Urteil
1 K 839/13.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0925.1K839.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verzinsung eines von ihm in dem Verfahren 1 K 564/13.NW gezahlten Gerichtskostenvorschusses. 2 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Beklagte sei verpflichtet, den Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen. Insoweit stehe dem Kläger ein gesondert zu titulierender, materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus Verzug zu. Denn im Kostenfestsetzungsbeschluss würden von der Verzinsungsberechnung nur die Zinsen auf die Gerichtskosten ab dem Urteilsausspruch, nicht aber die davor anfallenden Zinsen erfasst. Er, der Kläger, sei gezwungen gewesen, einen Dispositionskredit für den Gerichtskostenvorschuss aufzunehmen. 3 Der Kläger beantragt, 4 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf den ausgelegten Gerichtskostenvorschuss in dem Verfahren 1 K 564/13.NW von 363,00 €, Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr vom 11. Juni 2013 bis zum Zeitpunkt der Gerichtskostenentscheidung im Verfahren 1 K 564/13.NW nach Maßgabe der rechtskräftigen Kostenquote für die 1. Instanz zu zahlen. 5 Der Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Er erwidert: Der vom Kläger zum Nachweis seines Schadens beigefügte Kontoauszug belege lediglich, dass eine Überweisung des Gerichtskostenvorschusses stattgefunden habe. Zudem sei nicht dargelegt worden, ob der Kläger Kostenersatz von dritter Seite erlangen könne. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakten 1 K 564/13.NW und 1 K 979/12.NW sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 9 Die vorliegende Klage ist unzulässig. 10 Der Kläger hat vor Klageerhebung bei dem Beklagten keinen Antrag auf eine entsprechende Zahlung gestellt und demzufolge auch nicht das gemäß den §§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung, 54 Beamtenstatusgesetz erforderliche Vorverfahren durchgeführt. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 13 Beschluss 14 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3,50 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 15 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.