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Beschluss

4 L 410/13.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0625.4L410.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. April 2013 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. April 2013, mit der ihr gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - untersagt wurde, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Altkleider, Textilien und Schuhe im Wege der Sack- und Containersammlung zu sammeln und ihr aufgegeben wurde, die im Stadtgebiet von ihr aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wiederherzustellen, ist begründet. 2 Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963). 3 Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin, einstweilen ihre bisherige gewerbliche Tätigkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin fortzuführen das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug ihrer Ordnungsverfügung. 4 Dabei geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit offen ist. 5 Gestützt ist die angefochtene Ordnungsverfügung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung einer angezeigten Sammlung u.a. dann zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Diese Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung erachtet die Antragsgegnerin vorliegend für gegeben. Nach ihrer Auffassung stehen nämlich der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin öffentliche Interessen entgegen, weil die Antragsgegnerin durch diese gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet sieht. Sie beruft sich insoweit auf § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG, wonach eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dann anzunehmen ist, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers leitet die Antragsgegnerin aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ab, wonach eine solche wesentliche Beeinträchtigung insbesondere dann anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Außerdem gefährdet nach Auffassung der Antragsgegnerin die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG. 6 Ob das so begründete Verbot aller gewerblichen Sammlungen von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung standhält, erscheint der Kammer derzeit offen. Die Auslegung der genannten entscheidungserheblichen, zum 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Vorschriften des KrWG wirft eine ganze Reihe von grundsätzlichen Rechtsfragen auf, wobei im Hinblick auf die dadurch berührte Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit auch die Problematik der Europarechtskonformität zu beachten ist (vgl. dazu VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 - ; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2013 - 17 L 580/13 - ; VG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2013 - 2 K 595/13 - und BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 As 13.700 - ; juris). Außerdem bleibt umfassend zu prüfen, ob und wie im vorliegenden Fall Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG berücksichtigt werden mussten (vgl. dazu VG Düsseldorf, a.a.O. und BayVGH, a.a.O.). Die Beantwortung dieser grundsätzlichen Rechtsfragen sprengt den summarischen Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens und muss deshalb einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 7 Angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache spricht mehr für ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses. Die Antragstellerin führt die fragliche gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach eigenen Angaben seit 1997 durch. Sie kann sich für diese unternehmerische Tätigkeit im Ausgangspunkt auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz - GG - und den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach Art. 14 GG berufen. Verstößt die untersagte Tätigkeit nicht gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, greift die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig in diese grundrechtlichen Freiheiten ein. Die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung vom 11. April 2013 weist der Antragstellerin das Risiko zu, dass sich die Unterlassungsverfügung im Hauptsacheverfahren letztlich als rechtswidrig erweist. Wirtschaftlich gehen der Antragstellerin wegen der sofortigen Vollziehbarkeit Marktchancen möglicherweise unwiederbringlich verloren. Das kann ihr nach Auffassung des Gerichts lediglich dann zugemutet werden, wenn die mit der Untersagungsverfügung zu wahrenden öffentlichen Interessen ein so großes Gewicht haben, dass sie sich trotz dieses Risikos durchsetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 20 B 1179/08 -; BayVGH, a.a.O., juris). Ein so geartetes überwiegendes öffentliches Interesse vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Kurzfristig eintretende und im Falle einer späteren Klageabweisung allenfalls unter beträchtlichen Schwierigkeiten zu bewältigende schwerwiegende Nachteile für die städtische Entsorgungsstruktur hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargetan. Für Altkleider, Textilien und Schuhen führt ihr öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger seit vielen Jahren auf den Wertstoff- und Recyclinghöfen Sammlungen im Bringsystem durch. Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, durch diese Sammlungen Einnahmen zu erzielen, wird zwar durch die konkurrierende gewerbliche Sammlung der Antragstellerin gemindert. Schwerwiegende, allenfalls unter beträchtlichen Schwierigkeiten zu bewältigende Nachteile für die städtische Entsorgungsstruktur werden daraus aber nicht deutlich. Da die Inanspruchnahme der Leistungen der Antragstellerin für Besitzer von Altkleidern, Textilien und Schuhen freiwillig ist, besteht für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die nachteiligen Folgen der Entsorgungstätigkeit der Antragstellerin für die öffentlich-rechtliche Entsorgung organisatorisch und auch wirtschaftlich jedenfalls abzumildern. Dementsprechend hat der Entsorgungsbetrieb der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2013 für Altkleider, Textilien und Schuhen zusätzlich ein Holsystem eingerichtet, wodurch das eigene Entsorgungssystem attraktiver gemacht wurde. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht wegen des bloß vorläufigen Charakters der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, orientiert am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, nur die Hälfte des in einem Klageverfahren maßgeblichen Streitwertes von 20.000,00 Euro für die Untersagungsverfügung (Streitwertkatalog Ziffern 1.5, 2.4.2) angesetzt hat. Der Zwangsgeldandrohung kam wegen der Verbindung mit der Grundverfügung hierbei keine eigenständige Bedeutung zu (Streitwertkatalog Ziffer 1.6.2).