nicht nur darauf beschränkt, das in einem näheren Einzugsbereich bestehende Nutzungsinteresse zu decken. Diese Anlage ist vielmehr gerade auch im Hinblick auf die weitreichenden Nutzungszeiten in den Abend-, sogar in den Nachtstunden und vor allem an Wochenenden für eine rentable Auslastung darauf angewiesen, einen weiter gefassten als den örtlichen Nutzerkreis anzusprechen. Gerade diese umfangreiche tägliche Betriebszeit, die nur bei einer entsprechenden Auslastung der Anlage auch einen angestrebten rentablen Betrieb ermöglicht, lässt dann auch darauf, dass die Anlage von einer Vielzahl von Besuchern vor allem an den Wochenenden und in den Abend- und Nachstunden täglich frequentiert wird. 61 Aus diesem Grund kommt es nicht entscheidend darauf an, wie viele Nutzer die Anlage gleichzeitig benutzen können. Insoweit behauptet die Klägerin, dass sie wegen ihrer geringen Größe nur von wenigen Nutzern gleichzeitig genutzt werden könnte. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gab ihr Bevollmächtigter dann an, dass bis zu 20 Spieler gleichzeitig die Arena nutzen könnten. Unabhängig davon, dass nach Auffassung der Kammer eine Kapazität der Arena für 20 Spieler nicht gerade für ein geringes Besucheraufkommen spricht, ist aber auch nicht – wie die Klägerin meint – wie bei einer Spielhalle mit typischerweise langzeitig von Spielern besetzten Spielgeräten für die Frage des zu erwartenden Kundenverkehrs der Spielarena sinnvollerweise darauf abzustellen, wie viele Spieler gleichzeitig die Spielgelegenheiten wahrnehmen können. Denn nach der vorliegenden Betriebsstruktur darf die Spielarena von den Spielern jeweils nur für eine bestimmte Spielzeit (übliche Einheiten 15 bis 30 Minuten) genutzt werden, sodass bei einer täglichen Betriebsdauer von 16 Stunden mit einer höheren Nutzerfluktuation und damit mit einem wesentlich höheren Besucherverkehr über den ganzen Betriebstag hinweg zu rechnen ist. 62 Es spricht nicht zuletzt auch die sehr verkehrsgünstige Lage für ein überörtliches Besucherpublikum. Die Anlage liegt unmittelbar in der Nähe der Anschlussstelle der B 39 in Speyer, die auch eine naheliegende Anbindung an die weiteren Fernstrecken der B 9 und der A 61 ermöglicht. Der Standort erweist sich so als attraktiv für einen von weiter her anreisendes Publikum. 63 Zudem wird auf dem Betriebsgelände ein Parkraum mit insgesamt 24 Parkplätzen vorgehalten, der die Attraktivität für den motorisierten Publikumsverkehr erhöht. Dabei sind zwar nach der Betriebsplanung elf Parkplätze allein der Spielarena zugewiesen. Legt man die zur Genehmigung gereichte Planzeichnung aber zugrunde, so ergeben sich sogar 14 Parkmöglichkeiten, die der Spielarena zur Verfügung stehen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass ein erheblicher Teil der Betriebszeiten der Spielarena außerhalb den üblichen Geschäftszeiten, zu denen die anderen gewerblichen Nutzungen auf dem Gelände stattfinden, nämlich an Wochenenden und in den Abend- bzw. Nachtstunden angesiedelt ist, so ist zumindest in diesen gerade für den Spielbetrieb besonders interessanten Zeiten davon auszugehen, dass die anderen vorhandenen Betriebe auf ihre Parkplätze nicht zurückgreifen werden und diese mithin auch noch der Lasertag-Anlage zur Verfügung stehen können. Im Übrigen weist die öffentliche Parkraumsituation in der A-Straße und näheren Umgebung – gerade außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von herkömmlichen Gewerbebetrieben – ein gutes Angebot aus, sodass für einen beträchtlichen überörtlichen, motorisierten Besucherverkehr ausreichend Raum geboten ist, die Anlage aufzusuchen und zu nutzen. 64 Aufgrund dessen muss die Kammer davon ausgehen, dass die Anlage gerade auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten herkömmlicher Gewerbebetriebe, die für das Gewerbegebiet prägend sind, von einem motorisierten überörtlichen Besucherverkehr in erheblicher Weise frequentiert werden wird, und die damit verursachten Verkehrsbewegungen gerade an Wochenenden eine im Gewerbegebiet untypische Situation darstellen, deren Störpotential einem Kerngebiet vorbehalten bleiben muss. 65 Mithin ist diese geplante Lasertag-Anlage mit Fitnessraum als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im vorliegenden Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich nach den Bestimmungen des nun geltenden Bebauungsplans ausgeschlossen. 66 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. 68 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der bauplanungsrechtlichen Einordnung einer Lasertag-Anlage nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. 69 Beschluss 70 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, GKG, BayVGH, Urteil vom 27. November 2012 – 5 BV 09.2719 –, juris).