Beschluss
1 L 233/15.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0417.1L233.15.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2) des Bescheids vom 9. März 2015 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Ziffer 2) des Bescheids des Antragsgegners vom 9. März 2015 ist zulässig und begründet. 2 Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner formell ordnungsgemäß erfolgt ist im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 3 VwGO geforderte Begründungspflicht. Denn die inhaltlich vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus, womit die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs antragsgemäß wiederherzustellen ist. 3 Die in Ziffer 2) des Bescheids vom 9. März 2015 verfügte Untersagung gegenüber dem Antragsteller, die dort genannten Ehrenämter außerhalb des Zeitfensters zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr auszuüben, erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im derzeitigen Erkenntnisstand als rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung kommt zwar die allgemeine Verpflichtung des Beamten zur Gesunderhaltung aus § 34 Satz 1 BeamtStG durchaus in Betracht. Diese Pflicht ist verletzt, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten geeignet ist, seine Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen oder im Fall einer Erkrankung seine vollständige Wiedergenesung zu behindern. 4 Gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG hat sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Diese Dienstpflicht prägt das Beamtenverhältnis. Sie ist Ausdruck der Hauptberuflichkeit des Dienstes und die Rechtfertigung für die Alimentation des Beamten und seiner Familie. Ist der Beamte dienstunfähig erkrankt – oder wie hier in seiner Dienstfähigkeit beschränkt –, besteht seine Pflicht darin, alles Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit zu tun. Diesem Ziel muss er Vorrang vor allen anderen Interessen geben. Im Rahmen des Zumutbaren ist er deshalb verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Wiederherstellung seiner (vollständigen) Dienstfähigkeit entgegensteht. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn es bei einer Gegenüberstellung von Krankheitsbild und beanstandeter Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand liegt, dass letztere der Dienstfähigkeit des Beamten abträglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2/12 –, juris zum Fall eines dienstunfähigen Beamten). 5 Die Einschränkung nicht genehmigungspflichtiger kommunalpolitischer Tätigkeiten, wie sie hier inmitten stehen (vgl. § 82 Abs. 2 LBG), außerhalb der Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens, setzt nach diesen Maßstäben voraus, dass die Tätigkeiten geeignet sind, die beim Antragsteller vorliegende eingeschränkte Dienstfähigkeit oder die Wiederherstellung seiner vollen Polizeidienstfähigkeit zu beeinträchtigen. Davon kann unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Erkenntnisgrundlagen nicht ausgegangen werden. 6 Die bisher amtsärztlich bescheinigte Gesundheitsstörung des Antragstellers besteht in einer Erkrankung, bei der auf Schlafhygiene (regelmäßiger Nachtschlaf) zu achten ist. Unregelmäßige Schlafenszeiten, wie sie im Wechselschichtdienst der Fall sind, können demnach zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit auch zu einer weiteren Verschlechterung der Polizeidienstfähigkeit führen. Aus diesem Grund wurden in den amtsärztlichen Gutachten vom 3. April 2014 und vom 3. Dezember 2014 gesundheitliche Bedenken gegenüber Nachtdiensten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geäußert. Auch private Dinge die dem regelmäßigen Nachtschlaf entgegenstehen, sollten unterlassen werden. 7 Daraus ergibt sich indessen noch keine schlüssige Erklärung dafür, aus welchen Gründen abendliche Tätigkeiten des Antragstellers als Mitglied des Orts- und Verbandsgemeinderats oder als Vorsitzender des CDU-Gemeindeverbands nach 20.00 Uhr mit der Pflicht zur Gesunderhaltung nicht vereinbar wären. Es wird in den amtsärztlichen Stellungnahmen nicht dargelegt, dass diese Tätigkeiten dem regelmäßigen Nachtschlaf entgegenstehen. Die Ehrenämter sind von ihrer Intensität her ersichtlich nicht vergleichbar mit dem Nachtdienst als Polizeibeamter zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Sie beeinträchtigen auch nicht per se in gleicher oder ähnlicher Weise den Schlafrhythmus, wie dies bei einem ständigen Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst im Wechselschichtbetrieb der Polizei der Fall ist. Andere Gründe, die nach medizinischen Gesichtspunkten die Wahrnehmung der Ehrenämter nach 20.00 Uhr nachvollziehbar verbieten könnten, insbesondere weil sie dem geregelten Nachtschlaf des Antragstellers entgegenstehen – z. B. besondere Belastungsfaktoren oder ein erhöhter Stress –, werden in den amtsärztlichen Stellungnahmen nicht im Ansatz genannt und liegen auch nicht von vornherein auf der Hand. Dabei ist auch zu sehen, dass der Amtsarzt kein striktes Verbot der ehrenamtlichen Tätigkeiten ausspricht, sondern lediglich ausführt, dass sie außerhalb des von ihm genannten Zeitfensters unterbleiben „sollten“. Des Weiteren fordert der Amtsarzt vom Antragsteller nicht, ab einer bestimmten Zeit auf jeden Fall die häusliche Ruhe oder gar die Nachtruhe einzuhalten - was im Übrigen für einen so frühen Zeitpunkt wie 20.00 Uhr am Abend auch einer besonders sorgfältigen Begründung bedürfte. Das aktuelle amtsärztliche Attest vom 2. April 2014 bestätigt schließlich, dass der Antragsteller jetzt sogar zweimal im Monat zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens an Sondereinsätzen der Kriminalpolizei teilnehmen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, dass er die kommunalpolitischen Ehrenämter ausschließlich in einem Zeitfenster zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr ausüben darf. 8 Bei dieser Sachlage überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers, seine Ehrenämter auch weiterhin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach 20.00 Uhr abends wahrnehmen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedschaft im Orts- und Verbandsgemeinderat unter dem Schutz des § 18a Abs. 1 GemO steht, was den Interessen des Antragstellers ein besonderes Gewicht verleiht. Demgegenüber sind keine vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interessen daran zu erkennen, die voraussichtlich rechtswidrige Maßnahme des Dienstherrn mit sofortiger Wirkung umzusetzen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Der Streitwert wurde für das Eilverfahren auf die Hälfte des Regelstreitwerts festgesetzt, §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.