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Urteil

3 K 647/14.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:1008.3K647.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Aufhebung der kommunalaufsichtlichen Entscheidung vom 24. Juni 2014 wird die Wahl zum Ortsgemeinderat der Gemeinde W. für ungültig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren, die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde W. am 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären. 2 Sie sind wahlberechtigte Einwohner der Gemeinde W. und hatten sich bei der Kommunalwahl als Mitglieder der FWG um ein Mandat im Gemeinderat W. beworben. Sie haben kein Gemeinderatsmandat errungen. 3 Die Wählergruppe (WG) N., die den Namen des Beigeladenen trägt, hatte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde H. Nr. 13 vom 27. März 2014 zur Aufstellungsversammlung ihrer Bewerber bei der Kommunalwahl mit folgendem Text eingeladen: 4 „Einladung zur wahlberechtigten Versammlung am Donnerstag, den 03.04.2014 um 19.30 Uhr in der Gaststätte „B.-L.." (Nebenzimmer) in W., H.straße . zur Aufstellung der Bewerberliste der Wählergruppe N. zur Gemeinderatswahl am 25.05.2014." 5 Die Versammlung fand in einem Nebenzimmer der Gaststätte „B.-L.“ statt, das etwa 16 m 2 bis 18 m 2 groß ist. Es nahmen 20 Personen an der Versammlung teil. Es wurde eine Anwesenheitsliste herumgereicht, in die die Namen der Teilnehmer ohne Angabe der Adresse einzutragen waren; außerdem enthielt die Liste die Unterschrift des jeweiligen Anwesenden. Die Wahl der Bewerber für die Wahl in den Gemeinderat W. wurde in sieben Wahlgängen durchgeführt. Jeder Anwesende erhielt ein als Stimmzettel dienendes Papierstück in Größe DIN A7, das mit dem Logo der Wählergruppe versehen, ansonsten unbeschriftet war. Dieser Stimmzettel war handschriftlich mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ auszufüllen. Zum Ausfüllen des Stimmzettels gab es keine Wahlkabine oder sonstigen Sichtschutzmaßnahmen. 6 Die Kläger, die an der Versammlung teilnahmen, hatten sich bereits vor Beginn der Wahlhandlung erfolglos gegen dieses Vorgehen ausgesprochen. Im Vorfeld der Kommunalwahl hatte sich der Kläger mit Einwänden gegen die Korrektheit der Aufstellung der Bewerberliste der WG N. und wegen Verstoßes gegen das Gebot der geheimen Wahl an den zuständigen Wahlleiter (Ortsbürgermeister Kraft) gewandt. 7 Aktenvermerken vom 8. und 9. April 2014 über fernmündliche Gespräche der Verbandsgemeindeverwaltung H. mit der Kommunalaufsicht, den Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages WG N. und dem Landeswahlleiter betreffend die von dem Kläger erhobenen Einwände ist zu entnehmen, dass sowohl die Kommunalaufsicht als auch der Landeswahlleiter keinen Grund zur Beanstandung der Aufstellung der Bewerberliste der WG N. sah. 8 Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte der Kläger der Verbandsgemeinde – Wahlausschuss – mit, er verfolge seine Beanstandungen vor dem Wahlausschuss nicht weiter, und bat, seine bisherigen Schreiben bzw. die erhobenen Beanstandungen insgesamt als gegenstandslos zu betrachten. 9 In den Gemeinderat wurde von der WG N. der Beigeladene gewählt. 10 Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 und vom 12. Juni 2014, beide eingegangen am 16. Juni 2014, erhoben die Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde W.. Sie rügten im Wesentlichen die nicht ordnungsgemäße Einladung zur Versammlung am 3. April 2014 und einen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl nach § 18 Kommunalwahlgesetz – KWG –. 11 Die Verbandsgemeindeverwaltung H. verwies in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2014 zu dem Einspruch auf ihre Aktenvermerke und führte weiter aus, kleinere Unrichtigkeiten in der Niederschrift über die Bewerberaufstellung seien mit den Vertrauenspersonen der WG N. erörtert worden. Geringe Änderungen seien vor Ablauf der Einreichungsfrist handschriftlich vorgenommen worden, so dass es aus Sicht der Verbandsgemeinde keine Beanstandung hinsichtlich der eingereichten Wahlvorschlagsunterlagen der WG N. gegeben habe. 12 Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 wies die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als zuständige Aufsichtsbehörde den Einspruch zurück, weil keine erheblichen Verstöße gegen Wahlvorschriften (§ 68 KWG) vorgekommen seien. Die Aufstellungsversammlung sei ordnungsgemäß im Amtsblatt der Verbandsgemeinde H. veröffentlicht worden. Die Niederschrift über die Versammlung sei ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der Niederschrift ließen sich keine Mängel bei den Wahlvorschlägen entnehmen. Aus den Aktenvermerken der Verbandsgemeinde ergebe sich, dass die Wahlgrundsätze eingehalten worden seien und auch sonst keine Mängel vorlägen, die eine Wahlanfechtung rechtfertigen könnten. 13 Die Kläger haben am 21. Juli 2014 Klage erhoben. 14 Unabhängig von den gravierenden Verstößen gegen das Gebot der geheimen Wahl sei der Wahlvorschlag der WG N. zur Kommunalwahl 2014, gleich wer hierfür die Verantwortung trage, offensichtlich nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen. 15 Die Einladung der Wählergruppe N. zur „wahlberechtigten Versammlung“ am 3. April 2014 um 19.30 Uhr werde den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 1, 1. HS KWG nicht gerecht. Sie sei nicht an die „wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets“, sondern an die wahlberechtigten Versammlung gerichtet gewesen. Diese Formulierung besage bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass sich die Einladung lediglich an diejenigen gerichtet habe, die bereit gewesen seien, sich um ein Gemeinderatsmandat auf dem Wahlvorschlag der Wählergruppe N. zu bewerben, also hierfür zu kandidieren. Der durchschnittlich an der Kommunalpolitik interessierte Wahlberechtigte, von dem keine besonderen Kenntnisse der komplexen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften erwartet werden könne, habe sich somit durch die Formulierung in der Einladung zur wahlberechtigten Versammlung am 3. April 2014 nicht angesprochen fühlen dürfen, wenn er nicht auf den Wahlvorschlag der FWG N. für den Gemeinderat kandidieren, sondern lediglich bei der Aufstellung des Wahlvorschlags habe mitwirken wollen. Daran, dass sich die in Rede stehende Einladung demnach objektiv nicht an sämtliche Wahlberechtigte gerichtet habe, ändere der Umstand nichts, dass auch Wahlberechtigte, welche bereits vor der Versammlung Anstoß am Inhalt der Einladung genommen hätten und/oder nicht auf den Wahlvorschlag der WG N. für den Gemeinderat hätten kandidieren wollen, an der Versammlung tatsächlich teilgenommen hätten. Des Weiteren sei es spekulativ und deshalb unerheblich, welche Beweggründe Wahlberechtigte veranlasst hätten, nicht an der Versammlung teilzunehmen. 16 Da im vorliegenden Fall eine Einladung zur „wahlberechtigten Versammlung" erfolgt sei, würden die Entscheidungsgrundsätze, wie sie das OVG Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 12. Mai 2014 (10 B 10454/14.0VG) aufgestellt habe, hier auch gelten. 17 Die Kläger beantragen, 18 unter Aufhebung der kommunalaufsichtlichen Entscheidung vom 24. Juni 2014 die Wahl zum Ortsgemeinderat der Gemeinde W., insbesondere die Wahl des Beigeladenen, für ungültig zu erklären. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klagen abzuweisen. 21 Er hält die Klagen für unbegründet. Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2014 (Az.: 10 B 10454/14) könne die Argumente der Gegenseite nicht stützen. In dem dort entschiedenen Fall habe sich die Einladung an die wahlberechtigten Bewerber und Bewerberinnen des Wahlgebietes gerichtet, hier hingegen an jeden in der Gemeinde H. Wohnenden. Es sei zur Wahlberechtigtenversammlung eingeladen worden. Unerheblich sei hierbei, dass in der öffentlichen Einladung die „Wahlberechtigtenversammlung" als „wahlberechtigte Versammlung" bezeichnet worden sei, denn ein unbefangener Leser der Bekanntmachung habe erkennen können, dass sich die Einladung an die Wahlberechtigten richte. 22 Zum einen liege es nicht im Verantwortungsbereich des Beigeladenen, wenn der Schriftsetzer des Amtsblattes – oder dessen Schreibprogramm – das Wort „Wahlberechtigtenversammlung" in die beiden Worte „wahlberechtigte Versammlung" trenne. 23 Zum anderen ergebe sich aus dem Gesamtbild der Einladung, was in dieser Versammlung habe geschehen sollen, nämlich die Vorstellung und Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Gemeinderat sowie die Vorstellung und Wahl eines Kandidaten für den Ortsbürgermeister. Daher werde für jeden Leser des Amtsblattes deutlich, dass Kandidatinnen und Kandidaten zur Gemeinderatswahl bzw. zur Ortsbürgermeisterwahl am 25. Mai 2014 gewählt werden sollten und diese Wahl nur von Wahlberechtigten durchgeführt werden dürfe. Die Einladung habe sich im Gegensatz zur Ausgangslage des zitierten Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz gerade nicht nur an die wahlberechtigten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlgebietes gerichtet. Letztlich erkenne auch ein kommunalrechtlich nicht versierter Laie, dass eine Versammlung selbst nicht wahlberechtigt sein könne und so die öffentliche Einladung nicht zu verstehen sei. Diese Auffassung werde durch den Obersatz der Einladung „Jeder ist ein Teil des Ganzen" bestätigt. Bereits hierdurch werde deutlich, dass sich die Einladung an jeden Einwohner richte. 24 Die Argumentation der Kläger, das vom Beigeladenen ausgesuchte Versammlungslokal – das Nebenzimmer der Gaststätte „B.-L." – sei für die Durchführung der Wahlberechtigtenversammlung von der Größe her nicht geeignet gewesen, könne er nicht teilen. Diese Auffassung überspanne die Pflichten einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe und würde zu große Hürden aufbauen, Wahlberechtigtenversammlungen durchzuführen. 25 Die Mietkosten für die Räumlichkeiten fielen den Initiatoren zur Last, weil diese Vertragspartner des jeweiligen Eigentümers bzw. Besitzers der Räumlichkeiten seien. Da die Einladung gemäß § 18 KWG öffentlich zu erfolgen habe, sei nicht absehbar, wie viele Wahlberechtigte sich zur Versammlung einfinden würden. Im Idealfall seien es sämtliche Wahlberechtigte. § 18 KWG verpflichte den Initiator einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe nicht, deswegen einen möglichst großen Versammlungsraum anzumieten. Das damit verbundene Kostenrisiko könne ihm nicht zugemutet werden. Sonst würden bereits im Vorfeld einer Kommunalwahl mögliche Bewerber von der Wahl Abstand nehmen. Dies widerspreche demokratischen Grundsätzen. Aus diesem Grunde könne dem Initiator 26 nicht zum Nachteil gereichen, wenn das Interesse an der von ihm organisierten Wahlberechtigtenversammlung so groß sei, dass es in dem gewählten Versammlungsraum eng werde. Im Gegenteil zeige dies die gelebte Demokratie, wenn ein großer Teil der Wahlberechtigten der Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung des Initiators Folge leiste. Bei großem Interesse sei es daher nicht auszuschließen, dass es in der Wahlberechtigtenversammlung entsprechend eng zugehe. Die Wahlberechtigtenversammlung werde deswegen nicht rechtswidrig. 27 Der Initiator der Wahlberechtigtenversammlung sei auch nicht verpflichtet gewesen, Wahlkabinen aufzustellen oder weitere Räumlichkeiten anzumieten, in denen die Wahlberechtigten ihre Stimme hätten abgeben können. Hätte einer der Wahlberechtigten befürchtet, dass sein unmittelbarer Nachbar zur Linken oder zur Rechten seine Wahlhandlung beobachte, so sei es ihm unbenommen gewesen, mit seinem Stimmzettel den Versammlungsraum zu verlassen und außerhalb seinen Stimmzettel zu beschriften. 28 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf die Niederschrift vom 8. Oktober 2014 verwiesen. Entscheidungsgründe 30 Die Klagen sind zulässig und begründet. 31 Der von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim als Aufsichtsbehörde nach § 48 Satz 2 KWG erlassene Bescheid vom 24. Juni 2014 ist aufzuheben, weil die Wahl zum Ortsgemeinderat der Gemeinde W. vom 25. Mai 2014 wegen Verstoßes gegen kommunalwahlrechtliche Vorschriften ungültig ist (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 32 Die Klagen gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde sind zulässig, ohne dass die Kläger hier die Verletzung subjektiver Rechte durch die aufsichtsbehördliche Entscheidung geltend machen müssen. Die staatliche Aufsicht über die Durchführung der Wahl dient nämlich nicht dem Schutz subjektiver Rechte einzelner Bürger, sondern dem allgemeinen öffentlichen Interesse an dem ordnungsgemäßen Vollzug des Wahlvorgangs (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 1995 – 7 B 10556/95.OVG –, AS 25, 119, 122f. und bestätigend Beschluss vom 31. März 1995 – 7 B 10925/95.OVG -). Die Vorschriften der §§ 48, 51 KWG ermöglichen es jedem Wahlberechtigten, eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gültigkeit der Wahl herbeizuführen und dagegen gegebenenfalls den Weg zum Gericht zu beschreiten. Damit ist die Zuständigkeit der Gerichte im Wahlprüfungsverfahren abschließend geregelt. 33 Die Entscheidung des Beklagten, den Einspruch der Kläger gegen die Wahl des Gemeinderats der Ortsgemeinde W. am 25. Mai 2014 zurückzuweisen, ist rechtswidrig, weil gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG verstoßen wurde. Der Verstoß liegt darin, dass die Einladung zur Versammlung zur Wahl der Bewerber der WG N. für die Kommunalwahl nicht ordnungsgemäß erfolgt war ( 1. ) und bei der Wahl der Bewerber gegen das Gebot der geheimen Abstimmung verstoßen wurde ( 2. ). 34 1. Die Einladung zur Versammlung zur Wahl der Bewerber der WG N. für die Gemeinderatswahl entsprach nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG. 35 Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz KWG kann als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe – wie es die WG N. ist – in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hat, einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Demnach muss sich die Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung an alle Wahlberechtigten richten. Hierdurch soll verhindert werden, dass der demokratische Charakter einer Wahl nicht in der Grundlage bereits dadurch verfälscht wird, dass einige Personen unter sich bestimmen, wer in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden soll (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, DÖV 2014, 760 und juris). 36 Die Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung am 3. April 2014 wurde diesen Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz KWG nicht gerecht. Sie war nicht an die „wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets“ gerichtet, sondern richtete sich an einen nicht näher bestimmten Personenkreis. Der durchschnittliche an der Kommunalpolitik interessierte Wahlberechtigte, von dem keine besonderen Kenntnisse der komplexen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften erwartet werden können, musste sich durch die Formulierung in der Einladung zur „wahlberechtigten Versammlung“ am 3. April 2014 nicht angesprochen fühlen. Er konnte sich nicht als zur Mitwirkung an der Aufstellung des Wahlvorschlags der WG N. für die Gemeinderatswahl berechtigt ansehen. Denn nach dem Wortlaut der im Amtsblatt der Verbandsgemeinde H. veröffentlichten Einladung der WG N. wurde zu einer Versammlung eingeladen, die berechtigt war, die Bewerberliste dieser Wählergruppe für die Kommunalwahl aufzustellen. Dies allein besagt die Formulierung „zur wahlberechtigten Versammlung“, da „wahlberechtigten“ Adjektiv zu „Versammlung“ ist. Die Funktion eines Adjektivs ist es, eine Sache, ein Geschehen, eine Eigenschaft oder einen Umstand, auf die oder den es sich bezieht, mit einem bestimmten Merkmal zu kennzeichnen. Demzufolge bedeutet „wahlberechtigte Versammlung“, dass die Versammlung als solche zur Wahl berechtigt ist. Die zur Teilnahme an der Versammlung Berufenen werden hingegen nicht beschrieben oder benannt. Aus der veröffentlichten Einladung der WG N. ging somit nicht, aber auf keinen Fall mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, dass alle zur Kommunalwahl Wahlberechtigten zur Aufstellung der Bewerberliste der WG N. am 3. April 2014 eingeladen waren. 37 Auch für den Beklagten scheint der Adressatenkreis der am 27. März 2014 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde H. veröffentlichten Einladung nicht eindeutig definiert gewesen zu sein. Denn in seiner Klageerwiderung schreibt er, die Einladung „richtete sich somit an die Einwohner der Gemeinde H., da das Amtsblatt der Verbandsgemeinde H. auch jedem Haushalt zugeht“. Weiter heißt es, „Hier richtete sich die Einladung jedoch an jeden in der Gemeinde H. Wohnenden.“ Der Kreis der Gemeindeeinwohner ist aber nicht mit dem Kreis der zur Kommunalwahl nach § 2 Abs. 1 KWG Wahlberechtigten identisch. So sind Einwohner auch Personen, die z. B. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde eine Wohnung haben. Diese Personen sind aber keine Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 1 KWG. Nicht zu vereinbaren mit der Ausführung des Beklagten, die Einladung habe sich an die Einwohner gerichtet, ist aber dann seine Interpretation des Einladungstextes, die Einladung sei für jeden „unbefangenen Leser der Bekanntmachung“ eindeutig in dem Sinne gewesen, dass sie sich an die Wahlberechtigten gerichtet habe. 38 Daran, dass sich die in Rede stehende Einladung objektiv nicht an die zur Kommunalwahl Wahlberechtigten gerichtet hat, ändert auch der dem Einladungstext vorangestellte Spruch „Jeder ist Teil des Ganzen! Bürgerfreundlichkeit und mehr.“ nichts, der nach Ansicht des Beklagten aber auch für eine an die Wahlberechtigten adressierte Einladung spreche. Der Slogan „Jeder ist Teil des Ganzen!“ ist als allgemeines Motto der Wählergruppe zu verstehen sowie deren Bekenntnis zur Bürgerfreundlichkeit. Eine Einladung jedes Wahlberechtigten zur Aufstellung der Bewerber der WG N. zur Kommunalwahl ist hierin nicht zu erkennen. Allenfalls könnte es eine Einladung an jeden Einwohner, also unabhängig von seiner Wahlberechtigung, sein, sich politisch zu engagieren. Auch unter Einbeziehung dieses Wahlspruchs, auf den der Beklagte besonders hingewiesen hat, entspricht die Einladung nicht § 18 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. KWG. 39 Auch der Umstand, dass nicht zur WG N. gehörende Wahlberechtigte wie die Kläger an der Versammlung teilnahmen, kann den Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. KWG nicht heilen. 40 2. Die Wahl der Bewerber der WG N. für die Kommunalwahl in der Versammlung am 3. April 2014 verstieß gegen das in § 18 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. KWG postulierte Gebot der geheimen Abstimmung. 41 Das Prinzip der geheimen Wahl gehört zu den die demokratische Staatsform der Bundesrepublik Deutschland mitprägenden Wahlrechtsgrundsätzen (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG –; Art 76 Abs. 1, 50 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –). Die geheime Wahl steht in engem Zusammenhang mit der freien Wahl und soll eine unbeeinflusste Stimmabgabe garantieren. Der Wahlrechtsgrundsatz der geheimen Wahl enthält somit ein Haupterfordernis eines demokratischen Wahlrechts, das für jede Wahl als Ganzes gilt, d. h. nicht nur für den Wähler, sondern auch für die Parteien, Wählergruppen und Wahlbewerber, nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, die Stimmabgabe, sondern auch für das gesamte Wahlverfahren, insbesondere für die Einreichung von Wahlvorschlägen (Schuck/Unglaub/Lehmler, PdK, Stand: Mai 2009, KWG, Anm. 1.1.3). Diesem Prinzip trägt § 18 Abs. 1 Satz 1, 1.Halbs. KWG für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen und § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 KWG für Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen Rechnung, wenn dort die geheime Abstimmung bereits für die Aufstellung der Bewerberlisten für eine Kommunalwahl vorgeschrieben wird. Die nach diesen Bestimmungen des KWG erforderliche geheime Abstimmung steht damit nicht zur Disposition der Wählergruppe oder Partei oder der Versammlungsleitung. Es könnte also auch nicht durch ein Votum der Versammlung, eine offene Abstimmung beschlossen werden. 42 Welche konkreten Anforderungen an eine geheime Wahl zu stellen sind, regelt § 18 KWG anders als § 34 KWG für die Kommunalwahl jedoch nicht. Letztgenannte Vorschrift ordnet an, dass zur Wahrung des Wahlgeheimnisses Vorrichtungen zu treffen sind, damit der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Der Gesetzgeber war aber nicht gehalten, die notwendigen Förmlichkeiten der geheimen Abstimmung auch bei der Aufstellung der Bewerberliste im Kommunalwahlgesetz im Einzelnen vorzuschreiben. 43 Muss die Abstimmung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG dem Geheimhaltungsgebot genügen, erfordert dies eine technische Gestaltung des Wahlvorganges, die es unmöglich macht, die Wahlentscheidung eines Wählers zu erkennen oder zu rekonstruieren. Denn der Grundsatz der geheimen Wahl und hier der geheimen Abstimmung über die Bewerberliste für die Kommunalwahl soll gewährleisten, dass ausschließlich der Wähler bzw. Abstimmende vom Inhalt seiner Entscheidung Kenntnis hat. Es sind daher die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Wahl- bzw. Abstimmungsgeheimnisses zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass hier für die Geheimhaltung des Abstimmungsvorgangs im Grundsatz andere Maßstäbe gelten sollen, als für eine geheime Wahl liegen nicht vor. Eine geheime Abstimmung war bei der Aufstellung der Bewerberliste der WG N. am 3. April 2014 indessen nicht sichergestellt. 44 Um den Erfordernissen an eine geheime Abstimmung zu genügen, dürfen die Wähler nicht derart eng nebeneinander sitzen, dass sie nicht unbeobachtet sind. Selbst wenn jeder darauf vertraut, dass der Nachbar ihn nicht beobachten werde, kann das Ergebnis einer Wahl unter derart beengten räumlichen Verhältnissen anders ausfallen, als wenn das Gebot zur Wahrung des Wahlgeheimnisses dadurch unterstrichen wird, dass sich jeder Wähler zum Ausfüllen des Wahlzettels an den gleichen, abgesondert eingerichteten Platz begibt, an dem er auch den äußeren Umständen nach unbeobachtet ist, in Ruhe überlegen und den Stimmzettel sorgfältig ausfüllen kann. Hierzu muss nicht notwendigerweise eine Wahlkabine aufgestellt werden, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, andere eine geheime Stimmabgabe ermöglichende Plätze einzunehmen. 45 Die Kläger haben dargelegt, dass nach den örtlichen Verhältnissen und der Sitzordnung an dem Versammlungsort der WG N. am 3. April 2014, dem Nebenzimmer der Gaststätte „B.-L.“ in W., keine derartigen Abstände eingehalten wurden, um jede Beobachtung auszuschließen. In dem etwa 16 m 2 bis 18 m 2 großen Nebenzimmer dieser Gaststätte hatten sich 20 Personen versammelt, die auf eng nebeneinander gestellten Stühlen saßen; für die Versammlungsleitung waren Tische aufgestellt. Des Weiteren waren nach dem unwidersprochen gebliebenen Klägervorbringen senkrecht zu den im Raum stehenden Stuhlreihen Stühle entlang der Seitenwände des Raums angeordnet. Dass aufgrund der engen Bestuhlung des Versammlungsraums Einblick auf Stimmzettel der jeweiligen Sitznachbarn genommen werden konnte, bestreiten auch weder der Beklagte noch der Beigeladene. Unter diesen Umständen durfte die Wahl an dem jeweiligen Sitzplatz nicht zugelassen werden. Die bloße Möglichkeit des Einzelnen durch Abdecken des auszufüllenden Stimmzettels mit einer Hand oder einem Arm oder mit einem Papierblatt reicht zur Wahrung der geheimen Abstimmung nicht aus. Auch in das Belieben des einzelnen Wählers gestellte Vorkehrungen – so halten sowohl der Beklagte als auch der Beigeladene das Verlassen des Raums, um außerhalb desselben unbeobachtet den Stimmzettel auszufüllen, für ausreichend – sind nicht geeignet, die besonderen, an eine geheime Abstimmung im Unterschied zur nur schriftlichen Abstimmung zu stellenden Anforderungen zu gewährleisten. 46 Es obliegt nicht dem zur Wahl der Wahlbewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe Berechtigten Maßnahmen zu ergreifen, um eine dem Erfordernis einer geheimen Abstimmung genügende Stimmabgabe zu ermöglichen. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Durchführung einer Wahlberechtigtenversammlung, d. h. einer Versammlung der Wahlberechtigten, nach § 18 KWG ist vielmehr der Versammlungsleiter. Er stellt das Recht auf Stimmabgabe der Erschienenen entweder für jeden einzelnen oder dadurch fest, dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer das Wahlrecht eines Versammlungsteilnehmers, der Anspruch auf Stimmabgabe oder Wahlrecht erhoben hat, angezweifelt wird. Sodann stellt er die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten fest. Hierzu ist es zweckmäßig, eine Anwesenheitsliste aufzulegen, in die sich jeder, der Anspruch auf Stimmabgabe erhebt, mit seinen Personaldaten und seiner Anschrift einträgt und durch Unterschrift erklärt, zur Wahl, für die ein Wahlvorschlag aufgestellt werden soll, wahlberechtigt zu sein. Nach Feststellung der Zahl der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer und nach Bildung eines Wahlvorstandes zur Verteilung, Einsammlung und Auszählung der Stimmzettel legt der Versammlungsleiter das Abstimmungsverfahren dar. Schließlich weist der Versammlungsleiter darauf hin, dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Wahl-/Stimmzettel unbeobachtet den Namen des Bewerbers mit der Nummer seiner Reihenfolge zu vermerken hat und falls – wie im Falle der WG N. am 3. April 2014 – jeweils keine Gegenkandidaten aufgestellt sind, mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen ist. 47 Es wäre auch nicht ausreichend, die anwesenden Wahlberechtigten darauf hinzuweisen, dass außerhalb des Versammlungsraums oder in einer Ecke des Raums die Stimmzettel ausgefüllt werden können, wenn man sich bei dem Abstimmungsvorgang unbeobachtet fühlen wolle. Denn das Gebot der geheimen Abstimmung nach dem § 18 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. KWG steht nicht zur Disposition. Ein solcher Hinweis wurde vorliegend laut den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung der Kammer am 8. Oktober 2014 aber auch nicht gegeben. Im vorliegenden Fall wurden für eine geheime Abstimmung über die Wahlbewerber auf der Wahlliste der WG N. am 3. April 2014 demnach keine Vorbereitungen getroffen. Angesichts der beschriebenen beengten räumlichen Verhältnisse war eine geheime Abstimmung, wie § 18 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. KWG sie vorschreibt, nicht gewährleistet. Es liegt damit ein Verstoß gegen das Gebot der geheimen Abstimmung vor. 48 Diese Anforderungen an eine geheime Abstimmung können nicht mit dem Hinweis darauf relativiert werden, dass eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe mit der Durchführung einer Wahlberechtigtenversammlung überfordert wäre, wenn sie diese Vorgaben an eine geheime Abstimmung erfüllen müsste. Der Einwand des Beklagten eine solche Wählergruppe sei finanziell kaum in der Lage, einen entsprechend großen Versammlungsraum anzumieten, der ein – von dem Sitznachbarn – unbeobachtetes Ausfüllen des Stimmzettels ermögliche, greift nicht durch. Nach dem Kommunalwahlgesetz ist jeder Wahlberechtigte berufen, an der Aufstellung einer Bewerberliste einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe für eine Kommunalwahl mitzuwirken. Damit soll verhindert werden, dass der demokratische Charakter einer Wahl nicht in der Grundlage bereits dadurch verfälscht wird, dass einige Personen unter sich, quasi „im Hinterzimmer“, bestimmen, wer in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden soll (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris, Rn. 7). Die damit verbundenen Anforderungen sind bereits bei der Auswahl des Versammlungsraums zu berücksichtigen. Die Anmietung eines „Hinterzimmers“, das nur wenigen Personen Platz bietet, dürfte jedenfalls eine ordnungsgemäße Abhaltung der Wahlberechtigtenversammlung nicht garantieren. Die mit dieser Problematik verbundene Frage nach der angemessenen Größe eines Versammlungsraums ist hier nicht abschließend zu klären. Denn im vorliegenden Fall hätten Vorkehrungen zur geheimen Stimmabgabe ergriffen werden können, z. B. Aufstellen von Wahlkabinen zum Ausfüllen der Stimmzettel. Unstreitig ist dies aber von der Versammlungsleitung nicht organisiert worden. 49 Die festgestellten Verstöße gegen § 18 Abs. 1 Satz, 1. Halbs. KWG sind nicht durch die Entscheidung des Wahlausschusses, den Wahlvorschlag der WG N. zur Kommunalwahl zuzulassen, geheilt worden. Denn die Wahlprüfung auf einen Einspruch hin nach § 48 KWG ist umfassend, weswegen Entscheidungen eines Wahlausschusses nicht in Bestandskraft erwachsen und deshalb weder die Rechtsaufsichtsbehörde noch das Gericht binden. 50 Die festgestellten Wahlfehler sind schließlich erheblich. Denn ohne die Zulassung der WG N. zur Wahl des Gemeinderats W. wäre diese Wahl anders ausgefallen. Es wäre reine Spekulation, Überlegungen anzustellen, wem die auf die Bewerber der WG N. entfallenen Stimmen zugefallen wären, zumal es sich auch um eine Personenwahl gehandelt hat (vgl. §§ 32, 33 KWG). 51 Die Erklärung der Ungültigkeit der Gemeinderatswahl W. ist auch nicht unverhältnismäßig. Auf die Wahl zum Gemeinderat lassen sich die für Wahlen zu den Parlamenten geltenden Grundsätze nicht übertragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC1/07, 2 BvC 7/07 –, BVerfGE 121, 266 = NVwZ 2008, 997). Der Gemeinderat ist kein Verfassungsorgan. Die Mitglieder eines Gemeinderates sind keine Berufspolitiker, die ihre Lebensführung auf die Ausübung eines Mandats für die volle Wahlperiode ausgerichtet haben. Die Ungültigerklärung beschränkt sich auf die Wahl zum Gemeinderat einer Gemeinde und hat somit ungleich geringere Auswirkungen auf das Demokratieverständnis und die Politikverdrossenheit der Bevölkerung als die Ungültigerklärung einer Landtags- oder gar Bundestagswahl. Die Ungültigerklärung einer Kommunalwahl ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 52 KWG); der Gesetzgeber hat mithin auch die damit verbundenen Kosten als hinnehmbar angesehen. 52 Die begangenen Wahlfehler wiegen schwer. Das Gebot einer ordnungsgemäßen Kandidatenaufstellung und das Gebot einer geheimen Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung sind unabdingbare Bestandteile einer freien Wahl. Die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde W. ist daher ungültig. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 54 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 55 Beschluss 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG; wegen der Höhe siehe Nr. 1.1.3 [keine Rechtsgemeinschaft] und Nr. 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 [NVwZ 2013, Beilage 58]). 57 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. 58 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 59 Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 60 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.