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Urteil

1 K 1018/13.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:0409.1K1018.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter teilweiser Abänderung seines Beihilfebescheids vom 29. August 2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 6. November 2013 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 177,43 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligen streiten um die Gewährung einer Beihilfe für diverse Impfungen und für eine Malariaprophylaxe. 2 Am 27. August 2013 beantragte der Kläger unter anderem eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 172,83 € für das Malariamittel „Malarone", 28,49 € für den Impfstoff „Typhim VI", 53,30 € für eine Impfdosis „Havrix 1440" und 140,00 € für eine Gelbfieber- und Meningokokken-Meningitis-Impfung in der Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin der Universität München. Die Aufwendungen sind für seine am ... 1990 geborene Tochter ... entstanden, die im Rahmen ihres Studiums an einem Forschungsprojekt in Kenia teilgenommen hat. 3 Mit Beihilfebescheid vom 29. August 2013 lehnte der Beklagte insoweit eine Beihilfe ab. Zur Begründung führte er aus: Aufwendungen für Schutzimpfungen aus Anlass von privaten Reisen in Gebiete außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien gemäß § 44 der Beihilfenverordnung (BVO) nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Schutzimpfung würden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die Schutzimpfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfohlen werde. Eine Malariavorsorge, eine Hepatitis-A-Impfung sowie eine Gelbfieber- und Meningokokken-Meningitis-Impfung, würden von der STIKO nicht empfohlen. 4 Am 26. September 2013 hat der Kläger Widerspruch gegen diesen Beihilfebescheid erhoben. Zur Begründung trug er vor: Seine Tochter stehe in Ausbildung und nicht im Beruf. Ihre Reise nach Kenia sei im Rahmen des Studiums durchgeführt worden. Die Aufwendungen für die Impfungen seien dem Grunde nach notwendig und nicht aus Anlass einer privaten Auslandsreise entstanden. Es handle sich auch nicht um berufsbedingte Aufwendungen. Bei berücksichtigungsfähigen Kindern würde die Beihilfe solange gezahlt, wie sie sich noch in der Berufsausbildung befänden. Insoweit und auch, um dem Beamten bezüglich seiner Unterhaltspflichten die nötige Unterstützung zu gewähren, müssten ausbildungsveranlasste Auslandsreisen in die Erstattungsfähigkeit mit einbezogen werden. 5 Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte: Impfungen für Reisen aus privaten oder beruflichen Gründen seien gemäß § 44 BVO nicht beihilfefähig. Das Studium der Tochter des Klägers diene der Vorbereitung auf deren späteren Beruf und stelle daher eine zwangsläufige Vorstufe zu diesem dar. Die für die Thyphus-, Gelbfieber, Meningokokken, Hepatitis A erfolgten Schutzimpfungen sowie die Malariaprophylaxe unterfielen damit nicht der Beihilfefähigkeit. 6 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Zu den Aufwendungen in Höhe von insgesamt 394,62 € für die Schutzimpfungen anlässlich des im Rahmen des Studiums der Tochter erfolgten Auslandsaufenthaltes in Kenia könne keine Beihilfe gewährt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Erläuterungen im bisherigen Schriftwechsel verwiesen. Aufwendungen für Schutzimpfungen, die aus beruflichen Gründen erforderlich geworden seien, seien nicht beihilfefähig (§ 44 Satz 1 2. Halbsatz BVO). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lägen berufliche Gründe auch dann vor, wenn eine Impfung im Rahmen eines Studiums erforderlich werde. Das Studium solle auf die spätere Berufstätigkeit vorbereiten und stelle daher eine zwangsläufige Vorstufe zu dieser dar. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die Impfkosten unabhängig von dem studienbedingten Auslandsaufenthalt als beihilfefähig anzuerkennen. Beihilfefähig seien nur medizinisch notwendige Aufwendungen (§ 8 Absatz 1 BVO). Dies gelte auch für Aufwendungen aus Anlass von Schutzimpfungen. Aufwendungen für Schutzimpfungen, die nicht aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus beruflichen Gründen entstanden seien, seien nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Impfung von der STIKO empfohlen werde (§ 44 Satz 1 1. Halbsatz BVO). Gegen die Verweisung auf die Impfempfehlungen der STIKO bestünden nach der Rechtsprechung keine Bedenken. Da bei einem Verbleib im Inland für die durchgeführten Impfungen keine Empfehlung der STIKO bestehe, seien die in Rede stehenden Impfkosten auch insoweit nicht notwendig und damit nicht beihilfefähig. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe müsse nur sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken könne. 7 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (8. November 2013) hat der Kläger am 21. November 2013 Klage erhoben. 8 Er trägt vor: Die Impfkosten seien durch den Studienaufenthalt der Tochter ausgelöst worden. Dieser sei weder als Privatreise noch aus beruflichen Gründen erfolgt. Damit lägen die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit vor. 9 Der Kläger beantragt wörtlich, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 29. August 2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 6. November 2011 zu verpflichten, Beihilfe für die Schutzimpfungen der Tochter des Klägers zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er erwidert ergänzend: Ein private Veranlassung der Reise scheide zwar im vorliegenden Fall aus. Die Beihilfefähigkeit scheitere aber aus den genannten Gründen an der Durchführung der Reise aus beruflichen Gründen. Die ausbildungsbedingten Aufwendungen anlässlich einer Auslandsreise seien vom Kläger im Rahmen der allgemeinen Unterhaltspflicht zu tragen. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Dieser war Gegenstand der gerichtlichen Beratung. Entscheidungsgründe 15 Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist im Rahmen der Tenorierung zulässig und begründet. 16 Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 29. August 2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, soweit eine Beihilfe für die Schutzimpfungen der Tochter versagt wurde; der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO) ( A ). Hinsichtlich der Kosten für die Malariaprophylaxe bleibt die Klage ohne Erfolg ( B ). ( A ) 17 1. Die Tochter des Klägers war im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen in beihilferechtlicher Hinsicht berücksichtigungsfähig. Aufgrund der Verweisung in § 4 Abs. 2 BVO auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesG 2006) ist hier der Kinderbegriff des Einkommenssteuergesetz (EStG) in der Gestalt des Steueränderungsgesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I 1652) maßgebend. Die Tochter des Klägers wird vorliegend vom Regelungsbereich der §§ 4 Abs. 2 BVO; 40 Abs. 2 BBesG 2006; 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG erfasst, da sie bei Entstehen der Aufwendungen noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und sie während ihres Studiums für einen Beruf ausgebildet wurde. 18 2. Die Voraussetzungen einer Beihilfegewährung gemäß § 44 Satz 1 BVO liegen vor. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlung der STIKO notwendig sind; dies gilt nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus beruflichen Gründen erforderlich geworden sind. 19 a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit auf die Empfehlungen der gemäß § 20 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingerichteten STIKO zurückgreift (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 2 A 12114/99; VG Augsburg, Urteil vom 6. August 2008 - Au 7 K 08.122; VG Würzburg, Urteil vom 27. August 2002 - W 1 K 02.689; alle juris). Die STIKO formuliert zwar keine länderspezifischen Impfempfehlungen, sie verweist insoweit aber auf die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und der Weltgesundheitsorganisation (WHO). 20 b) Die STIKO empfiehlt ausweislich ihres epidemiologischen Bulletins Nr. 34 eine Impfung gegen Hepatitis A für Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz, also in Regionen, wo Hepatitis A gehäuft auftritt. Das Auswärtige Amt empfiehlt Keniareisenden eine Hepatitis-A-Impfung. Die WHO verweist für Kenia auf ein mittleres bis erhöhtes Infektionsrisiko. Damit liegt eine Empfehlung der STIKO vor, wonach die Impfung notwendig ist. Die Entscheidung des VG München (Urteil vom 29. Juli 2010 – M 17 K 10.1465, juris) steht dem nicht entgegen. Das VG München befasste sich dort mit der Notwendigkeit einer Hepatitis-A-Impfung für eine private Südosteuropa Reise, ohne eine festgestellte erhöhte Prävalenz, somit mit einem anders gelagerten Sachverhalt. Weiter ist laut STIKO eine Impfung gegen Gelbfieber angezeigt, entsprechend den Impfanforderungen der Zielländer sowie vor einem Aufenthalt in bekannten Endemiegebieten u.a. im tropischen Afrika; die Hinweise der WHO seien zu beachten. Das Auswärtige Amt und die WHO empfehlen Keniareisenden eine Gelbfieber-Impfung. Der Kitui-County, in dem sich der Sitz der South Eastern Kenya University befindet, bei der der Studienaufenthalt der Tochter des Klägers erfolgen sollte, ist davon nicht generell ausgenommen. Damit besteht ebenfalls eine Impfempfehlung i.S.d. § 44 BVO. Die STIKO empfiehlt in ihrem epidemiologischen Bulletin Nr. 34 bei Reisen in Endemiegebiete eine Typhus-Impfung. Das Auswärtige Amt empfiehlt Keniareisenden ohne Einschränkung eine Typhus-Impfung. Damit besteht insoweit eine Impfempfehlung. Schließlich empfiehlt die STIKO Reisenden in Länder mit epidemischen/hyperendemischen Vorkommen, besonders bei engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung (z. B. bei Langzeitaufenthalt), eine Meningokokken-Impfung; gleiches wird Schülern/Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schüler/Studenten empfohlen. Das Auswärtige Amt empfiehlt Keniareisenden eine Impfung gegen Meningokokken bei einem Langzeitaufenthalt. Das Tropeninstitut weist darauf hin, dass Kenia im afrikanischen Meningitisgürtel liegt. Bei einem nicht nur kurzzeitigen Studienaufenthalt der Tochter des Klägers unter Einbeziehung in die "Feldarbeit" im Rahmen des betreuten Projekts liegen diese Voraussetzungen vor. 21 c) Die Beihilfefähigkeit ist nicht gemäß § 44 2. Halbsatz BVO ausgeschlossen. Denn die Tochter des Klägers hat die Reise nach Kenia nicht aus privaten Gründen unternommen. Das ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig, nachdem auch der Beklagte seine übereinstimmende Rechtsauffassung im Schreiben vom 2. Dezember 2013 mitgeteilt hat. Dies entspricht auch der verfügbaren Rechtsprechung (VG Augsburg, Urteil vom 6. August 2008, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 27. August 2002, a.a.O.), der sich das erkennende Gericht anschließt. 22 d) Der Beihilfefähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Tochter die Reise ausbildungsbedingt unternommen hat. 23 Denn nach der Ausgestaltung des § 44 2. Halbsatz BVO stehen nur berufliche Gründe als weiterer beihilfeausschließender Anlass der Reise einer Beihilfefähigkeit entgegen. Da die Tochter des Klägers sich allerdings erst in der Ausbildung befindet, steht sie damit noch nicht im Beruf. Bereits der Wortlaut der Norm spricht eindeutig gegen den Ausschluss der Beihilfe, wenn die Reise ausbildungsbedingt erfolgt ist. Bei grammatikalischer Auslegung wird erkennbar, dass der Verordnungsgeber Ausbildung und Beruf begrifflich nicht gleichstellt. Er verwendet beide Rechtsbegriffe nicht synonym. Vielmehr stellt die BVO hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern eines beihilfeberechtigten Beamten u.a. darauf ab, ob die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BVO). § 40 Abs. 2 BBesG 2006, der die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern beim Familienzuschlag regelt, verweist wiederum auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG. Danach ist berücksichtigungsfähig ein Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Auch die weiteren Fälle des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG umfassen ausschließlich Kinder, die noch in einer Ausbildung, zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, aber jedenfalls in keinem Fall in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt zudem klar, dass nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Erststudiums ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt wird, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit kann nicht unterstellt werden, der Beklagte verwende ausbildungsbedingte und berufliche Gründe synonym. Ein systematischer Vergleich mit dem zum 1. April 2007 in Kraft getretenen § 20d des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V), auf den auch § 41 Abs. 1 der Bundesbeihilfenverordnung verweist, zeigt, dass sich der Beklagte zur Begründung seiner vom Wortlaut abweichenden Rechtsauffassung nicht auf die Bestimmungen zum Impfschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung berufen kann. Denn dort werden diejenigen Schutzimpfungen ausgenommen, die durch einen nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalt ein erhöhtes Gesundheitsrisiko indizieren. Umgekehrt formuliert greift die gesetzliche Krankenversicherung bei solchen Schutzimpfungen ein, die berufsbedingt bei einem Auslandsaufenthalt indiziert sind. Hingegen nimmt § 44 2. Halbsatz BVO berufsbedingt indizierte Impfungen aus, da diese dem beihilfeberechtigten Beamten u.a. als Nebenkosten einer Dienstreise erstattet werden (§ 9 Landesreisekostengesetz). Aufgrund dieses unterschiedlichen Regelungsansatzes lassen sich für die Rechtsauffassung des Beklagten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine Argumente ableiten. Eine differenzierende Bewertung von Ausbildungszeiten und Zeiten die einem Beruf zuzuordnen sind, ist der Rechtsordnung auch im Übrigen nicht fremd, so etwa bei der Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten (BVerwG, Beschluss vom 17. September 1993 - 2 B 94.93, juris). Schließlich zeigt auch die zeitliche Abfolge der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BVO a.F. und der zum 1. August 2011 in Kraft getretenen aktuellen BVO, dass nichts für die Annahme spricht, der Verordnungsgeber habe lediglich die frühere Rechtslage - unter Ausschluss ausbildungsbedingter Reisen von der Beihilfe - fortschreiben wollen. Denn die frühere Rechtslage enthielt keinen Ausschluss der Impfkosten, die im Rahmen der Ausbildung berücksichtigungsfähiger Angehöriger angefallen waren. Vielmehr waren nach alter Verordnungslage die Aufwendungen für Schutzimpfungen grundsätzlich erstattungsfähig, sofern die Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht privat veranlasst war. Außerdem waren Impfungen lediglich bei einem dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalt nicht beihilfefähig (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juni 2005, MinBl. 2005, S. 206). Ein darüber hinausgehender Ausschluss von Impfkosten während der Ausbildung eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beamten war hingegen nicht erfolgt. Die zeitliche Abfolge der hier maßgeblichen Regelungen legt vielmehr die Annahme nahe, dass der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung des § 44 BVO die frühere Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BVO a.F. und diejenige der Verwaltungsvorschrift zusammenfassen, aber hinsichtlich der ausbildungsbedingt anfallenden Impfkosten keine einschränkende Regelung treffen wollte. 24 Zur Begründung seiner Rechtsauffassung kann sich der Beklagte schließlich nicht mit Erfolg auf die bereits mehrfach zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Augsburg und Würzburg berufen. Dabei ist darauf zu verweisen, dass die Beihilferegelungen dort sich erheblich von den aktuellen Vorgaben des rheinland-pfälzischen Landesrechts unterschieden haben. Es trifft zwar zu, dass diese Entscheidungen jene Reisen den beruflich bedingten Reisen gleichgestellt haben, die ein bei der Beihilfe berücksichtigungsfähiges Kind eines Beamten im Rahmen seiner Ausbildung unternommen hat. Die Gleichstellung von Ausbildung und Beruf diente aber zuvörderst der Abgrenzung zur Reise zu privaten Zwecken, um auf diese Weise die Beihilfefähigkeit ausbildungsbedingter Auslandsreisen aus der Fürsorgepflicht des damals beklagten Dienstherrn herzuleiten. Zudem stellten beide Entscheidungen Ausbildung und Beruf beihilferechtlich im Ergebnis gleich, ohne eine begriffliche Gleichstellung zu vollziehen. Der Beklagte kann sich deshalb hier nicht auf den Standpunkt zurückziehen, diese Entscheidungen stünden der Beihilfefähigkeit entgegen. Denn tatsächlich erfolgte die Gleichstellung von Ausbildung und Beruf dort mit dem Ergebnis, dass ein Beihilfeanspruch bejaht worden war. 25 Der Anspruch auf Beihilfe wird hier nicht durch § 8 Abs. 7 Nr. 5 BVO ausgeschlossen. Die dort von der Beihilfe ausgeschlossenen Aufwendungen betreffen berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende sowie heilpädagogische Maßnahmen für bestimmte, förderungsbedürftige Personengruppen, letztlich zur besseren Vorbereitung auf und die erleichterte Eingliederung in das Berufsleben. Diese sind von der allgemeinen Ausbildung, wie etwa einem Studium, verschieden, zumal in den aufgezählten Bereichen regelmäßig Leistungen durch andere Kostenträger erbracht werden (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, Band 1, § 8 Anm. 5 u. 6). 26 Damit bleibt es dabei, dass der Beklagte zur Konkretisierung seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - möglicherweise als Reaktion auf die oben angeführten Entscheidungen - lediglich die berufsbedingten Reisen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen hat, in Kenntnis der Problematik ausbildungsbedingter Aufwendungen. Dass dem Verordnungsgeber eine zwischen Ausbildung und Beruf differenzierende Sicht durchaus möglich war, zeigt sich u.a. an der stufenweisen Absenkung der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 19. Juni 2013 - 1 K 1069/12.NW). Schränkt der Verordnungsgeber aber seine Fürsorge gegenüber den beihilfeberechtigten Beamten und damit teilweise den Grundsatz der Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen für bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kinder (§§ 66 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz; 8 Abs. 1 BVO) tatbestandlich ein, so kann er eine solche Einschränkung, mit Blick auf die Vorhersehbarkeit der auf den Beamten zukommenden zusätzlichen finanziellen Belastungen, nicht durch die Handhabung des § 44 BVO (über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus) zum Nachteil der Beamtenschaft ausweiten. Mangelt es somit an einem Ausschluss der Beihilfefähigkeit, so sind die Impfaufwendungen beihilfefähig. Für eine Unangemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen (§§ 44 letzter Halbsatz; 8 Abs. 1 BVO) ist nichts ersichtlich. 27 3. Grundlage der Berechnung der Beihilfe ist ein Beihilfesatzes von 80 v.H. (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 BVO). (B) 28 Hinsichtlich der Aufwendungen zur Malariaprophylaxe, die nach der insoweit - verglichen mit dem Vorverfahren - nicht eingeschränkten Klageschrift auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, bleibt der Klage der Erfolg versagt. 29 Es handelt sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um solche einer Impfung i.S.d. § 44 BVO, also nicht um die Gabe eines Impfstoffes, mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen (§ 2 Nr. 9 IfSG). Denn die Anwendung des verschreibungspflichtigen Mittels Malarone erfolgt entweder durch selbstständige Einnahme desjenigen, der präventiv vorübergehend Schutz gegen eine Malariainfektion erlangen möchte, ohne dass es zur Immunisierung durch einen Arzt oder eine staatliche Stelle mittels kontrollierter subkutaner, oraler oder anderweitiger Einnahme eines Impfstoffes kommt. Denn ein Impfstoff gegen Malaria ist nach wie vor nicht bekannt. Wird Malarone vor Antritt der Reise eingenommen, liegt daher ein Fall der spezifischen Prophylaxe vor (§ 2 Nr. 10 IfSG). Bei prophylaktischer Anwendung können Aufwendungen dieses Mittels aber in beihilferechtlicher Hinsicht beihilfefähigen Impfkosten nicht gleichgestellt werden. Denn das Bulletin Nr. 34 der STIKO spricht hinsichtlich einer Malariainfektion - mangels Impfmöglichkeit - keine Empfehlung aus. 30 Daneben ist das Mittel zwar auch als Akutmittel einsetzbar, wenn konkret mit einer Infektion gerechnet werden muss. Dennoch scheidet eine Beihilfefähigkeit im vorliegenden Fall nach § 8 Abs. 1 BVO aus. Das Tropeninstitut verweist zwar - wie das Auswärtige Amt - für Kenia auf ein hohes Infektionsrisiko, hält aber - neben einer Prophylaxe - auch die Mitnahme eines Malariamittels für den Akutfall für ausreichend. Entscheidet sich der Beklagte demnach bei der Ausgestaltung der Beihilfenverordnung, die Kosten der Gesundheitsvorsorge nur in bestimmten Fällen (vgl. z.B. §§ 43 und 44 BVO), nicht aber generell zu übernehmen, sondern gegebenenfalls nach einer Infektion die Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Akutmittel im Rahmen der ärztlichen Behandlung zu ersetzen, so ist diese Entscheidung in beihilferechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, solange der beihilfeberechtigte Beamte und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen damit nicht "sehenden Auges" einem nicht mehr hinnehmbaren gesundheitlichen Risiko ausgesetzt werden, etwa wenn eine rechtzeitige Akutversorgung nicht verfügbar ist. Für die Annahme eines solchen unzumutbaren Risikos geben die allgemein zugänglichen Informationsquellen, aber auch der Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Fall, nichts her. Damit trägt der Beamte in einigen Bereichen zwar finanzielle Lasten für seine eigenen Vorsorgemaßnahmen und diejenigen der bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dies steht aber im Einklang mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO, wonach die Beihilfen die Eigenvorsorge ergänzen, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 315,69 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).