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Urteil

5 K 894/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0722.5K894.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die nachträgliche Feststellung, dass die der beigeladenen Landjugend … am 27. Juni 2012 nach § 6 Abs. 5 Landesimmissionsschutzgesetz - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - erteilte Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Musikdarbietungen im Hof des Weinguts …., ….. Straße …, in ... während der ... ... Kerwe 2012 in der Zeit vom 27. Juli 2012 bis 29. Juli 2012 rechtswidrig war. 2 Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des Anwesens ... Straße … in ...-..., eines ehemaligen Weinguts, das zur ... Straße L-förmig ausgerichtet ist. Der Kläger zu 2) ist dessen Vater, dem in dem Anwesen ein Nießbrauchsrecht eingeräumt ist. In dem den Klägern gegenüberliegenden Weingut ... Straße … finden seit dem Jahre 2000 jedes Jahr anlässlich der ... Kerwe Musikveranstaltungen der Beigeladenen statt. Auf deren Antrag erlaubte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2012 folgende Musikdarbietungen: Am Freitag, dem 27.07.2012, Live-Musik zwischen 19.00 und 24.00 Uhr, am Samstag, dem 28.07.2012, CD-Musik von 19.00 bis 24.00 Uhr; am Sonntag, dem 29.07.2012, Live-Musik von 15.00 bis 17.30 Uhr (... Kapelle ... und anschließend eine Jugendband) und von 18.00 bis 23.00 Uhr Live-Musik (ohne nähere Spezifizierung). 3 Nach den beigefügten Auflagen soll „im Sinne der allgemeinen Grundpflicht gem. § 3 LImSchG“ bereits bei der Vorbereitung darauf geachtet werden, dass unbeteiligte Anwohner möglichst wenig belästigt werden, vor allem durch die überlegte Aufstellung und Ausrichtung von Instrumenten und Lautsprechern (Ziffer 1). Nach Ziffer 2 sind Lautstärkebegrenzer zu verwenden, damit die Schallpegel eingehalten werden können. Außerdem ist die Lautstärke der Darbietungen den unterschiedlichen Schutz- und Ruhezeiten anzupassen. Nach Ziffer 3 sind die Musikdarbietungen in den genehmigten Zeiten auf Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) zu begrenzen, ab 23.00 Uhr auf 65 dB(A) (Ziffer 3). Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft sind Lärmbelästigungen schon durch angemessene Instrumentenwahl zu vermeiden, auf Schlagzeug, Trompeten und ähnliche als sehr laut empfundene Instrumente ist zu verzichten (Ziffer 4). In der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr wird, um die Einhaltung des Immissionsrichtwerts zu gewährleisten, als der für die Messungen maßgebliche „Immissionsort“ der Aufstellungsort der Tongeräte bestimmt, ab Beginn der Nachtruhe in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr sind die Messungen vor einem Fenster des Anwesens ... Straße …. durchzuführen (Ziffer 5). Es muss ständig eine Person anwesend und ansprechbar sein, damit auf Beschwerden angemessen reagiert und behördliche Anordnungen unverzüglich befolgt werden könnten (Ziffer 6). 4 Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 legten die Kläger Widerspruch gegen die Ausnahmegenehmigung vom 27. Juni 2012 ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass ihnen der Umfang der genehmigten Musikdarbietungen nicht zumutbar und daher unverhältnismäßig sei. Einen am 18. Juli 2012 durch die Kläger bei der erkennenden Kammer eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs lehnte das Gericht mit Beschluss vom 24. Juli 2012 (5 L 645/12.NW) ab. Den Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2012 wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung der angefochtenen Ausnahmegenehmigung als offensichtlich unzulässig zurück. 5 Zur Begründung ihrer am 9. Oktober 2012 eingegangenen Feststellungsklage lassen die Kläger im Wesentlichen ausführen: Der Zulässigkeit der Klage stünden die Entscheidungen des erkennenden Gerichts zu immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen der Beklagten aus früheren Kalenderjahren und deren Rechtskraftwirkung nicht entgegen. Jede Ausnahmegenehmigung erschöpfe sich hinsichtlich ihrer zeitlichen Wirkung auf den Zeitraum der ... Kerwe in N... für das jeweilige Kalenderjahr. Deshalb werde auf Antrag der Beigeladenen jährlich erneut eine Entscheidung durch Verwaltungsakt erlassen. Die Beklagte verweigere die Entlastung der Kläger durch räumliche Verlegung der Veranstaltung und belaste einzelne Gemeindeanwohner durch fortwährende Genehmigungserteilung am selben Ort unverhältnismäßig stark. Der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete insoweit eine Jahre später wiederholte erneute Rechtsprüfung. Die Voraussetzungen für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme seien aufgrund der mit den regelmäßigen Wiederholungen einhergehenden Belastung andere als anlässlich der letzten gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache. Die Kläger hätten Antrag auf Standortverlegung gestellt. Diese Prüfung sei durch die Beklagte ermessensfehlerhaft erfolgt; im gerichtlichen Eilverfahren sei das nicht geprüft worden. Sowohl hinsichtlich des im Genehmigungsverfahren 2012 eingetretenen Ermessensdefizits insoweit als auch wegen der in der Sache fehlerhaften Entscheidung zur Nichtverlegung der Veranstaltung seien die Voraussetzungen nicht diejenigen, welche der letzten gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zugrunde lägen. 6 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, weil mit dem Erlass vergleichbarer Ausnahme-genehmigungen auch in den Folgejahren zu rechnen sei. 7 Zur Begründetheit der Klage werde inhaltlich vollständig auf die Begründung des Eilantrags vom 18. Juli 2012 vor der erkennenden Kammer verwiesen. Dort war im Wesentlichen gerügt worden, es seien zu lange Musik-Zeiten genehmigt. Am Sonntagnachmittag komme kein junges Publikum, es hätte genügt, auch dort erst ab 19.00 Uhr zu genehmigen. Acht Stunden Musik am Sonntag beeinträchtigten Sonntagsruhe und Nachtruhe, eine Erholung sei durch die tagelang aufeinanderfolgende Beschallung zur Nachtzeit nicht möglich. 8 Die Auflagen seien teilweise zu unbestimmt. Die Bühne müsse in Nord-Süd-Richtung, nicht wie in den Vorjahren in West-Ost-Richtung aufgestellt werden. 9 Aufgrund der Erfahrungen in den Vorjahren könne und müsse die Beklagte die Vorbelastung durch Lärm der Kerwebesucher ermitteln und die Auflagen entsprechend strenger gestalten. Nach TA Lärm seien Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung zu ermitteln. Die Gesamtbelastung überschreite wegen der Kerwebesucher 70 dBA dauerhaft. Ob der Landjugend der Lärm der Kerwebesucher nicht zuzurechnen sei, sei nicht maßgeblich. Die Behörde habe die Gesamtbelastung zu berücksichtigen und danach die Genehmigung, wenn überhaupt noch möglich, auszurichten. 10 Anders als in Auflage Nr. 5 bestimmt, sei der Aufstellungsort der Tongeräte der Emissionsort; allein maßgeblich sei aber der Immissionsort. Die Auflage Nr. 6 – behördliche Anordnungen seien sofort zu befolgen – genüge nicht. Es habe ein Vollzugsdefizit gegeben. Die Stadt habe die im Vorjahr festgestellten Verstöße letztlich toleriert; es müssten aber ggf. die zu lauten technischen Einrichtungen verplombt werden. Es gebe nicht nur vier, sondern 15 bis 16 seltene bis sehr seltene Ereignisse an insgesamt 39 Tagen im Ortsteil ... Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz seien seltene Ereignisse bis an 10 Tagen zulässig. Folglich dürften sehr seltene Ereignisse max. 5 Tage einnehmen, die bei den seltenen Ereignissen aber mitzurechnen seien. 11 Die Stadt habe – insoweit ermessensfehlerhaft - keine eigenen Ermittlungen zu etwaigen Alternativstandorten angestellt. Es müsse mehr als einen geeigneten Innenhof in ... für die Veranstaltungen der Beigeladenen geben. Die Belastung für die Antragsteller dürfe nicht perpetuiert werden mit der Begründung, der Standort sei bewährt und sicher. Das OVG Rheinland-Pfalz verlange eine möglichst gleichmäßige Verteilung und die Prüfung von Ausweichstandorten. Als Alternativstandorte kämen auch Schwimmbad, Schulgelände, Schwimmbadparkplatz und Sportplatz in Betracht oder es könnte auch mit anderen Veranstaltungen während der Kerwe getauscht werden. Die Wirtschaftlichkeit sei kein Maßstab, die Beigeladene nehme keinen Eintritt, die Veranstaltung sei also ohnehin unwirtschaftlich. 12 Die Kläger beantragen, 13 festzustellen, dass die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung vom 27. Juni 2012 rechtswidrig war, 14 hilfsweise kumulativ: den Widerspruchsbescheid vom 6. September 2012 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 22. Januar 2007 – 5 K 1683/06.NW – und auf die Ausführungen im Beschluss vom 24. Juli 2012 – 5 L 645/12.NW –. Eine Entlastung des Klägers durch räumliche Verlegung der Veranstaltung des Beigeladenen sei im Jahre 2012 mangels Verfügbarkeit eines geeigneten Alternativstandortes nicht möglich gewesen. Die ... Kerwe als solche sei eine Traditionsveranstaltung, die nicht insgesamt an einen anderen Ort verlegt werden könne. 18 Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. 19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und die dazu beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie auf die Gerichtsakten 5 L 645/12.NW und 5 K 1683/06.NW verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung von § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zulässig. 21 Die ursprünglich mit Widerspruch angefochtene, der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung vom 27. Juni 2012 hatte sich durch Zeitablauf erledigt, bevor noch Anfechtungsklage erhoben werden konnte. Ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Feststellung der Rechtswidrigkeit – sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse – besteht hier unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. Hierfür genügt es, dass die berechtigte Erwartung besteht, es werde ein gleichartiger, den Kläger im Wesentlichen in ähnlicher Weise belastender Verwaltungsakt unter weitgehend gleichen Umständen künftig wieder erlassen werden. Davon ist hier angesichts der Praxis der Vorjahre und weil der Beigeladene seine Musikveranstaltungen an der ... Kerwe auch künftig fortführen will, ohne Weiteres auszugehen. Dass möglicherweise für dieses Jahr zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits eine neue Genehmigung erteilt ist, steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Die Kläger haben weiterhin einen Anspruch auf Entscheidung über ihre Klage, und zwar zum Einen, weil das Gericht erwartet, dass die Beklagte etwaigen Rechtmäßigkeitsbedenken des Gerichts durch Rücknahme oder Modifikation der Ausnahmegenehmigung für 2013 Rechnung tragen würde, und außerdem, weil auch in den folgenden Jahren mit weiteren Ausnahmegenehmigungen an den Beigeladenen zu rechnen ist. 22 Der zulässigen Klageerhebung steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 22. Januar 2007 – 5 K 1683/06.NW – , in dem ebenfalls über eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine inhaltlich ähnliche Ausnahmegeneh-migung für die ... Kerwe 2006 entschieden worden ist, im Sinne eines Prozesshindernisses entgegen. Dies wäre nur der Fall, wenn vorliegend über denselben Streitgegenstand wie im Jahr 2007 zu entscheiden wäre. Da hier jedoch Gegenstand des Feststellungsbegehrens die Ausnahmegenehmigung vom 27. Juni 2012 ist, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand (Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 22). 23 Die Zurückweisung des Widerspruchs als wegen Erledigung offensichtlich unzulässig ist für die Zulässigkeit und auch für die Begründetheit der Klage ohne Bedeutung. Einer Aufhebung des Widerspruchsbescheids – wie hilfsweise beantragt - bedarf es nicht, weil darin keine Sachentscheidung getroffen wurde. 24 In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Dabei ist in der hier gegebenen Situation der Drittanfechtung eines die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsaktes allein darauf abzustellen, ob dieser Verwaltungsakt subjektiv-öffentliche Rechte der drittbetroffenen Kläger verletzte. Dies kann nicht festgestellt werden. 25 Die Kammer lässt offen, inwieweit die Rechtskraft des früheren Kammerurteils vom Januar 2007 für die jetzt zu entscheidenden Klage präjudizielle Wirkung hat mit der Folge, dass die Kläger eine erneute rechtliche Prüfung der in jenem Verfahren zwischen denselben Beteiligten für die Klageabweisung maßgeblichen Rechtsfragen, die sich auch im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise stellen, nicht verlangen könnten, weil die Beteiligten an die damalige Entscheidung insoweit gebunden sind (vgl. dazu Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 121 Rn 24-26; Beschluss der Kammer im Verfahren 5 L 645/12.NW). Jedenfalls führt die rechtliche Prüfung der Ausnahmegenehmigung 2012 hinsichtlich der damals schon relevanten Faktoren zum selben Ergebnis und auch von den Klägern geltend gemachte veränderte Umstände verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. 26 Wie bereits bei der Genehmigung für das Jahr 2006 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen auch 2012 zum Einen grundsätzlich an drei Tagen während der ... Kerwe die Benutzung von Tongeräten i. S. d. § 6 LImSchG (Musikinstrumente, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte) unter Auflagen. Sie orientierte sich dabei an den Vorgaben der sog. Freizeitlärmrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung in Bezug auf sog. sehr seltene Ereignisse. . 27 Die hierzu geltenden Grundsätze hat das OVG Rheinland.-Pfalz in seiner grundlegenden, den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 14. September 2004 - 6 A 10949/04.OVG – juris – im Einzelnen dargelegt. Diese Entscheidung betrifft zwar konkret eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, sie beurteilt diese aber ebenfalls nach den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes, die auch vorliegend maßgebend sind. 28 Danach gilt: Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte (in einem Dorfgebiet wie hier tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) und zur Nachtzeit ab 22.00 Uhr 55 dB(A)) voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist (vgl. Leitsatz 1). Das gilt grundsätzlich auch für Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes. Die Gesamtzahl der „sehr seltenen“ Ereignisse darf jedoch - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr betragen. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb eines Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen (vgl. Leitsatz 2). Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB (A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden (Leitsatz 3). 29 An diesen Grundsätzen gemessen verletzt die Ausnahmegenehmigung vom 27. Juni 2012 keine Rechte der Kläger. Bereits im Urteil vom 22. Januar 2007 ist darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte hier hinsichtlich der Lautstärke-begrenzung von Tongeräten zunächst die Vorschrift des § 6 LImSchG anzuwenden hat; für die Nachtzeit ab 22.00 Uhr sind zusätzlich die Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe in § 4 LImSchG zu beachten, die aber ebenfalls Ausnahmemöglichkeiten vorsehen. 30 Gem. § 6 Abs. 1 LImSchG dürfen Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Gem. § 6 Abs. 5 LImSchG kann die zuständige Behörde bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 3 zulassen. Diese sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 31 Wo im Einzelfall die Grenze zwischen der noch hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigung und der erheblichen Belästigung verläuft, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Es ist deshalb eine situationsbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Schutzwürdigkeit der immissionsbetroffenen Nachbargrundstücke, aber auch normative Kriterien wie soziale Adäquanz, die allgemeine Akzeptanz der Geräuschquelle oder die Herkömmlichkeit der Geräusche in die Abwägung einzubeziehen. Die Lärmerheblichkeit wird zudem entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation bestimmt. Je nach Gebietscharakter besteht eine unterschiedliche Schutzwürdigkeit der Interessen der Nachbarn an einer ungestörten Wohnruhe. Maßstab dafür ist das Empfinden des sog. „verständigen Durchschnittsmenschen“, also eines Menschen, der weder übermäßig empfindlich noch ungewöhnlich unempfindlich ist und bei dem keine besonderen gesundheitlichen oder sonstigen außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Bei der Frage, welche Lärmwerte jeweils noch zulässig sind, kann auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden, weil insoweit gesetzliche Vorgaben, die eindeutige Lärmwerte festlegen, nicht bestehen. Das maßgebende Regelwerk für den konkreten Fall, in dem es um Lärmimmissionen durch Kerweaktivitäten geht, ist die sog. Freizeitlärmrichtlinie – LAI-Hinweise des Länderausschusses für Immmissionsschutz, abgedruckt in NVwZ 1997, 469ff -. Darin werden, ähnlich wie in der für andere Lärmquellen anwendbaren TA Lärm, Lärmgrenzwerte für Tages- und Nachtzeit, gestuft nach den Baugebieten der Baunutzungsverordnung angegeben. Die in dB(A) angegebenen Immissionsrichtwerte sind allerdings nicht schematisch und auch nicht wie Normen streng anzuwenden, sondern – als Erfahrungswerte – nach Maßgabe der sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientierenden Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes, der besonderen Eigenart des auftretenden Lärms sowie anhand gesetzlich vorgegebener Zumutbarkeitsregeln zu betrachten (so ausdrücklich VG Neustadt, Urteil vom 29. September 2010, 5 K 335/10.NW zu einer Kerweveranstaltung auf einem innerdörflichen Kirchplatz, unter Hinweis auf § 22 BImSchG). Nach diesem Regelwerk sind unter gewöhnlichen Umständen in einem Dorf- oder Mischgebiet bei Tag außerhalb der Ruhezeiten Immissionsrichtwerte bis 65 dB(A), in den Ruhezeiten (v.a. abends zwischen 20.00 und 22.00 und sonntags zusätzlich zwischen 13.00 und 15.00 Uhr) 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) zulässig. Die Freizeitlärmrichtlinie erlaubt aber eine Überschreitung dieser Richtwerte an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden bis 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 65 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten und 55 dB(A) in der Nachtzeit ab 22.00 Uhr (sog. seltene Ereignisse). 32 Diesen Vorgaben wurde die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung gerecht, soweit damit Musikdarbietungen unter Begrenzung der maximalen Schallpegel auf 70 dB(A) erlaubt wurden, die am Sonntagnachmittag von 15.00 bis 18.30 Uhr – also außerhalb der Ruhezeiten – bzw. am Freitag, Samstag und Sonntag zwischen 19.00 und 20.00 Uhr stattfinden sollten. Die Zumutbarkeitsgrenze für die Kläger wurde damit nicht überschritten, da sie solche Schallereignisse durch vergleichbare örtliche Veranstaltungen nicht an mehr als insgesamt 10 Tagen im Jahr hinnehmen müssen. Die Kammer hat in ihrem Beschluss im Verfahren 5 L 645/12.NW schon darauf hingewiesen, dass die Liste von insgesamt 15 bis 16 Ereignissen aus dem ... Veranstaltungskalender hier nicht maßgebend sein kann, weil sie nicht oder nur zu einem ganz geringen Teil in der Nähe des Anwesens der Kläger stattfinden. Darauf wird Bezug genommen. Lärmbelästigungen erheblicher Art treten für die Kläger daher keinesfalls an mehr als 10 Tagen im Jahr auf. 33 Soweit die Genehmigung vom 27. Juni 2012 auch für die Darbietungen zwischen 20.00 und 24.00 Uhr einen maximalen Schallpegel von 70 dB(A) erlaubte, wurden die nach der Freizeitlärmrichtlinie zulässigen Werte für die Ruhezeiten und erst recht für die Nachtzeit allerdings überschritten. Dies war jedoch ebenfalls zulässig, weil hier die oben schon genannten Voraussetzungen für „sehr seltene Ereignisse“ vorlagen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Nachtruhe gem. § 4 LImSchG. Zwar sind dort in Absatz 1 von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Es können jedoch Ausnahmen insbesondere für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zugelassen werden, sofern ein öffentliches Bedürfnis vorliegt, das in der Regel zu bejahen ist, „wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiegt“ (§ 4 Abs. 5 Satz 2 LImSchG). 34 Dass die ... ... Kerwe selbst ein traditionelles örtliches Fest mit Brauchtumscharakter ist, steht zunächst außer Frage. Entgegen der Auffassung der Beklagten, wie sie in der Begründung der Ausnahmegenehmigung vom 27. Juni 2012 zum Ausdruck gekommen ist, kann allerdings nicht die insgesamt fünf Tage dauernde Kerwe einheitlich als ein sehr seltenes Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zum Freizeitlärm gewertet werden. Da der Begriff nur im Zusammenhang mit der Frage (un-)zumutbarer Lärmimmissionen von Bedeutung ist, muss man ihn auf einzelne „Lärmereignisse“ oder jedenfalls auf einzelne Tage beziehen, an denen auf einen bestimmten Immissionsort – hier die Wohnräume der Kläger – aufgrund außergewöhnlicher Veranstaltungen besonders hohe Lärmimmissionen einwirken, die über das normalerweise und auch über das „selten“ Zulässige noch hinausgehen. Damit sind die hier in Rede stehenden drei genehmigten abendlichen Musikveranstaltungen in Bezug auf das vom Lärm zwangsläufig betroffene Anwesen der Kläger also drei „sehr seltene“ Lärm-Ereignisse, die aber zur Kerwe gehören, sie seit Jahren mitprägen und so an der immissionsschutzrechtlichen Privilegierung der Kerwe teilhaben. 35 Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die von der Rechtsprechung anerkannten fünf „sehr seltenen“ Ereignisse nicht etwa zusätzlich zu den nach der Lärmschutzrichtlinie zulässigen 10 „seltenen“ Ereignissen stattfinden können, sondern bei der Anzahl der seltenen Ereignisse mitgezählt werden müssen. Alles andere würde dem Sinn der aus Gründen der Sozialadäquanz geschaffenen Ausnahme für 10 seltene, mit mehr als normalem Lärm verbundene Ereignisse zuwiderlaufen. Es wurde jedoch oben schon ausgeführt, dass auf die Kläger jährlich nur wenige seltene Lärm-Ereignisse einwirken. Für die Kammer ist außerdem nicht ersichtlich, dass außer der ... Kerwe überhaupt noch eine der von den Klägern aufgelisteten jährlichen Veranstaltungen für sie ebenfalls mit den hohen Lärmwerten verbunden sein könnte, die nur für „sehr seltene“ Ereignisse zulässig sind. 36 Die Beklagte hat die Einhaltung des maximal zulässigen Wertes von 70 dB(A) klar vorgegeben. Nach den Auflagen zur Genehmigung hat die Beigeladene u.a. durch Lautstärkebegrenzer dafür zu sorgen, dass die maximal zugelassenen Schallpegel eingehalten werden können. Sie hat die Lautstärke der Darbietungen den unterschiedlichen Schutz- und Ruhezeiten anzupassen, wobei hier konkret nur ein Unterschied für die Zeit nach 23.00 Uhr vorgegeben wurde (65 statt 70 dB(A)). Was in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Messortes unmittelbar vor den Tongeräten angeht, die in Auflage 5 für die Zeit zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr getroffen ist, entspricht dies dem Regelungsinhalt „Begrenzung der Schallpegel der Tongeräte“, dessen Einhaltung auf diese Weise kontrolliert werden kann. Etwas missverständlich, aber unschädlich ist insofern die Bezeichnung des Messortes als „Immissionsort“, die die Beklagte aber aus dem Urteil der Kammer von 2007 übernommen hat. Für die Nachtzeit hat die Beklagte besondere Regelungen getroffen, indem sie hier abweichend von den Regelungen für die Zeiten vor 22.00 Uhr bestimmt hat, dass maßgeblicher Immissionsort und Ort der Kontrollmessungen ein Fenster am Haus der Kläger sei. Dabei geht das Gericht davon aus, dass damit das der Schallquelle am nächsten gelegene Fenster von Wohnräumen der Kläger gemeint ist. Dies entspricht den in den einschlägigen Regelwerken üblichen Vorgaben für die Beurteilung von Lärmimmissionen. 37 Soweit die Kläger hierzu einwenden, es sei festgestellt worden, dass der Maximalpegel von 70 dB(A) an diesem Immissionsort mehrfach überschritten worden sei, trifft das zu. Wie schon im Jahr 2006 ist auch 2012 bei Kontrollmessungen zeitweise ein Lärmwert von um die 80 dB(A) gemessen worden. Die Beteiligten sind sich einig, dass dies nicht auf die Tongeräte allein zurückging, sondern dass dabei die Geräusche der Kerwebesucher (Reden, Rufen, Gelächter) einflossen, die auch anderswo auf der Kerwe gemessen wurden, und zwar ohne dass dort gleichzeitig Musikdarbietungen stattfanden. Daraus ergibt sich jedoch - entgegen der Auffassung der Kläger – nicht die zwingende Konsequenz, dass dann eine Genehmigung zum Betrieb von Tongeräten gar nicht mehr oder jedenfalls nur unter stärkerer Begrenzung der von diesen ausgehenden zulässigen Schallpegel erteilt werden dürfe. Es ist oben schon darauf hingewiesen worden, dass das Regelwerk der Lärmschutzrichtlinie und die darin angegebenen Immissionsrichtwerte nicht schematisch und auch nicht wie Normen streng anzuwenden seien, sondern nach Maßgabe der sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientierenden Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes, der besonderen Eigenart des auftretenden Lärms sowie anhand gesetzlich vorgegebener Zumutbarkeitsregeln. Dazu kommt hier die besondere Ausnahmesituation eines traditionellen dörflichen Festes, wie es die ... Kerwe darstellt, die offenbar für Besucher – jedenfalls in den Abendstunden am Wochenende – sehr attraktiv ist. Kommen aber viele Kerwebesucher, dann wächst mit der Anzahl und mit der Verweildauer auch der durch die Besucher verursachte Lärmpegel. Da sich die ... Kerwe auf den alten Ortskern an der ... Straße entlang beschränkt, konzentriert sich dort auf relativ kurzer Strecke der Besucherstrom und er verdichtet sich zweifellos an besonders attraktiven Ständen wie dem der Beigeladenen noch zusätzlich. Nach Auffassung der Kammer ist es jedoch unter diesen Umständen geboten, den Lärm, den die Kerwebesucher verursachen, im Rahmen einer nach § 6 LImSchG zu erteilenden Ausnahmegenehmigung nicht dem von der Genehmigung Begünstigten zuzurechnen. Er muss vielmehr als unvermeidlich mit einer Kerwe verbundenes allgemeines und von allen Anwohnern der Kerwemeile während dieses Ausnahmezeitraums von fünf Kerwetagen als sozialadäquat hinzunehmendes „Kerwegrundgeräusch“ betrachtet werden, das überall mehr oder weniger stark auftreten kann und sich auch mit dem Lärm von Fahrgeschäften, Karussells und ähnlichen kerwespezifischen Angeboten vermischt. Es ist daher hier - ähnlich wie das Geräusch des fließenden Straßenverkehrs bei der Beurteilung der von einem Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen bei Anwendung der TA Lärm – bei der Beurteilung der von den Veranstaltungen des Beigeladenen ausgehenden Lärmwerte außer Betracht zu lassen bzw. herauszurechnen. 38 Unter diesen Umständen konnten die Kläger für die begrenzte Zeit der ... Kerwe grundsätzlich nicht mehr Rücksichtnahme verlangen, als durch die Auflagen in der Genehmigung schon verlangt wurde. Dies wäre nur anders, wenn es der Beigeladenen zumutbar und möglich gewesen wäre, ihre Kerwe-Musik-Veranstaltungen entweder immer oder jedenfalls im Wechsel auch an einem anderen Ort durchzuführen. Die Beklagte hätte dann ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sie diese Möglichkeit nicht genügend in Erwägung gezogen hätte. Hierzu hat das OVG Rheinland-Pfalz im eingangs zitierten Urteil vom 14. September 2004 - a.a.O. -, dort bezogen auf Karnevalsveranstaltungen in einem Festzelt, folgendes ausgeführt: 39 „bei der Prüfung möglicher Ausweichstandorte für die beantragten Musikveranstaltungen… hat die Behörde grundsätzlich nur Standorte innerhalb der geographischen Grenzen der örtlichen Gemeinschaft in den Blick zu nehmen. Eine Veranstaltung zur Brauchtumspflege, die eine örtliche Tradition aufrechterhält, kann – von Ausnahmefällen abgesehen - nicht auf einen Platz außerhalb der eigenen Ortsgemeinde oder – bei verbandsfreien oder kreisfreien Gemeinden – außerhalb des Ortsteils bzw. Ortsbezirks verwiesen werden. Ein bestimmter Veranstaltungsort kommt – selbstverständlich – nur dann für die Durchführung einer beantragten Veranstaltung in Betracht, wenn er sich dafür eignet. Neben der rechtlichen Verfügbarkeit des betreffenden Platzes ist die topografische Eignung erforderlich. Von Bedeutung ist auch die Ver- und Entsorgungssituation, wie das Vorhandensein beispielsweise von Strom- und Wasseranschlüssen, Abwasservorrichtungen und Sanitäranlagen. Des Weiteren spielen Gesichtspunkte der Straßenverkehrssicherheit einschließlich der Parkplatzsituation eine Rolle. Schließlich kann die Eignung eines Standortes am erforderlichen Schutz der Umgebung scheitern; neben einem Krankenhaus beispielsweise kommt eine nächtliche Musikveranstaltung nicht in Betracht. Bieten sich nach diesen Maßstäben mehrere Standorte für die Durchführung einer beantragten Veranstaltung an, ist weiter danach zu fragen, ob die voraussichtliche Lärmbelastung der Anwohner an einem Veranstaltungsort wesentlich geringer als an anderen Plätzen ist. Stehen mehrere Standorte in dieser Hinsicht gleichrangig zur Verfügung, wird es ermessensgerecht sein, die im Laufe eines Jahres zu erwartenden Veranstaltungen gleichmäßig auf diese Veranstaltungsorte zu verteilen. Dabei darf die Behörde einem Veranstalter, der bereits seit vielen Jahren an einem bestimmten Ort feiert, den Vorrang vor einem solchen einräumen, der sich erstmals um eine Gestattung an diesem Platz bemüht…“ 40 Die Beklagte hat vorgetragen, sie bzw. der Beigeladene hätten sich um Alternativstandorte vergeblich bemüht. Es gebe aber im Bereich der “Festmeile“ – d.h. an der durch den alten Ortskern von ... führenden ... Straße, in der das Fest stattfindet und an der alle Stände und Attraktionen liegen - keine anderen passenden Winzerhöfe ausreichender Größe und geeigneter Beschaffenheit. 41 Das haben die Kläger nicht substantiiert in Frage stellen können. Sie haben selbst keine anderen Möglichkeiten entlang der Kerwemeile benannt, sondern auf etwaige Alternativstandorte am Schwimmbad, am Parkplatz des Schwimmbads, an der Schule und am Sportplatz verwiesen. Diese Alternativen sind jedoch – wie das Gericht aus eigener Ortskunde weiß – schon deshalb nicht geeignet, weil sie abseits der ... Straße liegen, in Bereichen, in denen der eigentliche Kerwebetrieb nicht stattfindet. Das gilt insbesondere für Schwimmbad, Schwimmbadparkplatz und Sportplatz, die in einer Talsenke jenseits der Umgehungstraße (... Straße) östlich unterhalb der Kerwemeile in der ... Straße liegen. Die Parkplätze werden zudem von den Kerwebesuchern genutzt. Das Schulgelände der ... Grundschule liegt zwar nicht in dieser Senke, aber ebenfalls jenseits der Umgehungsstraße. Der Schulhof, der hier einzig in Frage käme, könnte dem Charakter eines Winzerausschanks mit Musik, der Besucher anzieht, auch nicht ansatzweise nahe kommen, ganz abgesehen davon, dass sehr zweifelhaft ist, ob der Schulträger solch eine Einbeziehung der Schule in den Kerwebetrieb erlauben würde, ob dieser Standort also überhaupt rechtlich verfügbar wäre. Hinzu kommen die vom OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 14. September 2004 angesprochenen Infrastrukturprobleme (Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen, Abfallentsorgung etc.). Würde man den Beigeladenen auf einen der von den Klägern vorgeschlagenen Standorte verweisen, würden seine Veranstaltungen ohne Zweifel ihre Eigenart und ihre Attraktivität innerhalb der Kerwe einbüßen. 42 Was die sonstigen Bedenken und Einwände der Kläger angeht, so ist zunächst die Frage, ob es sich bei den Auflagen Ziffern 1 und 2 nur um Hinweise handelt bzw. ob sie bestimmt genug sind, in der hier vorliegenden Klagekonstellation unerheblich, weil Adressaten der Auflagen nicht die Kläger sind und sie somit durch eine etwaige Ungewissheit, welches Verhalten von der Beigeladenen erwartet wird, nicht in eigenen Rechten verletzt sind. 43 Ob es während der ... Kerwe 2012 Kontrolldefizite gegeben hat, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung selbst, die hier allein zur Überprüfung steht. Ob die Beklagte für den Fall, dass bei Kontrollen eine Überschreitung des zulässigen Schallpegels festgestellt wird, eine Verplombung der technischen Geräte androhen will – falls dies überhaupt eine geeignete Maßnahme zur Schallbegrenzung darstellt - steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Wenn sie Messungen und Kontrollen und die Anwesenheit eines kooperativen Ansprechpartners für ausreichend gehalten hat, kann das Gericht darin keinen Ermessensfehler erkennen. 44 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Ein Anlass, den Klägern gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen bestand nicht, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit auch kein eigenes Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. 45 Beschluss 46 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 47 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.