Urteil
4 K 177/15.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0619.4K177.15.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten. 2 Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 wurde der Kläger, dem im Oktober 1982 von der Verbandsgemeinde Dudenhofen die Erlaubnis erteilt worden war, als Immobilienmakler, Vermittler von Darlehen und Vermittler von Vertragsabschlüssen zum Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft und sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen tätig zu sein, von der Gemeinde A-Dorf darüber informiert, dass für die Vermittlung von Unternehmensanteilen eine Erlaubnispflicht nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) bestehe und er diese Tätigkeit ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr ausüben dürfe. 3 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 (KRA-Nr. .../..) zurückwies. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. 4 Im Laufe des vom Kläger dagegen angestrengten Klageverfahrens nahm die Gemeinde A-Dorf am 5. September 2014 die von dem Kläger begehrte Gewerbeummeldung vor, indem sie die „Vermittlung von Unternehmensanteilen“ in die Ummeldung mit aufnahm. Daraufhin erklärten der Kläger und die Gemeinde A-Dorf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Gemeinde A-Dorf erklärte sich in ihrem Schreiben vom 17. September 2014 bereit, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Mit Beschluss vom 25. September 2014 (Verfahren 4 K 429/14.NW) stellte das erkennende Gericht das Verfahren daraufhin ein und setzte die Kosten des Verfahrens entsprechend der außergerichtlichen Kosteneinigung der Beteiligten fest. 5 Zuvor hatte der Beklagte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Juni 2014 für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Gemeinde A-Dorf vom 24. Juli 2013 (KRA-Nr. .../..) Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 206,50 € (Widerspruchsgebühr in Höhe von 203 € und Auslagen in Höhe von 3,50 €) festgesetzt und den Kläger zur Zahlung binnen zwei Wochen aufgefordert. 6 Dagegen legte der Kläger am 14. Juli 2014 Widerspruch ein, woraufhin der Beklagte anordnete, bis zum Eintritt der Bestandskraft von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Den Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, an dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Juni 2014 sei trotz der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 25. September 2014 festzuhalten. Die Entscheidung des Gerichts ändere nichts daran, dass die Widerspruchsgebühr zu den eigenen, von dem Kläger selbst zu tragenden Kosten gehöre. Die Erledigung des Rechtstreits in der Hauptsache mache die Behördenentscheidung, auf die sich der Rechtstreit beziehe, nicht gegenstandslos. Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014 werde der Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 und dessen Kostenentscheidung nicht „kassiert". Der Widerspruchsbescheid und die in ihm enthaltene Kostengrundentscheidung seien durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht aufgehoben worden. Dementsprechend beziehe sich die Kostenentscheidung des gerichtlichen Beschlusses lediglich auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nicht auch auf die des Kreisrechtsausschusses. Auch die festgesetzte Höhe der Gebühren sei nicht zu beanstanden. 7 Der Kläger hat dagegen am 2. März 2015 Klage erhoben. Er führt aus, seinem Klagebegehren in der Streitsache 4 K 429/14.NW sei dadurch vollumfänglich stattgegeben worden, dass die Gemeinde A-Dorf den angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2013 am 5. September 2014 ersetzt habe. Folglich sei er nicht verpflichtet, die Kosten des Vorverfahrens zu übernehmen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist zur Begründung vollumfänglich auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2015. Entscheidungsgründe 14 Die Anfechtungsklage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 29. Januar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 15 Der Beklagte war berechtigt, von dem Kläger eine Widerspruchsgebühr nebst Auslagen für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid der Gemeinde A-Dorf vom 24. Juli 2013 zu verlangen ( 1. ). Die Widerspruchsgebühr ist der Höhe nach nicht zu beanstanden ( 2. ). Der Kostenforderung des Beklagten steht nicht die im Gerichtsverfahren 4 K 429/14.NW getroffene Kostenentscheidung des Gerichts entgegen ( 3. ). 16 1. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid, der von der in dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. April 2014 getroffenen Kostengrundentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu unterscheiden ist, findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 15 Abs. 4, 10, 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz – LGebG –. Nach § 15 Abs. 4 LGebG erhebt die Widerspruchsbehörde, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt wird, unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 €, höchstens 1.000 €. Auslagen für die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2014 sind gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs.1 Nr. 9 LGebG gesondert zu erstatten. 17 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestimmt sich bei Anfechtungsklagen – wie hier – primär nach dem materiellen Recht (s. z. B. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45/06 –, NVwZ 2008, 434). Sieht eine gesetzliche Regelung nichts Abweichendes vor, so ist im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (s. z. B. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 – 3 C 6/99 –, NVwZ 2001, 322). Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kostenschuld stellt das materielle Recht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ab (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 3 L 22/08 –, juris m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 LGebG entsteht die Kostenschuld – wozu auch die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (vgl. § 15 Abs. 4 und 5 LGebG) –, soweit kein Antrag notwendig ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 11 Abs. 2 LGebG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 18 Davon ausgehend beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der streitgegenständlichen Widerspruchsgebühr nach dem Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung beendet wurde, hier also dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2014 in dem Verfahren KRA .../... 19 Die allgemeine Befugnis zur Erhebung der Widerspruchsgebühr durch den Beklagten begründet § 15 Abs. 7 LGebG, wonach anstelle des Rechtsausschusses die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises die Widerspruchsgebühr erhebt. 20 Materiell Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Amtshandlung. Eine Regelung darüber, wer die Widerspruchsgebühren zu tragen hat, ist nur für den Fall getroffen, dass der Widerspruch – zumindest teilweise – Erfolg hat. Insoweit bestimmt § 15 Abs. 5 LGebG, dass Gebühren und Auslagen dem Rechtsträger zur Last fallen, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 LGebG verhältnismäßig zu teilen. In Ermangelung einer Sonderregelung (eine solche enthält z.B. § 9a Abs. 3 des saarländischen Gebührengesetzes) ergibt sich somit im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221 und Urteil vom 27. Juni 1989 – 6 A 131/88 – ; VG Neustadt, Beschluss vom 2. August 2011 – 5 L 693/11.NW –, juris; VG Trier, Urteil vom 15. Oktober 1996 – 2 K 1009/96.TR –, DVP 1997, 471). Dies ist der Widerspruchsführer. 21 Da der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Gemeinde A-Dorf vom 24. Juli 2013 infolge der Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten am 9. April 2014 erfolglos geblieben war, hatte der Kläger die Kosten des Vorverfahrens zu tragen. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Widerspruchsgebühr gegenüber dem Kläger lagen folglich am 9. April 2014 vor. 22 2. Die von dem Beklagten in dem Bescheid vom 18. Juni 2014 festgesetzte Gebühr von 203 € ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG erhebt der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Dabei begegnet die Vorgabe eines Gebührenrahmens auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot keinen rechtlichen Bedenken (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1980 – 7 A 22/80 –, AS 16, 38). Die Gebühr ist innerhalb des vorgegebenen Rahmensatzes im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2006 – 7 A 11327/05.OVG –). Die Gebührensätze sind gemäß § 3 LGebG so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Nach § 4 LGebG sind Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder nach der Dauer der Amtshandlung zu bestimmen. Zwar sind für die Widerspruchsgebühr keine festen Gebührensätze im Sinne des § 4 LGebG bestimmt. Allerdings gibt § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG – wie bereits erwähnt – einen Rahmen vor, für den die in § 3 LGebG aufgestellten Gebührengrundsätze ebenfalls gelten. Dabei sind die in § 9 LGebG konkretisierten Vorgaben zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist – wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind – bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden (Nr. 1), sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2). 23 Diesen Anforderungen wird die Gebührenbemessung im Falle des Klägers gerecht. 24 Der Beklagte durfte zur Bestimmung der Widerspruchsgebühr mit Blick auf das weite Ermessen bei der Gebührenbemessung vorliegend die Gebührentabelle heranziehen, die die rheinland-pfälzischen Stadt- und Kreisrechtsausschüsse auf Empfehlung des Landkreistages Rheinland-Pfalz im Widerspruchsverfahren anwenden. Diese Gebührentabelle – der im Gegensatz zu allgemeinen und besonderen Gebührenverzeichnissen im Sinne des § 2 LGebG aufgrund ihres lediglich empfehlenden Charakters als Rechtsquelle keine Bindungswirkung zukommt (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 12. April 2005 – 1 K 15/05.NW –, ESOVG) – stellt die Höhe der Widerspruchsgebühr in Verfahren vor den rheinland-pfälzischen Stadt- und Kreisrechtsauschüssen grundsätzlich in das Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit und sieht pauschale Zu- und Abschläge entsprechend dem Verwaltungsaufwand vor. Damit beachtet die Gebührentabelle den gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen in ausreichender Weise (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2007 – 7 A 10454/07.OVG –). 25 Der von dem Beklagten der Gebührenbemessung zugrunde gelegte Wert von 5.000 € ist nicht zu beanstanden. Dieser Wert orientiert sich an dem Auffangwert für die Festsetzung des Streitwertes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er konnte hier mangels konkreter Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Bedeutung des Begehrens herangezogen werden. Der Beklagte durfte auch von einem mittleren Verwaltungsaufwand ausgehen, so dass sich in Anwendung der genannten Gebührentabelle eine Gebühr von 290 € ergab. Aufgrund des Umstands, dass die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses als Vorsitzendenentscheidung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 AGVwGO erging, reduzierte der Beklagte die Gebühr ermessensfehlerfrei um 30 % auf den Betrag von 203 €. 26 3. Dem Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 wurde auch nicht dadurch nachträglich die Grundlage entzogen, dass das erkennende Gericht in dem dem Widerspruchsverfahren KRA .../.. nachfolgenden Gerichtsverfahren 4 K 429/14.NW die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Gemeinde A-Dorf auferlegt hatte, nachdem diese sich, um von der Möglichkeit der Kostenregelung in Nr. 5211 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – zu profitieren und die anfallenden Gerichtskosten auf 1/3 reduzieren zu können, hierzu in ihrer Kostenübernahmeerklärung vom 17. September 2014 bereit erklärt hatte. Zu den erstattungsfähigen Kosten in einem Gerichtsverfahren gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Dabei erfasst die Kostengrundentscheidung des Gerichts die Kosten des Vorverfahrens unabhängig davon, ob das Gerichtsverfahren mit einer Sachentscheidung endet, durch die der Widerspruchsbescheid samt Kostenentscheidung aufgehoben wird. § 162 Abs. 1 VwGO gilt mithin auch, wenn das Verfahren – wie hier – durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 94; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 162 Rn. 63). 27 Zwar verdrängt eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids unmittelbar ("automatisch"). Hat sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, wird die im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung gegenstandslos, denn die Kosten des Widerspruchsverfahrens gehören zu den Prozesskosten. Einer behördlichen Kostenfestsetzung nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – oder der landesrechtlichen Bestimmung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – wird in Bezug auf die Kosten des Vorverfahrens die Grundlage entzogen. Hinter § 162 Abs. 1 VwGO steht die Überlegung, dass erst im anhängig gemachten Hauptsacheverfahren – endgültig – entschieden wird, wie im Verwaltungsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen mit der Folge, dass erst jetzt die „richtige“ Kostenentscheidung getroffen wird und die im gerichtlichen Verfahren unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt somit – in vollem Umfang – die verwaltungsbehördliche Kostenentscheidung. § 162 Abs. 1 VwGO dient zudem der Vereinfachung der Kostenabwicklung. Da im gerichtlichen Verfahren ohnehin eine Kostenfestsetzung zu erfolgen hat, muss daneben nicht noch ein weiteres Kostenerstattungsverfahren betreffend die Kosten des Vorverfahrens stattfinden. Damit wird auch ausgeschlossen, dass es in derselben Streitsache zu unterschiedlichen Kostenentscheidungen hinsichtlich des Vor- und des Klageverfahrens kommt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 14/05 –, NVwZ 2006, 1294; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 29/06 –, NVwZ 2008, 324; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2001 – 3 E 529/00 – NVwZ-RR 2002, 77; OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 4 VO 117/00 –, NVwZ-RR 2001, 487; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 73 Rn. 55; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 16 und 94.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 80 Rn. 4; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 80 Rn. 3). 28 Zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören aber nicht die Gebühren und Auslagen, die der Kläger gegenüber der Widerspruchsbehörde zu leisten hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 8 S 155/02 –, NVwZ-RR 2002, 325; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O, § 162 Rn. 96). Welche Gebühren und Auslagen die Widerspruchsbehörde von wem verlangen kann, ist vielmehr eine Frage des materiellen Gebührenrechts und richtet sich allein nach den Verwaltungskostengesetzen des Bundes und der Länder (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 – IV C 55.72 –, DVBl 1976, 80 und Beschluss vom 2. März 1976 – VII B 97.75 –, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr.11; OVG Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Februar 2002 – 1 L 327/01 –, NVwZ 2003, 121; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Auflage 2014, Rn. 1298; Rühle/Stumm, Handbuch für Rechtsausschüsse, 1999, Rn. 143); d.h. in Rheinland-Pfalz nach dem Landesgebührengesetz. Dies bedeutet, dass die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 15 Abs. 4 Satz 1, 10, 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG nicht aufgrund der Regelung des § 19 AGVwGO ausgeschlossen sind. Diese Norm betrifft, wie ihr Wortlaut deutlich macht, lediglich die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Vorverfahren, während hier allein die Verwaltungsgebühren für das Tätigwerden der Widerspruchsbehörde in Rede stehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1980 – 7 A 22/80 –, AS 16, 38). Insoweit kommen als Rechtsgrundlage ausschließlich die §§ 15 Abs. 4, 13 Abs. 1 LGebG in Betracht. 29 Die im Bescheid vom 24. Juli 2013 erfolgte Mitteilung der Gemeinde A-Dorf, dass der Kläger das Gewerbe der Vermittlung von Unternehmensanteilen ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr ausüben dürfe, war eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LGebG. Den Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 zurück. Weitere Voraussetzungen für die grundsätzliche Gebührenpflicht stellen § 15 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG nicht auf. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1984 – 3 B 1037/83 –, KStZ 1984, 217; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 3 L 22/08 –, NVwZ-RR 2010, 177; OVG Saarland, Beschluss vom 6. Januar 1989 – 1 W 546/88 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 2. August 2011 – 5 L 693/11.NW –, juris; a.A. VG Meiningen, Urteil vom 7. Januar 2014 – 2 K 375/12 Me –, juris ). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 15 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, wonach die Gebührenpflicht nicht an einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid anknüpft, sondern allein an die Tatsache der in der Einlegung des Widerspruchs bestehenden Veranlassung einer Amtshandlung. Der erfolglose Widerspruchsführer bleibt auch dann als Veranlasser des Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde Kostenschuldner, wenn der für ihn negative Widerspruchsbescheid auf seine Klage hin aufgehoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221). Die Kostenlastentscheidung zum Nachteil des Widerspruchsführers in einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid ist nicht die ausschließliche Grundlage für dessen Kostenpflicht. Vielmehr tritt sie neben die schon kraft G e s e t z e s aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG bestehende Kostenschuld (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 1984 – 7 A 9/84 –; VG Trier, Urteil vom 15. Oktober 1996 – 2 K 1009/96.TR –, DVP 1997, 471). Wird der Widerspruch auf die Klage des unterlegenen Widerspruchsführers hin im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221). 30 Die Verwaltungsgerichtsordnung und namentlich § 162 Abs. 1 gehen von zwei Kostenmassen aus, nämlich – erstens – den Gerichtskosten und – zweitens – den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Letztere stellen demnach neben den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten keine eigenständige Kostenmasse dar. Sie können aber auch nicht zu den der originären gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit unterliegenden Gerichtskosten gerechnet werden; denn sie fallen weder für die Tätigkeit des Gerichts an, noch sind sie durch das Gericht bestimmbar (BVerwG, Beschluss vom 2. März 1976 – VII B 97.75 –, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr.11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221). 31 Von der mit der gerichtlichen Kostenentscheidung begründeten Kostenpflicht gemäß § 162 Abs. 1 VwGO werden die Kosten des Widerspruchsverfahrens vielmehr nur insoweit erfasst, als sie „notwendige Aufwendungen“ eines Beteiligten darstellen. Handelt es sich um den auch hier gegebenen Normalfall, dass ein Bürger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt, so sind die angefallenen Widerspruchskosten (Gebühren und Auslagen) folglich dessen, hier des Klägers, notwendige außergerichtliche Aufwendungen, weil er einerseits gezwungen war, das Vorverfahren durchzuführen, und andererseits nach den vorhergehenden Ausführungen kraft Landesgebührenrechts als Veranlasser die Widerspruchsgebühren nebst Auslagen zu tragen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 162 Rn. 16). 32 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 LGebG, wonach u.a. zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind. Dem § 21 Abs. 1 LGebG gegenüber stellt § 162 Abs. 1 VwGO die speziellere Norm dar (s. VG Trier, Urteil vom 15. Oktober 1996 – 2 K 1009/96.TR –, DVP 1997, 471). Die Qualität dieser Vorschrift als Spezialnorm folgt schon daraus, dass sie die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Widerspruchsverfahrens lediglich im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens regelt, während sich § 21 LGebG – in einem anderen und zudem umfassenderen Regelungsfeld – auf die Erstattung von Kosten eines Verwaltungs- und eines Widerspruchsverfahrens bezieht. Hinzu kommt, dass § 162 Abs. 1 VwGO eine bundesgesetzliche Regelung darstellt, die der landesrechtlichen Bestimmung des § 21 LGebG vorgeht (vgl. Art. 31 Grundgesetz – GG –). 33 Der im Vorverfahren KRA .../.. unterlegene Kläger bleibt im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde des Beklagten somit aufgrund von § 162 Abs. 1 VwGO unberührt gelassener landesrechtlicher Regelung in § 15 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG trotz der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung im Verfahren 4 K 429/14.NW Schuldner der Widerspruchskosten. Da diese Kosten aber zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens gehören, kann er nach Zahlung der vom Beklagten geforderten 206,50 € im Verfahren 4 K 429/14.NW unter Bezugnahme auf die am 25. September 2014 vom Gericht getroffene Kostenentscheidung einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellen und die Erstattung dieses Betrags durch die Gemeinde A-Dorf verlangen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 35 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36 Beschluss 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 206,50 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 38 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. 39 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 40 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 41 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.