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Urteil

4 K 1055/13.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:0724.4K1055.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 4. Juli 2013 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Aufwendungsersatz für die Säuberung seiner Felder. 2 Im August 2012 setzte das Unternehmen ...... im Auftrag der Beklagten deren Wirtschaftswege instand und fräste dabei auch Bankette und Entwässerungsgräben aus. Das bei den Fräsarbeiten anfallende Material verbrachte das Unternehmen auf die angrenzenden Felder, so auch auf zwei frisch zur Aussaat vorbereitete Äcker des Klägers. Der Kläger bat daraufhin den Ortsbürgermeister der Beklagten, das Material von seinen Feldern beseitigen zu lassen. Da dieser dies ablehnte, beseitigte der Kläger das Material zusammen mit seinem Sohn selbst, um die Felder bestellen zu können. Für diese Arbeiten verlangte der Kläger von der Beklagten mit Rechnung vom 29. Oktober 2012 einen Betrag von 238,00 €. Dabei stellte er 5 Arbeitsstunden zu 35,00 € und für die An- und Abfahrt sowie für erhöhte Aufwendungen für den Pflanzenschutz 25,00 €, insgesamt also 238,- € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. 3 Da die Beklagte die Zahlung ablehnte, hat der Kläger am 23. Mai 2013 Klage beim Amtsgericht Rockenhausen eingereicht. Das Amtsgericht hat das Verfahren dann mit Beschluss vom 5. November 2013 an das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße verwiesen. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: 4 Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Fräsmaterial auf seinen Feldern abzulagern. Da die Beklagte sich geweigert habe, das Material zu beseitigen, sei er berechtigt gewesen, dies selbst auf Kosten der Beklagten zu tun. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen 9 und erwidert im Wesentlichen: 10 Sie sei schon nicht passivlegitimiert, weil gemäß § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Verbandsgemeindeverwaltung die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen habe. Darüber hinaus seien Wirtschaftswege öffentliche Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienten, in dem sie den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewährten. Sie seien somit wesentlicher Bestandteil der von ihr bereitgestellten landwirtschaftlichen Infrastruktur. Im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Anliegern und der Gemeinde müssten andere Maßstäbe gelten als etwa zwischen Nachbarn privater Gartengrundstücke. Deshalb seien Einwirkungen auf die erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke von deren Eigentümern grundsätzlich hinzunehmen, wenn und soweit sie auf eine übliche und angemessene Wahrnehmung der Unterhaltungspflichten zurückzuführen seien, die gerade auch im objektiven Interesse der landwirtschaftlichen Anlieger erfolgten. Dabei sei in den Blick zu nehmen, dass die Unterhaltungsmaßnahmen auch kostenmäßig maßvoll durchgeführt werden müssten. Diese Pflicht der Eigentümer werde in besonderem Maße von einem vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen und entspreche einer ordnungsgemäßen Güterabwägung im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Um in jeder Hinsicht gänzlich zu vermeiden, dass Fräsgut die benachbarten Grundstücke erreiche, müssten wesentlich und unverhältnismäßig höhere Gesamtkosten aufgewendet werden. Dementsprechend seien derartige Einwirkungen in der Vergangenheit von allen landwirtschaftlichen Anliegern stets als zumutbar geduldet worden. Dies gelte - mit Ausnahme des Klägers - auch für die hier streitgegenständlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Die eigenmächtige Geschäftsführung des Klägers habe daher weder in ihrem Interesse noch im Interesse der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Anlieger gestanden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Leistungsklage ist auch begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 238,- €. 13 Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers passivlegitimiert ( 1. ). Sie hat durch die Fa. ...... die Felder des Klägers in unberechtigter Weise mit Fräsgut in Anspruch genommen, so dass der Kläger zu Recht von der Beklagten die Beseitigung der Folgen dieses rechtswidrigen Eingriffs in sein Eigentum verlangt hat ( 2. ). Da die Beklagte diesem Begehren nicht nachkam, war der Kläger zu eigenem Handeln gezwungen, um seine Felder zeitnah bestellen zu können. Er konnte daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Beklagten beseitigen; sein Erstattungsanspruch ergibt sich aus öffentlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ( 3. ). 14 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese und nicht die Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel richtiger Schuldner des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Erstattung seiner Aufwendungen. Bei den Wirtschaftswegen in der Gemarkung Winterborn handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO –, die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke zu dienen bestimmt ist (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG –, ESOVG). Die Vorhaltung von Wirtschaftswegen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Ortsgemeinde und keine Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 1 GemO anstelle der Ortsgemeinde wahrnimmt. Für die öffentliche Einrichtung „Wirtschaftswege“ und damit auch für die Folgen ihrer Instandhaltung verantwortlicher Rechtsträger ist mithin die Beklagte zuständig. Unerheblich ist insoweit, dass sich vorliegend die Beklagte eines privaten Dritten, nämlich der Fa. ......, bedient hat. Dies gilt in gleicher Weise auch für § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO, wonach beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Verbandsgemeindeverwaltung die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen hat. Denn diese Regelung betrifft die Frage, welche Verwaltung die genannten Aufgaben ausführt, lässt aber die Stellung der Beklagten als dem für ihre Wirtschaftswege verantwortlichen Rechtsträger unberührt. Im Übrigen kommt vorliegend auch schon deshalb kein anderes Ergebnis in Betracht, weil nicht die Verwaltung der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel, sondern die Beklagte der Fa. ...... den Auftrag zur Instandhaltung der Wirtschaftswege erteilt hat. 15 2. Das Verbringen von Fräsgut auf die Felder des Klägers im August 2012 stellte einen nicht unerheblichen Eingriff in sein Eigentum dar, den der Kläger nicht hinnehmen musste. Als die Fa. ...... die Bankette und Entwässerungsgräben der Wirtschaftswege ausfräste, hatte der Kläger die fraglichen Felder abgeerntet und bereits wieder zur alsbaldigen Neuaussaat hergerichtet. Wie die in den Akten befindlichen Fotos zeigen, hat die Fa. ...... dann im Zuge ihrer Instandsetzungsarbeiten den gesamten an den Wirtschaftsweg angrenzenden Bereich der beiden Grundstücke des Klägers bis zu einer Tiefe von mehreren Metern derart mit Fräsgut befüllt, dass dort eine Aussaat nicht mehr möglich war. Diese Eigentumsbeeinträchtigung war rechtswidrig. Gemäß § 903 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ein Eigentumseingriff durch Dritte bedarf mithin einer vertraglichen oder gesetzlichen Rechtfertigung. Eine solche Grundlage, die hier die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers durch die Fa. ...... rechtfertigen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. So vermag die Kammer eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Eigentum des Klägers nicht zu erkennen. Zwar stellen, wie bereits ausgeführt, die Wirtschaftswege der Beklagten öffentliche Einrichtungen dar. Eine Berechtigung, zur Instandhaltung dieser öffentlichen Einrichtung privates Eigentum wie im Falle des Klägers in Anspruch zu nehmen, lässt sich jedoch weder der Gemeindeordnung noch dem Satzungsrecht der Beklagten entnehmen. Alleine der Umstand, dass der Kläger zu den Nutzern dieser öffentlichen Einrichtung gehört, berechtigt den Einrichtungsträger nicht zur Inanspruchnahme seines Eigentums. 16 Auch eine den Eingriff rechtfertigende Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Fa. ...... bzw. der Beklagten besteht insoweit nicht. Ausdrückliche Absprachen mit den Eigentümern der durch das Wirtschaftswegenetz der Beklagten erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke wurden insoweit nicht getroffen. Aber auch von einem konkludenten Einverständnis kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar mag die Vorgehensweise der Beklagten bzw. der für sie handelnden Firma regelmäßig akzeptiert werden, wenn abgeerntete Felder betroffen sind, die zur Neuaussaat noch einer Bearbeitung bedürfen. Denn bei diesen Feldern ist mit dem Aufbringen von Fräsgut in aller Regel kein erheblicher Mehraufwand verbunden. Etwas anderes muss aber bei Feldern geltend, bei denen das Aufbringen von Fräsgut nicht unerhebliche Mehrarbeiten der Eigentümer verursacht, um diese Felder bestimmungsgemäß nutzen zu können. So hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Instandsetzungsarbeiten an ihren Wirtschaftswegen deshalb im August durchgeführt wurden, weil dann die meisten Felder bereits abgeerntet waren. Dies impliziert, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass noch nicht abgeerntete Äcker selbstverständlich nicht durch Fräsgut in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer aber auch für Felder, die - wie die des Klägers – zwar bereits abgeerntet, aber schon wieder aussaatbereit hergerichtet wurden. Denn auch bei diesen Feldern macht das Aufbringen von Fräsgut Aufwand an Arbeit und Material zunichte, den die Eigentümer zuvor in diese Äcker investiert haben, so dass ein generelles Einverständnis der Eigentümer insoweit ersichtlich ausscheidet. 17 Stellte mithin das Verbringen von Fräsgut auf die Grundstücke des Klägers eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Eigentums dar, so hatte der Kläger einen Anspruch auf Beseitigung der Folgen dieses rechtswidrigen Eingriffs (sog. Folgenbeseitigungsanspruch). 18 3. Da die Beklagte dem somit berechtigten Verlangen des Klägers, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Beseitigung des Fräsgutes alsbald abzustellen, nicht nachkam, war der Kläger zu eigenem Handeln gezwungen, um seine Felder zeitnah bestellen zu können. Er konnte daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Beklagten beseitigen. Der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen ergibt sich aus auftragsloser öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung für die Beklagte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 2, 679, 670 BGB). Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht nur im Privatrecht (§§ 677 ff. BGB), sondern auch im öffentlichen Recht anerkannt. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, lassen sich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften analog oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken in das öffentliche Recht übertragen (s. z.B. BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1965 – 2 BvL 17/63 –, NJW 1965, 1267; BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922). Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einem Bürger (Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand März 2014, § 40 Rn. 384). 19 Indem der Kläger das Fräsgut beseitigte, erfüllte er die öffentliche Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der ihr zurechenbaren Eigentumsbeeinträchtigung. Die Beklagte ist daher gegenüber dem Kläger als Geschäftsherrin anzusehen, obwohl die Geschäftsführung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Geschäftsherrin entsprochen hat (vgl. § 683 Satz 1 BGB). Das schließt nämlich einen Aufwendungsersatzanspruch dann nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - ohne die Geschäftsführung eine Pflicht der Geschäftsherrin nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 – III ZR 159/75 – NJW 1978, 1258; OLG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2010 – 1 U 645/09 – ; juris). 20 Auch die Höhe des Aufwendungsersatzes ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligten waren sich in der mündlichen Verhandlung einig, dass im Hinblick auf die große Fläche, die auf den beiden Grundstücken des Klägers mit Fräsgut bedeckt war, ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden angemessen erscheint. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist gegen die Berechnung von Kosten in Höhe von insgesamt 238,- € einschließlich An- und Abfahrt des Fräsgutes und Mehrwertsteuer nichts zu erinnern. 21 Der Ausspruch über die Prozesszinsenberuht auf der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. 23 Beschluss 24 1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 238,- € festgesetzt. 25 2. Der Antrag des Klägers vom 7. August 2014, die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. 26 Gründe 27 Zu 1.: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 63 Abs. 2 GKG. 28 Zu 2.: Die beantragte gerichtliche Erklärung, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im außergerichtlichen Verfahren notwendig war, um dadurch die Erstattungsfähigkeit der diesbezüglichen Gebühren und Auslagen zu erreichen, kam hingegen nicht in Betracht. Erstattungsfähig sind nämlich gemäß § 162 Abs. 2 VwGO nur die mit dem Prozess unmittelbar zusammenhängenden Anwaltskosten sowie die entsprechenden Kosten eines Vorverfahrens, soweit das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hat, nicht hingegen die entsprechenden Kosten des Verwaltungsverfahrens. Das vor Erhebung einer Leistungsklage bei der Behörde mit Stellung eines Antrags auf Erstattung eines Geldbetrags eingeleitete Verwaltungsverfahren ist mithin kein Vorverfahren i.S. des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, für welches die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 – 2 S 893/93 –; juris)