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Urteil

1 K 489/13.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:1023.1K489.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die höhere Besteuerung ihres Hundes nach der Regelung für gefährliche Hunde. 2 Am 11. April 2012 meldete die Klägerin ihren Hund bei der Beklagen und gab als Rasse an, American Pit Bull Mix. Des Weiteren ist in der Anmeldung angekreuzt, dass diese Rasse zu den gefährlichen Hunden (Kampfhund) zählt. Die Klägerin hatte ihren Hund vom Tierschutzverein Frankfurt/Main erworben. Daraufhin erließ die Beklagte den hier maßgeblichen Hundesteuerbescheid vom 12. April 2012, mit dem sie die fällige Hundesteuer für 2012 auf 280,00 € festsetzte. Der darüber hinausgehende Teil dieses Bescheides ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. 3 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Germersheim mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2013 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Hund sei nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Anmeldung ein Pit Bull Mix und stamme somit von der Rasse Pit Bull Terrier ab. Bei der von der Klägerin in der Anmeldung verwandten Bezeichnung der Hunderasse American Pit Bull handle es sich um eine Alternative zu der in § 5 Abs. 4 Nr. 1 der Hundesteuersatzung genannten Rasse Pit Bull Terrier. Bei Hunden dieser Rasse sowie Hunden, die von dieser Rasse abstammten, werde die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. 4 Die Klägerin hat am 8. Juni 2013 Klage erhoben. 5 Sie trägt vor: Die den Normalsatz der Hundesteuer überschreitende Hundesteuerveranlagung stelle eine willkürliche Diskriminierung und eine Ungleichbehandlung dar, da für sie keine Möglichkeit bestehe, die Gefährlichkeit ihres Hundes zu widerlegen. Insoweit sei die Hundesteuersatzung vom 1. Januar 2012 unwirksam, weil es keinen sachlich nachvollziehbaren Unterschied gäbe, zwischen den in § 5 Abs. 4 HSS genannten Hunderassen und den in § 5 Abs. 5 HSS genannten Hunderassen. Bei den Erstgenannten sei eine unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit, hingegen bei den unter Abs. 5 genannten eine widerlegliche Vermutung der Gefährlichkeit festgeschrieben. Die Rechtswidrigkeit erweise sich auch daran, dass die neue Hundesteuersatzung vom 1. Januar 2013 die unter § 5 Abs. 5 Hundesteuersatzung (2012) genannten Hunderassen nicht mehr verzeichne. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 den Bescheid vom 12. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2012 insoweit aufzuheben, als er einen Steuerbetrag von 48,00 € übersteigt. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor: Die Hundesteuersatzung vom 1. Januar 2012 sei nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Hundesteuer finde ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung. Danach sei Hundesteuer in Höhe von 420,00 € jährlich für den 1. gefährlichen Hund zu erheben. Bereits 2010 habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass ein Satzungsgeber, der Hunde bestimmter Rassen als abstrakt gefährlich einstufe und einer höheren Besteuerung unterwerfe, dazu befugt sei und sich hierbei an der Regelung anderer Bundesländer orientieren dürfe, ohne eigene Ermittlungen hinsichtlich des jeweiligen Gefährdungspotenzials vornehmen zu müssen. Nach dem Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2004 – LHundG – seien Pit Bull Terrier zu den gefährlichen Hunden zu zählen. Mithin sei die Höherbesteuerung nicht willkürlich und verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 22. November 2012 ausgeführt habe. Aus der Systematik des § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung ergebe sich, dass lediglich solche Hunde einer höheren Besteuerung unterworfen werden sollten, deren Gefährlichkeit über das Normalmaß hinausgehe. Eine solche Regelung sei unbedenklich, wie dies auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2011 ausgeführt worden sei. Ein Pit Bull Mix zähle sowohl nach § 1 Abs. 2 LHundG als auch nach § 5 Abs. 4 HSS zu den gefährlichen Hunden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie einen Band Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2013 betrifft lediglich noch die Heranziehung zur Hundesteuer für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2012. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 13 Rechtsgrundlage für die angeforderte Hundesteuer ist § 5 Abs. 2 1. Alternative und § 5 Abs. 4 Hundesteuersatzung der Stadt Wörth vom 1. Januar 2012 – HSS – i. V. m. § 5 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25) sowie § 24 Gemeindeordnung – GemO –. 14 Die Kompetenz zur Erhebung der Hundesteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer ist von Art. 105 Abs. 2a, 106 Abs. 6 GG gedeckt. Die Hundesteuer ist im Hinblick auf die in der heutigen Zeit praktizierte Art und Weise der Hundehaltung weiterhin eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis (BVerfGE 16, 306; BVerwGE vom 30. August 2011 – 9 B 4/11 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. November 2012 – 6 A 10873/12.OVG –). 15 Nach § 5 Abs. 2 HSS wird das Halten von gefährlichen Hunden gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich: für den 1. Kampfhund 420,00 €. Nach § 5 Abs. 4 HSS wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderleglich vermutet bei Hunden der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire und Staffordshire Bullterrier sowie bei Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen. 16 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Hund der Klägerin wird von ihr selbst als ein American Pit Bull Mix bezeichnet. Mithin bestehen keine Zweifel, dass es sich hier um einen von der Rasse Pit Bull Terrier abstammenden Hund handelt, denn die Klägerin selbst bezeichnet ihren Hund als Pit Bull Mix. Zutreffend hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass der Zusatz „American“ zur Bezeichnung Pit Bull keine von der als Rassebezeichnung „Pit Bull Terrier“ abweichende Rasse darstellt. Diese Abstammung hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht bestritten. 17 Da § 5 Abs. 4 HSS lediglich vorschreibt, dass es sich um Hunde handeln muss, die von einer dieser Rassen abstammen, ist es nicht erforderlich, dass der Hund der Klägerin unmittelbar von einem reinrassigen Hund einer der drei genannten Rassen nach § 5 Abs. 4 HSS abstammen muss, um unwiderleglich als gefährlicher Hund zu gelten. Soweit das VG Osnabrück in seiner Entscheidung vom 29. September 2010 – 6 A 210/09- die Auffassung vertreten hat, dass die Höherbesteuerungsregeln nur Mischlinge erfasse, bei denen zumindest ein reinrassiges Elterntier einer der aufgeführten Rassen angehört habe, mag dies darauf zurückzuführen sein, dass die dort zugrunde gelegte Hundesteuersatzung ausdrücklich darauf abstellt, dass es sich um eine Kreuzung von Hunden der aufgeführten Rasse mit anderen Hunden handeln muss. Hingegen ist die in der hier maßgeblichen Hundesteuersatzung gewählte Formulierung der Abstammung nicht auf eine unmittelbare Abstammung von reinrassigen Tieren beschränkt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. April 2012 – 2 A 13/11 – und VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2012 – AN 11 K 12.01199 –). 18 Ferner hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.01.2000 – 11 C 8/99 –) zutreffend ausgeführt, dass in einer Satzung, die keinen erhöhten Steuersatz für Kreuzungen von Kampfhunden und Mischlinge vorsehe, diese Regelung nicht grundgesetzwidrig ist. Mithin ist die Entscheidung davon ausgegangen, dass auch bei Kreuzungen mit „Kampfhunden“ eine erhöhte Besteuerung zulässig ist. Dort heißt es: 19 Auch die zweite tragende Erwägung des Berufungsurteils erweist sich als unvereinbar mit dem Bundesrecht. Das OVG sieht den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verletzt und meint, dies komme in drei Aspekten zum Ausdruck: Die Satzung der Bekl. erfasse mit dem erhöhten Steuersatz nicht Kreuzungen von Kampfhunderassen und Mischlinge, sie gelte mit der unwiderleglichen Vermutung in § 4 III 2 HStS nicht für gleich gefährliche Hunde anderer Rassen (z.B. Doggen, Dobermänner, Rottweiler, Schäferhunde), und sie sei zu weit gefasst, weil sie eine Entlastungsmöglichkeit für artgerecht gehaltene und friedfertige Kampfhunde nicht beinhalte. Dies steht mit dem Gestaltungsspielraum nicht im Einklang, der der Beklagten auch in Beachtung von Art. GG Artikel 3 GG Artikel 3 Absatz I GG als Satzungsgeber zusteht. 20 Der Gleichheitssatz des Art. GG Artikel 3 GG Artikel 3 Absatz I GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Artikel 3 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. 21 Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Gesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 90, 145 <196>; 93, 319 <348 f.>). 22 2. Werden diese Maßstäbe angelegt, so kann entgegen dem Berufungsurteil nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Buchst. d und e und Abs. 3 HStS die zulässigen Grenzen überschritten hat. Auch die vom Oberverwaltungsgericht als Mängel gerügten Aspekte (Handhabung von Kreuzungen/Mischlingen, Nichterfassung von Doggen etc., Fehlen einer Entlastungsmöglichkeit) lassen sich willkürfrei rechtfertigen und führen nicht zu einem Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit. 23 Mithin besteht kein Zweifel daran, dass es auch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers steht, diejenigen Hunde als gefährliche Hunde einzustufen, die von der Rasse Pit Bull Terrier abstammen. Da in der hier maßgeblichen HSS nur der Begriff Abstammung gewählt worden ist, erstreckt sich die Regelung nicht ausschließlich auf Abkömmlinge von einem reinrassigen Elterntier der genannten Rassen, sondern auch auf die Rassezugehörigkeit vorangegangener Generationen. 24 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Satzung ihr nicht die Möglichkeit einräumt, die Gefährlichkeit ihres Hundes zu widerlegen, wie dies bei Hunden im Sinne des § 5 Abs. 5 HSS 2012 möglich ist, folgt daraus keine Unwirksamkeit der erhöhten Hundesteuer. Insoweit verweist das erkennende Gericht auf sein den Beteiligten bekanntes Urteil vom 4. Juli 2012 – 1 K 1173/11.NW –. In diesem gegen die Beklagte gerichteten Klageverfahren wurden die damaligen Kläger vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die hiergegen beantragte Zulassung der Berufung abgelehnt (Beschluss vom 22. November 2012 – 6 A 10873/12.OVG –). 25 Dass die ab 1. Januar 2013 nunmehr geltende Hundesteuersatzung eine andere Regelung in § 5 Abs. 5 HSS 2013 für die Zeit an 1. Januar 2013 enthält, betrifft weder das hier im Streit befindliche Jahr 2012 noch ist eine von der bisherigen Regelung abweichende Regelung in Bezug auf den Pit Bull Terrier Mix der Klägerin getroffen worden. Der Wortlaut des § 5 Abs.4 HSS ist unverändert. Auch wirkt sich nicht zu Gunsten der Klägerin aus, dass nunmehr die noch in § 5 Abs. 5 HSS (2012) aufgezählten Hunderassen nicht mehr genannt werden. Ihr Hund unterfällt § 5 Abs.4 HSS. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 und 711 ZPO. 28 Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 232,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).